Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/39/1092-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.39.1092.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„….
Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 wird Frau AA die Benützung der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.12.2002, Zahl ***, bewilligten Wohnung im Dachgeschoß des Gebäudes auf Gst. Nr. **1, EZ ***, KG ***** Z, HNr Adresse 1, **** Z, zu anderen Wohnzwecken als solchen einer betriebstechnisch notwendigen Wohnung und einer Wohnung als Betriebsinhaberin und als ein Aufsichts- und Wartungspersonal (im Sinne des § 40 Abs 6 TROG TROG 2022) binnen einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses untersagt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.12.2002, Zl ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den teilweisen Ausbau des Dachgeschoßes zu einer Wohnung im Gebäude der Schlosserwerkstatte auf Gst. **1, KG Z, baubeschrieben in der Widmungskategorie „Allgemeines Mischgebiet gem. § 40 Abs 6 TROG 2001“, dargestellt in den, untrennbare Bestandteile dieses Bescheides bildenden Plänen unter diversen Nebenbestimmungen erteilt. Auflage 1 schreibt vor, dass (ua) die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 bei der Bauausführung zu beachten und einzuhalten sind. In der Begründung des Bescheides ist angeführt, dass „das Bauvorhaben der Flächenwidmung des Bauplatzes im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z (allgemeines Mischgebiet) und den Bestimmungen des § 40 Abs 6 TROG 2021 entspricht.“
Die zum Bestandteil dieser Baugenehmigung erklärten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen weisen das Bauvorhaben mit „Teilausbau des Dachgeschoßes, Errichtung einer Kleinwohnung im Betriebsgebäude Adresse 1 auf Gst **1“ aus.
Über Nachfrage der belangten Behörde vom 23.12.2021 bestätigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.01.2022 ihren aktuellen Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister in Adresse 1 in **** Z gelegen. Sie unterhalte dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und sei vorübergehend in X beruflich tätig.
Mit Schreiben vom 13.01.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Beschlussfassung des neuen Flächenwidmungsplanes für die Gemeinde Z in der Sitzung vom 05.03.2002 und die Widmung des Grundstückes **1 als „allgemeines Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung“, aufsichtsbehördlich genehmigt, in Kraft getreten mit 18.09.2002, mit. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 40 Abs 6 TROG 2016 wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Schlossereibetrieb nicht mehr existent wäre, eine betriebliche Nutzung beim gegenständlichen Objekt daher derzeit nicht gegeben sei, die von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Hauptwohnsitznutzung jedoch nur insofern zulässig wäre, falls es sich um eine betriebstechnisch notwendige Wohnung handle oder die Wohnung dem Betriebsinhaber und dem Aufsicht- und Wartungspersonal dienlich sei. Auf die Rechtsfolgen des § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 wurde sodann hingewiesen.
Mit Schreiben vom 27.01.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Schlossereibetrieb vorübergehend stillgelegt sei, allerdings als Betriebsräumlichkeit noch bestehe und die Wohnung der Beschwerdeführerin als Betriebsinhaberin diene. Die Wohnung wäre für Wohnzwecke ohne Beschränkung bewilligt worden und diene nach wie vor dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Zweck der Wohnnutzung. Eine Bescheidbegründung habe keine normative Kraft und ersetze nicht die in den Baueinreichunterlagen und die im Baubescheid fehlende Beschränkung der Verwendung der Wohnung als betriebstechnisch notwendige Wohnung.
Über Nachfrage der belangten Behörde bei der zuständigen Gewerbebehörde, mitzuteilen, ob an der Adresse Adresse 1, **** Z, ein aufrechter Betrieb existiere und wer als Betreiber eines eventuell vorhandenen Betriebes vorgemerkt sei, teilte diese mit, dass unter der angeführten Adresse der Schlossereibetrieb der Fa CC GmbH zu näher bezeichneter Geschäftszahl als Betriebsanlage geführt werde, der letztaktuelle Bescheid datiere vom 25.05.1994 unter näher genannter Zahl. Das Schlosser-Gewerbe und das Gewerbe für Landmaschinentechnik sei am 30.09.2001 gelöscht worden. Es wurde mitgeteilt, dass gemäß § 89 Abs 1 GewO 1994 die Genehmigung der Betriebsanlage erlöscht, wenn der Betrieb der Anlange nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen werden oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen werde.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 01.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 die Benützung der mit Bescheid vom 10.12.2002 bewilligten Wohnung im Dachgeschoß zu anderen Zwecken als zur Benützung als betriebstechnisch notwendige Wohnung oder Wohnung für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal binnen näher genannter Frist untersagt.
Es wäre im Zuge eines baupolizeilichen Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass die Wohnung von der Beschwerdeführerin bewohnt werde, obwohl diese Wohnung – entgegen der Festlegung im Flächenwidmungsplan – mangels vorhandenen Betriebs weder betriebstechnisch notwendig noch für den Betriebsinhaber und das Aufsichts- und Wartungspersonal dienlich sei. Die derzeitige Nutzung der Wohnung stelle eine Änderung des Verwendungszweckes dar und habe diese Einfluss nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen.
