LVwG T LVwG-2022/29/1528-18; LVwG-2022/29/1529-18; LVwG-2022/29/1530-18; LVwG-2022/29/1531-18

LVwG-2022/29/1528-18; LVwG-2022/29/1529-18; LVwG-2022/29/1530-18; LVwG-2022/29/1531-18Tribunal administratif régional21 nov. 2022

Regest

Kommunalsteuer<br/>Unternehmerische Tätigkeit<br/>Verein<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/29/1528-18; LVwG-2022/29/1529-18; LVwG-2022/29/1530-18; LVwG-2022/29/1531-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.29.1528.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des Vereins AA, vertreten durch die BB OG, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2013 (LVwG-2022/29/1528),

2. den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2014 (LVwG-2022/29/1529),

3. den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2015 (LVwG-2022/29/1530),

4. den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr ***, betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2016 (LVwG-2022/29/1531),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr , betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2013 (LVwG-), wird inosfern Folge gegeben, als die Kommunalsteuer für das Jahr 2013 festgesetzt wird wie folgt:

Jahr

BM (berichtigt)

(€)

KommSt (berichtigt) (€)

BM (erklärt)

(€)

KommSt (entrichtet) (€)

Guthaben

(€)

2013

3. 864,19

115,92

94. 242,78

2. 827,28

2. 711,36

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr , betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2014 (LVwG-), wird inosfern Folge gegeben, als die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 festgesetzt wird wie folgt

Jahr

BM (berichtigt)

(€)

KommSt (berichtigt) (€)

BM (erklärt)

(€)

KommSt (entrichtet) (€)

Guthaben

(€)

2014

4. 609,56

138,28

107. 401,45

3. 222,04

3. 083,76

3. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr , betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2015 (LVwG-), wird inosfern Folge gegeben, als die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 festgesetzt wird wie folgt:

Jahr

BM (berichtigt)

(€)

KommSt (berichtigt) (€)

BM (erklärt)

(€)

KommSt (entrichtet) (€)

Guthaben

(€)

2015

6. 589,11

197,66

107. 404,23

3. 222,13

3. 024,45

4. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.03.2022, AbgabenNr , betreffend Kommunalsteuerfestsetzung 2016 (LVwG-), wird inosfern Folge gegeben, als die Kommunalsteuer für das Jahr 2016 festgesetzt wird wie folgt:

Jahr

BM (berichtigt)

(€)

KommSt (berichtigt) (€)

BM (erklärt)

(€)

KommSt (entrichtet) (€)

Guthaben

(€)

2016

12. 085,35

362,55

109. 810,67

3. 294,32

2. 931,76

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit E-Mail der damaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an die Abgabenbehörde vom 14.07.2017 wurde beantragt, die Verbuchung der Kommunalsteuern aus den Jahren 2012 bis 2016 entsprechend den bereits (nachträglich) eingereichten Kommunalsteuererklärungen festzusetzen wie folgt:

2012250,7610 % der Bruttolohnsumme vonEuro8.4242,78

2013282,7310 % der Bruttolohnsumme vonEuro94.242,78

2014322,2010 % der Bruttolohnsumme vonEuro107.401,45

2015322,2210 % der Bruttolohnsumme vonEuro107.404,23

2016382,1510 % der Bruttolohnsumme vonEuro109.810,70

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Dienstgeber ein gemeinnütziger Verein sei und der unternehmerische Teil an den Gehältern rund 10 % betrage. In den Jahren 2012 bis 2016 seien im Sinne der Verwaltungsökonomie 10 % abgeführt worden, weil es einmal mehr und einmal weniger gewesen sei. Beigelegt wurden die Einnahmenaufteilungen 2012 bis 2016.

Am 09.10.2018 scheiterte der Versuch der Beschwerdeführerin und der Abgabenbehörde, gemäß § 5 Abs 3 KommStG eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zu treffen.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 28.03.2022, Kommunalsteuerfestsetzung 2013, AbgabenNr ***, wurde die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2013 und die darauf entfallende Kommunalsteuer für die Z Betriebsstätte gem § 11 Abs 3 KommStG wie folgt festgesetzt:

