Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/1873-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.1873.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 01.07.2022, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 29.01.2021 um 21:15 Uhr in Y, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
1. Sie haben zu oben angeführter Zeit Ihren Arbeitsort betreten bzw. dort verweilt und entgegen § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, i.d.g.F., keinen Abstand von mindestens zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten und keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl keine der normierten Ausnahmen vorlag und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen war oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wurde.
2. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zusammen mit weiteren Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten, und haben somit entgegen § 1 Abs. 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 27/2021, i.d.g.F. Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat.
3. Das Strafverfahren zum Tatvorwurf einer Verletzung des § 12 Abs. 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 27/2021, i.d.g.F. wegen des Aufenthaltes an einem Veranstaltungsort wird eingestellt
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
GeldstrafeFalls diese uneinbringlich ist,gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
ad. 1. € 100,00ad 1. 34 Stundenad 1. § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maß-
nahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl
I Nr. 12/2020,
ad. 2. € 150,00ad. 2. 70 Stundeni.d.g.F.
ad 2. § 8 Abs. 5 COVID-19-Maß-
nahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020
i.d.g.F.
VerfahrenskostenGesamtbetrag
€ 25,00104 Stunden€ 275,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und die ihm zur Last gelegten Übertretungen bestritten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Meldungslegerin sowie die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist selbständiger Versicherungsvermittler und arbeitet unter dem Dach der Firma BB als Subunternehmer. Der Beschwerdeführer hat am Tattag ein Büro in den Büroräumlichkeiten der Firma BB angemietet gehabt, um dort Bewerbungsgespräche mit Personen zu führen, die er in weiterer Folge als Arbeitnehmer bei sich einstellen wollte. Der Beschwerdeführer hat prinzipiell seine Büroräumlichkeiten in Z. Die Firma BB ist ein Finanzdienstleister, wo unter dieser Plattform selbständige Versicherungsvermittler tätig sind
Der Beschwerdeführer hat bei den Bewerbungsgesprächen, die er von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr im mittleren Büro auf der linken Seite im Erdgeschoß an der Tatortadresse vorgenommen hat, einen Mund-Nasen-Schutz getragen und den entsprechenden Abstand eingehalten. Zudem befand sich in dieser Büroräumlichkeit ein Spuckschutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich vor dem Tatzeitpunkt im Foyer ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne Einhaltung des Mindestabstands aufgehalten hätte. Als die Polizei eintraf, ist der Beschwerdeführer den Anweisungen nachgekommen und hat sich, wie aufgefordert, ins Foyer begeben, damit dort die Personalien festgestellt werden können. Zum Tatzeitpunkt befanden sich auch noch andere Personen, mit denen der Beschwerdeführer jedoch nichts zu tun hatte, in den Tatorträumlichkeiten.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Die Meldungslegerin hat angegeben, sich an den Beschwerdeführer selbst nicht erinnern zu können und die Behauptung, dass er sich beruflich bedingt im Nebenzimmer befunden habe und erst nach dem Eintreffen der Polizei zur „Party“ gestoßen sei, nicht widerlegen könne, da sie nicht wisse, wo genau sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei aufgehalten habe. Der in den Örtlichkeiten angetroffene Herr CC habe angegeben, mit seinen Mitarbeitern nach einer absolvierten Schulung sich noch zu einem Umtrunk getroffen zu haben, weshalb aufgrund dieser Aussage davon ausgegangen worden sei, dass sämtliche anwesende Personen zur Veranstaltung gehört hätten und daher alle diese Personen zur Anzeige gebracht worden seien.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 27/2021, lauten:
„Ausgangsregelung
§ 1.
(1)Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)der Kontakt mit
aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2
d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(2)Beim Betreten von Arbeitsorten ist
1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.“
Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021, lauten:
„Strafbestimmungen
§ 8.
(1)Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2)Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3)Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5)Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(6)Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Aufgrund der Angaben der Meldungslegerin ist davon auszugehen, dass nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hätte. Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs ist überdies auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund beruflicher Zwecke, die insofern auch erforderlich waren, sich an der Örtlichkeit aufgehalten hat, weshalb das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb desselben jedenfalls zulässig war.
Im Übrigen konnte nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Mund-Nasen-Schutz getragen und den notwendigen Abstand zu anderen Personen nicht eingehalten hätte.
Aus diesem Grund war im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen von ihm nicht begangen wurden und war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)