In fristgerechter Beschwerde wird vorgehalten, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesamtflächenwidmungsplanes DD Eigentümer des betroffenen Grundstückes gewesen wäre und im Objekt bis zum 30.09.2001 das Schlossergewerbe und das Gewerbe für Landmaschinentechnik ausgeübt habe. Mit 30.09.2021 (richtig wohl: 2001) wäre dieses Gewerbe über Antrag des DD auch gewerbebehördlich gelöscht worden. Am 20.11.2002 habe dieser den Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschoßes gestellt, die Wohnung wäre zu diesem Zeitpunkt weder betriebstechnisch notwendig noch sei er Betriebsinhaber gewesen, noch habe er eine Funktion als Aufsichts- und Wartungspersonal innegehabt, weshalb auch die Baueinreichung nicht vorsehe, dass die Wohnung als betriebstechnisch notwendig oder für einen Betriebsinhaber bzw für ein Aufsichts- und Wartungspersonal verwendet werden solle, was für DD auch gar keinen Sinn gehabt hätte. Die Baubewilligung vom 10.12.2002 wäre für den Verwendungszweck „Wohnung“ ohne Auflagen, Bedingungen und widmungsgemäße Beschränkungen erteilt worden. Die Wohnung wäre seit der Baubewilligung vor 20 Jahren auch nie in Bezug auf einen Betrieb verwendet worden. Dabei schade auch nicht die unrichtige Bezeichnung des Objektes als Schlosserwerkstätte, da die unrichtige Bezeichnung nichts daran ändere, dass der Bauwerber im Objekt kein derartiges Gewerbe mehr ausgeübt und auch keine Werkstätte betrieben habe. Auch der Hinweis an einer Stelle des Baubescheides und in der Begründung auf eine Widmung des Bauplatzes gemäß § 40 Abs 6 TROG 2001 ersetze nicht die Tatsache, dass der Bescheid den Verwendungszweck der Wohnung weder im Spruch noch mittels Auflagen oder Bedingungen auf eine eingeschränkte, widmungskonforme Benützbarkeit einschränke. Die Verwendung durch die Beschwerdeführerin stelle daher keine Änderung des Verwendungszweckes gegenüber dem Baubescheid oder der baulichen Zweckbestimmung dar. Die Verordnung der Gemeinde betreffend die Erlassung des Flächenwidmungsplanes für das Gst **1 wäre gesetzwidrig. Die verordnungserlassende Behörde habe sich mit der Thematik der Nutzungskonflikte und wechselseitigen Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen nur unzureichend auseinandergesetzt und nur angenommen, die entsprechende Grundlagenforschung wäre daher nicht ausreichend vorgenommen worden. Es wurde die Anregung gestellt, eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich in entscheidungsrelevantem Umfang aus der Aktenlage. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt, ebensowenig beantragte die belangte Behörde eine Verhandlung.
III.Rechtslage:
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[….]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
….
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
….
[…]“
IV.Erwägungen:
1. Zum Inhalt der Baubewilligung vom 10.12.2002:
Der Auslegung des Bewilligungsinhaltes durch die Beschwerdeführerin, wonach ein Wohnen ohne widmungsbezogene Beschränkungen erteilt worden wäre, ist nicht zu folgen.
Es trifft (zwar) zu, dass im Bauansuchen - handschriftlich durch den Bauwerber in blauer Farbe eingetragen - der Verwendungszweck einer „Wohnung“ ohne weitere Einschränkungen beantragt wurde. Dahingestellt bleiben kann, ob die anlässlich der am 09.12.2002 (Stempel) vorgenommenen Prüfung der Baueinreichung durch die Behörde (bzw den Sachverständigen) in roter Farbe gesetzte Ergänzung bzw Korrektur um den ausdrücklichen Verweis auf die Flächenwidmung gemäß § 40 (6) TROG zum einen im Einverständnis bzw unter Mitwirkung des Bauwerbers gesetzt wurde, und zum anderen, ob damit der Bauantrag bzw der Bauwille im Hinblick auf die beantragte Verwendung der Wohnung in dieser Weise konkretisiert werden sollte.
