LVwG T LVwG-2021/30/3007-13

LVwG-2021/30/3007-13Tribunal administratif régional27 oct. 2022

Regest

Aufenthaltstitel<br/>rot-weiß-rot-Karte plus<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/30/3007-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.30.3007.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der kosovarischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.09.2021, Zahl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Beschwerdeführerin wird ihrem Antrag vom 08.06.2021 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2021 bei der österreichischen Botschaft in Y persönlich im Rahmen eines Erstantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten Ehemann CC, geboren am XX.XX.XXX, kosovarischer Staatsangehöriger, angesucht. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beigegeben. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und verfügt über einen bis 13.09.2026 gültigen kosovarischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin ist mit dem seit 2004 in Österreich mit Hauptwohnsitz aufhältigen kosovarischen Staatsangehörigen CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, seit 16.08.2016 verheiratet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Aufenthaltstitel wurde von der belangten Behörde am 28.03.2022 ausgestellt und weist eine Gültigkeit bis 28.03.2023 auf. Nach Prüfung des Antrages und der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorliegens der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wegen des nicht ausreichenden Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG abgewiesen.

Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten und im vorliegenden Aufenthaltsakt dokumentierten Unterhaltsberechnungen ergibt sich für die belangte Behörde ein um Euro 764,36 zu geringes monatliches Einkommen. Berücksichtigt wurden hierbei aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise für die Monate März bis August 2021 ein Einkünfte in der Höhe von monatlich Euro 1.096,32. Für das errechnete erforderliche Einkommen wurde gemäß ASVG – Richtsatz für ein Ehepaar ein Betrag in der Höhe von Euro 1.578,36 angesetzt. Weiters wurde noch die monatliche Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von Euro 586,77 sowie der (abzuziehende) Wert der freien Station in der Höhe von Euro 304,45 berücksichtigt. Es ergab sich ein errechnetes monatliches Mindesteinkommen für den Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 1.860,68. Festgehalten wird, dass bei der am 28.09.2021 durchgeführten Berechnung die Richtsätze für das Jahr 2021 herangezogen wurden. Unter Heranziehung dieser Beträge ergab sich für die belangte Behörde ein negativer Betrag (= zu geringes Einkommen) in der Höhe von Euro 764,36.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.

Die Beschwerdeführerin erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2021, Zl ***, zugestellt am 30.09.2021.

Die Beschwerdeführerin fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verletzt.

1. ) Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. So geht aus dem Spruch nicht hervor, welcher Aufenthaltstitel von der Beschwerdeführerin beantragt wurde. Ich wäre unbedingt erforderlich, zumal jeweils nur ein bestimmter Aufenthaltstitel beantragt werden darf. Die belangte Behörde zitiert im Spruch die Bestimmung des § 8 Abs 8a der Niederlassung und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung BGBl II 451/2005 idgF. Diese Bestimmung regelt die zusätzlich für eine Aufenthaltsbewilligung „Student" vorzulegen

Urkunden und Nachweise und hat mit dem gegenständlichen Antrag jedenfalls nichts zu tun.

2. ) Die Antragstellerin hat gemäß § 46 Abs 1 Z 2 NAG und Erteilung eines Aufenthaltstitels

rot-weiß-rot Karte plus" angesucht.

Die von der belangten Behörde angestellten Berechnungen zur Höhe des Einkommens des Ehemannes sind nicht nachvollziehbar. Bei der zum 15.07.2021 vorgenommenen Berechnung der Höhe des Einkommens kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das Einkommen des Ehemannes um Eur 177,06 unter dem ASVG Richtsatz liege. Am 27.08.2021 legte er einen Einzahlungsbeleg von Eur. 2.400,00 vor. Trotz dieses weiteren Einkommens ergebe sich ein Fehlbetrag in der Höhe von Eur. 764,36.

3. ) Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid auch von einem zu niedrigen Nettoeinkommen des Ehemannes der Antragstellerin aus.

