LVwG T LVwG-2022/40/0453-4

LVwG-2022/40/0453-4Tribunal administratif régional4 oct. 2022

Regest

Auftrag Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>bauliche Anlage<br/>Baubewilligung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/0453-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.0453.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.01.2022, Zl ***, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Untersagung der Benützung nach der TBO 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Leistungsfrist mit 31.12.2022 neu festgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, das widerrechtlich auf Gst 1 KG Y errichtete, den Verfahren – Bescheid des Bürgermeisters vom 22.07.2020, Zl , Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Tirol vom 09.12.2020, LVwG-, Bescheid des Bürgermeisters vom 24.02.2021, Zl , Erkenntnis Landesverwaltungsgericht Tirol vom 03.01.2022, Zl LVwG- gegenständliche Gebäude bis längstens 30.04.2022 abzutragen und gänzlich zu entfernen. In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer als auch Dritten die weitere Benützung der im Spruchpunkt 1 genannten baulichen Anlage untersagt. Als Eigentümer der baulichen Anlage habe er geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbots, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen zu setzen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Ortsaugenschein durch den Bauamtsleiter vom 21.07.2020 sowie in diesem Zuge angefertigter Fotodokumentation festgestellt worden sei, dass Bauarbeiten an bzw in einer Holzhütte mit Gebäudesockel in Massivbauweise auf einer Teilfläche des Gst 1 KG Y stattfänden. Die Bauarbeiten dienten offensichtlich der Schaffung von Wohnraum samt einer Sanitäreinheit. Das gegenständliche Grundstück weise laut dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y eine Widmung als Freiland gemäß § 41 TROG 2016 auf. Das genannte Grundstück stehe im Eigentum des Beschwerdeführers. Ein entsprechendes Bauansuchen sei der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht vorlegen, weshalb die Einstellung von Bauarbeiten behördlich verfügt worden sei. Der Beschwerde sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2020, LVwG- insofern Folge gegeben worden, wonach AA die weitere Bauausführung des Sanitärbereichs des Gebäudes und dessen Dach untersagt werde. Im Übrigen sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Es sei festgestellt worden, dass das Gebäude an sich (ohne den zugebauten Sanitärbereich) zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters vom 22.07.2020 bereits fertig gestellt gewesen sei. Ferner sei mit diesem Erkenntnis festgestellt worden, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um ein Gebäude handle. Dieses Gebäude sei konsenslos errichtet worden. Weiters habe der Beschwerdeführer dieses Gebäude eineinhalb Jahre später erweitert, indem er einen Zubau begonnen habe. In diesem Zubau befinde sich – nicht fertiggestellt – der Sanitärbereich. Auch dies stelle wie der Neubau eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme dar, weshalb das gesamte Gebäude keine Baubewilligung aufweise. Mit am 05.02.2021 eingebrachter nachträglicher Bauanzeige „bauliche Verbesserung/Sanierung/Umbau Feldstade“l habe der Beschwerdeführer beim Bürgermeister ein selbst als bauliche Verbesserung Sanierung Umbau bezeichnetes Projekt über die Errichtung eines Feldstadels auf Gst 1 KG Y angezeigt, welches er bereits teilweise ausgeführt hatte. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24.02.2021, Zl 131- 9/1577- 2021, wurde festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei. Weiters wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2018 – Widerspruch zur Flächenwidmung - Freiland – vorliege. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.01.2022, LVwG- wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ferner sei festgestellt worden, dass § 42b TROG 2016 nicht zur Anwendung gelange, da zwischen dem Abbruch der ehemaligen zwei Städel im Jahr 2013 und der Bauanzeige des gegenständlichen Gebäudes im Jahr 2021 mehr als fünf Jahre lägen. Selbst unter Zugrundelegung des Umstands, dass für den Altbestand allenfalls ein Baukonsens vorgelegen hätte, sei ein solcher Baukonsens spätestens im Jahr 2018 untergegangen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich im verfahrensgegenständlichen Bereich des Gst **1 sich für einen Zeitraum von zumindest achtzig Jahren zwei Feldstädel befunden hätten, wovon in einem Feldstadel ein Teilbereich als Kochhütte Verwendung gefunden hätte. Der größere der beiden Feldstädel habe sohin über viele Jahrzehnte das Landschaftsbild östlich des CC geprägt. Im Bereich des CC befänden sich weitere ortsübliche Städel in Holzbauweise. Entsprechend den Ausführungen in den im angefochtenen Bescheid genannten Vorverfahren habe der Beschwerdeführer den größeren der beiden prägenden Feldstädel neu errichtet. Entgegen dem bisherigen Verfahren sollte dieser Feldstadel jedoch nicht mehr zum Teil als Kochhütte genutzt werden. Der Feldstadel solle ausschließlich zur Heulagerung und zur Lagerung von Kraftfutter für in diesem Bereich zur Weide aufgetriebenen Nutztiere Verwendung finden. Der Beschwerdeführer habe für diesen ortsüblichen Heustadel in Holzbauweise am 14.02.2022 eine Bauanzeige beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde erster Instanz eingebracht. Nach § 46 Abs 3 TBO könne die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach § 46 Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Da ein entsprechendes Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen bereits eingeleitet worden sei werde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens über die Bauanzeige auszusetzen. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne zu den Sachverhaltsfeststellungen dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und einer rechtlichen Interessen zu geben. Weiters habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht und ihm auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. In Spruchpunkt 2 werde eine Benützung untersagt, ohne dass sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lasse, konkret welche Benützung untersagt werde.

