LVwG T LVwG-2022/45/1206-5

LVwG-2022/45/1206-5Tribunal administratif régional7 oct. 2022

Regest

Erkennungsdienstliche Behandlung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/1206-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.1206.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.03.2022, Zl ***, betreffend die Vorschreibung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.03.2022, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 65, 67 iVm § 77 Abs 2 und Abs 3 SPG 1991 idgF verpflichtet, sich bei der Polizeiinspektion Z einer erkennungsdienstlichen Behandlung samt Mundhöhlenabstrich (Ermittlung der DNA eines Menschen) zu unterziehen.

In der Begründung legte die belangte Behörde der Vorschreibung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Gegen den Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes X vom 22.06.2021, Zl ***, rechtskräftig seit 26.06.2021, wegen des Verbrechens nach § 12 3. Fall Strafgesetzbuch iVm § 3g Verbotsgesetz 1947 und sechs Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz 1947 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verhängt worden. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe sei gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 03.09.2021, Zl ***, sei der Beschwerdeführer zu I. wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 Waffengesetz und zu II. wegen des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 Sprengmittelgesetz rechtskräftig und vollstreckbar verurteilt worden. Mit Entscheidung der belangten Behörde vom 29.11.2021 in Anwendung des § 57 AVG, bestätigt mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2022, sei gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen worden. Das von der belangten Behörde erlassene Waffenverbot sei bereits mit Zustellung am 03.12.2021 vollstreckbar gewesen. Derzeit bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechtem Waffenverbot sechs Schusswaffen, mehrere Waffenteile und Magazine, ca 1000 Schuss Munition, drei Kilogramm Schwarzpulver und unter anderem ein halbes Kilogramm Sprengstoff besessen habe. Ein diesbezügliches Strafverfahren sei derzeit beim Landesgericht X unter der Zahl *** anhängig. Der formlosen Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 08.02.2022 sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Wer sich im Sinne des § 3 Verbotsgesetzes betätigt und zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, bei dem liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertigt, dass er sich in einer den waffenrechtlichen Bestimmungen widersprechenden Art rechtswidrig verhalten wird. Dies ist durch den vorliegenden Verdacht des Besitzes verschiedenster Waffen trotz aufrechtem Waffenverbot erhärtet. Auf Grund der Anhängigkeit eines diesbezüglichen Strafverfahrens beim Landesgericht X kann derzeit von einem bestehenden Verdacht in dieser Hinsicht ausgegangen werden. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz und des Verdachtes des Besitzes von Kriegsmaterial, der bereits einmal zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinne des Waffengesetzes und des Sprengmittelgesetzes führte, muss davon ausgegangen werden, dass die Art und Weise dieser Tathandlungen, da es sich im Hinblick auf das Waffengesetz um einen Wiederholungsfälle handelt, als solche angesehen werden müssen, die nach § 65 Sicherheitspolizeigesetz auf Grund ihrer Art und Weise eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 67 SPG für die Ermittlung der DNA eines Menschen, wird festgestellt, dass für eine Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, § 3g, eine Mindestfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr vorgesehen ist und die gesetzten mehrfachen Übertretungen des Waffengesetzes und des Sprengmittelgesetzes sowie die Menge des bei AA vorgefundenen nationalsozialistischen Materials weitere Übertretungen des Verbotsgesetzes wahrscheinlich machen und somit eine Ermittlung der DNA zulässig sind. Unabhängig davon wird festgestellt, dass die mit der Verurteilung nach dem Verbotsgesetz verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde und die Probefrist noch läuft. Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2020 einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde, ist festzustellen, dass die Qualität der Fingerabdrücke schlecht ist und auch kein Mundhöhlenabstrich abgenommen wurde. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes (Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, Verurteilung nach dem Waffengesetz und dem Sprengmittelgesetz, Erlassung eines Waffenverbotes, Verdacht des Besitzes von Waffen trotz aufrechtem Waffenverbot) ist die erkennungsdienstliche Maßnahme samt Mundhöhlenabstrich verhältnismäßig. Die Gefahr der Tatwiederholung ist daher aus der Sicht der belangten Behörde ohne Zweifel gegeben. Im konkreten Fall ist zu befürchten, der Beschwerdeführer werde weitere gefährliche Angriffe begehen und Spuren hinterlassen, wobei vorhandene erkennungsdienstliche Daten wesentlich zur Tataufklärung beitragen könnten.“

