LVwG T LVwG-2022/26/2033-4

LVwG-2022/26/2033-4Tribunal administratif régional10 oct. 2022

Regest

2 G Nachweis<br/>Reisebus<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/26/2033-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.2033.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, geboren 22.04.1962, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„1.Datum/Zeit: 20.11.2021, 08:30 Uhr

Ort: Y, Omnibus-Parkplatz an der Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: ***

Sie haben den Reisebus des Unternehmens BB e.U. in **** X, Adresse 3, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten und benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, obwohl beim Betreten bzw. Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Es wurde festgestellt, dass kein 2G-Nachweis von Ihnen vorgewiesen werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/183, iVm § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/465 idF 467

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 100,00 1 Tage(n) 9 Stunde(n)§ 8 Abs 2 COVID-19-MG,

0 Minute(n) BGBl I 2020/12 idF 2021/183

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass er am 20.11.2021 als Mitglied des Vereins „CC“ an einer Vereinsfahrt teilgenommen habe.

Der Tatbestand der Verletzung der 2-G-Vorschriften im Zuge des Gelegenheitsverkehrs treffe nicht zu, da das Fahrzeug des Unternehmens BB e.U. mit aufrechter Nutzungsüberlassung an den Verein „CC“ überlassen worden sei. Es sei eine geschlossene Veranstaltung innerhalb des Vereins „CC“ vorgelegen und habe es sich um keine Fahrt im Sinne des Gewerberechts gehandelt. An dieser Fahrt im Vereinsbus hätten ausschließlich Vereinsmitglieder teilgenommen. Die Busfahrt unterliege den Bestimmungen des Vereinsgesetzes. Der Bus sei rechtlich geschützter Vereinsraum und unterliege nicht den im Bescheid zitierten Rechtsnormen. Durch die zitierte Norm solle die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen geschützt werden. Die Impfung schütze zwar vor einem schweren Krankheitsverlauf, aber nicht zuverlässig vor Erkrankung oder Ansteckung mit COVID-19, genauso wenig wie dies auf eine erfolgte Infektion mit SARS-Cov-2 zutreffe. Hingegen sei aufgrund der vorgenommenen Tests auf COVID-19 davon auszugehen, dass ein Mensch, der innerhalb der letzten 24 Stunden negativ auf COVID-19 getestet worden sei, für andere keinerlei Gesundheitsgefährdung im Sinne der zitierten Gesetze und Verordnungen darstelle.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Vereinsfahrt sei das Vorliegen eines am Vortag oder unmittelbar vor der Abfahrt in Y durchgeführten Corona-Tests mit negativem Ergebnis gewesen, womit er also dem Schutzzweck der Norm mehr als entsprochen habe.

Den Nachweis über das negative Testergebnis habe er mitgeführt. Der Meldungsleger werde darüber zu vernehmen sein, ob und welche konkreten Wahrnehmungen bzw Erinnerungen er zum gegenständlichen Vorfall habe.

Die verhängte Strafe sei weder tat- noch schuldangemessen. Es werde daher ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt und postalische Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 27.09.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsmittelverhandlung durch, wobei der Rechtsmittelwerber über gerichtliche Befragung Folgendes zum Sachverhalt darlegte:

„Richtig ist, dass ich am 20.11.2021 gegen 08.30 Uhr einen Omnibus in Y an der Adresse 2 betreten und in der Folge benützt habe, wir sind damals nach W gefahren.

Richtig ist weiters, dass ich bei dieser Busfahrt keinen gültigen 2G-Nachweis besessen habe.

Es hat sich damals so verhalten, dass alle Personen, die den Bus für die Fahrt nach W benützt haben, zuvor einen Antigen-Test durchgeführt haben. Es haben sich im Bus also nur getestete Personen befunden, bei denen das Testergebnis negativ gewesen ist. Es hat sich damals um eine Vereinsfahrt gehandelt.

