LVwG T LVwG-2022/31/1226-5

LVwG-2022/31/1226-5Tribunal administratif régional8 nov. 2022

Regest

Nachbarrechte<br/>Erweiterung Freizeitwohnsitz<br/>Unvollständigkeit Planunterlagen<br/>Immissionsschutz<br/>Brandschutz<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/1226-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.1226.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB GmbH, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.3.2022, Zl ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in der Baubeschreibung in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides (Seite 2, Mitte) die Rubrik „Baumasse lt § 61 (3) TROG 2016“ statt „1.610,21 m3“ nunmehr „1.365 m3“ zu lauten hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingaben vom 13.12.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.12.2021, hat CC, wohnhaft in Adresse 3, **** Y, um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Gst **1 KG Y Land angesucht und hat gleichzeitig gemäß § 50 TBO 2018 den Abbruch des darauf befindlichen Bestandsgebäudes angezeigt.

Nach Vorliegen des hochbautechnischen Gutachtens samt abschließender Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen DI DD vom jeweils 1.2.2022 wurde seitens der belangten Behörde für 15.3.2022 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt.

Am 23.2.2022 wurde die Abbruchanzeige vom 13.12.2021 seitens der Rechtsvertreterin der Bauwerberin zurückgezogen und mit selbigem Datum das Bauansuchen vom 13.12.2021 um die Bewilligung des Abbruches des auf Gst **1 KG Y Land befindlichen Bestandsgebäudes erweitert.

Im Vorfeld der am 15.3.2022 durchgeführten Verhandlung wurden seitens der Rechtsvertretung des Nachbarn AA mit Schreiben vom 14.3.2022 diverse Einwendungen vorgebracht. Auf diese Einwendungen wurde auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2022 vom Rechtsvertreter des ebenfalls anwesenden nunmehrigen Beschwerdeführers verwiesen.

Mit dem nunmehr bekämpfen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.3.2022, Zl ***, wurde die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandes sowie den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Gst **1 KG Y Land unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt und die Einwände des Nachbarn AA entweder als unbegründet abgewiesen, als unzulässig zurückgewiesen oder auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass zunächst darauf hingewiesen werde, dass zuvor ein von der Bauwerberin am 1.10.2020 eingereichtes Bauansuchen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurückgezogen habe werden müssen. Das nunmehr eingereichte Bauvorhaben sei mit dem zurückgezogenen Bauvorhaben bis auf die Planung des Dachgeschoßes ident.

Die Planunterlagen seien nicht ausreichend, um sich über Art und Umfang des Bauvorhabens informieren zu können. Projektgemäß werde um die Bewilligung eines Einfamilienwohnhauses angesucht, es bleibe jedoch völlig unklar, worum dabei acht Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge geschaffen werden müssen.

Zudem werde die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes von 314,06 m2 auf 394,42 m2 erweitert, was einem Prozentsatz von 24,95 entspreche, die Baumasse werde sogar um 81,09 % erhöht. Durch den Neubau komme es daher zu einer unzulässigen Überschreitung der Baumasse.

Zudem werde angezweifelt, dass wirksam auf dem Eigengrund eine Brandbekämpfung und Aufstellung von Löschfahrzeugen möglich sein solle und nicht eine Gefährdung des Gebäudes des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Das geplante Bauvorhaben entspreche nicht der OIB-Richtlinie 2-Brandschutz.

Der Bauplatz befinde sich im Wohngebiet und sei evident, dass es durch das projektierte Einfamilienhaus mit acht Abstellplätzen zu einem massiven Anstieg an Immissionsbelastungen komme.

Das Baugrundstück liege zudem in der Wildbachgefahrenzone und würden der Baubehörde ohne den fertig gestellten Gefahrenzonenplan wichtige Parameter und Voraussetzungen für die Beurteilung des Bauprojektes fehlen.

Die Baumasse sei im bekämpften Bescheid einmal mit 1.365 m3 und einmal mit 1.610,21 m3 angegeben worden, was widersprüchlich sei.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Bauansuchen abzuweisen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 4.5.2022 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des Gefertigten vom 23.8.2022 zu diversen in der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. EE eingeholt.

