LVwG T LVwG-2021/16/2382-7

LVwG-2021/16/2382-7Tribunal administratif régional14 nov. 2022

Regest

Betriebsstätte<br/>Sperrstunde<br/>COVID-19<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/16/2382-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.16.2382.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.08.2021, Zahl ***, betreffend ein Strafverfahren nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit der COVID-19-SchuMaV, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG)

„§ 7 Abs 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 463/2020“

und bei der Strafbestimmung (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 02.08.2021, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 03.11.2020 in der Zeit zwischen 00.08 Uhr und 01.26 Uhr in Z, Adresse 2, im Gastgewerbebetrieb „CC“ in seiner Funktion als Gewerbeinhaber nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte des Gastgewerbes nicht zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes betreten werde, obwohl gemäß § 7 Abs 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 463/2020, das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt gewesen sei. Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten im angeführten Zeitraum im Lokal noch Gäste, welche Getränke konsumierten, wahrgenommen. Daher wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens mit Euro 60,00 festgesetzt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 01.09.2021, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, er sei, nachdem zur Sperrstunde sämtliche Gäste bereits gegangen waren, mit zwei seiner Mitarbeiter im Lokal verblieben und habe bei gedämpfter Musik und einem Getränk dringend notwendige Firmeninterna besprochen. Es habe sich daher um eine betriebsinterne Besprechung gehandelt, weshalb der Zugang zum Lokal auch versperrt gewesen sei. Im Lokal haben sich nur der Barchef DD sowie die Kellnerin EE befunden, die beide unmittelbar oberhalb des Lokals wohnen würden.

Am 06.05.2022 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 03.11.2020 in der Zeit zwischen 00.08 Uhr und 01.26 Uhr mit zumindest zwei weiteren, haushaltsfremden Personen Getränke an der Bar des Gastgewerbebetriebes „CC“ konsumiert. Bei den anwesenden Personen handelte es sich um den Barchef DD, der bis zur Sperrstunde des Lokals am Vortag nicht gearbeitet hat, sowie die Kellnerin EE, die bis zur Sperrstunde des Lokals am Vortag gearbeitet hat. Die Tür zur Betriebsstätte des Gastgewerbes war zu diesem Zeitpunkt verschlossen, die Konsumation der Getränke war unentgeltlich. Ein beruflicher Zweck für das erfolgte Zusammentreffen lag nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere die Anzeige vom 16.11.2020, die Strafverfügung der belangten Behörde vom 28.04.2021 samt dem dagegen erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers vom 11.05.2021 und dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz. Die Feststellung betreffend die Anwesenheit des Barchefs DD und dem Umstand, dass er am Vortag nicht im Betrieb gearbeitet hat, beruhen auf dessen diesbezüglich glaubwürdiger Zeugenaussage. Die Feststellung betreffend die Anwesenheit der Kellnerin EE sowie des Umstandes, dass sie am Vortag gearbeitet hat, beruhen auf ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Zeugenaussage sowie der übereinstimmenden Angaben des Zeugen DD. Auch die beiden als Zeugen einvernommenen Polizisten, die die Amtshandlung vorgenommen haben, haben übereinstimmend geschildert, dass sie im Tatzeitraum noch an der Bar sitzende Personen wahrgenommen haben. Dem Umstand, dass Personen in der Betriebsstätte des Gastgewerbes anwesend waren, ist der Beschwerdeführer weder in seinem Einspruch noch in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Auch ist im Verfahren kein beruflicher Zweck hervorgekommen, aufgrund dessen dieses Zusammentreffen notwendig gewesen wäre. Zwar hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass er mit seinen Mitarbeitern das weitere Vorgehen in Anbetracht des Lockdowns besprochen habe, beschreibt aber in der mündlichen Verhandlung das stundenlange Zusammensitzen bei alkoholischen Getränken und Musik mehr als Abschiedsparty ohne Partystimmung als als unbedingt notwendige Dienstbesprechung.

IV.Rechtslage:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

[…]“

2. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besonderen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, COVID-19-SchuMaV) idF BGBl II Nr 463/2020, lauten samt Überschriften wie folgt:

„Ausgangsregelung

§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfhisse des täglichen Lebens,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, oder Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

(2) Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

Gastgewerbe

§ 7. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben

werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und - ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz

  • eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

2. Der Betreiber darf Personengruppen nur einlassen, wenn diese

a) aus maximal sechs Personen bestehen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, oder

b) ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder eine Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit bilden.

