LVwG T LVwG-2022/49/0684-16

LVwG-2022/49/0684-16Tribunal administratif régional2 nov. 2022

Regest

Abschuss<br/>Fischfressende Vögel<br/>Graureiher<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/49/0684-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.0684.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 09.02.2022, ***, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden durch den Abschuss von fischfressenden Vögeln nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2022

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und den Jagdausübungsberechtigten der Jagdteilgebiete W, V-West, V-Mitte, V-Ost, U, T, S, R-West, R-Ost, Q, P, O, N, M, L, K, J und G gemäß § 52 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 62/2022, der Auftrag erteilt, bis 30.04.2023 insgesamt 3 Graureiher und insgesamt 2 Kormorane unter Einhaltung nachstehender Bestimmungen zu erlegen:

1. Der Abschuss ist bis in eine Entfernung von höchstens 150 Metern vom Fluss-DD zulässig.

2. Der Abschuss hat mit einem der Wildart entsprechendem Schrot- oder Kugelgewehr zu erfolgen.

3. Jeder aufgrund dieses Auftrags erlegte Vogel ist unverzüglich nach dessen Erlegung im „grünen Zustand“ dem zuständigen Hegemeister als Vorlageorgan vorzulegen.

4. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirkshauptmannschaft X jeden Abschuss unverzüglich nach der erfolgten Grünvorlage unter Angabe des Fischereirevieres oder des genauen Abschussortes zu melden.

5. Die Bezirkshauptmannschaft X hat nach Einlangen der jeweils letzten Abschussmeldung alle Jagdausübungsberechtigten hiervon unverzüglich zu verständigen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 21.12.2021 und abgeändert mit Schreiben vom 10.01.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Jagdausübungsberechtigten im Bereich der Fischereireviere ***, ***, ***, *** und *** zu beauftragen, zehn Graureiher, zehn Gänsesäger und 15 Kormorane zur Verhinderung ernster Schäden am Fischbestand zu erlegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2022, ***, wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 ab. Begründend führte sie darin aus:

„Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seiner Entscheidung vom 20.08.2018, Zahl LVwG-***, konkret ausgeführt, dass drei wesentliche Kriterien für eine Anordnung gemäß § 52 Abs. 1 TJG iVm Art 9 Vogelschutzrichtlinie erforderlich sind. Nämlich, dass ein erheblicher Schaden am Fischereigebiet entstanden ist oder bzw. abgewendet werden kann, dass keine anderen zufriedenstellenden Lösungen möglich sind und dass keine Bestandsgefährdung für die betreffende Vogelart besteht.

Zum Abschussantraq von 10 Gänsesäqern:

Wie bereits oben dargestellt wurden im Durchschnitt seit dem Jahr 2014 9 Gänsesäger an der gesamten DD-Strecke des Bezirkes F (und teilweise X) gezählt. Eine positive Bestandstendenz ist anhand den Zählungen nicht erkennbar. Auf dem im Antrag angeführten Lichtbild ist kein einziger Gänsesäger zu sehen, darüber hinaus passierten die im Antrag angeführten Schäden im Bereich „EE“ im Stadtgebiet X, weshalb die Bezirkshauptmannschaft X für eine etwaige Abschussvorschreibung nicht zuständig ist. Konkrete Schäden, verursacht durch Gänsesäger im Bezirk F, wurden zusammenfassend nicht vorgebracht. Da ein Abschussauftrag von Gänsesägern von den zuständigen Jagdausübungsberechtigten umsetzbar sein muss - da die Nichteinhaltung eines Abschussauftrages nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 strafbar ist - und vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass überhaupt 10 Gänsesäger im verfahrensgegenständlichen Bereich vorhanden sind, war der Antrag betreffend den Abschuss von 10 Gänsesäger jedenfalls abzuweisen.

Zum Abschussantraq von 10 Graureihern und 15 Kormoranen:

Gemäß den oben angeführten Zählergebnissen gilt es als erwiesen, dass zumindest 10 Graureiher und 15 Kormorane im Hochwinter an den DD-Revieren vorhanden sind.

Die Behörde hatte daher zuerst zu überprüfen, ob ein erheblicher Schaden an den verfahrensgegenständlichen Fischereigebieten entstanden ist bzw. abgewendet werden kann.

Hierbei ist aus Sicht der entscheidenden Behörde zu berücksichtigen, welche Fischarten vor den Vögeln geschützt werden sollen und ob es sich hierbei um standortgerechte Fischarten handelt.

Die Antragstellerin teilte diesbezüglich mit, dass im vergangenen Jahr 1.800 kg Regenbogenforellen besetzt worden sind. Dieser Besatz (Besatzmeldung vom 15.02.2021) wurde von Seiten der BH X mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.03.2021, Zahl ***, untersagt, denn gemäß Anlage 6 Tiroler Fischereiverordnung bzw. § 6 derselben kann das Aussetzen von Regenbogenforellen die Ziele nach § 1 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetz 2020 bzw. den Naturhaushalt beeinträchtigen. Die Entscheidung vom 12.03.2021 stützte sich vor allem auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen, welcher folgendes mitgeteilt hat:

Wie der vorliegenden Datengrundlage bereits zu entnehmen ist, entsprechen die geplanten Besatzmaßnahmen mit Regenbogenforellen nicht der ausgewiesenen Fischregion bzw. der darin definierten Artenzusammensetzung laut NGP. Diese Leitfisch- und Begleitfischausweisung ist ein wesentliches Beurteilungskriterium im Zusammenhang mit der NGP-Zustandsbeurteilung bzw. werden Fischartenzusammensetzungen als biologische Qualitätskomponente (Beurteilungskriterium) in der Qualitätszielverordnung bzw. der EU-Wasserrahmenrichtlinien verwendet. Besatzmaßnahmen mit nicht heimischen und nicht dem Leitbild entsprechenden Fischarten werden daher aus naturkundefachlicher und gewässerökologischer Sicht als massiv negativ bzw. als maßgebende und erhebliche Beeinträchtigung der heimischen Fischfauna gesehen.

Neben der Schädigung der heimischen Fischarten können Besatzmaßnahmen mit nicht heimischen Fischarten - und der dadurch bedingten Veränderung der Leitfischartenzusammensetzung - auch zu einer Veränderung der NGP Zustandseinstufung führen.

Den angeführten Besatzmaßnahmen kann daher nicht zugestimmt werden.

Im Ansuchen wurde ausgeführt, dass die Nahrung der fischfressenden Vögel „fast zu 100% aus Salmoniden“ (Regenbogen- bzw. Bachforellen) bestehen würde. Wie vom Amtssachverständigen bestätigt, ist aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen, dass der Fischbestand in den verfahrensgegenständlichen Gewässern zwischen 75 bis 90 % aus Regenbogenforellen besteht und dass die Biomasseverteilung noch deutlicher in Richtung Regenbogenforellen ausschlagen dürfte. Die Entwicklung des Fischbestandes wird unter anderem aufgrund der Besatzmaßnahmen weiter in Richtung Regenbogenforelle gehen. Zusammengefasst besteht die Nahrung der fischfressenden Vögel daher fast ausschließlich aus Regenbogenforellen. Die „Rettung der autochthonen DD-Äschenlinie“ hängt daher – wie vom Amtssachverständigen ausgeführt - unter anderem vom Unterlassen des Besatzes mit Regenbogenforellen (unmittelbarer Nahrungskonkurrent) sowie von der Verringerung der gewässermorphologischen und hydrologischen Beeinträchtigungen ab.

Aus Sicht der entscheidenden Behörde liegt zusammenfassend kein erheblicher Schaden an den verfahrensgegenständlichen Fischereigebieten vor, denn davon ist nur dann auszugehen, wenn ein schützenswerter Fischbestand vorhanden ist. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem von der Antragstellerin ein Fischbestand geschaffen, welcher nicht der ausgewiesenen Fischregion bzw. der darin definierten Artenzusammensetzung laut NGP entspricht und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Abschuss von fischfressenden Vögeln erhebliche Schäden an den Fischereigebieten hintanzuhalten vermag.

Da kein erheblicher Schaden vorliegt bzw. abgewendet werden muss war eine Prüfung, ob durch die beantragten Abschüsse eine Bestandesgefährdung eintreten könnte oder ob andere zufriedenstellende Maßnahmen möglich wären, nicht mehr durchzuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

„Sowohl § 52 TJG wie auch § 27 Tiroler Fischereigesetz und § 7 Tiroler Fischereiverordnung machen Maßnahmen, wie die gegenständlich beantragte, davon abhängig, dass sich diese zur Verhütung bzw. Abwendung ernster bzw. erheblicher Schäden an Fischwässern als notwendig erweisen. Hiebei wird der Schadensbegriff nicht einer ausschließlich ökologischen Bedeutung unterworfen.

Dass auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist, lässt sich daraus ableiten, dass § 52 TJG auch auf Kulturen Bezug nimmt, das Tiroler Fischereigesetz die Sicherstellung der nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Fischwässer als Ziel nennt und Artikel 9 Abs. 1 lit a der Vogelschutzrichtlinie zwischen Fischereigebieten und Gewässern unterscheidet, sohin auf Nutzung und Natur abstellt.

