LVwG T LVwG-2021/33/0922-7

LVwG-2021/33/0922-7Tribunal administratif régional17 oct. 2022

Regest

Konzession<br/>Entziehung der Konzession<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/33/0922-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.33.0922.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt und Notgeschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Energiebehörde vom 13.01.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (TEG 2012),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben der CC vom 18.05.2012 forderte diese bei der belangten Behörde Informationen über den Betrieb des Verteilnetzes der Beschwerdeführerin an und teilte mit, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Konkursverfahren eröffnet wurde und es Probleme bei der Abführung der Zählerpunktpauschalen gebe.

In weiterer Folge kam es zu mehreren wechselseitigen Korrespondenzen zwischen der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der CC sowie der DD GmbH. Für das gegenständliche Verfahren ist nachstehender Schriftverkehr relevant:

Die CC teilte dem Notgeschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Mahnschreiben vom 11.11.2016, Zl ***, neuerlich mit, welche Daten beizubringen sind und zu welchen Fragestellungen Stellung bezogen werden solle. Nachdem auf das Schreiben vom 15.02.2016 und das vorstehend angeführte Mahnschreiben vom 11.11.2016 nicht hinreichend reagiert wurde, erging mit Schreiben vom 12.01.2017 eine neuerliche Aufforderung um Übermittlung der noch ausständigen Daten und Stellungnahme.

Seitens des Notgeschäftsführers wurde mit Schreiben vom 25.01.2017 um Fristerstreckung bis Ende Februar 2017 ersucht.

Mit Aktenvermerk der CC vom 23.05.2017 über das Telefonat mit EE ist festgehalten, dass Letzterer vom Notgeschäftsführer für die Erfüllung der Netzbetreiberpflichten als Sachverständiger beauftragt wurde.

Unter Verweis auf das Mahnschreiben vom 11.11.2016 ersuchte die CC den Notgeschäftsführer und EE mit E-Mail vom 29.09.2017 um Übermittlung der im Schreiben angeführten noch ausstehenden Informationen.

Mit Schreiben vom 02.10.2017 teilte Herr RA BB der belangten Behörde mit, dass er vom Landesgericht Feldkirch als Notgeschäftsführer für die Beschwerdeführerin bestellt wurde.

Der Notgeschäftsführer der Beschwerdeführerin teilte der CC mit Schreiben vom 05.10.2017 mit, dass er damit befasst sei, einen Schaltungsberechtigten, einen Geschäftsführer und einen Betriebsleiter zu finden, ein Lokalaugenschein stattgefunden habe, er Verhandlungen mit der TIWAG hinsichtlich der Übernahme des Stromes eingeleitet habe und er sich an das Amt der Tiroler Landesregierung gewendet habe. Gleichzeitig wurde um einmonatige Fristerstreckung ersucht.

Mit Schreiben vom 08.11.2017 teilte der für die Beschwerdeführerin bestellte Notgeschäftsführer der CC mit, dass er bei drei Personen/Unternehmen angefragt habe, ob die Betriebsleitung bzw die Schalterberechtigung für das Netz der Beschwerdeführerin übernommen werden könnten, diesbezüglich seien jedoch nur Absagen erteilt worden. Weiters wird im vorangeführten Schreiben ausgeführt, dass mit der DD GmbH Gespräche aufgenommen worden seien, und eine Übernahme des gesamten Netzes der Beschwerdeführerin in Y von der DD GmbH verhandelt werde. Hierfür wurde abermals um Fristerstreckung von drei Monaten ersucht.

Die CC teilte der belangten Behörde im Schreiben vom 24.11.2017, Zl ***, mit, dass die AA GmbH möglicherweise ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Verteilnetzbetreiberin gemäß den §§ 42ff TEG 2012 nicht ordnungsgemäß nachkomme. Seitens der Regulierungsbehörde bestünden insbesondere dahingehende Zweifel, ob aktuell noch eine Konzession der AA GmbH gemäß den §§ 42 ff TEG 2012 vorliege, das im Eigentum der AA GmbH stehende Netz rechtlich korrekt betrieben werde, die Geschäftsführung die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs 1 Z 4 TEG 2012 erfülle und ein entsprechend befähigter technischer Betriebsleiter gemäß § 44 Abs 1 Z 4 TEG 2012 vorhanden sei.