In seiner zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens vom 31.8.2022, Zl ***, führte der hochbauchtechnische Amtssachverständige Ing. EE aus wie folgt:

„Auf Grund der im Befund getroffenen Aussagen darf somit aus meiner fachlichen Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass die ursprünglich von mir in meinem Gutachten vom 31.08.2021, Gzl. *** zu dem am Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Geschäftszahl LVwG-*** geführten Verfahrens, attestierte Überschreitung der Baumasse, durch das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.03.2022, ZI. *** genehmigte Bauvorhaben nunmehr beseitigt wurde, wodurch das gegenständliche Bauvorhaben nach meiner fachlichen Ansicht auch den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 entspricht, da weder in Bezug auf die Wohnnutzfläche als auch auf die Baumasse, eine Erweiterung von mehr als 25 %, festgestellt werden konnte.

In Zusammenhang mit der Thematik Baumasse, darf aus meiner fachlichen Sicht allerdings noch auf nachstehendes hingewiesen werden:

Im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.03.2022, ZI. *** findet sich im Spruchpunkt I. eine Baumasse lt. § 61 Abs. 3 TROG 2016 (nunmehr § 61 Abs. 3 TROG 2022) von 1.610,21m3, welche sich nach meiner fachlichen Ansicht auf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 02.08.2021, ZI. *** genehmigte Bauvorhaben bzw. auf die damit in Zusammenhang stehenden Planunterlagen bezieht und somit nicht an die nunmehr tatsächlich gegebene Situation angepasst wurde.

Dies begründet sich auf den Umstand, dass sich aus der von Herrn Arch. DI FF vom 13.12.2021 vorgenommenen Berechnung der Baumasse im Sinne der Bestimmungen des § 61 Abs. 3 TROG 2022 für das gegenständliche Vorhaben eine Baumasse von 1.365,00m3 und nicht wie im Bescheid angegeben von 1.610,21m3, ergibt. Diesbezüglich darf auch auf die im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.03.2022, ZI. *** im Spruchpunkt I. getätigten Aussagen zum Verwendungszweck des Gebäudes hingewiesen werden, woraus sich dementgegen eine von mir angesprochene und für richtig erachtete Baumasse von 1.365,00m3 ergibt.

Es wird sohin von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus meiner fachlichen Sicht daher noch rechtlich zu klären sein, ob im Baugenehmigungsbescheid eine entsprechende diesbezügliche Korrektur der Baumasse für notwendig erachtet wird, wobei von mir unbeschadet dessen in der unter Abschnitt 2 des Befundes vorgenommenen Nachweisführung zur geplanten Erhöhung der Baumasse und Wohnnutzfläche im Sinne des § 15 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine maßgebliche Baumasse für das gegenständliche Vorhaben von 1.365,00m3, angesetzt wurde.

Wie sich aus dem Abschnitt 3 des Befundes ergibt, beinhalten nach meiner fachlichen Ansicht die vorliegenden und mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.03.2022, ZI. *** genehmigten Unterlagen, alle für eine eingehende Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Informationen, was insbesondere dadurch begründet wird, dass in den Ansichten und Schnitten sowie in der Bauunterlagenverordnung 2020 gefordert, die Geländeverläufe sowohl vor als auch nach der Bauführung eingetragen wurden.

Darüber hinaus erfolgte in den Ansichtsdarstellungen eine entsprechende Darstellung bzw. Kenntlichmachung der für eine Nachweisführung der erforderlichen Abstände nach § 6 Abs. 1 lit. b Tiroler Bauordnung 2022 erforderlichen Höhen, jeweils bezogen auf die maßgeblichen Geländeverläufe vor Bauführung und Durchdringungspunkt der betreffenden Außenwand mit der Dachhaut. Dabei wurden auch die entsprechenden Absoluthöhen bezogen auf Normalnull über Meeresspiegel (NN) eingetragen.

In diesem Zusammenhang darf auch angemerkt werden, dass eine entsprechende Übereinstimmung der diesbezüglich relevanten Bezugshöhen in den Einreichunterlagen und im Vermessungsplan als gegeben zu betrachten ist, was ein entsprechender diesbezüglicher Abgleich der Unterlagen von meiner Seite ergab.