In der angefochtenen Entscheidung wird diesbezüglich sogar ausdrücklich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2018 angeführt, wo der Schadensbegriff nicht nur mit Gewässern, sondern auch mit Fischereigebieten verbunden wird.

Es erweist sich daher als rechtlich verfehlt, die Erheblichkeit des Schadens nur dann anzunehmen, wenn ein schützenswerter Fischbestand vorhanden sei. Vielmehr liegt ein Schaden auch dann vor, wenn in erheblicher Weise die wirtschaftliche Nutzung eines Gewässers (eben des Fischereigebietes) beeinträchtigt wird.

Abgesehen davon, erweist sich aber auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz aus einem anderen Grund als völlig verfehlt. Nach den zuvor dargestellten Ausführungen des Amtssachverständigen ist davon auszugehen, dass im relevanten Bereich zumindest Äschen, Bachforellen, Koppen, Elritzen, Rotaugen und Huchen vorhanden sind, wobei es wohl keiner weiteren Ausführung dazu bedarf, dass der überwiegende Teil dieser Arten schützenswert und hochgefährdet ist. Es ergibt sich nicht aus dem Bescheid, dass davon ausgegangen werden könnte, die gegenständlichen Vogelarten würden sich ausschließlich von Regenbogenforellen ernähren. Beispielsweise ernährt sich der Gänsesäger ausschließlich von kleinen Fischen, also Kleinfischarten und Jungfischen, nicht aber von den größeren Besatzfischen.

Wenn schon durch anthropogene Einflüsse die Fischbestände dramatisch reduziert werden und versucht wird, durch aufwendige Besatzprogramme den Äschenbestand wieder zu heben, dann ist nicht hinnehmbar, dass eine einzige Bezirkshauptmannschaft in Tirol die Reduzierung des negativen Einflusses durch die fischfressenden Vögel unter Hinweis auf den Besatz mit Regenbogenforellen verweigert. Eine gesetzliche Grundlage ist dafür jedenfalls nicht gegeben.

(Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass in Anbetracht der katastrophal niedrigen Fischbiomasse von einer Nahrungskonkurrenzsituation keine Rede sein kann. Vielmehr ist in Fachkreisen anerkannt, dass der Regenbogenforelle - wie wohl sie nicht heimisch ist – aus angelfischereilicher Sicht in morphologisch belasteten Gewässerstrecken eine wichtige Bedeutung zukommt.

Des Weiteren sei angemerkt, dass im Jahr 2021 in den gegenständlichen Fischereirevieren keine Regenbogenforellen besetzt wurden, sondern lediglich angrenzend; dies mit behördlicher Genehmigung!)

Zutreffenderweise ist daher davon auszugehen, dass gegenständlich nicht nur ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden in den gegenständlichen Fischereirevieren eintritt, sondern auch schützenswerte, gefährdete Fischarten durch die gegenständlichen Vogelarten weiter dezimiert werden, wobei im Hinblick auf den ohnehin schon geringen Bestand dies jedenfalls als erheblicher Schaden auch aus ökologischer Sicht anzusehen ist.

Betreffend der Gänsesäger ist ergänzend darauf zu verweisen, dass es unrichtig ist, dass keine konkreten Schäden durch Gänsesäger in der Antragstellung behauptet wurden. Vielmehr wurde dargelegt und im angefochtenen Bescheid auch auf Seite 6 wiedergegeben, welche Schäden Gänsesäger verursachen und dass diesbezüglich äußerst nachteilige Beobachtungen bei einer Besatzaktion mit einsömmrigen Äschen festgestellt werden mussten.

Im Übrigen wird bei dem zitierten gezählten Durchschnittswert von 9 Stück darauf verwiesen, dass mit einer Dunkelziffer zu rechnen ist, was selbstverständlich erscheint, zumal wohl nie der gesamte Bestand in einem derart komplexen Bereich bei einer Zählung erfasst werden kann. Im Übrigen wurde auch vorgebracht und auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, dass Gänsesäger bereits jetzt in beträchtlicher Zahl zu beobachten sind. Alleine schon aufgrund der oft zweistelligen Anzahl an Jungvögeln eines Brutpaares, aber auch aufgrund eines konstanten Bestandes trotz Abschusses in der Vergangenheit erscheint es nachvollziehbar, dass die beantragte Stückzahl nicht überzogen ist.

Insgesamt hätte sich daher die Behörde 1. Instanz im Sinne der zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.08.2018 auch damit auseinanderzusetzen gehabt, ob andere zufriedenstellende Lösungen möglich sind und eine Bestandsgefährdung für die betreffende Vogelart besteht, zumal jedenfalls bei richtiger rechtlicher Beurteilung von erheblichen Schäden im Fischereigebiet auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der sehr detaillierten Ausführungen im Antrag hätte die Behörde nachvollziehen können, dass andere Lösungsversuche gescheitert sind und eine Bestandsgefährdung für die betroffenen Vogelarten nicht gegeben ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde erster Instanz sohin dem Antrag stattgeben müssen.

Wir stellen sohin den

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung unserer Beschwerde die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben wird; in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.“

Mit Schriftsatz vom 07.03.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 25.03.2022, Zl ***, teilte die belangte Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter anderem mit, in den vergangenen Jahren wären von Seiten der Bezirkshauptmannschaft X immer wieder Vögel zum Abschuss freigegeben worden. Diese Entscheidungen hätten im Wesentlichen auf Sachverhaltsdarstellungen des Bezirksobmannes des Fischereiverbandes passiert oder wären auf Vorschlag des Amtes der Tiroler Landesregierung ergangen. Nach der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.08.2018, Zl ***, wären die Kriterien entsprechend geprüft worden und seither auch negative Entscheidungen ergangen.

In der Anlage zum Schreiben vom 25.03.2022, Zl ***, übermittelte die belangte Behörde unter anderem die, die verfahrensgegenständlichen Fischerreviere betreffenden Bescheide vom 03.11.2015, Zl ***, mit welchem der Abschuss von acht Graureihern und fünf Kormoranen, vom 24.11.2016, Zl ***, mit welchem der Abschuss von fünf Graureihern und sieben Kormoranen, vom 30.10.2018, Zl ***, mit welchem der Abschuss von drei Graureihern und zwei Kormoranen und vom 03.02.2020, Zl ***, mit welchem der Abschuss von fünf Graureihern und fünf Kormoranen gemäß § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 vorgeschrieben wurden. Den vorgenannten vier Abschussbescheiden und dem nunmehr angefochtenen Abschussbescheid lag ein im Wesentlichen gleich begründeter Abschussantrag zugrunde. In der Begründung des Bescheides vom 30.10.2018, Zl ***, bezog sich die belangte Behörde auf ein Schreiben der Oberbehörde vom 24.08.2018 betreffend Empfehlungen für den Abschuss von fischfressenden Vögeln, welches nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2018, Zl Ra 2017/03/0104-9, erging. Demnach könne ein Abschuss von 10 % des Vogelbestandes erfolgen, wenn der für den betreffenden Flussabschnitt errechnete Fraßdruck und damit Schaden 10% übersteige. Ein Fraßdruck von 6 bis 9 % könne ebenfalls theoretisch auf einen relevanten Schaden hinweisen. Unter Zugrundelegung des Vogelbestandes und des für den Flussabschnitt des Fluss-DDs im Bezirk F errechneten Fraßdruckes von maximal 7 % für den Graureiher und maximal 4 % für den Kormoran, in Summe 11 %, erteilte die belangte Behörde den Abschussauftrag für drei Graureiher und zwei Kormorane. Mit Bescheid vom 03.02.2020, Zl ***, erteilte die belangte Behörde – ohne diesbezügliche Ausführungen in der Begründung, jedoch aufgrund einer vergleichbaren Ausgangslage – wiederum einen Abschussauftrag für fünf Graureiher und fünf Kormorane.

Mit Schreiben vom 30.05.2022, Zl ***, erstattete der Amtssachverständige für FF über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol nachstehendes ergänzendes Fachgutachten:

1. Wie groß ist der Fischbiomassebestand?

Betroffen sind die Fischereireviere ***, ***, ***, *** und ***. Laut aktuell vorliegender Datengrundlage - Standardbericht FDA (GZÜV) – ist in den angeführten Revieren mit rund 46,1 kg/ha Fischbiomasse zu rechnen bzw. wurde diese Menge laut standardisierter Methode erhoben.

2. Welches Schadensausmaß liegt insgesamt (durch fischfressende Vögel und sonstige negative Auswirkungen) und bezogen nur auf die fischfressenden Vögel vor? Das heißt, wie viel % der Fischbiomasse wird von fischfressenden Vögeln (nach Art) entnommen?

Die Grundproblematik im Zusammenhang mit den negativen Auswirkungen auf die Fischfauna ist vor allem durch den stark beeinträchtigten hydromorphologischen Charakter des Gewässers gegeben. Die kraftwerksbedingten „Schwallproblematik“ in Kombination mit der naturfernen/ beeinträchtigten Gewässermorphologie sind sicherlich die maßgebenden Faktoren.