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Es sei zutreffend, dass ein Strafverfahren wegen des unbefugten Besitzes von Waffen anhängig sei. In diesem Strafverfahren sei durch das Landesgericht X bereits ein Urteil wegen des fahrlässigen Besitzes von Waffen ergangen. Dieses Urteil sei nicht rechtskräftig, eine schriftliche Urteilsausfertigung liege noch nicht vor. Bezüglich des Waffenverbotes sei der Bescheid betreffend dessen Verhängung vom 29.11.2021 seinem Rechtsvertreter postalisch am 03.12.2021 zugestellt worden. Aufgrund persönlicher Umstände (Besuche der Gattin im Pflegeheim, Sachwalter für seinen erkrankten Bruder, keine telefonischen Kontakte mit dem Vertreter vereinbart) habe er allerdings erst später davon erfahren und habe somit bis zum 15.12.2021, dem Tag der Vollziehung des Waffenverbots, keine Möglichkeit gehabt dem Waffenverbotsbescheid nachzukommen. Im Zusammenhang damit stehe die nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht X wegen des fahrlässigen Besitzes von Waffen, weil er es unterlassen habe, ständig bei der belangten Behörde telefonisch nachzufragen, ob es zu einem Waffenverbot gekommen sei oder nicht. In Hinblick auf § 65 Abs 1 SPG sei nicht nachvollziehbar, warum die erkennungsdienstliche Behandlung wegen der Art oder Ausführung der Tat oder seiner Persönlichkeit zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich erscheine, da es sich um eine fahrlässige Begehensweise handle. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen stehe er nicht mehr in Verdacht, weshalb die Voraussetzungen des § 65 SPG nicht vorliegen würden. Die rechtskräftige Verurteilung sei im Wesentlichen wegen des unbefugten Besitzes von NS-Devotionalien und seiner unbedarften Aussagen gegenüber den Polizeibeamten erfolgt. Wieso anzunehmen sei, dass er Spuren bei Tatausführungen hinterlassen würde, die seine Wiedererkennung auf den ermittelten genetischen Daten ermöglichen würden, habe die belangte Behörde nicht ausgeführt. Er habe unbestreitbar verbotenerweise zu Hause unbefugt Waffen und Kriegsmaterial besessen, ein Zusammenhang mit der Hinterlassung von Spuren, die seine Wiedererkennung ermöglichen würden, sei aber nicht gegeben. Darüber hinaus habe er bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass er bereits im Jahr 2020 (wegen des damaligen Verdachtes nach dem VerbotsG und WaffG) erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Wenn die belangte Behörde nun ausführe, dass die Qualität der Fingerabdrücke schlecht sei, so sei darauf hinzuweisen, dass diese schlechte Qualität nicht er zu vertreten habe und gesetzlich auch keine Grundlage für eine neuerliche erkennungsdienstliche Behandlung darstelle. Zuletzt sei auch das Vorschreiben einer konkreten Polizeiinspektion unzulässig, weder § 65 noch § 67 SPG sehe vor, dass sich der Betroffene auf einer konkret genannten Polizeiinspektion der erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen habe. Er beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides; en eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichts X vom 22.06.2021, zu ***, rechtskräftig seit 26.06.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 12 3. Fall StGB iVm § 3g VerbotsG 1947 und wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG 1947 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Danach ist er schuldig, im nationalsozialistischen Sinn sich betätigt zu haben, indem er die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und des rechtsextremen Gedankenguts fördernd am 20.06.2016 durch die Überweisung eines Betrages auf das dem österreichischen Neonazi und verurteilten Holocaustleugner CC zuzuordnende Spendenkonto „DD“ dazu beitrug, dass sich CC auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise unter anderem durch das bewerben und verbreiten von Publikationen wie der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „DD“ mit menschenrechtswidrig, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen propagandistisch einseitig verharmlosenden Inhalten im nationalsozialistischen Sinne betätigte. Weiters wurden in seiner Wohnung mehrere Gegenstände – wie etwa ein Porträt von Adolf Hitler im Esszimmer, im Vorraum ein Bild eines Gewehrs mit der Aufschrift „Hinein in die Wehrmannschaft der SA“ samt SA-Sportabzeichen mit Hakenkreuz, ein im Hängeschrank in der Küche aufgestellter Glaskrug mit SS-Runen und in der offenen Garderobe im Hauseingang eine aufgehängte Uniformjacke mit Infanterie-Sturmabzeichen samt Hakenkreuz – sichtbar für Dritte, Familienangehörige und Besucher am 13.10.2020 sichergestellt. Im Zuge dieser Sicherstellung in seiner Wohnung sprach er dabei wiederholt und unaufgefordert das Thema Holocaust an und zweifelte unmissverständlich die systematische Ermordung von Juden an bzw stellte dies in Abrede.