Unter Hinweis, dass die Verhandlungen mit der DD GmbH noch nicht abgeschlossen seien, ersuchte der Notgeschäftsführer mit Schreiben vom 08.02.2018 gegenüber der CC um Fristerstreckung für weitere drei Monate.

Ein weiteres Ersuchen um Fristerstreckung wurde mit Eingabe vom 08.05.2018 an die CC übermittelt.

Am 20.06.2018 informierte die DD GmbH den Notgeschäftsführer der Beschwerdeführerin über die Möglichkeiten und weiteren Schritte im Falle einer Übernahme des Betriebs des Verteilernetzes bzw der Übernahme der Konzession durch die DD GmbH.

Seitens des Notgeschäftsführers erfolgten mit Schreiben vom 08.08.2018, 09.11.2018 sowie 08.02.2019 jeweils weitere Ersuchen an die CC um dreimonatige Fristerstreckung zwecks Fortführung der Verhandlungen mit der DD GmbH.

Am 08.02.2019 hat bei der belangten Behörde eine Besprechung mit dem Notgeschäftsführer stattgefunden, das Ergebnis samt zeitnahe noch zu übermittelnder Unterlagen wurde in einem Aktenvermerk festgehalten.

Mit E-Mail vom 04.03.2019 informierte die DD GmbH die belangte Behörde nach einer groben Besichtigung des vorhandenen Netzes über dessen ungefähren Zustand.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2021, Zl ***, hat diese gegenüber der AA GmbH im Spruchteil A die Untersagung des Betriebs des Verteilnetzes in Y gemäß § 58 Abs 2 lit b TEG 2012 ausgesprochen. Mit Spruchpunkt B wurde der AA GmbH gemäß § 57 TEG 2012 die entsprechende Konzession zum Betrieb dieses Verteilnetzes in Y entzogen. Im Spruchteil C wurde schließlich die DD GmbH gemäß § 58 Abs 2 TEG 2012 zur dauernden Übernahme des Systems/Verteilnetzes verpflichtet. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die AA GmbH ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Verteilnetzbetreiberin nachkomme. Es sei bis zum Datum der Bescheiderlassung keine schriftliche Anzeige gemäß § 15 Abs 8 TEG 2012, welche Angaben zum Ausscheiden des letzten Betriebsleiters beinhalte, bei der Behörde eingebracht worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass kein technischer Betriebsleiter tätig sei, das Verteilnetz der AA GmbH demnach nicht von einer dazu befähigten Person betreut werde und dadurch ein Gefahrenpotenzial für Leben und Gesundheit bestehen könne. Weiters begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass das im Eigentum der AA GmbH befindliche Verteilnetz rechtlich nicht korrekt betrieben werde. Auch die persönlichen Voraussetzungen, welche an juristische Personen im Zusammenhang mit der Konzession gestellt werden, seien nicht gegeben. Die belangte Behörde erachtete daher die Einweisung in das Verteilnetz der DD GmbH als gerechtfertigt. Da bis zum Datum der Bescheiderlassung weder Informationen hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der AA GmbH noch betreffend das Netz oder die Beschäftigung eines technischen Betriebsleiters eingelangt seien, sei der Bescheid zu erlassen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 erhob die AA GmbH, weiterhin vertreten durch deren Notgeschäftsführer RA BB, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2021 und hat diesen im gesamten Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Stromnetz der DD GmbH lägen nicht vor. Die Kommunikation mit der CC erfolge reibungslos, technische und kaufmännische Daten würden geliefert werden. Eine Firma sei mit der Prüfung der Elektroanlagen beauftragt worden, es seien keine Mängel festgestellt worden. Der Betrieb des Stromnetzes sei bewilligt worden, seit der Bewilligung habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführerin verschließe sich daher, aufgrund welcher Umstände die Einbeziehung des Verteilernetzes bzw die Untersagung des Vertriebsnetzes ausgesprochen wurde. Der Notgeschäftsführer habe der Behörde sämtliche Unterlagen übermittelt. Weiters sei das Netz durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen überprüft worden und seien hierbei keine Mängel festgestellt worden. Im Laufe des Jahres 2021 solle der Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen werden, sodass das Einschreiten eines Notgeschäftsführers nicht mehr erforderlich sein werde.