Auf Basis der aktuellsten Datengrundlage (Fische/Vögel) wird das potentiell mögliche Schadensausmaß durch fischfressende Vögel berechnet bzw. dargestellt. Dazu werden die aktuellsten Fischdaten laut Standardbericht FDA (GZÜV) sowie die aktuellsten Daten laut ornithologischen Erhebungen herangezogen.

Auf Grundlage dieser Daten ergeben sich folgende Entnahmen durch fischfressende Vögel:

  • 7 % Maximal- bzw. 5 % Median- Biomassenentnahmen durch den Graureiher

  • 4 % Maximal- bzw. 0 % Median- Biomasseentnahme durch den Kormoran

  • Datenstand für Gänsesäger zu gering bzw. nicht vorliegend.

3. Wie gestaltet sich das Ausmaß und die Art der Fischschäden?

Das Schadausmaß kann – so wie unter Pkt. 2 erläutert – mit potentiell maximal 11 % Gesamtfischbiomasseentnahme (Grr. + Kor.) beziffert werden. Zieht man jedoch die Medianwerte für die Berechnung heran (realistischer als Extremwerte) so ist mit einer potentiellen Gesamtfischbiomasseentnahme von rund 5 % zu rechnen.

Die Art der Schäden reichen von der Fischentnahme (vollständiger Einzelfisch) bis zu Verletzungen an einzelnen Fischen.

4. Welche Fischarten und Fischgrößen werden von den fischfressenden Vögeln (nach Art) als Nahrung bevorzugt?

Grundsätzlich muss hierbei zwischen Graureiher und Kormoran unterschieden werden:

  • Graureiher:

Als Hauptnahrungsquelle der Graureiher wird hauptsächlich Fisch, Amphibien, Kleinsäuger, Reptilien und Insekten beschrieben, wobei der Nahrungsbedarf eines adulten Graureihers (Schwankungsbereich) bei etwa 330 bis 500 Gramm pro Tag liegt. Eine Ration für einen größeren Jungvogel wird mit 500 g beziffert (GLUTZ et al. 1999). Das Jagdverhalten des tag- und dämmerungsaktiven Graureihers ist als ein langsames Schreiten – passive Jäger im oft stundenlangen Ansitz - mit niedrig gehaltenem Hals zu bezeichnen (GLUTZ et al. 1999 BAUER et al. 2015). Im Wasser vermag der Reiher nur an der Oberfläche bzw. bis 10, ausnahmsweise bis 17 cm tief schwimmende Fische zu erbeuten (GLUTZ et al. 1999 FISCHBACHER 1984).

Aufgrund seiner Jagdbiologie werden vom Graureiher eher „kleinere“ Fische in ufernahen Bereichen erbeutet, wobei es hinsichtlich der Arten keine begünstigte oder unbegünstigte Fischart gibt. Grundsätzlich können die Fischarten erbeutet werden, welche auch laut Standardbericht FDA (GZÜV) im Gewässer anzutreffen sind. Laut Datengrundlage sind das zu 85 % gebietsfremde Arten bzw. Regenbogenforellen.

  • Kormoran:

Als Nahrung dient dem Kormoran in erster Linie Fisch, vorwiegend mit einer Größe von 10 – 20 cm. Der tagaktive Vogel taucht mit kleinem Sprung bis zu max. 70 Sekunden und jagt in einer Wassertiefe von 1 – 3 Metern. Nach dem Wasseraufenthalt ist das Trocknen des Gefieders mit offenen Flügeln zu beobachten. Der Nahrungsverbrauch des Kormorans ist lange überschätzt worden, laut Untersuchungen (Nahrungsbeobachtungen) reicht sowohl für Alt- wie für Jungvögel eine Mindesttagesration von 400 g Fisch aus (GLUTZ et al. 1999).

Aufgrund seiner Jagdbiologie werden vom Kormoran auch größere Fische in tieferen Gewässerbereichen erbeutet. Kleinfische in Uferrandbereichen werden weniger oft erbeutet. Bzgl. der Arten gibt es hier keine begünstigte oder unbegünstigte Fischart. Grundsätzlich können die Fischarten erbeutet werden, welche auch laut Standardbericht FDA (GZÜV) im Gewässer anzutreffen sind. Laut Datengrundlage sind das zu 85 % gebietsfremde Arten bzw. Regenbogenforellen.

5. Welche (aktuelle) Bestand an fischfressenden Vögeln nach Art und Zeitraum ist vorhanden?

  • Graureiher:

Laut aktuellster ornithologischer Erhebung ist im gegenständlichen Gewässerabschnitt (Fluss-DD Bezirk F) mit einer max. Bestandsdichte von 0,82 Individuen/1000 m und einer medianen Bestandsdichte von 0,57 Individuen/1000 m zu rechnen. D.h auf der angeführten Strecke sind maximal 34 Stk., laut Median 23 Stk. Graureiher vorhanden. Als Zeitraum ist hierbei das Winterhalbjahr zu sehen, da die Vögel nur im Winter an die Gewässer (Nahrung) gebunden sind.

  • Kormoran:

Laut aktuellster ornithologischer Erhebung ist im gegenständlichen Gewässerabschnitt (Fluss-DD Bezirk F) mit einer max. Bestandsdichte von 0,70 Individuen/1000 m und einer medianen Bestandsdichte von 0,04 Individuen/1000 m zu rechnen. D.h auf der angeführten Strecke sind maximal 29 Stk., laut Median 1,64 Stk. (~ 2 Stk.) Kormorane vorhanden. Als Zeitraum ist hierbei das Winterhalbjahr zu sehen, da die Vögel nur im Winter an die Gewässer (Nahrung) gebunden sind. Zudem ist anzuführen, dass der Kormoran in Tirol nicht brütet (kein Brutvogel) und somit während der Brutzeit bzw. außerhalb der „Kälteperioden“ in Tirol keine Rolle spielt.

6. Sind Horst-Standorte bekannt bzw. vorhanden?

Der dem Projektgebiet nächstgelegene Hoststandort befindet sich innerhalb des Revieres 2008 im Ortsteil E. Dieser Graureiher Hoststandort war bei der letzten systematisch durchgeführten Kartierung mit 12 Individuen besetzt.

Für die Erstellung des vorliegenden Gutachtens wurde der Hoststandort in E im Frühjahr 2022 (4. Mai. 2022 unter Beisein der Behörde) neuerlich überprüft. Bei dieser Überprüfung konnten nur 4 Graureiher-Einzelindividuen registriert werden. Direkter Brutnachweis konnte keiner erbracht werden. Weitere Hoststandorte liegen außerhalb des Projektbereiches, ein Einfluss auf die Gewässerstrecke kann nicht ausgeschlossen werden, da zur Jungenaufzucht notfalls Nahrung aus bis zu 30 km Entfernung herangeholt wird (GLUTZ et al. 1999). Solche Nahrungsflüge werden jedoch nur durchgeführt, wenn im Nahbereich keine Nahrung verfügbar ist.

Grundsätzlich sind sämtliche Horststandorte in Nordtirol und Südtirol bekannt. Diese Daten sind auch dem Projekt: GG; Gesamtheitliche (skalenübergreifende) Analyse der Einflussfaktoren und Ihre Wirkung auf die Fischfauna im inneralpinen Raum zu entnehmen.

7. Stellt die gesamte Fließstrecke des Fluss-DDs im Bezirk F eine einheitliche Biosphäre dar, in der sich die Fischbiomasse gleichmäßig (bei Entnahmen) verteilt?

Laut vorliegender NGP Zustandsausweisung ist der Fluss-DD im Bezirk Land als „mäßig oder schlechtes ökologisches Potential“ (Stufe 5 der 7 teiligen Skalar) eingestuft. Die Morphologie wird als naturfern bis verbaut eingestuft. Die gesamte Strecke ist als Schwallstrecke jedoch als „fischpassierbar“ definiert. D.h es liegen keine Querbauwerke vor, welche nicht fischpassierbar wären. Die gesamte Strecke ist als „natürlicher Fischlebensraum“ ausgewiesen wobei die Fischregion durchgehend als Rhithral bzw. Hyporhithral definiert ist (Forellen- und Äschenregion). Zudem ist die betroffene Gewässerstrecke ein Teilstück der ausgewiesenen „Hochwertigen Gewässerstrecke Fluss-DD“ (Freie Fließstrecke).

Grundsätzlich sind zwar im Flussverlauf immer wieder ökologisch wertvolle Strukturen wie Seitenarme, Auwald- Reste oder Schotterbänke vorhanden, in Summe kann der betroffene Abschnitt jedoch als ein einheitliches System angesehen werden. Die Fischbiomassen werden sich nicht maßgebend unterscheiden. Diese Annahme kann auch durch die vorliegenden Fischbiomasse-Daten oder auch die Fluss-DD-Studie belegt werden. Es werden sich zwar Veränderungen im Leitbild - insbesondere nach der JJ-Mündung – ergeben, die Fischbiomasse verändert sich jedoch nicht wesentlich.

8. Wie wirkt sich ein Besatz mit Regenbogenforellen in Bezug auf die Fischbiomassen insgesamt, den schützenswerten Fischbeständen und der Anwesenheit von und Schäden durch die fischfressenden Vögel aus?