Weiteres wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes X vom 03.09.2021, ebenfalls zu ***, rechtskräftig seit 03.09.2021, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996 und wegen des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 SprG schuldig gesprochen. Danach hat er in einem unbekannten Zeitraum, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Nachschau am 13.10.2020, Kriegsmaterialien, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt erworben und besessen (Spruchpunkt I.) und zwar 1 Stück Deutsche Stielhandgranate ohne Sprengkapsel, 2 Stück Eierhandgranaten, 2 Stück Werfergranaten, 1 Stück 2 cm Panzergranate mit intakter Leuchtspur, 4 Stück Patronen, Kaliber 12,7 x 99 mm, 2 Stück Gewehrgranaten (eine Gewehrsprenggranate 30, eine Gewehrpanzergranate 40), 1 Stück Zündmittel, Sprengpatrone Z, 1 Stück Übungshandgranate sowie 1 Stück Maschinenpistole VZ 61 „EE“, Nr. ***. Weiters hat er in einem unbekannten Zeitraum, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Nachschau am 13.10.2020, Sprengmittel/Zündmittel, wenn auch nur fahrlässig, ohne erforderliche Bewilligung unbefugt besessen, und zwar 42 Stück elektrische Sprengzünder und 70 Stücke Sprengkapseln Nr. 8 (Spruchpunkt II.). Gemäß § 26 Abs 1 StGB wurden die genannten Waffen sichergestellt sowie das Kriegsmaterial eingezogen.

Die Verwaltungsstrafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist eine Eintragung zu Zl ***, rechtskräftig seit 10.12.2020, wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz 1996 nach § 51 Abs 2 iVm § 28 Abs 2 WaffG auf. Dabei wurde mit Strafverfügung vom 24.11.2020 gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 200,00 verhängt, weil er es zumindest bis zum 13.10.2020 unterlassen hat, den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B – von vier verschiedenen Personen – innerhalb von sechs Wochen der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Anlässlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete die Bezirkshauptmannschaft X das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes gegen den Beschwerdeführer ein. Mit Bescheid vom 29.11.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot, welches dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 03.12.2021 zugestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.02.2022, LVwG-***, als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2022, Ra ***, zurückgewiesen.

Da der Beschwerdeführer gegenüber der Bezirkshauptmannschaft angab, dass er sämtliche Waffen verkauft habe, jedoch keine Überlassungs- bzw Verkaufsbestätigung vorlegte, wurde am 15.12.2021 am Wohnort des Beschwerdeführers durch Nachschau das vollstreckbare Waffenverbot vollzogen. Hierbei wurden sechs Schusswaffen, mehrere Waffenteile und Magazine, ca 10.000 Schuss Munition inklusive Munitionsteile, drei Kilogramm Schwarzpulver, zwei Messer, ein Pfefferspray, einige (verbotene) pyrotechnische Gegenstände, und ein halbes Kilogramm Sprengstoff in Form von TNT und PETN sichergestellt. Weiters wurden die Waffenbesitzkarte, der Waffenpass, der Waffenführerschein der Europäische Feuerwaffenpass, der Pyrotechnikausweis und der Sprengmittelschein des Beschwerdeführers sichergestellt. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer in erster Instanz beim Landesgericht X zu *** wegen des Verdachts des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG und wegen des Verdachts des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 SprG verurteilt, wobei er diese Tathandlungen fahrlässig begangen hat. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts X vom 13.09.2022, Zl *** bestätigt und ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2020 einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Dabei wurden entsprechende Lichtbilder angefertigt und Fingerabdrücke abgenommen. Die abgenommenen Fingerabdrücke sind dabei nicht von optimaler Qualität, eine Wiedererkennung ist aber möglich. Eine Abnahme von DNA mittels Mundhöhlenabstrich erfolgte nicht.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2022 formlos aufgefordert an der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß §§ 65, 67 Abs 1 und 77 Abs 1 SPG am 22.02.2022 um 10.00 Uhr bei der PI Z, Adresse 3, **** Z, mitzuwirken. Mit Schreiben vom 21.02.2022 teilte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht vorliegen würden, er bereits in den Jahren 2020 und 2021 erkennungsdienstlich behandelt worden sei und er der formlosen Aufforderung vom 08.02.2022 nicht nachkommen werde. Seitens der PI Z wurde mit Schreiben vom 24.02.2022 an die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Termin am 22.02.2022 nicht nachgekommen ist. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§ 65, 67 iVm 77 Abs 2 SPG verpflichtet wurde, sich bei der PI Z einer erkennungsdienstlichen Behandlung samt Mundhöhenabstrich (Ermittlung der DNA eines Menschen) zu unterziehen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und war im Übrigen nicht strittig.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 29/2018 lauten wie folgt:

Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 28a.

(1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.

(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.

Verhältnismäßigkeit

§ 29.

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, diese Handlung begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs. 1 festgestellt werden muß, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.

(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 59, BGBl. I Nr. 29/2018)

(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen erforderlich ist, und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.

DNA-Untersuchungen

§ 67.

(1) Eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, ist zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG ermöglichen würden. Soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist, darf eine solche erkennungsdienstliche Behandlung auch bei Menschen im Sinne des § 65 Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6.

(1a) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (§ 65a) und an Leichen (§ 66) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen.

(2) Genetische Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurden, dürfen ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Auftragsverarbeiter zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind.

(3) Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, daß der Auftragsverarbeiter nur jene Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, daß er das Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist.

Verfahren

§ 77.

(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.

(4) Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.

V.Erwägungen:

1. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 SPG:

Gemäß § 65 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer im Verfahren des Landesgerichtes X zu ***, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes X vom 13.09.2022, wegen des Verdachts des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG und wegen des Verdachts des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 SprG rechtskräftig verurteilt. Aus den eingeholten und im Akt befindlichen Urteilen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer dabei fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wurde. Da somit gegenständlich keine von § 65 Abs 1 SPG geforderte „vorsätzliche Handlung“ vorliegt, war mangels Vorliegen der Voraussetzungen eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG nicht auf diese Verdachtslage zu stützen.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt die von § 65 Abs 1 geforderte Verdachtslage auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung bestehen (vgl VwGH vom 24.10.2007, 2007/21/0341). Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer am 22.06.2021 zu ***, wegen des Verbrechens nach § 12 3. Fall StGB iVm § 3g VerbotsG 1947 und wegen der Verbrechen nach § 3g VerbotsG 1947 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichtes X vom 03.09.2021, ebenfalls zu ***, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996 und wegen des Vergehens nach § 43 Abs 1 Z 2 SprG schuldig gesprochen. Allerdings wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Ermittlungen in diesen Verfahren bereits im Dezember 2020 einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und wurden dabei Lichtbilder angefertigt und Fingerabdrücke abgenommen. Im Sinne des dem Sicherheitspolizeigesetz innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist eine wiederholte erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund derselben Verdachtslage nicht angebracht.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass die Qualität der Fingerabdrücke schlecht sei. Eine Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes hat ergeben, dass die Qualität der Fingerabdrücke von entsprechender Qualität ist, dass eine ermittlungstechnische Verwendung und Wiedererkennung möglich ist. Somit ist eine neuerliche Abnahme der Fingerabdrücke nicht geboten. Was das Anfertigen von Lichtbildern anbelangt, so ist für das Landesverwaltungsgericht im Sinne der Verhältnismäßigkeit nicht nachvollziehbar, weshalb es „aufgrund der zeitlichen Differenz“ zur erkennungsdienstlichen Behandlung im Dezember 2020 neuer Lichtbilder bei einer 74-jährigen Person bedarf (vgl dazu Stellungnahme des BPK X-Land vom 31.07.2022, OZ *).

Im Ergebnis lagen somit die Voraussetzungen für eine (neuerliche) erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 Abs 1 SPG nicht vor und war der Bescheid in dieser Hinsicht ersatzlos zu beheben.

2. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 67 SPG:

Gemäß § 67 Abs 1 SPG ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die DNA eines Menschen ermittelt werden soll, zulässig, wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 12 DSG ermöglichen würden.