Weiters ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass im vorliegenden und genehmigten Lageplan gemäß § 31 TBO 2022, wie im § 1 Abs. 2 lit. e der Bauunterlagenverordnung 2020 gefordert, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung, eingetragen wurden, wobei hierzu noch anzumerken ist, dass diese Eintragungen lediglich auf die unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einzutragen sind bzw. eingetragen wurden, da gemäß den Bestimmungen des § 6 der Tiroler Bauordnung 2022 nur zu diesen Grundstücken die erforderlichen Abstände nachzuweisen sind.

Auf diesen Umstand wird deshalb hingewiesen, da das Grundstück **2 KG Y Land des einschreitenden Nachbarn Herrn AA, nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y Land, angrenzt, sondern sich zwischen diesen beiden Grundstücken noch die Grundstücke **3 und **4, beide KG Y Land, befinden, wobei sich das unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y Land angrenzende Grundstück **3 KG Y Land, ebenfalls im Eigentum der Bauwerberin GG, befindet.

Aufgrund der im Abschnitt 4 des Befundes von mir getroffenen Ausführungen, können die laut OIB-Richtlinie 2 - Brandschutz und OIB-Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks erforderlichen Bestimmungen zur Vermeidung der Ausbreitung von Feuer gegenüber dem auf Grundstück **3 KG Y Land (dieses grenzt unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 KG Y Land an) vorhandenen bzw. geplanten Bauwerken als eingehalten betrachtet werden, wodurch auch der Brandschutz gegenüber dem Grundstück **2 KG Y Land des einschreitenden Nachbarn Herrn AA als gegeben zu betrachten ist, da sich dieses weiter südöstlich befindet und zur Grundstücksgrenze des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes **1 KG Y Land einen Abstand von ca. 13,00 m aufweist.

Wie im Abschnitt 5 des Befundes ausgeführt, können die in einem Vorverfahren eingeholten und von der JJ - GmbH, X verfassten lärmtechnischen Gutachten vom 20.04.2021 und 07.05.2021 (ergänzendes Gutachten), nach meiner fachlichen Ansicht auch im gegenständlichen Verfahren angewendet werden, da sich die Stellplatzanzahl und Situierung der Stellplätze gegenüber der in den vorgenannten Gutachten bereits erfolgten diesbezüglichen Begutachtung nicht verändert haben.

Zudem sind auch die in den Gutachten bereits berücksichtigten Abstände des Gebäudes - diese bezogen sowohl auf das Hauptgebäude als auch Nebengebäude (z.B. Überdachte Stellplätze, Garage, udgl.) - gegenüber dem unmittelbar angrenzenden Grundstück **3 KG Y Land und welches sich wie auch das Grundstück **4 KG Y Land zwischen dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1 KG Y Land und Grundstück **2 KG Y Land des nunmehrigen Beschwerdeführers befindet, unverändert beibehalten worden.

Überdies ist zu erwähnen, dass es sich beim geplanten Bauvorhaben nach wie vor um die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Tiefgarage handelt und das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück **1 als Bauland-Wohngebiet gemäß § 38 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ausgewiesen ist, wodurch sich auch die diesbezüglichen Beurteilungsparameter nicht geändert haben.“

Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 19.9.2022 zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022 zur Kenntnis gebracht.

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.10.2022 wurde das gegenständliche hochbautechnische Gutachten in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtvertreters, der Rechtsvertreterin der Bauwerberin und des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28 idF LGBl Nr 34/2022 (TBO 2018), von Relevanz:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer AA Eigentümer des Gst **2 KG Y Land, welches nicht unmittelbar an in der Widmungskategorie Wohngebiet befindlichen Bauplatz Gst **1 KG Y Land angrenzt, ist.

Der nächstgelegene Punkt des Nachbargrundstückes **2 zum Bauplatz **1, beide Y Land, beträgt ca 13 Meter, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs 4 TBO 2018 lediglich berechtigt ist, die in § 33 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

2. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn in Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach dem in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 und viele andere).

Präklusionsfolgen spiegeln im Gegenstandsfall keine Rolle, da seitens des Beschwerdeführers rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen bereits im Vorfeld und sodann auch im Zuge der mündlichen Bauverhandlung vorgebracht wurden.

3. Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.

Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass sich das Baugrundstück Gst **1 KG Y Land laut dem in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2016 befindet und diese Widmungskategorie gemäß § 38 Abs 1 und Abs 6 ausdrücklich einen nachbarlichen Immissionsschutz gewährt.

Zur Thematik Immissionen wurde im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. EE vom 31.8.2022, Seite 10 Mitte, ausgeführt, dass bereits im Vorverfahren zwei Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Lärmtechnik eingeholt worden seien, um zu beurteilen, ob durch die Errichtung der geplanten Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet und dessen Charakter als Wohngebiet wesentlich beeinträchtigt werden.

Diese von der JJ – GmbH in X verfassten Gutachten vom 20.4.2021 und 7.5.2021 (ergänzendes Gutachten) können nach Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen auch im gegenständlichen Verfahren angewendet werden, da sich die Stellplatzanzahl und Situierung der Stellplätze gegenüber der in den vorgenannten Gutachten bereits erfolgten diesbezüglichen Begutachtung nicht verändert haben.

Auch die in den Gutachten bereits berücksichtigten Abstände des Gebäudes, dies bezogen sowohl auf das Hauptgebäude als auch Nebengebäude (zB überdachte Stellplätze, Garage, udgl), seien zum nachbarschaftlichen Grundstück **2 KG Y Land hin unverändert beibehalten worden. Auch die maßgeblichen Beurteilungsparameter haben keine Änderung erfahren.

4. Aus den oben angeführten Gutachten (vgl Immissionstechnisches Gutachten der JJ – GmbH, Nr. *** vom 16.4.2021, Seite 14, Punkt 6.4. und Ergänzende lärmtechnische Stellungnahme der JJ – GmbH, Nr. *** vom 7.5.2021, Seite 3, Punkt 4.2.) erhellt, dass die in §§ 38 Abs 6 und 37 Abs 4 TROG 2016 angeführten Beurteilungspegel durch das gegenständliche Bauvorhaben zum Nachbargrundstück **2 KG Y Land hin in sämtlichen Zeitabschnitten bei weitem unterschritten werden, dies in einem Ausmaß von zumindest 15 Dezibel.

Die vom Beschwerdeführer auf dem Nachbargrundstück **2 KG Y Land behauptete Beeinträchtigung durch vom Bauplatz herrührende Schallimmissionen kann daher völlig ausgeschlossen werden.

5. Auch die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Unvollständigkeit der Planunterlagen, die keine hinreichende Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens zuließen, wurde im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 31.8.2022, Seite 6, Punkt 3., umfassend abgehandelt und dabei – nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020 – ausgeführt, dass nach Ansicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen alle für eine eingehende Beurteilung notwendigen Informationen beinhaltet seien, was insbesondere dadurch begründet werde, dass in den Ansichten und Schnitten so wie in der Bauunterlagenverordnung 2020 gefordert, die Geländeverläufe sowohl vor als auch nach der Bauführung eingetragen worden seien.

Darüber hinaus sei in den Ansichtsdarstellungen eine entsprechende Darstellung bzw Kenntlichmachung der für eine Nachweisführung der erforderlichen Abstände nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 erforderlichen Höhen, jeweils bezogen auf die maßgeblichen Geländeverläufe nach Bauvorführung und Durchdringungspunkt der betreffenden Außenwand mit der Dachhaut sowie die entsprechenden Absoluthöhen bezogen auf NN erfolgt und eingetragen.

Auch sei eine Übereinstimmung der diesbezüglich relevanten Bezugshöhen in den Einreichunterlagen und im Vermessungsplan als gegeben zu betrachten.

Schließlich seien die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes unter Zugrundelegung der äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung eingetragen worden, wobei hierzu noch anzumerken sei, dass diese Eintragungen lediglich auf die unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einzutragen seien bzw eingetragen worden seien, da gemäß den Bestimmungen des § 6 TBO 2022 nur zu diesen Grundstücken die erforderlichen Abstände nachzuweisen seien.