Wie der vorliegenden Datengrundlage bereits zu entnehmen ist, entsprechen die geplanten Besatzmaßnahmen mit Regenbogenforellen nicht der ausgewiesenen Fischregion bzw. der darin definierten Artenzusammensetzung laut NGP. Diese Leitfisch- und Begleitfischausweisung ist ein wesentliches Beurteilungskriterium im Zusammenhang mit der NGP-Zustandsbeurteilung bzw. werden Fischartenzusammensetzungen als biologische Qualitätskomponente (Beurteilungskriterium) in der Qualitätszielverordnung bzw. der EU-Wasserrahmenrichtlinien verwendet. Besatzmaßnahmen mit nicht heimischen und nicht dem Leitbild entsprechenden Fischarten werden daher aus naturkundefachlicher und gewässerökologischer Sicht als massiv negativ bzw. als maßgebende und erhebliche Beeinträchtigung der heimischen Fischfauna gesehen.

Neben der Schädigung der heimischen Fischarten können Besatzmaßnahmen mit nicht heimischen Fischarten - und der dadurch bedingten Veränderung der Leitfischartenzusammensetzung - auch zu einer Veränderung der NGP Zustandseinstufung führen.

9. Verbleiben Besatzfische (Regenbogenforellen) am Ort des Besatzes, sprich sind sie standorttreu?

Für Salmoniden ist bekannt das sie im Lebenszyklus bzw. auch während der Fortpflanzungszeit wandern. Eine dauerhafte Standorttreue kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, ist jedoch nicht anzunehmen. Diese Annahme kann auch rein aufgrund der Biologie der Fischart im Zusammenhang mit der Nahrungsverfügbarkeit untermauert werden. D.h die Fischart wird Gebiete mit Nahrungsreichtum aufsuchen.

10. Sind in den gegenständlichen Fischereirevieren andere zufriedenstellende Lösungen (nicht letale Vergrämungsmaßnahmen) möglich und zweckmäßig?

Für Graureiher-Vergrämungen sind aufgrund der Größe des Gebietes und der Flussbreite und Länge kaum andere zufriedenstellende Lösungen möglich bzw. zweckmäßig. Kormorane könnten jedoch, bei Kenntnis der Schlafbäume, durch nicht letale Vergrämungsmaßnahmen so gestört werden, dass diese abwandern bzw. weiterwandern. Ob die Störung zweckmäßig ist, ist bei Kenntnis, dass Kormorane in Stresssituationen bzw. bei erhöhten Energieverbrauch einen höheren Nahrungsbedarf haben jedoch nur bedingt zielführend.

11. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft X wurden in den Jahren 2015, 2016, 2018 und 2020 Abschussaufträge hinsichtlich fischfressender Vögel in den gegenständlichen Fischereirevieren erteilt. Inwieweit hat sich die Ausgangslage bezogen auf den gegenständlichen Antrag auf Abschuss fischfressender Vögel geändert? Angemerkt wird, dass im Jahr 2021 der Besatz mit Regenbogenforellen in den Fischereirevieren ***, ***, ***, ***, *** und *** untersagt wurde. Darüber hinaus wurden im Jahr 2021 keine Besatzmeldungen im Bezirk F eingebracht. Im Jahr 2022 wurde bis dato ebenfalls noch keine Besatzmeldung eingebracht.

Von fachlicher Seite wurden Ansuchen auf Abschüsse immer kritisch beurteilt. Zudem hat sich in den letzten Jahren der Datenstand – welcher für eine fachlich fundierte Beurteilung zwingend notwendig ist – deutlich verbessert bzw. liegt dieser nun ausreichend vor.

12. Unter der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Abschüssen von fischfressenden Vögeln vorliegen würden: Welche Entnahmemenge an Gänsesägern, Graureihern und Kormoranen wäre – auch unter Einbeziehung des bezirksweiten Bestandes – angemessen?

Die Voraussetzungen würden vorliegen, wenn erhebliche Schäden an der heimischen Fischpopulation anzunehmen sind. Eine natürliche Entnahme durch Fraßfeinde im Ausmaß von 10 % an nicht heimischen Fischen (rund 85 % Regenbogenforellen) kann aus naturkundefachlicher Sicht kein Kriterium sein, geschützte Vogelarten aus dem System zu entnehmen.“

Die Beschwerdeführerin nahm im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeräumten Parteiengehörs dazu Stellung und legte ein Gutachten von KK, Sachverständiger für Gewässerökologie, Fischökologie und Fischereiwirtschaft und Universitätsassistent am Institut für LL, betreffend den Kormoran, vor:

„Stellungnahme

zum ergänzenden Fachgutachten vom 30.05.2022:

1. Der Fragebeantwortung durch den ASV folgend ist gegenständlich von einer Fischbiomasse von rund 46,1 kg/ha auszugehen, wobei der Anteil an Regenbogenforellen 85% beträgt. Demnach verbleiben für den heimischen Fischbestand rund 6,9 kg/ha. Ein derart geringer Fischbestand liegt selbst dann, wenn er lediglich die Leitfischarten betreffen würde, unter der Selbstreproduktionskraft der Leitfischarten.

2. Es trifft sicherlich zu, dass der Kraftwerksbetrieb und morphologische Veränderungen maßgeblichen Einfluss auf diese katastrophale Situation haben. Es ist aber weder zu erwarten, dass größere morphologische Verbesserungen erfolgen, noch, dass der Kraftwerksbetrieb stärker auf ökologische Anforderungen Rücksicht nimmt; dies schon gar nicht in der gegenwärtigen Situation, welche eine Vermehrung der erneuerbaren Energieerzeugung anstrebt. Umso wichtiger ist es, jene Parameter zu prüfen, auf welche ein Einfluss möglich ist.

3. Die Beurteilung des Einflusses der fischfressenden Vögel auf die Fischpopulation im gegenständlichen Bereich durch den Herrn ASV ist – sehr freundlich ausgedrückt – beschönigend.

4. Wie wohl sich im Antrag durchaus beachtenswerte Ausführungen zum Einfluss des Gänsesägers finden, wird dieser in der Beurteilung des Herrn ASV vollständig vernachlässigt. Jüngste Untersuchungen im Auftrag der Naturschutzabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung haben gezeigt, dass auch eine umfangreiche letale Vergrämung dieser Vogelart die angestrebte Reduzierung der Brutpaare nicht erreichen konnte. Da diese Vogelart vor allem kleine Größen, kleiner als die üblichen Besatzfische entnimmt, ist ihr Einfluss auf die heimischen Fischarten besonders groß.

5. Unschlüssig ist auch die Darlegung des Herrn ASV, wonach die Entnahme durch den Kormoran maximal 4 % bzw 0 % Median der Fischbiomasse betragen würde. Ausgeführt wird, dass die Mindesttagesration für Alt- wie für Jungvögel 400g Fisch beträgt. Unter Berücksichtigung des schädigenden Einflusses durch Verletzung von Fischen bzw auch die Notwendigkeit, den Nahrungsbedarf im Falle der Störung neu zu decken (bekanntlich würgen Kormorane verzehrte Fische wiederum herauf und speien sie aus, wenn sie in der Ruhephase nach der Nahrungsaufnahme gestört werden und wegfliegen wollen), wäre pro Kormorantag eine Entnahme von 500g Fisch zugrunde zu legen. (Alternativnahrung ist beim Kormoran zu vernachlässigen, da diese aus gegenständlich nicht verfügbaren Krabben und Garnelen besteht). Alleine schon die als maximal angeführten 29 Stück könnten ihren Nahrungsbedarf von 2 Tagen aus einem Hektar des gegenständlich betroffenen Bereiches nicht decken. Berücksichtigt man zusätzlich, dass durch Untersuchungen belegt ist, dass die Stückzahlen von wenigen Zähltagen nicht repräsentativ sind und Kormorane häufig auch in weit höheren Stückzahlen auftreten, so ist die Annahme des Herrn ASV über nicht belegte maximal 4 % Median 0 % Biomasseentnahme schlichtweg falsch.

6. Falsch ist auch die Aussage des Herrn ASV, wonach keine Begünstigung bestimmter Fischarten durch den Kormoran bei seiner Entnahme erfolgen würde. Aktuelle Untersuchungen haben belegt, dass im Gewässer mit vergleichbarer Struktur die Äsche bei weitem bevorzugt durch den Kormoran entnommen wird.

7. Der Herr ASV vermeidet es in diesem Zusammenhang auch darauf einzugehen, dass das Land Tirol und der Tiroler Fischereiverband seit Jahren aufwendige Maßnahmen zur Rettung der autochthonen Fluss-DD-Äschenlinie durchführen, welche aber durch die Entnahmen seitens der fischfressenden Vögel keinen nachhaltigen Erfolg erzielen können. Seitens der Fischereiberechtigten wird jegliche Dezimierung dieses gefährdeten heimischen Fischbestandes vermieden, zumal auch von fachkundiger Seite darauf verwiesen wurde, dass jeglicher weiterer schädigender Einfluss ob der geringen vorhandenen Fischbiomasse relevant nachteiligen Einfluss auf die Erhaltung der heimischen gefährdeten Fischbestände hat.