Unabhängig davon ergibt sich der Inhalt der Baubewilligung als eine im Sinne des § 40 Abs 6 TROG 2001 eingeschränkte Wohnnutzung im Ergebnis in folgender interpretierenden Gesamtschau:
Die Einreichplanung bezeichnet als ihren Gegenstand die Errichtung einer Kleinwohnung ausdrücklich im Betriebsgebäude Adresse 1 auf Gst Nr **1. Im Bescheid vom 10.12.2002 findet sich unter Verweis auf die Einreichung vom 21.11.2002 ebenfalls - unter textlicher Hervorhebung - die Errichtung der Wohnung im Gebäude der Schlosserwerkstätte. Baubeschrieben wird die Wohnung ebenfalls mit beim „bestehenden Betriebsgebäude“. Die dem Spruch vorangestellte Baubeschreibung enthält den ausdrücklichen Hinweis auf die Widmung des Grundstückes als allgemeines Mischgebiet gemäß § 40 Abs 6 TROG 2001. Der Spruch des Bescheides erteilt die Genehmigung für das vorhin (Anm: in der Baubeschreibung) beschriebene Bauvorhaben (Verwendungszweck: Wohnung). Auflage 1 des Bescheides schreibt ausdrücklich (wenn auch in allgemein gehaltener Weise, so aber als ein weiteres Interpretationsindiz zu werten) vor, dass (ua) die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 bei der Bauausführung zu beachten und einzuhalten sind. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens begründend führt die belangte Behörde ausdrücklich aus, dass „das Bauvorhaben auch der Widmung des Bauplatzes im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z (allgemeines Mischgebiet) und den Bestimmungen des § 40 Abs 6 TROG 2001 entspricht.“
2. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Schlossergewerbe und Gewerbe für Landmaschinentechnik vom damaligen Eigentümer der Liegenschaft bis 30.09.2001 ausgeübt und mit diesem Datum über dessen Antrag das Gewerbe gewerbebehördlich gelöscht worden wäre, betrifft dies die (gewerberechtliche) berufsrechtliche Seite, bestand demgegenüber jedoch die Genehmigung für die Betriebsanlage als solche (die Einbringung einer Auflassungsanzeige wird nicht vorgehalten und ergibt sich eine solche auch nicht aus der Aktenlage) noch für zumindest weitere 5 Jahre, bevor sie ex lege erlosch, worauf auch die angefragte Gewerbebehörde in ihrer Stellungnahme ausdrücklich hinweist (gemäß § 80 Abs 1 GewO 1994 erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teile der Anlage unterbrochen wird). Auch aus diesem Umstand erklärt sich das Faktum, dass überhaupt eine Bewilligung für eine Wohnung erteilt wurde, dies aber eben unter der Einschränkung ihrer widmungsmäßigen Zulässigkeit bzw Verwendung. Die Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung in Wohnung datiert mit 10.12.2002, erlassen am 12.12.2002. Dass aber die Baubehörde entgegen der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig (18.09.2002) verordneten Flächenwidmungslage (§ 40 Abs 6 TROG 20021), damit entgegen der Rechtslage, eine Baubewilligung für eine uneingeschränkte Wohnnutzung erteilten wollte bzw erteilt habe, kann ihr aber nicht berechtigt unterstellt werden.
Eine Benützung der Wohnung entgegen dem bewilligten eingeschränkten Wohnzweck erfolgt damit aber konsenslos im Sinne des § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 und zieht in rechtlicher Konsequenz die Untersagung dieser Benützung nach sich. Dass sie die Wohnung nicht entsprechend der Baubewilligung bewohnt, gesteht die Beschwerdeführerin selbst mit ihrem Vorbringen in der Beschwerde, die Wohnung sei seit der Baubewilligung vor 20 Jahren nie in Bezug auf einen Betrieb verwendet worden, ausdrücklich zu. Der Feststellung im Bescheid, dass kein Betrieb mehr besteht („mangels vorhandenem Betrieb“, „kein Gewerbebetrieb existent“), wurde in der Beschwerde nicht widersprochen. Dass die Beschwerdeführerin die Wohnung in dieser konsenswidrigen Weise auch tatsächlich benützt, bringt sie selbst zum Ausdruck, wenn sie - danach nachgefragt – mitteilt, dort ihren aktuellen Hauptwohnsitz, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu haben und nur vorübergehend beruflich in X tätig zu sein. Von einer (zeitnahen) tatsächlichen Benützung durch die Beschwerdeführerin durfte die belangte Behörde daher ausgehen und kann ihr in dieser Hinsicht nicht entgegengetreten werden.
3. Soweit die Beschwerdeführerin die Verordnung, mit welcher der Flächenwidmungsplan erlassen wurde, als gesetzwidrig moniert und hinsichtlich des Gst **1 eine Prüfung beim Verfassungsgerichtshof anregt, ist dem aber mangelnde Präjudizialität im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren entgegenzuhalten.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der aufgetragenen Benützungsuntersagung, wobei es damit entscheidend einzig um die Frage der Auslegung der Baugenehmigung vom 10.12.2002 und die Benützung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin geht. Die Frage der Gesetzmäßigkeit der Widmung als relevant und präjudiziell stellt sich alleine in einem Baugenehmigungsverfahren.
4. Die Frist zur Erfüllung des Auftrages war entsprechend zu verlängern. Der in gleicher Höhe bereits im angefochtenen Bescheid festgesetzten Frist wurde nicht als unangemessen kurz entgegengetreten.
5. Der Spruch war insoweit neu zu fassen, als zum einen zum Ausdruck zu bringen war, dass entsprechend dem Regelungsinhalt des § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 nur die jeweils festgestellte konkrete konsenswidrige Nutzung zu untersagen ist, und nicht – wie ausgesprochen – jeder andere Zweck untersagt wird, und als zum anderen klarzustellen war, dass sich die Benützungsuntersagung ausschließlich an die Beschwerdeführerin richtet. Eine Benützungsuntersagung ist jedenfalls nur dem Benützer zu erteilen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 24,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)