Nur Vereinsmitglieder haben an dieser Fahrt nach W teilgenommen. Es war eine Fahrt des Vereins „CC“. Ich bin Mitglied dieses Vereins „CC“, dies ist aktenkundig. Wenn ich gefragt werde, seit wann ich Mitglied dieses Vereins bin, gebe ich an, dass dies meiner Erinnerung nach seit März 2021 der Fall ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich den Fördermitgliedsantrag an diesen Verein betreffend meine Person vorlegen kann, gebe ich an, dass mir dieser Mitgliedsantrag selbst nicht mehr zur Verfügung steht. Ich bin noch immer Mitglied dieses Vereins und ist dies aktenkundig. Außer den Busreisen hat der Verein auch sonstige Aktivitäten, an denen ich teilnehme. So ist der Verein auch karitativ tätig. Meine Beitrittserklärung hat dabei verschiedene Vereine betroffen, deren Namen ich heute nicht mehr genau angeben kann. Ich bin also bei mehreren Vereinen Mitglied. Ob diese Vereine auch Mitgliederversammlungen durchgeführt haben, bei denen Wahlen der Organe stattgefunden haben, kann ich nicht sagen, da ich an derartigen Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen habe. Ich gehe davon aus, dass bei den Vereinen alles rechtens durchgeführt wird, da sich Herr BB im Vereinsrecht sehr gut auskennt.

Wenn ich gefragt werde, ob ich einmal einen Mitgliedsausweis bzw eine Bestätigung über die Mitgliedschaft erhalten habe, gebe ich an, dass ich bei Bezahlung des Mitgliedsbeitrages eine Bestätigung über die Zahlung erhalten habe. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages betrug Euro 20,00. Darüber hinaus steht es den Vereinsmitgliedern natürlich frei, durch freiwillige Beiträge die Aktivitäten des Vereins zu unterstützen.

Wenn ich gefragt werde, ob bei der verfahrensgegenständlichen Busfahrt nach W auch Nichtvereinsmitglieder mitfahren haben können, gebe ich an, dass nach meinem Wissen nur Vereinsmitglieder an der Fahrt teilnehmen haben können. Wenn ich gefragt werde, ob mir alle Mitfahrenden der seinerzeitigen Busfahrt bekannt gewesen sind, da ich ja ausgesagt habe, dass nur Vereinsmitglieder an dieser Busfahrt teilgenommen haben, gebe ich an, dass ich nicht alle Mitfahrenden persönlich gekannt habe. Allerdings wurde uns kommuniziert, dass es sich um eine Vereinsfahrt handelt und bin ich davon ausgegangen, dass bei dieser Vereinsfahrt nur Vereinsmitglieder mitfahren können. Vor Fahrtantritt haben sich alle Mitfahrenden einer COVID-Testung unterzogen, wobei diese Testung organisiert gewesen ist. Frau DD hat die Testung der Reiseteilnehmer vorgenommen. Bei dieser Ärztin handelt es sich nicht um meine Hausärztin, mir ist die Ärztin aber sonst bekannt. Für die Busfahrt und für die COVID-Testung ist pro Person ein Betrag zu entrichten gewesen, diese Kosten hat nicht der Verein übernommen. Ich gehe davon aus, dass der pro Person eingehobene Betrag die Kosten der Busfahrt und der Ärztin abdecken sollte, also nur die entstandenen Kosten den Fahrtteilnehmern weiterverrechnet worden sind. Wenn ich auf die Nutzungsüberlassung des Reisebusses vom Unternehmer BB e.U. an den Verein „CC“ angesprochen werde, erkläre ich, dass ich diese Nutzungsüberlassung nicht vorlegen kann, da sie mir nicht zur Verfügung steht. Es hat sich bei dieser Busfahrt damals so verhalten, dass uns im Bus erklärt wurde, dass der Reisebus dem Verein zur Nutzung überlassen worden ist. Ich bin damals ganz hinten im Bus gesessen und wurde die Nutzungsüberlassung von einer Person vorne im Bus hochgehalten, so habe ich dies in Erinnerung.“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit März 2021 Mitglied des Vereins „CC“. Er hat diese Mitgliedschaft durch Abgabe eines Mitgliedsantrages und Überweisung des Mitgliedsbeitrages in Höhe von Euro 20,00 erlangt.