BemessunsgrundlageKommunalsteuer

erklärte BMGEuro94.242,78ergibtEuro2.827,28

  • festgestellte BMGEuro82.933,65ergibtEuro2.488,01

DifferenzEuro11.309,13ergibt (Guthaben)Euro339,27

Im Spruch ist weiters festgehalten, dass der vom Verein AA berichtigten Kommunalsteuererklärung, wonach lediglich 10 % der Bruttolöhne der Kommunalsteuer unterworfen werden, von der Abgabenbehörde nicht gefolgt werde und die Kommunalsteuer für das Jahr 2013 bereits zur Gänze entrichtet worden sei.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 28.03.2022, Kommunalsteuerfestsetzung 2014, AbgabenNr ***, wurde die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2014 und die darauf entfallende Kommunalsteuer für die Z Betriebsstätte gem § 11 Abs 3 KommStG wie folgt festgesetzt:

BemessunsgrundlageKommunalsteuer

erklärte BMGEuro107.401,45ergibtEuro3.222,04

  • festgestellte BMGEuro94.513,28ergibtEuro2.835,40

DifferenzEuro12.888,17ergibt (Guthaben)Euro386,64

Im Spruch ist weiters festgehalten, dass der vom Verein AA berichtigten Kommunalsteuererklärung, wonach lediglich 10 % der Bruttolöhne der Kommunalsteuer unterworfen werden, von der Abgabenbehörde nicht gefolgt werde und die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 bereits zur Gänze entrichtet worden sei.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 28.03.2022, Kommunalsteuerfestsetzung 2015, AbgabenNr ***, wurde die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2015 und die darauf entfallende Kommunalsteuer für die Z Betriebsstätte gem § 11 Abs 3 KommStG wie folgt festgesetzt:

BemessunsgrundlageKommunalsteuer

erklärte BMGEuro107.404,23ergibtEuro3.222,13

  • festgestellte BMGEuro94.515,72ergibtEuro2.835,47

DifferenzEuro12.888,51ergibt (Guthaben)Euro386,66

Im Spruch ist weiters festgehalten, dass der vom Verein AA berichtigten Kommunalsteuererklärung, wonach lediglich 10 % der Bruttolöhne der Kommunalsteuer unterworfen werden, von der Abgabenbehörde nicht gefolgt werde und die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 bereits zur Gänze entrichtet worden sei.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 28.03.2022, Kommunalsteuerfestsetzung 2016, AbgabenNr ***, wurde die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2014 und die darauf entfallende Kommunalsteuer für die Z Betriebsstätte gem § 11 Abs 3 KommStG wie folgt festgesetzt:

BemessunsgrundlageKommunalsteuer

erklärte BMGEuro109.810,67ergibtEuro3.294,32

  • festgestellte BMGEuro96.633,39ergibtEuro2.899,00

DifferenzEuro13.177,28ergibt (Guthaben)Euro395,32

Im Spruch ist weiters festgehalten, dass der vom Verein AA berichtigten Kommunalsteuererklärung, wonach lediglich 10 % der Bruttolöhne der Kommunalsteuer unterworfen werden, von der Abgabenbehörde nicht gefolgt werde und die Kommunalsteuer für das Jahr 2016 bereits zur Gänze entrichtet worden sei.

Begründend wurde in sämtlichen Bescheiden zusammengefasst lediglich – ohne entsprechende Feststellungen zu treffen – ausgeführt, dass die Prüfung der vorgelegten Dokumente ergeben habe, dass ca 80 % der Einnahmen dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien. Eine Vereinbarung nach § 5 Abs 3 KommStG sei nicht zustande gekommen und handle es sich bei der Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunkfonds (NKRF) um unechte Subventionen, die in die Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage des Vereins mit einzubeziehen sei.

Gegen sämtliche Bescheide wurde durch die steuerrechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass Arbeitslöhne nur insoweit steuerpflichtig seien, als diese mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stünden. Grundlage seien daher primär die Arbeitszeiten, die für den unternehmerischen Bereich aufgewendet würden. Sofern die Feststellung der mit den unternehmerischen Tätigkeiten zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei, könnten die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen. Üblich sei die Aufteilung der unternehmerischen und nicht unternehmerischen Einnahmen. Dieser gebe meist ein gutes Abbild des Anteils der unternehmerischen im Verhältnis zu den nicht unternehmerischen Arbeitsleistungen anhand der Einnahmen.