Über Ersuchen der belangten Behörde vom 25.02.2021 teilte die CC mit Schreiben vom 11.03.2021, Zl ***, mit, dass die Kommunikation – entgegen der Behauptungen des Notgeschäftsführers – nicht reibungslos erfolge. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin der Regulierungsbehörde seit 16.02.2016 Auskünfte schuldig. Auf die behördlichen Nachfragen habe die Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – nur mit dem Ersuchen um Fristerstreckung reagiert. Die Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Führung der gesetzlichen Aufgaben seien durch die Eingaben des Notgeschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2021, Zl ***, erfolgte die Vorlage des Gegenstandsaktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Mit Erledigung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.08.2022 erging die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und die CC mitzuteilen, ob seit Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol seitens des Notgeschäftsführers etwaige noch ausständige Unterlagen übermittelt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinausgehend noch aufgefordert, die für ihr Unternehmen zum aktuellen Zeitpunkt bestehenden Vertretungsverhältnisse darzulegen und mitzuteilen, wer als technischer Betriebsleiter agiert und einen Nachweis über die entsprechende Befähigung beizubringen.

Die belangte Behörde äußerte sich im Schreiben vom 11.08.2022, Zl ***, dahingehend, dass keine Unterlagenübermittlung erfolgt sei.

Der Notgeschäftsführer teilte mit Schreiben vom 16.08.2022 unter anderem mit, dass die Auflistung der gesamten Korrespondenz mit der CC mehrere Ordner umfasse, er für die Vorlage jedoch um Fristerstreckung bis 09.09.2021 ersuche. Weiters wurde FF als Betriebsleiter namhaft gemacht. Zudem wurden mehrere Nachweise betreffend die Befähigung des FF, ein Firmenbuchauszug und eine Liste mit der Bezeichnung „GG“ übermittelt.

Die CC teilte mit Eingabe vom 18.08.2022 mit, dass seit Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Beschwerdeführerin keine ausständigen Unterlagen betreffend das gegenständliche Verfahren übermittelt wurden. Die Regulierungsbehörde weißt darauf hin, dass es auch zu einem späteren Verfahren aus dem Jahre 2021 eine (abermals) unvollständige Datenübermittlung gegeben habe und eine Übermittlung der ausständigen Unterlagen auch in diesem Fall nicht nach erfolgter Fristerstreckung stattfand.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des EE sowie die Einvernahme des Zeugen FF zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin an der zeitweiligen Absenz eines Betriebsleiters kein Verschulden treffe und FF über eine ausreichende Qualifikation als Betriebsleiter verfüge.

Bezugnehmend auf die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.08.2022 übermittelten Unterlagen teilte die belangte Behörde nach vorausgegangener Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auszugsweise mit wie folgt:

„Bei der Behörde wurden seitens des Notgeschäftsführers keine Unterlagen vorgelegt zu (wie im AV vom 08.02.2019 festgehalten):

Darstellung des Konzessionsgebietes

Firmenbuchauszug AA GmbH

Liste der Stromabnehmer

Netzzustandsbericht

Mit […] Schreiben des Landesverwaltungsgerichts wurden diverse Unterlagen übermittelt. Unter anderem ein Firmenbuchauszug AA GmbH, Qualifikationsnachweise betreffend Herrn FF, Liste von Mietern im Gewerbepark, Bestätigung von Hr. FF, dass er als Betriebsleiter für die AA GmbH fungiert.

Dementsprechend wurden folgende Unterlagen bis dato nicht vorgelegt:

Darstellung des Konzessionsgebietes

Liste der Stromabnehmer

Netzzustandsbericht

Erläuterung: Seitens der Behörde kann nicht verifiziert werden, dass die Mieter ident mit Stromabnehmern sind. Unabhängig davon können diese Mieter teils auch nicht identifiziert werden („JJ, KK, LL, MM, … jeweils ohne Adresse, usw).