In die Personenhöchstgrenze gemäß lit. a nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.

3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

4. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

5. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

6. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat sich am 03.11.2020 in der Zeit zwischen 00.08 Uhr und 01.26 Uhr im Gastgewerbebetrieb „CC“ zusammen mit zwei weiteren, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, aufgehalten und hat dabei Getränke konsumiert. Damit hat der Beschwerdeführer objektiv die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 1 COVID-19-SchuMaV verletzt, nach der das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt war. Die COVID-19-SchuMaV ist am 03.11.2020 um 00.00 Uhr in Kraft getreten. Hintergrund ihrer Erlassung war zu verhindern, dass die medizinische Versorgung zusammenbricht. Vor diesem Hintergrund erachtete der Verordnungsgeber ein Betretungsverbot für Betriebe des Gastgewerbes zur Reduktion nicht erforderlicher sozialer Kontakte für notwendig. Die bislang getroffenen gelinderen Schutzmaßnahmen wie etwa die Vorverlegung der Sperrstunde oder eine Registrierungspflicht für Gäste haben sich als nicht geeignet bzw sich zur Zielerreichung als nicht tauglich erwiesen. Daher war ab Mitternacht ein Betretungsverbot von Betriebsstätten des Gastgewerbes vorgesehen worden, jedoch unter Einräumung der Möglichkeit der Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken (siehe die rechtliche Begründung zur COVID-19-SchuMaV).

Der Beschwerdeführer als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebs hatte daher dafür Sorge zu tragen, dass dieser nicht zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes, wie etwa die Konsumation von Getränken, betreten wird. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist unerheblich, dass die Türe des Gastgewerbebetriebes zum Zeitpunkt der Kontrolle verschlossen war und lediglich zwei Mitarbeiter unentgeltlich Getränke konsumiert haben, zumal die verletzte Bestimmung nicht auf Kunden oder Entgeltlichkeit der Konsumation abstellt. Dass die Mitarbeiter schon vor Inkrafttreten der COVID-19-SchuMaV in der Betriebsstätte anwesend waren, ist vor dem Hintergrund, dass nach § 1 Abs 2 COVID-19-MG idF BGBl I Nr 104/2020 auch das Verweilen als Betreten anzusehen ist, unerheblich. Ebenso sind die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs 2 COVID-19-SchuMaV nicht auf den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers anwendbar.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Zuge des Zusammensitzens mit den Mitarbeitern notwendige betriebliche Interna besprochen wurden, geht ins Leere. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, inwieweit ein beruflich erforderlicher Zweck vorlag, dh inwieweit diese Informationen nicht oder nur in ungeeigneter Weise anders hätten mitgeteilt werden können. Weiters weist auch der Umstand, dass nur zwei seiner acht Mitarbeiter anwesend waren, Musik gelaufen ist, alkoholische Getränke konsumiert wurden und dass der Beschwerdeführer selbst das Zusammensitzen eher als Abschiedsparty – wenn auch mit gedrückter Stimmung – beschrieben hat, nicht auf das Vorliegen eines erforderlichen beruflichen Zweckes hin, der nach § 2 Abs 1 Z 4 COVID-19-SchuMaV ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages gerechtfertigt hätte. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (s VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt und auch das Bevorstehen eines umfassenden Lockdowns war ihm bewusst. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in Höhe von Euro 30.000,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 und damit im Ausmaß von lediglich 2 % des Strafrahmens verhängt. Dabei hat die Behörde die zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt. Weiters ist die belangte Behörde bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aufgrund der allgemein angespannten wirtschaftlichen Situation, insbesondere im Bereich der Gastronomie, von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten gemacht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 1 bis 3 VStG das subjektive Recht zukommt, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat, die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht die Gesetzesbestimmungen durch jene Bundesgesetzblätter zu konkretisieren, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (siehe VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).

Die Vorschreibung der Kosten in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren basiert auf § 52 VwGVG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen der COVID-19-SchuMaV. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten, soweit die gesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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