8. Es wäre ein sehr einseitiges Naturschutzverständnis, würde man in ihrem Bestand aktuell nicht gefährdete Arten völlig unbehelligt lassen, wenn andererseits heimische drohen, durch diese Arten ausgerottet zu werden.

9. Lediglich eine persönliche Meinung, allerdings ohne Darlegung der Gründe, stellt die Behauptung des Herrn ASV dar, die Regenbogenforelle würde eine erhebliche Beeinträchtigung der heimischen Fischbestände im gegenständlichen Bereich bewirken. Bei der gegebenen geringen Fischdichte ist nicht vorstellbar, dass die Regenbogenforelle heimische Fischarten aus den aufgrund des geringen Gesamtbestandes nicht vollständig besetzten Habitaten verdrängen würde. Auch lässt die geringe Fischbiomasse die Vermutung einer Nahrungskonkurrenz nicht zu. Würde am Fluss-DD gänzlich ein Regenbogenforellenbesatz unterbleiben, so wäre eine fischereiliche Bewirtschaftung in sinnvoller Weise gar nicht mehr möglich. Die Regenbogenforelle erweist sich als der am besten an die morphologischen und abflussbedingten Verhältnisse angepasste Nutzfisch. Wäre dieser nicht vorhanden, so würde der Einfluss der fischfressenden Vögel auf die heimischen Fischarten noch viel dramatischer sein. Andererseits sollte ein Besatz heimischer Arten tunlichst vermieden werden, um den autochthonen Bestand überhaupt erhalten zu können.

10. Dass der Fischbestand gerade im gegenständlichen Bereich schützenswert ist, ergibt sich auch aus der Befundung des Herrn ASV, indem er darauf verweist, dass die gesamte Strecke als „natürlicher Fischlebensraum“ ausgewiesen ist und zudem ein Teilstück der ausgewiesenen „Hochwertigen Gewässerstrecke Fluss-DD“ (freie Fließstrecke).

11. Beizupflichten ist der Aussage des Herrn ASV, wonach andere als letale Vergrämungsmaßnahmen kaum zufriedenstellende Lösungen bringen könnten, wobei darauf verwiesen wird, dass der Versuch einer Vertreibung einen erhöhten Nahrungsbedarf und damit eine Vermehrung der schädlichen Einwirkung mit sich bringt.

12. Hinzuweisen ist im Besonderen noch darauf, dass die Frage 11 durch den Herrn ASV nicht beantwortet wurde, inwieweit die Abschussaufträge der Jahre 2015, 2016, 2018 und 2020 einen Einfluss auf die Ausgangslage mit sich gebracht hätten. Tatsächlich hat sich trotz der erfolgten letalen Vergrämung keine Verschlechterung im Bestand der fischfressenden Vogelarten gezeigt. Da diese sohin durch die bereits in der Vergangenheit praktizierten Abschüsse nachweislich in ihrem Bestand nicht gefährdet werden, erscheint es zwingend geboten im Sinne eines ausgewogenen Artenschutzverständnisses die letalen Vergrämungsmaßnahmen auch weiterhin zu gestatten, um zu vermeiden, dass unwiederbringlich autochthone heimische Fischbestände im gegenständlichen Gewässerabschnitt verloren gehen.

13. Hingewiesen wird abschließend darauf, dass nach Kenntnis der Antragsteller der Herr ASV kein Fischökologie bzw –biologe ist, sondern sich vermehrt um ornithologische Belange bemüht. Es wurde daher seitens der Antragsteller aus dem Bereich der Universität für LL eine fischökologische Beurteilung eingeholt, welche unter einem vorgelegt wird. Der Verfasser war führend am Bereich Prädatoren des Projektes „MM“ beteiligt und kann daher ganz aktuelle Untersuchungsergebnisse heranziehen, um diese in Bezug zu den Aussagen des Herrn ASV zu setzen.“

Fachliche Stellungnahme – Gutachten von KK:

„Der Unterfertigte ist Universitätsassistent am Institut für LL und wurde in oben genannter Angelegenheit als Sachverständiger für Gewässerökologie, Fischökologie und Fischereiwirtschaft eingesetzt. Vorliegendes Gutachten behandelt im Wesentlichen die folgende Auswahl der im Schreiben vom 31.03.2022 vom Landesverwaltungsgericht Tirol an den Sachverständigen NN (im Folgenden SV) gerichteten Fragen:

2. Welches Schadensausmaß liegt insgesamt durch fischfressende Vögel und sonstige negative Auswirkungen und bezogen nur auf die fischfressenden Vögel vor? Das heißt, wie viel % der Fischbiomasse werden von fischfressenden Vögeln (nach Art) entnommen?

3. Wie gestaltet sich das Ausmaß und die Art der Fischschäden?

4. Welche Fischarten und Fischgrößen werden von den fischfressenden Vögeln (nach Art) als Nahrung bevorzugt?

7. Wie wirkt sich ein Besatz mit Regenbogenforellen in Bezug auf die Fischbiomassen insgesamt, die schützenswerten Fischbestände und die Anwesenheit und Schäden durch die fischfressenden Vögel aus?

8. Verbleiben Besatzfische (Regenbogenforellen) am Ort des Besatzes, sprich sind sie standorttreu?

Die Fragen werden nicht einzeln behandelt, sondern in einem Gesamtkontext. Der Fokus liegt dabei auf Themen den Kormoran betreffend:

Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen geht hervor, dass der Fischbestand des Fluss-DDs im betrachteten Gebiet stark beeinträchtigt ist. Die Leitbildarten sind deutlich unterrepräsentiert, der Fischbestand wird durch besetzte Regenbogenforellen dominiert. Bei der berechneten Gesamtbiomasse von 46 kg/ha ist von einem gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) „unbefriedigenden“ ökologischen Zustand auszugehen. Angesichts dessen ist der ansässige Fischereiverein gezwungen, Fische aus Aquakulturproduktion einzubringen, um die Fischerei aufrecht zu halten. Die Wahl der nicht heimischen Regenbogenforellen zu Besatzzwecken entspricht dabei einer gängigen Praxis.

Dem SV ist zuzustimmen, dass die hydromorphologischen und hydrologischen Gegebenheiten am Fluss-DD als zentrale Ursache für die schlechte Qualität der Fischbestände zu sehen sind, dass nur maximal 4 % (Median 0%) der Biomasse durch den Kormoran entnommen werden kann, ist nicht nachvollziehbar.

Zur Beurteilung des Schadensausmaßes sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, die in seiner Argumentation als unzureichend einbezogen erscheinen:

1. An erster Stelle muss beachtet werden, dass Kormorane eine Präferenz für Äschen, also der Leitart im Gebiet, zeigen. Dies zeigen Ergebnisse einer Studie im Einzugsgebiet der OO (Pinter Grohmann, 2022), ist aber auch aus internationalen Studien bekannt (Čech Vejřík, 2011, Jepsen et al., 2018). An der OO konnte beobachtet werden, dass markierte Äschen trotz Präsenz von Besatzforellen und zahlreichen anderen Arten zu einem Anteil von 40 % von Kormoranen gefressen wurden. Die kleinste gefressene Äsche hatte eine Länge von 13 cm und die größte eine Körperlänge von rund 40 cm. Die Analysen ergaben, dass Kormorane Äschen zwischen 30 und 35 cm bevorzugen, also die biomassestärksten Tiere. Regenbogenforellen wurden in derselben Studie in einem Ausmaß von 18 % konsumiert. Die präferierten Größenklassen waren zwischen 25 und 35 cm. Beide Aspekte, vor allem die Präferenz von Äschen aber auch die Bevorzugung biomassereicher Tiere, sind bei der Bewertung des Schadensausmaßes zu berücksichtigen.

2. In Anbetracht des bereits extrem niedrigen Äschenvorkommens am Fluss-DD gilt weiter, dass eine Entnahme/ Prädation von Äschen möglichst unterbunden werden muss, damit die Bestände nicht noch weiter abnehmen und die Grundlage für die Erholung der Population geschaffen wird. Die Fischerei (AA) hat diesbezüglich bereits reagiert und die Äsche ganzjährig geschont.

In diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Unterzeichnenden zu beachten, dass bei der Definition des Schadensausmaßes nicht nur die Frage nach dem Ausmaß der Entnahme berücksichtigt werden darf. Es muss bei Populationen bzw. Fischbeständen, die bereits nahe der Auslöschung sind, einfließen, welche Folgen eine weitere Schwächung der Populationen nach sich zieht und inwieweit eine Erholung der Bestände damit verzögert oder verhindert wird.

Am Fluss-DD ist aktuell und bis zum Zeitpunkt einer Wiedererstarkung der Äschenpopulation jede entnommene Äsche als zusätzliche Belastung (signifikanter Schaden) für den Äschenbestand zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Bemühungen im Rahmen des Äschenprojekts des Landesfischereiverbandes durch Fischprädatoren konterkariert werden. Diesbezüglich kommen neben dem Kormoran auch anderen Prädatoren, wie dem Gänsesäger, große Bedeutung zu, der insbesondere auf Jungfische großen Einfluss haben kann.