Am 03.10.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens erneut beantragte und die Akten der belangten Behörde verlesen wurden.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Weiters wurde am 03.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters und zweier Vertreter der belangten Behörde erörtert wurde.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst *1 KG Y, welches sich im Freiland befindet. Das gegenständliche Gebäude weist einen Abstand von ca 170 m Luftlinie zur Hofstelle, dem CC auf Gst 2 KG Y auf. Für das gegenständliche Gebäude existiert keine aufrechte Baubewilligung. Das dem Verfahren zur Zahl LVwG- zugrundeliegende Gebäude weist nach den Feststellungen in diesem Erkenntnis eine Grundfläche von 32,25 m2 sowie eine Nutzfläche von 24,54 m2 und eine Firsthöhe von 2,95 m auf. Der als Kochhütte ausgewiesene Raum hat eine Grundfläche von 10,35 m2. Ein Teil des Gebäudes wurde defacto zum Aufenthalt von Menschen eingerichtet. Eingebaut wurde ein Bett, eine Küche und eine Tischgruppe. Weiters liegt ein Zubau vor, der als Sanitäreinheit dienen soll.

Die im nunmehrigen Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geltend gemachte nachträgliche Bauanzeige vom 12.02.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.02.2022, weist als Bauvorhaben den Neubau eines Heulagers mit einer Nettogrundfläche von 20,70 m2 und einem angebauten Kraftfutterlager mit einer Nettogrundfläche von 4,99 m2 auf.

Die vorliegenden Feststellungen konnten ausschließlich aufgrund des Bauaktes der belangten Behörde getroffen werden. Die Eigentumsverhältnisse sind unstrittig, ebenso wie die Widmung des gegenständlichen Bauplatzes. Dass für das nunmehr abzubrechende Gebäude keine Baubewilligung vorliegt ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.01.2022, LVwG-***.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022 lauten:

„§ 46.

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.

(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn

a) ein Bauvorhaben nach § 28 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Raumordnungsgesetzes 2022, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 75 des Raumordnungsgesetzes 2022 oder dem § 13 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes 2022 widerspricht oder

b) bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 18, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 20 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.

Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.

(9) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“

IV.Erwägungen:

Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer Eigentümer eines bewilligungspflichtigen Gebäudes, welches im Freiland ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden ist.

Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Bauplatzes aufzutragen. Zudem hat die Behörde dem Eigentümer in dem Fall gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen.

Aufgrund der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2022 hätte deren Errichtung gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 einer Baubewilligung bedurft. Da die gegenständliche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde, wie dies auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.01.2022, LVwG-***, rechtskräftig festgestellt wurde, erfolgte der Auftrag zur Beseitigung des gegenständlichen Gebäudes sowie die Benützungsuntersagung durch die belangte Behörde zu Recht.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 46 Abs 3 TBO 2022. Dazu ist festzuhalten, dass eine Aussetzung gemäß § 46 Abs 3 TBO 2022 nur dann als zulässig anzusehen ist, wenn im Falle eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung und zwar ausschließlich für das vom baupolizeilichem Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 umfasste Vorhaben angesucht wird. Gegenständlich wird jedoch nicht um das abzubrechende Gebäude, welches Wohn- bzw. Aufenthaltszwecken mit einer Grundfläche von 32,25 m2 sowie eine Nutzfläche von 24,54 m2 dient, angesucht, sondern um ein völlig anderes Gebäude, nämlich um ein Heulager mit einer Nettogrundfläche von 20,70 m2 und einem angebauten Kraftfutterlager mit einer Nettogrundfläche von 4,99 m2. Da es sich hierbei um ein sogenanntes „aliud“ handelt ist der Anwendungsfall des § 46 Abs 3 TBO 2022 nicht eröffnet. Ein Zuwarten bzw Aussetzen des baupolizeilichen Verfahrens kommt im gegenständlichen Fall sohin nicht in Betracht.

Wenn der Beschwerdeführer weiters die Verletzung des Parteiengehörs bemängelt so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Relevanz die dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan hat und auch nicht erkennbar ist, zu welchem Ermittlungsergebnis die belangte Behörde eine Stellungnahmemöglichkeit hätte einräumen müssen. Spätestens seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.01.2022, LVwG-*** hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass für das in Rede stehende Objekt keine Baubewilligung vorliegt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, sondern lediglich in konsequenter Fortführung der rechtskräftigen Abweisung des nachträglich eingebrachten Bauansuchens den nunmehr bekämpften baupolizeilichen Auftrag erlassen. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt sohin nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer weiters bemängelt, dass dem angefochtenen Bescheid sich nicht entnehmen lasse, in welchem Bereich des Gst 1 KG Y der Beschwerdeführer widerrechtlich ein Gebäude errichtet habe, so ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung unmissverständlich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.01.2022, Zl LVwG-* verweist. In diesem Erkenntnis ist die lagemäßige Situierung des abzubrechenden Gebäudes ausreichend beschrieben.

Der Beweisantrag betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Abteilung Agrarwirtschaft war insofern letztlich abzuweisen, zumal es sich bei diesem angebotenen Beweis um einen reinen Erkundungsbeweis handelt und andererseits der Beweisantrag so allgemein gestellt wurde, dass nicht erkennbar ist, welche Tatsachen durch einen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden sollen. Für das in Rede stehende Objekt existiert wie bereits mehrfach festgestellt keine Baubewilligung und ist ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 lediglich die Konsequenz aus dem Fehlen einer Baubewilligung.

Hinsichtlich der Leistungsfrist ist festzuhalten, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes abgelaufen war. Dementsprechend war die Leistungsfrist für die Beseitigung des in Rede stehenden Gebäudes neu festzusetzen, wobei eine Leistungsfrist von mehr als zwei Monaten jedenfalls als ausreichend angesehen wird, um das gegenständliche Gebäude zu entfernen, zumal das in Rede stehende Objekt über keinerlei unterirdische Gebäudeteile verfügt, sodass diesbezüglich keine Erdbauarbeiten erforderlich sind. Die nunmehr festgesetzte Leistungsfrist erweist sich somit als ausreichend, um das Gebäude innerhalb dieser Frist zur Gänze zu entfernen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.