Auch § 67 Abs 1 SPG sieht als eine der Voraussetzungen vor, dass der Betroffene im Verdacht steht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall wie oben ausgeführt im Verfahren zu *** nicht vorlag, schied auch eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 67 Abs 1 SPG gestützt auf diese Verdachtslage aus.

Es war in der Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen bezüglich der rechtskräftigen Verurteilungen zu *** vorlagen, zumal eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 67 Abs 1 SPG bisher nicht vorgenommen worden war und das Gesetz keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der gerichtlich strafbaren Handlung (bzw einer diesbezüglichen Verurteilung) und der aus diesem Grund vorgenommenen DNA-Untersuchung verlangt. Sie kann auch noch nach geraumer Zeit „nachgeholt“ werden. (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz20, Praxiskommentar, § 67 Anm 4.)

Eine von § 67 Abs 1 SPG geforderte Verdachtslage lag bei dem in § 3g VerbotsG vorgesehenen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren jedenfalls vor; ebenso lag hier die von § 67 Abs 1 SPG geforderte „Vorsätzlichkeit“ vor. Wiederholungsgefahr war aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie der Art und Ausführung der verurteilten Taten ebenso zu bejahen. Fraglich war für das Landesverwaltungsgericht allerdings, inwieweit der Beschwerdeführer dabei Spuren hinterlassen werde, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten ermöglichen würden. Bislang hat der Beschwerdeführer eine Überweisung eines Geldbetrages an einen Neonazi und verurteilten Holocaustleugner getätigt, in seiner Wohnung Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus zur Schau gestellt, durch Äußerungen die systematische Ermordung von Juden in Abrede gestellt und Kriegsmaterial bzw Sprengmittel in seiner Wohnung unbefugt besessen. Für das Landesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, inwieweit im Zusammenhang mit diesen Verurteilungen der Beschwerdeführer DNA-Spuren hinterlassen könnte. Eine dezidierte Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes an das BPK X-Land zu dieser Frage brachte folgende Antwort: Der Beschwerdeführer habe wiederholt Delikte nach dem Verbotsgesetz, dem Waffengesetz und dem Sprengmittelgesetz begangen. „Die Sachverhalte wurden polizeilich erwiesen und auch zur Anzeige gebracht. Trotz seines ehemaligen Berufes – Beamter der Bundespolizei – besitzt [der Beschwerdeführer] ein entsprechendes kriminelles Potential, was sich aufgrund der Tatwiederholung bestätigt. Eine Sicherung von entsprechenden DNA-Material erscheint aus Sicht des Bezirkspolizeikommandos X sinnvoll und notwendig!“ (Stellungnahme vom 31.07.2022, OZ *). Daran anknüpfend wurde vom Landesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.08.2022 dezidiert die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt, weshalb die Ermittlung von DNA-Material im gegenständlichen Fall erforderlich ist (Mail vom 11.08.2022, OZ *). Bis dato erfolgte keine Reaktion auf dieses Schreiben.

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung handelt es sich um eine Befugnis der Sicherheitsbehörden, die einen Eingriff auch in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Betroffenen mit sich bringt. Ein derartiger Eingriff ist nach dem SPG 1991 an strenge Voraussetzungen geknüpft. Er hat gemäß §§ 28 Abs 3 und 29 Abs 1 SPG 1991 insbesondere zur Voraussetzung, dass andere Mittel nicht ausreichen oder ihr Einsatz unverhältnismäßig wäre und dass die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt (vgl ua VwGH vom 16.12.1998, 97/01/0793). In der Gesamtschau erweist sich eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 1 SPG als unverhältnismäßig, da der konkrete Nutzen der zu ermittelnden DNA auch über dezidierte Nachfragen des Landesverwaltungsgerichtes nicht aufgezeigt werden konnte. Der alleinige Hinweis auf das unbestreitbar (alleine schon aufgrund der Wiederholungen) vorliegende kriminelle Potential des Beschwerdeführers genügt dabei nicht, da es sich dabei nur um eine von mehreren Voraussetzungen des § 67 Abs 1 SPG handelt.

Im Ergebnis erweist sich somit eine (neuerliche) erkennungsdienstliche Behandlung weder im Sinne des § 65 Abs 1 SPG noch gemäß § 67 Abs 1 SPG als haltbar. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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