3. Im Kontext der Regenbogenforellen ist zu berücksichtigen, dass deren Verfügbarkeit als „Ersatz“ für Äschen oder andere Vertreter der heimischen Fischfauna, sehr stark vom Zeitpunkt des Besatzes abhängt. Aufgrund der schlechten Anpassung von Zuchtfischen an natürliche Gewässer treten stets hohe Verlustraten durch Abwanderung oder Mortalität auf. Werden Zuchtfische zu Beginn der Kormoran-Überwinterungssaison besetzt, so ist von einem entsprechend starken Prädationsdruck auf die Tiere auszugehen. An der OO wurde bei Besatzaktionen mit Forellen im Herbst sehr hohe Ausfraßraten beobachtet. Mit fortschreitender Überwinterungssaison der Kormorane ist davon auszugehen, dass der Bestand an Regenbogenforellen im Zuge der Abwanderung und Mortalität drastisch abnimmt und Kormorane dann verstärkt Druck auf Fische der heimischen Fauna ausüben.

4. Um eine gesicherte Aussage zur Anzahl von Kormoranen in einer Überwinterungssaison und damit über den Prädationsdruck/ das Schadensausmaß tätigen zu können, ist eine gute Datengrundlage zum Kormoranbestand essentiell. Im Bezirk F werden seit 2011 auf Basis von lediglich einem oder zwei Zählterminen Kormorandichten bestimmt, die im Mittel mit 32 Tieren ausfallen (siehe Bescheid vom 09.02.2022, GZ ***). Kormoranbestände können im Verlauf einer Überwinterungssaison deutlich schwanken und sollten auf Basis regelmäßiger Zählungen erfasst werden, wie die Untersuchungen im Gebiet der OO belegen. Bei der Bewertung des Schadensausmaßes durch den SV ist zu hinterfragen, ob dieser Aspekt ausreichend Berücksichtigung findet.

In Summe erscheinen die vom SV angesetzten Entnahmemengen als zu gering. Bei den dokumentierten Kormoranzahlen an der OO (Ø knapp 30 Individuen pro Überwinterungssaison, siehe Böhm, 2021) ist ein signifikant stärkerer Einfluss auf die Fischbiomasse zu beobachten vgl. (Grohmann und Pinter, 2022) als bei den Berechnungen durch den SV. Von der Gesamtbiomasse der OO wurden im Mittel allein durch den Kormoran 10 % konsumiert. Zu beachten ist, dass in der Gesamtbiomasse Fischarten enthalten sind, die nicht konsumiert werden. Somit ist der Druck auf die für Kormorane relevanten Arten nochmal deutlich höher, wie am Beispiel der Äsche mit Ø 33 % konsumierter Biomasse belegt werden kann (Grohmann Pinter, 2022).

Abseits der Berechnungen zum Schadensausmaß kann der vom SV getätigten Aussage, dass die nicht heimische Regenbogenforelle aus naturschutzfachlicher und gewässerökologischer Sicht „als massiv negativ bzw. als maßgebende und erhebliche Beeinträchtigung der heimischen Fischfauna“ gesehen werden muss, nicht zugestimmt werden. In Österreich existiert eine Vielzahl an Gewässern, in denen eine Koexistenz von Regenbogenforellen und der heimischen Fischfauna zu beobachten ist. Dass der dokumentierte Regenbogenforellenbestand die Tragfähigkeit des Gewässers voll ausschöpft, also alle Lebensräume durch die Regenbogenforelle besiedelt sind und damit eine Dominanz durch die Forelle gegeben ist, ist angesichts der beschriebenen Fischbiomasse von rund 46 kg/ha auszuschließen. Auch dass es für heimische Arten aufgrund der Regenbogenforelle zu Einschränkungen bei der Nahrungsverfügbarkeit ist angesichts der Menge an Regenbogenforellen auszuschließen. Abschließend ist zu bemerken, dass je nach Gegebenheiten ein Besatz mit Regenbogenforellen gegenüber dem Besatz von Bachforellen zu bevorzugen ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn autochthone Bachforellenpopulationen vor der Kontamination durch nicht heimische genetische Linien geschützt werden müssen. Diese nicht heimischen Linien können sehr oft in Fischzuchtbetrieben gefunden werden und durch Besatz und Einkreuzung am Bestand der heimischen Populationen Schaden anrichten.“

Mit Schreiben vom 17.08.2022, Zl ***, erstattete der Amtssachverständige für FF über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol nachstehende ergänzende Stellungnahme:

  1. Ausführungen zum Gänsesäger:

Der Gänsesäger ist ein im Alpenraum verbreiteter, wenig häufiger Brut- und Jahresvogel und kann als Teilzieher, sowie als Streuungswanderer (Eisflucht) beschrieben werden. In Mitteleuropa besiedelt der Gänsesäger einerseits Küstengebiete, und andererseits den Alpenraum. Der Gesamtbestand in Europa wird auf 47 000 – 74 000 Brutpaare geschätzt, wobei in Mitteleuropa etwa 1 600 – 2 000 Brutpaare mit Schwerpunkt im Voralpengebiet brüten sollen. Laut österreichischem Bericht gemäß Artikel 12 der Vogelrichtlinie 2009/147/EG liegt der Winterbestand der Gänsesäger in Österreich in den Jahren 2008 bis 2012 zwischen 1.400 und 1.500 Individuen (Dvorak und Ranner 2014). In Österreich wird ein Brutbestand von 150 – 200 Brutpaaren angeführt (BAUER et al. 2015). Den Rote Liste Europas 2015 ist die Einstufung: LC – Least Concern – geringstes Risiko auf ein Aussterben der Art in Europa (BirdLife International 2015) und den Rote Liste der Brutvögel Österreichs Stand 2005: VU – Vulnerable, Gefährdet (Frühauf 2005, S. 94) zu entnehmen. Den Roten Listen Tirol ist die Einstufung: „Stark gefährdet“ zu entnehmen (LANDMANN LENTNER 2001). In den Roten Listen der Brutvögel Tirols wird zudem angeführt, dass Brutzeitmeldungen aus 17 räumlich getrennten Gebieten vorliegen, wobei sich ein Großteil der Funde auf das Lechgebiet bezieht (LANDMANN LENTNER 2001).

Als Hauptnahrungsquelle dient dem Gänsesäger vor allem Fisch, wobei als Biotop vor allem Flüsse und Seen mit Baumbeständen (Uferbegleitwuchs) und ausreichendem Nahrungsangebot genützt werden (GLUTZ et al 1999 BAUER et al 2012).

Der überwiegend tagaktive Vogel, kann bei der Jagd mehr als 10 Meter tauchen (Bauer et al. 2012), wobei er mit seinem schmalen Sägeschnabel mit spitzen Hornzähnen und scharfkantigem Nagel auf die Unterwasserjagd nach Fischen spezialisiert ist (Glutz et al. 1999). Der tägliche Nahrungsbedarf wird mit 240 – 400 g für adulte Gänsesäger (KALBE 1990) angegeben.

Auf Basis der aktuellsten Datengrundlage (Fische/Vögel) wird das potentiell mögliche Schadensausmaß durch fischfressende Vögel berechnet bzw. dargestellt. Dazu werden – wie bereits angeführt - die aktuellsten Fischdaten laut Standarddatenbericht FDA (GZÜV) sowie die aktuellsten Daten laut ornithologischen Erhebungen herangezogen.

Auf Grundlage dieser Daten ergeben sich die folgenden Entnahmen durch fischfressende Vögel:

-7 % Maximal, bzw. 5 % Median – Biomasseentnahme durch den Graureiher

-4 % Maximal, bzw. 0 % Median – Biomasseentnahme durch den Kormoran

-Im Erstgutachten wurde angeführt, dass der Datenstand für die Entnahme durch Gänsesäger – aufgrund des zu geringen Datenstandes – nicht statistisch „abgesichert“ dargestellt werden kann. Soll dennoch eine Darstellung erfolgen, können auf Basis von standardisierten Erhebungen aus den Erhebungsperioden 2015/2016 und 2016/2017 folgende Angaben gemacht werden: 2 % Maximal, bzw. 2 % Median – Biomasseentnahme durch den Gänsesäger.

Die angeführten Daten aus den Zählungen der Jahre 2014 bis 2021 (durch Fischer) entsprechen nicht den standardisierten Erhebungsmethoden (siehe Methodenstandards zur Erfassung der Vögel) und sind daher nicht auf eine vergleichbare Einheit zu bringen.

Trotzdem ist dem Schreiben von Herrn BB vom 21.12.2021 (siehe Bescheid Gz. ***) zu entnehmen, dass aus seiner Sicht die Zahlen des systematischen Vogelmonitorings des Landes Tirol mit den Erhebungen der Fischerei in etwa übereinstimmen.

Laut aktuellster ornithologischer Erhebung ist somit im gegenständlichen Gewässerabschnitt (Fluss-DD Bezirk F) mit einer max. und medianen Bestandsdichte von 0,25 Individuen/1000 m zu rechnen. D.h auf der angeführten Strecke sind maximal 12 Stk. Gänsesäger vorhanden.