Seitens der Behörde wird die Meldung über die Tätigkeit als Betriebsleiter als solche gemäß § 15 Abs 6 TEG 2012 für das Verteilnetz der AA GmbH in Y gewertet.

Insgesamt ergibt sich hinsichtlich der Zuverlässigkeit folgendes Bild und bestehen für die zuständige Behörde aufgrund dessen nach wie vor erhebliche Zweifel an deren vorliegen:

1. )Die Übermittlung diverser unterlagen erfolgte nicht, selbst die dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen entsprechen – wie oben skizziert – nicht.

2. )Mit welchem Ergebnis die in der Beschwerde angesprochene Netzüberprüfung endete, ist für die Behörde mangels entsprechender Unterlagen nicht zu verifizieren. Entgegen der Ausführung in der Beschwerde wurden der Behörde nicht nur nicht sämtliche, sondern gar keine Unterlagen übermittelt.

3. )Zum Zeitpunkt der Beschwerde wird eine Netzüberprüfung behauptet. Nicht jedoch, dass gesetzeskonform ein Betriebsleiter installiert ist. Daher ist davon auszugehen, dass offenbar jahrelang kein solcher beschäftigt wurde. Zudem hätte ein solcher der Behörde auch gemeldet werden müssen, was nicht erfolgte.

4. )Dementsprechend liegt der Behörde bis heute auch keine Meldung vor, dass der frühere Betriebsleiter seine Tätigkeit nicht mehr ausübt.

5. )Auch seitens der CC wurde in der Vergangenheit moniert, dass benötigte Unterlagen nicht übermittelt werden.

6. )Sowohl bei der CC (nach deren Aussagen) wie auch dem Land Tirol wurde in Aussicht gestellt, nach Ablauf von bestimmten Fristen diverse Unterlangen zu liefern, dies erfolgte nicht.

7. )Darüber hinaus wurden nach wie vor keine Unterlangen beigebracht, welche Zweifel am rechtmäßigen Betrieb des Netzes (Durchführung von Ablesungen, Kundenservice, Schaltberechtigungen, etc.) auszuräumen geeignet sind.

Grundsätzlich positiv werden die Bemühungen gesehen, nun doch einen Betriebsleiter namhaft zu machen. Aus Gründen der Sicherheit wird vorläufig – unabhängig vom Ausgang des beim Landesverwaltungsgericht derzeit behängenden Verfahrens – voraussichtlich Herr FF seitens der Behörde als Betriebsleiter gemäß § 15 Abs 6 lit a) TEG 2012 genehmigt werden. Verbunden mit der Aufforderung der Einbringung des Nachweises einer entsprechenden vertraglichen Bindung zwischen ihm und der Konzessionsinhaberin betreffend das Recht von Leitungs- und Anordnungsbefugnissen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Leitung und Überwachung des Verteilernetzes und der Mitwirkung an den Überwachungspflichten der Behörde gemäß § 79 TEG 2012.

[…].“

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022, Zl ***, erfolgte die Genehmigung der Bestellung des FF als Betriebsleiter der Beschwerdeführerin für das Verteilernetz in Y gemäß § 13 Abs 6 TEG.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2022 teilte der Notgeschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, dass sofern noch „irgendwelche Unklarheiten, Wünsche, Beschwerden oder Anträge seitens der belangten Behörde wider Erwarten vorliegen bzw bestehen“, er höflich um eine gesonderte schriftliche Mitteilung ersuche, damit „im Rahmen eines kooperativen Arbeitsstils allfällige Unklarheiten noch erledigt werden können“.

II.Sachverhalt:

Betreffend die Beschwerdeführerin wurde am 18.05.2011 das Konkursverfahren vor dem Landesgericht Feldkirch eröffnet. Rechtsanwalt BB wurde vom Landesgericht Feldkirch zum Notgeschäftsführer der Beschwerdeführerin bestellt.

Der Beschwerdeführerin wurde sowohl seitens der CC als auch seitens der belangten Behörde mehrmals mitgeteilt, welche Unterlagen beizubringen sind. Dies wurde auch schriftlich festgehalten.