Aus den in Vorlage gebrachten Lohnbestätigungen gehen nachfolgende Nettoeinkommen hervor:

März 2021Euro 669,85

April 2021Euro 928,18

Mai 2021Euro 805,12

Juni 2021Euro 616,86

Juli 2021Euro 1.143,10

August 2021Euro 1.192,95

Euro 2.400,00

Euro 8.156,06 / 6 = Euro 1.359,34

Die Beschwerdeführerin hat mit der Firma DD einen Arbeitsvorvertrag für ihre Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von 20 Stunden bei einem Bruttogehalt von Eur. 1.050,00 und einen Nettogehalt von Eur. 891,24 abgeschlossen. EE hat eine schriftliche Einstellungsbestätigung ausgestellt und diese unterschrieben. Diese dient der Dokumentation des bisher nur mündlich abgeschlossenen Arbeitslosvertrages.

Unter Einbeziehung dieses Nettogehalt von Euro 891,24 liegt das Einkommen des Ehepaars jedenfalls über dem erforderlichen ASVG-Richtsatz und wäre dem Antrag stattzugeben gewesen.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel „rot-weiß-rot Karte plus" erteilt wird;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zu Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Z, am 28.10.2021

für AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen und am 19.04.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sagte der zum Sachverhalt befragte Ehemann der Beschwerdeführerin Folgendes aus:

„Ich bin Staatsbürger des Kosovo. Ich bin im Jahr 2004 nach Österreich eingereist. Ich halte mich durchgehend in Österreich auf. Ich besitze einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus, ausgestellt am 28.03.2022 und gültig bis 28.03.2023. Der Aufenthaltstitel wurde vom Bürgermeister der Stadt Z ausgestellt. Der Aufenthaltstitel wurde vorgezeigt. Eine Kopie wird zum Verhandlungsakt genommen.

Ich bin mit meiner Frau AA seit 16.08.2016 verheiratet. Meine Frau lebt im Kosovo. Wir haben gemeinsam keine Kinder. Ich habe auch ansonsten keine Kinder. Einen Antrag meiner Frau auf Zuwanderung wurde bereits von der Stadt im Jahre 2019 abgelehnt. Es hatte damals auch Probleme mit dem ausreichenden Einkommen gegeben. Seit 3 Jahren arbeite ich auf Baustellen als „Eisenbieger“. Im Winter ist eine kurze Arbeitspause. Heuer hat es Probleme beim Arbeitsbeginn gegeben und zwar wegen des Wetters. Es war nicht ausreichend Arbeit vorhanden. Seit Anfang April gehe ich wieder durchgehend einer Beschäftigung bei der Firma FF GmbH in X nach. Der Eigentümer und Geschäftsführer dieser Firma ist Herr GG. Ich habe immer noch meine Wohnung in Z. Ich bezahle Miete und Betriebskosten in der Höhe von Euro 586,00. Hinzukommen noch Euro 25,00 für Stromkosten. Insgesamt somit Euro 611,00. Ich habe einen Arbeitsvertrag. Ich habe einen Bruttolohn von Euro 14,67 pro Stunde. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 39 Stunden. Bei 169 Monatsstunden ergibt das einen Bruttolohn von Euro 2.479,23. Hinzu kommen noch Taggelder. Das Taggeld macht Euro 11,00 pro Tag aus. Ich möchte bis auf weiteres bei der Firma FF GmbH als „Eigenbieger“ arbeiten. Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Kopie des vorgelegten Dienstvertrages wird in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Für den April 2022 habe ich noch keinen Lohnzettel. Ich kann aber die Lohnzettel, sobald sie vorhanden sind, über den Rechtsvertreter meiner Ehefrau nachreichen lassen. Die von mir angemietete Wohnung ist ausreichend für 2 erwachsene Personen. Die Wohnung hat auch einen Balkon. Auf meinem Lohnkonto befinden sich zurzeit ein paar wenige hundert Euro. Ich habe kein Sparbuch und kein sonstiges, nennenswertes Vermögen in Österreich. Ich erhalte aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 eine Guthabensauszahlung in der Höhe von Euro 1.562,00. Meine Frau könnte beim Unternehmer EE in Z sofort arbeiten anfangen. Ich kenne Herrn EE. Ich habe auch bei ihm 2 ½ Jahre lang gearbeitet. Er hat mir zugesichert, dass meine Frau als Reinigungskraft eingestellt werden würde.“