Im Wesentlichen sei bei der Beurteilung der Einnahmen zu eruieren, ob ein tatsächlicher Leistungsaustausch stattgefunden habe oder nicht, sohin ob eine konkrete Gegenleistung der Einnahme gegenübersteht. Dies sei sowohl bei den Mitgliedsbeiträgen als auch bei Subventionen zu prüfen. Bei den Subventionen der CC GmbH sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen nichtkommerziellen Radio handle. Hier gäbe es keine Einflussnahme auf konkrete Sendungen. Genau dies sei nämlich das geförderte Ziel, ein (von Werbegeldern etc.) unabhängiges Radioprogramm zu ermöglichen. Sofern ein Verein Zuwendungen von einem öffentlichen Geldgeber erhalte, um zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen, dann sei dies kein konkreter Leistungsaustausch. Ein Verein sei nicht unternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringe und erst Subventionen ihn in die Lage versetzen würden, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen.

Zu den Förderungen der Stadt und des Landes werde seitens der Behörde lediglich lapidar angemerkt, dass „konkrete Projekte“ damit gefördert würden und die Subventionen daher unternehmerisch seien. Der Hintergrund, warum mehrere Förderungen vom selben Fördergeber erhalten werden, sei der, dass das Land Tirol und auch die Stadt Z, sowie alle anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes auch, mehrere Abteilungen hätten, die jeweils für ihren Bereich Fördergelder vergeben. Öffentliche Stellen würden gemeinnützige Tätigkeiten oftmals aus unterschiedlichen Budgettöpfen fördern. Ob eine Subvention also als Projekt- oder Basissubvention bezeichnet werde, könne daher nicht entscheidend sein für die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliege oder nicht.

Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der geförderten Tätigkeit, also die Unterstützung der Produktion von Radiosendungen zur Förderung der Meinungsvielfalt, um den eigentlichen Verwendungszweck des Vereins laut dessen Statuten handle. Es werde daher beantragt, den unternehmerischen Anteil der Lohnsumme, sowie die daraus resultierende Einkommensteuer, gemäß beilegen in folgender Höhe anzusetzen:

2013 mit € 48,95

2014 mit € 64,78

2015 mit € 76,95

2016 mit € 109,15

Es werde darauf verwiesen, dass die monatliche Bruttolohnsumme, außer in den Sonderzahlungsmonaten Juni und November fast immer unter dem Freibetrag gemäß § 9 KommStG zu liegen komme. Weiters wurde beantragt, die Beschwerden gem § 262 Abs 2 BAO direkt dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

In der Folge legte die Abgabenbehörde die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol direkt vor.

Den Beschwerden kommt Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Aktenzahlen *** und ***. Am 01.09.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher in Anwesenheit der Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin als Verein führt den Namen AA und hat ihren Sitz in **** Z, Adresse 2 (Vereinsregisterauszug vom 31.08.2022).

Gemäß Punkt II. der Vereinsstatuten der Beschwerdeführerin liegt der Vereinszweck der Beschwerdeführerin darin, dass der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, die Medienvielfalt und die Freiheit der Meinungsäußerung in Tirol fördert.

Gemäß Punkt III. der Vereinsstatuten soll der Vereinszweck durch folgende Mittel erreicht werden:

„a) Unterstützung und Organisation von konkreten Projekten freier, unabhängiger und demokratischer Berichterstattung in verschiedenen Medien.

b) Betrieb eines nichtkommerziellen Lokalradios in Tirol nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes und der darauf begründenden Frequenznutzungspläne.

c) Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Organisationen des In- und Auslandes, allenfalls Kooperation mit Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bzw. Förderung deren Gründung.

d) Förderung und Unterstützung einer offenen und demokratischen gesellschaftlichen Entwicklungen Österreich und der Europäischen Union.

e) Betrieb einer Website

f) beim Betrieb des nichtkommerziellen Radios ist der Verein folgenden Grundsätzen verpflichtet:

Charta der freien Radios Österreichs

I. Grundsätze des Verbandes Freier Radios Österreich

Freies Radio sind unabhängige, gemeinnützige, nicht-kommerzielle und auf kommunikativen Mehrwert ausgerichtete Organisationen, die einen allgemeinen und freien Zugang zu Sendeflächen für Rundfunkveranstaltungen bereitstellen, um die freie Meinungsäußerung zu fördern. Als dritte Säule der Rundfunklandschaft neben öffentlich-rechtlichen und kommerziell-privaten Rundfunkveranstalter_innen erweitern freie Radios die Meinungsvielfalt.

