LVwG T LVwG-2022/23/2685-3

LVwG-2022/23/2685-3Tribunal administratif régional10 nov. 2022

Regest

Entziehung der Lenkerberechtigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/23/2685-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.23.2685.3.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B E S C H L U S S

1. Die für den 23.11.2022 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wird abberaumt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2022, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin laut Mitteilung der PI Z im Zuge einer Amtshandlung am 30.8.2022 einen äußerst wirren Eindruck gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid wurde am 10.10.2022 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht und diese legte den Verfahrensakt am 18.10.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vor.

Am 24.10.2022 telefonierte eine Amtsärztin der BH Z mit der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge mit ihrem behandelnden Arzt CC im BKH Z. Aufgrund der hierbei gewonnen Informationen ergab sich für die Amtsärztin, dass die Beschwerdeführerin bis zur Beibringung eines neurologischen Gutachtens nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Gestützt auf dieses Gutachten entzog die BH Z mit Bescheid vom 25.10.2022 zu Zahl *** die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin.

II. Sachverhalt:

Auf Grund des Bescheides der BH Z vom 25.10.2022 zu Zahl *** ist die Beschwerdeführerin derzeit nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung.

III. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist, soweit er entscheidungsrelevant ist, unstrittig und er ergibt sich aus den von der belangten Behörde – gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde – vorgelegten Unterlagen.

IV. Erwägungen:

Der angefochtene Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin, als Besitzerin einer Lenkberechtigung, sich gemäß § 24 FSG einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des § 8 FSG zu stellen.

Da die Beschwerdeführerin aber nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist, war der Beschwerde bereits aus diesem Grund ohne weiteres Ermittlungsverfahren Folge zu geben.

Die für den 23.11.2022 bereits anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung war daher wieder abzuberaumen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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