Im Konkreten forderte die CC den Notgeschäftsführer bereits mit Schreiben 15.02.2016 auf, konkret bezeichnete Daten zu übermitteln, es erfolgte eine nur unvollständige Zurverfügungstellung diverser Unterlagen. Mit Mahnschreiben vom 11.11.2016 wurde der Notgeschäftsführer nochmals aufgefordert die bezeichneten Daten beizubringen und zu insgesamt vier ausformulierten Fragepunkten Stellung zu beziehen. Auf das Mahnschreiben hat der Notgeschäftsführer wiederum nicht reagiert, weshalb die CC am 12.01.2017 neuerlich urgierte. Die vom Notgeschäftsführer vertretene Beschwerdeführerin ersuchte um Fristerstreckung. Seitens der CC erfolgte am 29.09.2017 eine neuerliche Urgenz, in diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin wiederum im Detail mitgeteilt, welche Angaben/Informationen noch ausständig sind, es waren dies:

Angaben dazu, ob aktuell eine Konzession der AA GmbH gemäß § 42 ff TEG 2012 vorliegt und wenn ja, ob die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs 1 Z 4 TEG des Geschäftsführers gegeben sind;

Wer das im Eigentum der AA GmbH stehende Netz faktisch betreibt (Durchführung von Ablesungen, Kundenservice, Schaltberechtigungen etc.)

Stand der Verhandlungen über den Verkauf des Netzes

Mitteilung zum Vorhandensein eines technischen Betriebsleiters samt Ersuchen um Namhaftmachung und Vorlage der Befähigungsnachweise.

Mit Schreiben vom 05.10.2017, 08.11.2017, 08.02.2018, 08.05.2018, 08.08.2018, 09.11.2018 und 08.02.2019 hat der Notgeschäftsführer jeweils um Fristerstreckung ersucht und in einigen der Schreiben seine Bemühungen bekundet (im wesentlichen Vorantreiben der Verhandlungen mit der DD GmbH) die Unterlagen zu übermitteln. Tatsächlich ist die Beschwerdeführerin dem Ersuchen der CC um Auskunftserteilung bis zum heutigen Datum nicht hinreichend nachgekommen.

Auch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im Zuge einer Besprechung, welcher mehrmalige Kontaktversuche seitens der belangten Behörde vorausgegangen waren, am 08.02.2019 konkret mitgeteilt, welche Unterlagen beizubringen sind und zwar:

Darstellung des Konzessionsgebietes

Firmenbuchauszug der AA GmbH

Liste der Stromabnehmer

Netzzustandsbericht

Der Notgeschäftsführer sagte sein Bemühen zu, die Unterlagen binnen einer Woche an die Behörde zu übermitteln. Nachdem bis zum Datum der Bescheiderlassung weder Informationen hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der AA GmbH noch betreffend das Netz oder die Beschäftigung eines technischen Betriebsleiters eingelangt sind, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 13.01.2021, Zl ***.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Eingabe vom 22.08.2022 (Schreiben vom 16.08.2022) eine Bestätigung des FF vom 16.08.2022 übermittelt (in welcher dieser bestätigt, als Betriebsleiter zu fungieren). Weiters wurden eine Eintragung in das Gewerberegister, das Unternehmerprüfungszeugnis vom 07.05.2013, der Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe Elektrotechnik und ein Befähigungsprüfungszeugnis aus dem Fach Elektrotechnik übermittelt. Zudem wurde ein Firmenbuchauszug der AA GmbH datierend vom 16.08.2022 sowie eine Liste mit der Bezeichnung „GG“ übermittelt.

Auf Basis der Unterlagen betreffend FF konnte die belangte Behörde mit Bescheid vom 25.08.2022, Zl ***, diesen als technischen Betriebsleiter bestellen. Fakt ist jedoch, dass das gegenständliche Verteilernetz seit ca. dem Jahre 2017 bis zum Zeitpunkt der nunmehrigen Bestellung des FF über keinen Betriebsleiter mehr verfügte.