  1. Stellungnahme von der Fischereigesellschaft bzw. Ausführungen von Herrn KK:

Zu 1)

Die angeführten Ergebnisse stammen unter anderem aus Beobachtungen welche an der OO (Oberösterreich) durchgeführt wurden. Im Gebiet der OO befinden sich nicht nur im Flussverlauf zahlreiche Seen, sondern auch im unmittelbaren Projektgebiet. Als Kormoran-Lebensraum dienen in erster Linie Binnenseen und große Flüsse, sofern in der näheren Umgebung Wälder oder zu mindestens einige hohe Baumgruppen vorhanden sind (GLUTZ et al. 1999). Zudem ist der Kormoran in Oberösterreich als Brutvogel eingestuft.

Ein Vergleich zwischen Oberösterreich und Tirol bzw. zwischen einem Gebiet welches mit zahlreichen großen Seen ausgestattet ist (PP, QQ, RR, SS, TT, Wolfgangsee, OO-See, etc.) und einem Gebiet welches im Talboden keinen einzigen großen See aufzeigt (Ausnahme der UU – jedoch nicht im Talboden), ist fachlich mehr als zu hinterfragen.

Zu 2)

Auf die Gänsesäger Daten wurde bereits ausführlich eingegangen.

Zu 3)

Der Kormoran brütet in Tirol nicht (kein Brutvogel). Auch eine Überwinterung der Kormorane in Tirol ist nicht bekannt. Sein Auftreten am Fluss-DD ist im Wesentlichen vom Zustand der großen Seen (VV und WW) abhängig. Frieren die Uferbereiche dieser Seen zu, wandert der Kormoran in Richtung großer Flüsse ein.

Zu 4)

Durch die Behörde (BH X) und durch mittlerweile mehrere Projekte kann bestätigt werden, dass auch von Seiten der Abteilung XX und von Seiten des unterfertigenden ASV darauf hingewiesen wurde, dass für die Erfassung der Kormoranbestände deutlich mehr und regelmäßigere Erfassungen durchgeführt werden müssen (siehe z.B. auch Projekt: GG). Die entsprechende Lieferung der notwendigen Daten (Vogelkartierungen) hat jedoch von Seiten der Antragsteller zu erfolgen. Die Methodenvorgabe wurde dem Fischereiverband bereits mitgeteilt.

Zusatz:

Grundsätzlich können Regelungen bzgl. der Kormoranbestände nur in den bekannten Brutgebieten definiert werden, da auch nur in Brutgebieten eine Aussage zu möglichen Bestandsentwicklungen getroffen werden kann. Entnahmen von Einzelindividuen außerhalb der Brutgebiete (z.B. Tirol) sind wohl kaum erfolgsversprechend. Diese grundsätzliche Aussage ist auch dem Bericht von Herrn KK - welcher im aktuellen Magazin des Tiroler Fischereiverbandes erschienen ist – zu entnehmen.

Bild im Original als pdf ersichtlich.

  1. Sonstige wichtige Ergänzungen zu dem vorliegenden Schreiben von CC (Rechtsanwaltskanzlei):

Zu Pkt. 3.

Der Beurteilung bzgl. Einfluss der fischfressenden Vögel auf die Fischpopulation liegt eine fachlich gestützte Berechnungsmethode zu Grunde (Abteilung YY, Abteilung XX), die dem Tiroler Fischereiverband bekannt ist und die auch in wesentlichen Punkten vom Fischereiverband mitgetragen wurde. Als Datengrundlage liegt ein systematisches Vogelmonitoring des Landes Tirol sowie Daten aus standardisierten Befischungen vor.

Zu Pkt. 4.

Für fachliche Aussagen sind immer abgesicherte Zahlen notwendig. Diese Zahlen liegen für Tirol, aufgrund des zu geringen Datenstandes nicht statistisch „abgesichert“ vor. Trotzdem wurde versucht (siehe auch oben) die Zahlen bzgl. Gänsesäger darzustellen.

Zu Pkt. 6.

Insgesamt brüten in Europa mehr als 200 000 Brutpaare der UA sinensis, in Mitteleuropa sind es 50 000 – 55 000 Brutpaare. In Österreich wird der Brutbestand laut Bauer et al. (2012) auf 33 geschätzt, wobei die Donauauen des Wiener Beckens und Marchegg im Bereich der Mündung der March in die Donau laut Glutz et al. (1999) als „Hauptbrut-Standort“ gelten. Im österreichischen Bericht gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinien 2009/147/EG liegt der Brutbestand der Kormorane in Österreich in den Jahren 2008 bis 2012 zw. 85 und 260 Brutpaaren (DVORAK und RANNER 2014). Der Kormoran ist in den Roten Listen Europas 2015: LC – Least Concern – geringstes Risiko auf ein Aussterben der Art in Europa eingestuft (BirdLife International 2015). Den Roten Listen der Brutvögel Österreichs Stand 2005: CR - Critically Endangered, vom Aussterben bedroht (Frühauf 2005, S. 95)

In Tirol ist der Kormoran nicht als Brutvogel eingestuft (LANDMANN LENTNER 2001).

Die Wanderungen der UA sinensis kann in Mitteleuropa als Teilzieher zumindest über kurze Strecken beschrieben werden. Nennenswerte Winterkonzentrationen sind im Binnenland erst ab Süddeutschland (WWregion, VVregion und die Seen der Schweiz) festzustellen (BAUER et al. 2012). Die Hauptwanderrichtung der westeuropäischen Kormorane ist SSW, die der osteuropäischen ist SSO, wobei Küsten und Flüsse diesbezüglich deutliche Leitlinien bilden (GLUTZ et al. 1999). Die Rückkehr zu den Brutkolonien aus den Winterquartieren findet im März statt. Ortstreue, Wintergebietstreue bis hin zur Sitzplatztreue von Adulttieren wurde nachgewiesen.

Aufgrund der bekannten Sitzplatztreue bzw. Schlafplatztreue wurden in Tirol standardisierte Erhebungen bzgl. der Kormoran-Schlafbäume und der bekannten Kormoran Nachweisstrecken durchgeführt. Auf Basis dieser Erhebungsdaten kann angemerkt werden, dass die bekannten Kormoran Schlafplatzbäume – welche während des Durchzuges in den Wintermonaten als Rastplatz genutzt werden – sowie die bekannten Nachweisstrecken nicht nur in Äschenregionen zu liegen kommen, sondern sich auch in Gebieten befinden, welche – laut NGP Ausweisung - nicht als „Äschenregion“ zu bezeichnen sind.

Auf Basis dieser Daten und auf der Grundlage, dass sich im gegenständlichen Gebiet laut Standardbericht FDA (GZÜV) rund 85 % gebietsfremde Arten bzw. Regenbogenforellen befinden, wird für Tirol die Aussage: - „Bzgl. der erbeuteten Fischarten gibt es keine begünstigten oder ungünstigsten Fischarten“ - zusätzlich untermauert.

Zudem ist es äußerst fragwürdig, den Fluss-DD mit der OO (von Herrn KK wurden die angeführte Untersuchung durchgeführt) zu vergleichen. Zum einen befinden sich im Flussverlauf zahlreiche Seen, zum anderen befinden sich im unmittelbaren Projektgebiet zahlreiche Seen (stehende Gewässer werden vom Kormoran bevorzugt) und der Kormoran ist in Oberösterreich als Brutvogel eingestuft.

Zu Pkt. 13

Der unterfertigende ASV ist FF und ist in beiden Fachbereichen in zahlreichen Verfahren berührt.“

Mit Schreiben vom 12.10.2022, Zl ***, übermittelte die Abteilung ZZ des Amtes der Tiroler Landesregierung (Oberbehörde) über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Schreiben vom 24.08.2018, Zl ***, vom 20.08.2019, Zl ***, vom 07.10.2019, Zl *** und vom 28.07.2021, ZL ***, mit welchen Informationen und Empfehlungen betreffend den Abschuss fischfressender Vögel nach dem TJG 2004 an die Bezirkshauptmannschaften Tirols ergingen. Auszugsweise enthalten diese Schreiben die bereits im Bescheid vom 30.10.2018, Zl *** enthaltenen Ausführungen, wonach ein errechneter Fraßdruck von über 10 % jedenfalls einen signifikanten Schaden darstellen könne, ein Fraßdruck von 6 bis 9 % könne ebenfalls theoretisch auf einen relevanten Schaden hindeuten. Im Falle einer Abschussanordnung könne als Richtwert einer unbedenklichen Abschusshöhe 10 % der hochgerechneten Anzahl des Vogelbestandes herangezogen werden.

Am 13.10.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Vertreter der belangten Behörde, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich FF und die Jagdausübungsberechtigten bzw Jagleiter der GJ Q, GJ M, GJ L und GJ N teilnahmen.

Mit E-Mail vom 18.10.2022 übermittelte die belangte Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Abschussmeldungen zu ihren Bescheiden vom 03.11.2015, Zl *** (Abschuss von drei Graureihern), vom 24.11.2016, Zl *** (Abschuss von drei Kormoranen), vom 30.10.2018, Zl *** (Abschuss von zwei Graureihern) und vom 03.02.2020, Zl *** (kein Abschuss).