Diesen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde seitens des Beschwerdeführers weder auf gleicher fachlicher Ebene noch anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung in substantiierter Form entgegengetreten, sodass diese schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen dem Verfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

6. Letzteres gilt für die Thematik Brandschutz, wobei diesbezüglich seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 31.8.2022, Seite 9 Punkt 4., darauf hingewiesen wurde, dass das auf Gst **1 KG Y Land geplante Gebäude in die Gebäudeklasse 2 (GK2) gemäß den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien einzustufen sei, da dieses als freistehend zu betrachten und an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich sei. Überdies diene dieses ausschließlich Wohnzwecken (Wohnnutzung) und weise nicht mehr als drei oberirdische Geschoße sowie ein Fluchtniveau von nicht mehr als 7,0 m auf. Überdies werde die in den Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien in der Gebäudeklasse 2 angeführten Brutto - Grundflächen der oberirdischen Geschoße von insgesamt maximal 800 m2, nicht überschritten.

Das im Eigentum des betroffenen Nachbarn stehende Grundstück **2 KG Y Land grenze nicht unmittelbar an das vom Bauvorhaben betroffene Gst **1 KG Y an, sondern befinden sich zwischen diesen beiden Grundstücken noch die Grundstücke **3 und **4, beide Y Land.

Das Hauptgebäude auf Gst **1 KG Y Land weise zur Grundgrenze des Gst **3 Y Land, welches ebenfalls im Eigentum der Bauwerberin stehe, einen Abstand von 7,88 m auf, wobei sich aufgrund der Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 lediglich ein Abstand von 3,88 m (Wandhöhe 6,47 x 0,6 m), sohin erforderlich 4,00 m – errechne. Dies sei insofern von Relevanz, da nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz gesonderte Anforderungen an den Brandschutz zur Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke gestellt werden, wenn der Abstand eines Bauwerkes von der Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze weniger als 2,0 m betrage.

Zusammenfassend seien daher bei sämtlichen Bauteilen die laut OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz und OIB-Richtlinie 2.2 – Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks erforderlichen Bestimmungen zur Vermeidung der Ausbreitung von Feuer gegenüber dem Gst **3 KG Y Land eingehalten, sodass die brandschutzrechtlichen Bestimmungen auch gegenüber dem Grundstück **2 Y Land als gegeben zu betrachten seien.

7. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass eine unzulässige Erweiterung der Baumasse durch das gegenständliche Bauvorhaben zu attestieren sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der hochbautechnische Amtssachverständige – auf gutachterlichen Auftrag des gefertigten Gerichts vom 23.8.2022 zur Hintanhaltung eines möglichen Nichtigkeitsgrundes gemäß § 66 TBO 2018 – auch mit diesem (nicht als Partierecht iSd § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 zu qualifizierenden) Vorbringen auseinandergesetzt hat und diesbezüglich auf Seite 4 Punkt 2. seines Gutachtens zum Ergebnis gekommen ist, dass für das gegenständliche Bauvorhaben tatsächlich von einer relevanten Baumasse von 1.365 m3 auszugehen sei und bei Gegenüberstellung der Bestandsbaumasse von 1.120,51 m3 lediglich eine Erhöhung der Baumasse von 21,82 % zu attestieren sei.

Die ursprünglich im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 31.8.2021, Zl ***, attestierte Überschreitung der Baumasse sei durch den gegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 24.3.2022, nunmehr beseitigt worden, wodurch das Bauvorhaben den Vorgaben des § 15 Abs 1 TROG 2022 entspreche, da weder in Bezug auf die Wohnnutzfläche als auch auf die Baumasse eine Erweiterung von mehr als 25% festgestellt habe werden können.

Die Schlüssigkeit der von DI. FF im Rahmen seiner Berechnung der Baumasse vom 13.12.2021 errechneten Baumasse von 1.365 m3 wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2022 ausdrücklich bestätigt.

8. Dem Umstand, dass seitens der belangten Behörde hinsichtlich der Baumasse im Rahmen der Baubeschreibung in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides der (offenbar irrtümlich) im Baugesuch vom 13.12.2021 angegebene Wert von 1.610,21 m3 übernommen wurde, wurde mit der nunmehr erfolgten Spruchkorrektur seitens des Verwaltungsgerichtes Rechnung getragen, sodass nunmehr der seitens des Beschwerdeführers zurecht monierte Umstand der Widersprüchlichkeit der maßgeblichen Baumassen nunmehr beseitigt werden konnte.

Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 gegenständlich auszuschließen ist und war die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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