Mit Vorlage des Firmenbuchauszuges wurde betreffend diesen Punkt den Anforderungen der belangen Behörde entsprochen.

Dem Auftrag, eine Liste der Stromabnehmer vorzulegen, wurde durch die Übermittlung der Unterlagen am 22.08.2022 jedoch nicht entsprochen. Es handelt sich hierbei um eine Liste, in welcher teilweise Vor- und Nachnahme, teilweise nur ein Nachnahme oder nur eine vermeintliche Firmenbezeichnung angegeben ist, eine Anschrift ist in keinem der Fälle angegeben. Unabhängig davon, dass die Personen jedenfalls nicht hinreichend bestimmt angegeben sind, handelt es sich hierbei um die Mieter des Gewerbeparks, gefordert war eine Auflistung der Stromabnehmer, welche nicht zwangsläufig mit einer Mieterliste übereinstimmen muss.

Die Beschwerdeführerin hat somit seit dem Jahre 2016 (erstmalige Aufforderung durch die CC) bzw seit dem 08.02.2019 (Besprechung bei der belangten Behörde) bis zum heutigen Tage lediglich einen aktuellen Firmenbuchauszug vorgelegt, die anderen von der belangten Behörde geforderten Nachweise jedoch nicht beigebracht.

In welchem Zustand sich das Netz im Konkreten befindet, konnte nicht festgestellt werden. Fest steht lediglich, dass sich der Zustand zum Stichtag 04.03.2019 derart darstellt, dass ab der UST Y/NN eine Steigleitungsverbindung zu Haus-Nr. *** verläuft. Ab dem Installations-Hauptverteiler verlaufen zum süd-westlichen Gebäudetrakt *** sechs gezählte Installationsleitungen zu den Unterverteilern die mit Subzählern bestückt sind. Zudem verlaufen am Installations- Hauptverteiler im gleichen Gebäudetrakt Nr *** ca 10 gezählte Installationsleitungen zu den Unterverteilern die ebenfalls mit Subzählern bestückt sind. Im Gebäude HNr *** ist noch ein altes Kleinwasserkraftwerk installiert, jedoch stillgelegt. Dier Installations-Hauptverteiler im HNr *** wurde vermutlich 1993 neu errichtet, sämtliche anderen Niederspannungsanlagenteile sind aber vermutlich aus den 60er bzw 70er Jahren. Der Zustand der Installationsanlagen in den Gebäuden ist gänzlich unbekannt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung wonach über das Vermögen der Beschwerdeführerin am 18.05.2011 ein Konkursverfahren eröffnet wurde, gründet sich auf die entsprechende Mitteilung im Schreiben der CC vom 18.05.2012.

Gestützt auf die Mitteilung des Rechtsanwalts BB vom 02.10.2017 konnte festgestellt werden, dass dieser als Notgeschäftsführer für die Beschwerdeführerin fungiert.

Sämtliche Feststellungen zu der Korrespondenz zwischen CC, dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde stützen sich auf sie sich im behördlichen Akt befindlichen Schreiben, ebenso gründen sich die Feststellungen zum Inhalt der jeweiligen Schreiben auf die entsprechenden Schriftstücke im Akt der belangten Behörde.

Dass durch die Beschwerdeführerin keine vollständige Übermittlung der Unterlagen an die CC erfolgte, ergibt sich aus dem Schreiben der CC vom 11.03.2021 und vom 18.08.2022.

Die Feststellungen, welche Unterlagen im Zuge der Besprechung am 08.02.2019 nachgefordert wurden, ergibt sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde, welcher Teil des behördlichen Aktes ist. Ebenfalls aus den Ausführungen in diesem Aktenvermerk ergibt sich der Umstand, dass für das gegenständliche Netz bereits seit ca. dem Jahre 2017 kein Betriebsleiter mehr bestellt war. Die nunmehrige Bestellung eines Betriebsleiters ist dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2022, Zl ***, zu entnehmen.

Auf Grundlage des E-Mails der DD GmbH vom 04.03.2019 konnten die Angaben zum Zustand des Netzes zu diesem Stichtag getroffen werden. Weitere (aktuelle) Informationen zum Zustand des Netzes liegen nicht vor bzw wurden der belangten Behörde nicht übermittelt.

