Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/0903-10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0903.10
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über den Antrag des Herrn AA, vd Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.06.2022, Zl LVwG-2022/15/0903-4 abgeschlossenen Verfahrens nach der GewO,
zu Recht:
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 29.03.2022, Zl ***, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.04.2022 eingelangt, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht ein Verwaltungsstrafverfahren zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. In diesem Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Antragsteller eine Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 vorgeworfen.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2022, Zl LVwG-2022/15/0903-4, wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 28.06.2022 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 wurde vom Antragsteller gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2022, Ra 2022/04/0091-3 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2022 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht. Darin führt der Antragsteller aus, dass ihm am 20.07.2022 anlässlich eines Probealarms im Hotel „CC“ Umstände zur Kenntnis gelangt seien, die bei Berücksichtigung im Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen hätten können. So werde unabhängig davon, ob das Fluchtwegradar aktiv sei oder nicht, durch die Brandmeldezentrale elektronisch die Öffnung u.a. der Schiebetür am Haupteingang ausgelöst. Somit sei die Durchgängigkeit der Fluchtwege im Brandfall in jedem Fall gewährleistet. Dieses Sicherheitsfeature sei seit „Installation der Brandmeldezentrale“ unverändert so programmiert gewesen, sodass die Durchgängigkeit der Fluchtwege im Brandfall in jedem Fall gewährleistet sei, unabhängig davon, ob das Radar aktiviert sei oder nicht.
II.Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des LVwG-Tirol vom 28.06.2022 wurde ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y bestätigt, in welchem dem Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst zur Last gelegt wurde, dass er durch die Deaktivierung des Fluchtwegradars bei der Haupteingangstüre des Hotels „CC“ gegen eine im Zusammenhang mit der Genehmigung des Hotels vorgeschriebene Nebenbestimmung verstoßen habe.
Begründet wird der Wiederaufnahmeantrag offenkundig damit, dass das Ziel der Nebenbestimmung auch auf andere Art erreicht werde, zumal im Brandfall die Türen ohnedies durch die Brandmeldezentrale elektronisch geöffnet würden.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist nicht strittig. Im vorliegenden Verfahren war vielmehr zu klären, ob das vorgebrachte Argument die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des LVwG vom 28.06.2022 abgeschlossenen Strafverfahrens rechtfertigt, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.
IV.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021 (VwGVG), lautet wie folgt:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(..)“
V.Erwägungen:
Der Antrag zielt auf die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ab. Demnach liegt ein Wiederaufnahmegrund ua dann vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Dass im Brandfall die Türen des Hotels „CC“, somit auch die Haupteingangstüre, durch die Brandmeldezentrale automatisch geöffnet werden, stellt keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG dar: Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss zur vorliegenden Verwaltungsstrafsache festgehalten hat (VwGH 07.09.2022, Ra 2022/04/0091) steht es dem Betriebsinhaber nicht zu, von sich aus von den behördlich vorgeschriebenen Auflagen abzuweichen und diese etwa durch alternative Maßnahmen zu ersetzen. Die Nebenbestimmung ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Konsumation der in diesem Zusammenhang eingeräumten Berechtigung einzuhalten. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob das Ziel der Nebenbestimmung auch auf andere Weise erreicht werden könnte. Schon alleine deshalb kann der Umstand, dass im Brandfall auch die hier zu beurteilende Haupteingangstüre automatisch durch die Brandmeldezentrale geöffnet wird, nicht dazu führen, dass das Erkenntnis in der dem Verfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafsache anders gelautet hätte. Zumal sich das Verwaltungsgericht auch bei der Bemessung der Strafhöhe nicht etwa auf die Herbeiführung einer Gefahr durch das Deaktivieren des Fluchtwegradars bezogen hat, sondern die Strafhöhe mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der absichtlichen Begehungsweise begründet hat, hat der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund auch keinen Einfluss auf die Strafbemessung.
Überdies ist eine Öffnung der Türe über die Brandmeldezentrale einer automatischen Öffnung vor Ort über das Fluchtwegradar schon grundsätzlich nicht gleichzusetzen: So scheitert eine derartige automatische Öffnung durch die Brandmeldezentrale einerseits dann, wenn die Datenverbindung zu dieser aus gleich welchem Grund gestört ist oder die Brandmeldeanlage aus anderem Grund nicht funktionsfähig ist. Andererseits kann ein automatisches Öffnen der Haupteingangstüre auch in Notfällen erforderlich sein, die nicht auf ein Brandgeschehen zurückzuführen sind. Auch aus diesem Grund ist der vorgebrachte Grund nicht dazu geeignet, das Verfahren nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall überdies keine Sachverhaltsfrage zu klären war, ist auch nicht ersichtlich, dass die mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beitragen würde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)