Am 20.11.2021 fuhren Mitglieder des Vereins „CC“ mit dem Reisebus des Unternehmens BB e.U. in **** X, Adresse 3, mit dem Kennzeichen *** zu einer Demonstration nach W. Um ca 08.30 Uhr hat der Beschwerdeführer diesen Bus an der Adresse 2 in Y betreten, ohne einen gültigen 2G-Nachweis vorzulegen. Vor Fahrtantritt wurde unter ärztlicher Aufsicht ein Corona-Schnelltest absolviert, dessen Ergebnis negativ war. An der Busfahrt nahmen ausschließlich Personen teil, die zuvor negativ auf Corona getestet worden waren. An der Windschutzscheibe des Busses war ein Schild „CC“ angebracht und es gab eine Nutzungsüberlassungserklärung seitens des Unternehmens BB e.U. an den Verein „CC“, dessen Inhalt nicht festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein durchschnittliches Einkommen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort bestätigte der Beschuldigte, dass er zur Tatzeit am Tatort den Omnibus betreten hatte, ohne einen gültigen 2G-Nachweis vorzulegen.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/465 in der Fassung 467:

„§ 4 Abs 3 Z 1

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.“

COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 2020/12 idF 2021/183:

„§ 8 Abs 2

  1. Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer vertritt den Rechtsstandpunkt, dass aufgrund einer Nutzungsüberlassung des Busses vom Busunternehmen BB e.U. an den Verein „CC“ die Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und des COVID-19-Maßnahmengesetzes für die Benützung dieses Busses keine Anwendung gefunden hätten.

Auch wenn es sich um eine Vereinsfahrt gehandelt hat, ist eine Benützung des Reisebusses im Gelegenheitsverkehr vorgelegen. Die Konstruktion mit der Nutzungsüberlassungserklärung des Busses an den Verein „CC“ wurde ganz offensichtlich nur zur Umgehung der Regelung von § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung getroffen und ändert nichts an der Verpflichtung zum Vorweis eines 2G-Nachweises (Impfung oder Genesung), weil dies dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen würde. Es besteht hinsichtlich der Ansteckungsgefahr kein Unterschied, ob es sich bei den Fahrgästen um Vereinsmitglieder handelt oder nicht. Auch wenn diese Konstruktion stattgefunden hat, kann sie die Verpflichtung eines 2G-Nachweises nicht aushebeln.

Die von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung liegt somit vor. Entgegen des damals geltenden § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung benützte der Beschwerdeführer einen Reisebus ohne 2G-Nachweis und handelte damit tatbildlich, weshalb der Schuldspruch zu Recht erging.

Auch wenn sämtliche Fahrgäste negativ auf COVID-19 getestet waren, hob dies nicht die Verpflichtung zum Vorweis eines 2G-Nachweises bei der Benützung von Reisebussen auf, weil ansonsten auch der Vorweis eines negativen COVID-19-Tests in der Norm vorgesehen sein hätte müssen, was eben nicht der Fall war.

Der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers bezüglich seiner Wahrnehmungen und Erinnerungen zu gegenständlichem Vorfall stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, weshalb diesem nicht zu entsprechen war.

Dem Antrag auf postalische Übermittlung einer kompletten Aktenabschrift war ebenfalls nicht zu entsprechen, weil nach § 17 Abs 1 AVG die Parteien das Recht haben, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Ein Anspruch auf Übermittlung von Aktenabschriften ist nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit gehabt, in den kompletten Akt Einsicht zu nehmen, was seinerseits auch erfolgt war.

Im Hinblick auf die gewählte Nutzungsüberlassungserklärung an den Verein „CC“ ist von vorsätzlicher Begehung auszugehen, da die Teilnehmer der Fahrt die damals geltenden Vorschriften genau kennen mussten und eben zu deren Umgehung diese Konstruktion wählten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und dessen Beeinträchtigungsintensität durch die Tat können nicht als unerheblich bezeichnet werden, da diese Vorschrift dazu diente, die Ausbreitung einer als Pandemie eingestuften Krankheit einzudämmen.

Nach § 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 500,00 zu bestrafen, wer ein Verkehrsmittel entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt. Die belangte Behörde hat somit den gesetzlichen Strafrahmen zu 20 % zur Anwendung gebracht, was im Hinblick auf Einkommen, Verschulden und Beeinträchtigungsintensität nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden kann, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision vorliegend gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 schon deshalb ausgeschlossen, da

a)für das gegenständlich in Prüfung stehende Verwaltungsdelikt bloß eine Geldstrafe von Euro 500,00 verhängt werden darf, aber keine Freiheitsstrafe, und überdies

b)im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde für die begangene Übertretung nur eine Geldstrafe von deutlich unter Euro 400,00 ausgesprochen worden ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.