IV.Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes (TEG 2012), LGBl Nr 134/2011, idF LGBl Nr 190/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass

[…]

(3) Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.

(5) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.

[…]

(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind, dass

[…]

(3) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters zur Vertretung des Elektrizitätsunternehmens nach außen befugt oder dort mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen.

(4) Die Landesregierung kann von den Erfordernissen nach Abs. 1 lit. a und b absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.

[…]

(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und kein Fall des § 44 Abs. 6 bzw. § 45 Abs. 4 vorliegt.

(3) Der Entziehung nach Abs. 2 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.

(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen nicht nach, so hat ihm die Landesregierung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die hierzu erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Wenn

ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Aufbringung von Elektrizität ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(3) Das nach Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, ein.

(4) Die Landesregierung hat dem nach Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, gegen angemessene Vergütung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

[…]

V.Erwägungen:

Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen im TEG 2012 normierten Pflichten nicht nach, so hat ihm die Landesregierung gemäß § 58 Abs 1 TEG 2012 innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die hierzu erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

Gemäß § 58 Abs 2 TEG 2012 kann die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung), soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist. Für den Fall, dass die hindernden Umstände derart sind, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder der Netzbetreiber einem Auftrag der Landesregierung nach Abs. 1 nicht nachkommt, sieht § 58 Abs 2 weiters vor, dass dem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten ist.

§ 57 Abs 1 lit b TEG 2012 regelt in Bezug auf die Entziehung der Konzession, dass diese unter anderem dann zu entziehen ist, wenn der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und ihm der Betrieb nach § 58 Abs 2 zweiter Satz gänzlich untersagt wurde. Zudem ist die Konzession gemäß § 57 Abs 2 TEG 2012 dann zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und kein Fall des § 44 Abs. 6 bzw. § 45 Abs. 4 vorliegt, der Betrieb also im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft bzw der Energieversorgung gelegen ist.

§ 45 TEG 2012 regelt die Voraussetzungen für die Konzession im Zusammenhang mit juristischen Personen und verweist an mehreren Stellen auf die persönlichen Voraussetzungen, welche im § 44 TEG 2012 normiert sind. Nach § 45 Abs 1 lit c TEG 2012 ist Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession, dass sich die juristische Person eines Geschäftsführers und eines Betriebsleiters bedient. Gemäß § 45 Abs 3 TEG 2012 müssen der Geschäftsführer und der Betriebsleiter die Voraussetzungen nach § 44 Abs 5 iVm Abs 1 lit a Z 1, 3 und 4 TEG 2012 bzw § 44 Abs 1 lit a Z 5 TEG 2012 erfüllen, wonach als Kriterien betreffend den Geschäftsführer die Volljährigkeit, die Zuverlässigkeit und die für den Netzbetrieb erforderliche wirtschaftlich-organisatorische Qualifikation samt Betätigung im Betrieb genannt werden und als Kriterium für den technischen Betriebsleiter die für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes erforderliche Qualifikation aufweist und sich im Betrieb ausreichend betätigt angeführt wird.

Ausgehend von den Hinweisen der CC ergab sich für die belangte Behörde jedenfalls Grund zu Annahme, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Verteilnetzes Y ihren Pflichten nicht nachkam. So war beispielsweise das Nichtvorhandensein eines technischen Betriebsleiters mit entsprechenden Qualifikationen ein wesentlicher Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 45 Abs 1 lit c TEG 2012 einen solchen zu bestellen. Auch der Umstand, dass die CC mangelnde Datenerhebung im Zuge eines Kostenermittlungsverfahrens monierte, sprach ebenso wie die trotz mehrmaliger Urgenzen nicht erfolgte Übermittlung der entsprechenden Daten für eine Missachtung der den Betreiber treffenden Pflichten.