Zur Beibringung eines adaptierten Dienstvertrages der Beschwerdeführerin mit dem zukünftigen Arbeitergeber wurde eine dreiwöchige Frist ab Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls beantragt. Als abschließende Stellungnahme in der Beschwerdeverhandlung gab der Rechtsvertreter noch Folgendes an:

„Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen. Die noch fehlenden Unterlagen (Dienstvertrag der Beschwerdeführerin mit der Firma DD und Lohnnachweise des Ehegatten) werden fristgerecht nach Erhalt der Reinschrift des heutigen Verhandlungsprotokolls nachgereicht werden. Es wird weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird.“

Der Rechtsvertreter beantragt die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmte einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nach Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls ein Arbeitsvorvertrag zwischen dem Arbeitgeber JJ OG und der Beschwerdeführerin vorgelegt. Der am 23.06.2022 beidseitig unterfertigte Arbeitsvorvertrag sieht einen Arbeitsbeginn ab 01.08.2022 bei Zugang der Arbeitnehmerin zum Arbeitsmarkt vor. Die Beschäftigung erfolgt als Ladnerin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttostundenlohn von Euro 9,32. Aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit August 2022 als Tischlereihelfer bei der Firma KK GmbH in **** W, Adresse 3, beschäftigt ist. Der Stundenlohn beträgt Euro 12,30, zuzüglich Diäten. Für die Monate August und September wurden Lohnabrechnungen für den Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegt. Nachgewiesen wurde ein monatlicher Nettolohn von Euro 1.871,40. Unter Berücksichtigung von 14 Lohnzahlungen pro Jahr ergibt dies ein zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen des Ehegattens in der Höhe von Euro 2.183,30. Aufgrund des vorgelegten und vom zukünftigen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin unterfertigten Arbeitsvorvertrages kann die Beschwerdeführerin bei einer 40-Stunden-Woche mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund Euro 1.600,00 rechnen. Laut Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer ergibt ein Bruttolohn von Euro 1.600,00 einen Nettolohn in der Höhe von ca Euro 1.300,00.

Unter Heranziehung der seit 01.01.2022 geltenden ASVG-Richtsätze ergibt sich für die Beschwerdeführerin und dessen Ehegatten in Summe ein erforderlicher monatlicher Betrag (= gefordertes monatliches Mindesteinkommen) von Euro 1.902,55. Bei dieser Berechnung wurden der „Familien-Richtsatz“ für den Ehegatten und die Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 1.625,71 und die monatliche Miete samt Betriebskosten in der Höhe von Euro 586,77 addiert und wurde davon der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 2. Satz ASVG in der Höhe von Euro 309,93 abgezogen. Dies ergibt somit, das gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG geforderte Mindesteinkommen von Euro 1.902,55. Stellt man nunmehr die der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten bereits jetzt monatlich zur Verfügung stehenden und nachgewiesenen finanziellen Mitteln in der Höhe von Euro 2.183,30 gegenüber, ergibt sich somit ein Betrag (= Mehrbetrag) von Euro 280,75. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Beschwerdeführerin nach erfolgter Zuwanderung einer mit Arbeitsvorvertrag nachgewiesenen Beschäftigung nachgehen wird, erhöht sich dieser Betrag bei einer 40-Stunden-Woche um bis zu rund Euro 1.300,00.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalts des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Berücksichtigung der nachgewiesenen aktuellen Einkommenssituation nicht mehr vor. Es wird durch den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft im Bundesgebiet kommen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG liegt im gegenständlichen Falle daher anders als noch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nunmehr sehr wohl vor. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG und die ebenfalls erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 46 Abs 1 NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den vorgelegten Aktenunterlagen noch aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren und auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 13.09.2026 gültigen kosovarischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn ein Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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