Mit E-Mail vom 02.11.2022 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Lichtbilder, die aus Anlass einer Befischung am 01.11.2022 angefertigt wurden und typische Verletzungen, verursacht durch fischfressende Vögel, zeigen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt sowie anhand der Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt

Im verfahrensgegenständlichen Gewässerabschnitt (Fluss-DD Bezirk F) ist aufgrund der aktuellst verfügbaren ornithologischen Erhebung im Winterhalbjahr ein Bestand an Graureihern von maximal 34 und median 23 Stück, an Kormoranen von maximal 29 und median 2 Stück und Gänsesägern von maximal 12 und median 0 Stück vorhanden.

Nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen stellen kaum eine andere zufriedenstellende Lösung dar bzw erweisen sich als nicht zweckmäßig.

Die Biomasseentnahme beträgt durch den Graureiher 7 % maximal bzw 5 % median, durch den Kormoran 4 % maximal bzw 0 % median und durch den Gänsesäger 2 % maximal bzw 2 % median.

Fischfressende Vögel differenzieren nicht zwischen den einzelnen Fischarten und entnehmen jene, die im Gewässer vorhanden und am leichtesten zu erbeuten sind, wobei eine gewisse Vorliebe gegenüber der Äsche besteht.

Die Fisch-Biomasse beträgt 46,1 kg/ha und besteht zu rund 85% aus Regenbogenforellen. Die restliche Fisch-Biomasse unter anderem aus der autochthonen und schützenswerten Fischart „Äsche“.

Die belangte Behörde erteilte in den Jahren 2015, 2016, 2018 und 2020 auf Basis vergleichbarer Ausgangssituationen in den verfahrensgegenständlichen Fischereirevieren entsprechende Abschussaufträge für insgesamt 21 Graureiher und 19 Kormorane, wovon fünf Graureiher und drei Kormorane tatsächlich erlegt wurden.

Den Bescheiden aus den Jahren 2018 und 2020 lagen dabei nachstehende Bestandszahlen zugrunde:

Zählung am

17.12. 2017

24.03. 2018

15.12. 2018

30.03. 2019

31.12. 2019

Kormoran

27

34

29

18

45

Graureiher

30

35

42

29

45

Gänsesäger

8

9

0

13

8

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde und den Ausführungen des Amtssachverständigen in seinen Fachgutachten bzw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den eingeholten Abschussmeldungen und ist unstrittig.

III.Rechtslage

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 62/2022:

„§ 52

Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden

(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,

a) einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie

b) die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist.

(…)“

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl 2010 Nr L 20, S 7 (Vogelschutz-Richtlinie):

„Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

(…)

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen

(…)

Artikel 7

(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.

(2) Die in Anhang II Teil A aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.

(3) Die in Anhang II Teil B aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.

(…)

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

a) — im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

— im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

— zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

— zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt

(…)

ANHANG II

(…)

TEIL B

ANSERIFORMES

(…)

Mergus merganser

(…)

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IV.Erwägungen

Gemäß Art 1 Vogelschutz-Richtlinie erstreckt sich der Anwendungsbereich auf sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind.

Graureiher (Ardea cinerea), Kormorane (Phalacrocorax carbo) und Gänsesäger (Mergus merganser), bezeichnet als „fischfressende Vögel“, gelten zweifellos als heimische Vogelarten und ist daher die Vogelschutz-Richtlinie anwendbar.

Art 2 Vogelschutz-Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller unter Art 1 leg cit fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

Gemäß Art 5 Vogelschutz-Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art 1 leg cit fallenden Vogelarten, ua das Verbot des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode.

Gemäß Art 9 Vogelschutz-Richtlinie können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischereigebieten und Gewässern von den Art 5 bis 8 leg cit abweichen.

Gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden, ua für Fischwässer, als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dabei für einen allfälligen Abschussauftrag fischfressender Vögel die nach Art 9 Abs 1 lit a dritter Fall der Vogelschutz-Richtlinie geforderten Voraussetzungen zu beurteilen (VwGH 19.06.2018, Ra 2017/03/0104).

Für eine Anordnung gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 iVm Art 9 Vogelschutz-Richtlinie sind demnach konkret drei wesentliche Kriterien erforderlich. Nämlich, dass keine Bestandsgefährdung für die fischfressenden Vögel besteht, dass keine anderen zufriedenstellenden Lösungen möglich sind und dass ein erheblicher Schaden am Fischereigebiet entstanden ist bzw abgewendet werden kann (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.08.2018, Zl ***)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist hinsichtlich der Graureiher und Kormorane unter Zugrundelegung der Zählungen in den Vorjahren keine Bestandsgefährdung gegeben. Demzufolge liegt hinsichtlich dieser geforderten ersten Voraussetzung eine vergleichbare Ausgangssituation vor, die auch bereits den Abschussaufträgen der Jahre 2018 und 2020 zugrunde lag.

Im Gegensatz dazu unterliegt der Gänsesäger aufgrund seines geringeren Bestandes unter Verweis auf Art 7 Abs 3 iVm Anhang II Teil B Vogelschutz-Richtlinie in Österreich einem erhöhten Schutzstatus. Den Roten Listen Tirol ist die Einstufung „Stark gefährdet“ zu entnehmen (Landmann/Lentner, Die Brutvögel Tirols: Bestand, Gefährdung, Schutz und Rote Liste (2001), 14:1-182). Die Voraussetzung des gesicherten bzw eines ausreichenden Bestandes entlang des verfahrensgegenständlichen Innabschnittes für einen Abschussauftrag von Gänsesägern ist demnach – wie auch bereits in den Vorjahren – aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes als nicht gegeben anzusehen.

Unter Verweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen erweisen sich verfahrensgegenständlich die nicht-letalen Vergrämungsmaßnahmen für Graureiher und Kormorane als nicht zweckmäßig. Die zweite Voraussetzung des Vorliegens keiner anderen zufriedenstellenden Lösung ist demnach erfüllt. Hinsichtlich dieser Voraussetzung liegt ebenfalls eine vergleichbare Ausgangssituation wie in den Vorjahren vor.

In Bezug auf die dritte Voraussetzung des Vorliegens eines erheblichen Schadens am Fischereigebiet ist unter Verweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen von einer Biomasseentnahme durch den Graureiher von 7 % maximal bzw 5 % median und durch den Kormoran von 4 % maximal bzw 0 % median auszugehen. Diesen unveränderten prozentuellen Fraßdruck legte die belangte Behörde auch bereits ihren Abschussaufträgen in den Jahren 2018 und 2020 zugrunde und ging folglich unter Heranziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2018, Zl Ra 2017/03/0104, vom Vorliegen eines erheblichen Schadens – ohne Vornahme einer Differenzierung nach der betroffenen Fischart – aus und erteilte unter Zugrundelegung der Empfehlungsschreiben der Oberbehörde betreffend den Abschuss fischfressender Vögel nach dem TJG 2004 entsprechende Abschussaufträge. Aufgrund den Ausführungen in den diesen Abschussaufträgen zugrundeliegenden Abschussanträgen zur Fangstatistik war ein ähnliches Fischarten-Verhältnis wie aktuell gegeben.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist verfahrensgegenständlich von einem vergleichbaren Sachverhalt auszugehen, unter welchem die belangte Behörde – auch noch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2018, Zl Ra 2017/03/0104 – die Voraussetzungen zur Erteilung eines Abschussauftrages gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 hinsichtlich Graureiher und Kormorane als erfüllt ansah und Abschussaufträge erteilte. Eine Differenzierung nach den von der Entnahme betroffenen Fischarten erfolgte dabei nicht und sieht eine derartige Differenzierung im Übrigen die Vogelschutz-Richtlinie für das Vorliegen eines ernsthaften Schadens auch nicht explizit vor.

Graureiher und Kormorane differenzieren auch nicht zwischen den einzelnen Fischarten und wird, auch wenn die Fisch-Biomasse zu rund 85 % aus Regenbogenforellen besteht, die autochthone und schützenswerte Äsche ebenfalls entnommen. Dies unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die fischfressenden Vögel jene Fische entnehmen, die das Gewässer hergebe und zudem auch eine Vorliebe gegenüber der Äsche zugestanden werden könne.

Damit war verfahrensgegenständlich aber auch der Beschwerde Folge zu geben und bezogen auf den zuletzt erhobenen Bestand ein Abschussauftrag gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 von drei Graureihern und zwei Kormoranen, zeitlich befristet bis 30.04.2023 – dies unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Bescheiden vom 30.10.2018, Zl ***, und 03.02.2020, Zl *** – zu erteilen.

Ein derartiger Abschussauftrag erscheint auch im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgten Abschüsse von Graureihern und Kormoranen in den verfahrensgegenständlichen Fischereigebieten als geeignete Maßnahme, die sich damit als tauglich und umsetzbar erwies. Bei dieser Anzahl an Abschüssen ist unter Zugrundelegung der in den letzten Jahren erfolgten Abschüsse und den erhobenen Beständen auch von keiner Bestandsgefährdung auszugehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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