Nachdem sowohl die CC als auch die belangte Behörde über mehrere Jahre hinweg (!) und nunmehr auch das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Vorlage entsprechender Unterlagen beim Notgeschäftsführer hingewirkt haben, hat dieser einige (jedoch nicht vollständige) Unterlagen erst am 22.08.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Aus diesen Unterlangen ergibt sich, dass eine Person die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Betriebsleiter erfüllt. Da zwischenzeitlich ein Betriebsleiter bestellt wurde, bildet dieser Grund keine Basis mehr für die Untersagung des Netzbetriebes und den Entzug der Konzession.

Jedoch ist die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage weiterer von der Behörde geforderter Unterlagen zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes und auch der Sicherheit des gegenständlichen Verteilernetzes noch immer nicht nachgekommen. Noch immer ausständig ist die Darstellung des Konzessionsgebietes, ein Netzzustandsbericht sowie eine Liste der Stromabnehmer an die belangte Behörde.

Lediglich bezüglich der Liste der Stromabnehmer hat die Beschwerdeführerin ansatzweise Bemühungen vorgenommen und eine Liste mit den Mietern des Gewerbeparks übermittelt. Die auf dieser Liste befindlichen Personen werden zum Teil jedoch nicht einmal mit Vor- und Nachname angeführt und eine Adresse ist bei allen nicht vorhanden. Zudem ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese moniert, dass eine Liste der Mieter/innen nicht ident mit der Liste der Stromabnehmer/innen sein muss.

Die Beschwerdeführerin hat bezüglich des Netzzustandsberichtes keine Unterlagen vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass die von der Behörde getroffenen Maßnahmen nicht erforderlich sind, weil keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gegeben ist. Die DD GmbH führt in ihrem Schreiben vom 04.03.2019 unter anderem an, dass die Anlagenteile teilweise aus den 1960er und 1970er Jahren stammen dürften. Auch im Schreiben der DD GmbH vom 20.06.2018 an BB wird angeführt, dass eine allfällige Übernahme des Bestandsnetzes aufgrund des technischen Zustandes nicht erfolgen könne. Dies bedingt jedenfalls das Erfordernis der Vorlage eines Netzzustandsberichtes und erfordert die von der belangten Behörde ausgesprochene Untersagung des Betriebs und die Entziehung des Konzession für die Beschwerdeführerin.

Auch zum Nachweis, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche Netz rechtlich korrekt betrieben wird, etwa die Ablesungen, die Vornahme von Kundenservicleistungen und die Schaltberechnungen korrekt betrieben werden bestehen Zweifel, zumal die Beschwerdeführerin es offenbar nicht vermag, eine Darstellung des Konzessionsgebietes an die belangte Behörde zu übermitteln.

Neben dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen nach dem TEG 2012 nicht nachgekommen ist, bestehen auch Zweifel an der Zuverlässigkeit und der für den Netzbetrieb erforderlichen wirtschaftlich-organisatorischen Qualifikation des Notgeschäftsführers der Beschwerdeführerin. Der Notgeschäftsführer wurde sowohl von der CC als auch der belangten Behörde mehrmals aufgefordert, Unterlagen beizubringen, ist diesen Aufforderungen aber trotz mehrmaliger Fristerstreckungen und ausreichend langer Erledigungszeiträume nicht nachgekommen.

Seitens der Beschwerdeführerin wird im gesamten Verfahren behauptet, sowohl der CC als auch der belangten Behörde sämtliche Unterlagen übermittelt zu haben, dieser Aussage widersprechen jedoch sowohl die CC als auch die belangte Behörde. Auch der Akt der belangten Behörde weist – bis auf den übermittelten Firmenbuchauszug und die erst am 22.08.2022 übermittelten Nachweise betreffend den Betriebsleiter – keine Übermittlung der gemäß Aktenvermerk vom 08.02.2019 geforderten Unterlagen auf, sodass nach wie vor die Darstellung des Konzessionsgebietes, eine ordentliche und nachvollziehbare (!) Liste der Stromabnehmer und ein Netzzustandsbericht nicht vorliegt.

Die Untersagung des Betriebs des Verteilnetzes und die Entziehung der Konzession sind zu Recht erfolgt und sind weiterhin aufrechtzuhalten, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war; daher war auch die beantragte Einvernahme des EE und des FF nicht erforderlich, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und bereits aus den oben angeführten Gründen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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