Offener Zugang / Public Access

Freie Radios geben allen Personen und Gruppen innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit zur unzensierten Meinungsäußerung und Informationsvermittlung. Vorrang haben dabei soziale, kulturelle und ethnische Minderheiten sowie Personen und Gruppen, die wegen ihrer gesellschaftlichen Marginalisierung oder sexistischen oder rassistischen Diskriminierung in den Medien kaum oder nicht zu Wort kommen.

Freie Radios stellen Trainings-, Produktions-und Verteilungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie bilden Plattformen lokaler und (über-)regionale Musik-, Kunst- und Kulturproduktion für gesellschaftspolitische Initiativen und für gesellschaftlich oder medial marginaler Communities. Sie laden ihre Hörer_innen zur aktiven Beteiligung ein, spiegeln die gesellschaftliche, kulturelle und sprachliche Vielfalt ihrer Ausstrahlungsgebiete wider und fördern den interkulturellen Dialog.

Gemeinnützigkeit / Nichtkommerzialität

Freie Radios sind kein Privateigentum einer/s Einzelnen, sondern sind gemeinsam von ihren NutzerInnen getragene Organisationsformen, die vor allem dem Prinzip der Gemeinnützigkeit unterliegen. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt das Prinzip eines werbefreien Radios ohne kommerzielle Produktwerbung. Um die Existenz und Unabhängigkeit gewährleisten zu können, braucht es eine Diversifizierung der Einnahmequellen. Die Finanzierung erfolgt durch Eigenleistungen wie Projekte oder Kooperationen, öffentliche Förderungen, Mitgliedsbeiträge und Spenden oder auch Sponsoring.

Transparenz / Organisation

In freien Radios sind die Organisation und die Auswahlkriterien für Sendeinhalte durchschaubar und nachprüfbar zu halten. Die Träger_innen Freier Radios handhaben ihr Management, ihre Programmgestaltung und ihre Beschäftigungspraxis so, dass sie jede Form der Diskriminierung ausschließt; sie sind gegenüber allen Unterstützer_innen, dem Personal und den ehrenamtlichen MitarbeiterInnen offen und verantwortlich. Sie fördern die Mitwirkung von Migrant_innen und Frauen in allen Bereichen.

Lokalbezug / Regionale Entwicklung

Freie Radios verstehen sich als Kommunikationsmittel im lokalen und regionalen Raum und unterstützen die regionale Entwicklung. Damit fungieren freie Radios auch als fördernde Plattformen für regionalbezogene Kunst- und Kulturschaffende, in denen es für KünstlerInnen Auftritts- und Verbreitungsmöglichkeiten gibt. Darüber hinaus findet eine Auseinandersetzung mit überregionalen und internationalen Themen statt. Freie Radios arbeiten aktiv zusammen, zB durch Programmaustausch oder die gemeinschaftliche Realisierung von medialen, kulturellen, künstlerischen oder gesellschaftspolitischen Projekten.

Unabhängigkeit

Freie Radios sind im Besitz, in der Organisationsform, in der Herausgabe und in der Programmgestaltung unabhängig von staatlichen, kommerziellen und religiösen Institutionen und politischen Parteien.

Anspruch

Freie Radios fördern eine selbstbestimmte, solidarische und emanzipatorische Gesellschaft. Sie wenden sich gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder sexuellen Orientierung, Herkunft, Abstammung, Hautfarbe oder Ethnie, religiöser oder politischer Anschauung, aufgrund körperlicher oder geistiger Fähigkeiten, sozialer Herkunft, Sprache oder Alter. Sie treten für freie Meinungsäußerung, Meinungsvielfalt, Gleichberechtigung, Menschenwürde und Demokratie ein.“ (Vereinsstatuten vom 03.10.2011).

Der Beschwerdeführerin wurde ab 17.11.2011 für die Dauer von 10 Jahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „***“ erteilt, wobei die Übertragungskapazität das Gebiet Z und Teile von Z versorgt (Bescheid Kommunikationsbehörde Austria vom 19.07.2011, ***).

Die Beschwerdeführerin ist steuerbegünstigt iSd §§ 34 ff BAO (Bestätigung Finanzamt Z vom 15.11.2021). Während den Sendungen wurden keine Werbungen geschalten.

Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr

2013 acht Dienstnehmer, wobei die Summe der ArbeitslöhneEuro94.242,78

2014 sieben Dienstnehmer, wobei die Summe der ArbeitslöhneEuro107.401,45

2015 neun Dienstnehmer, wobei die Summe der ArbeitslöhneEuro107.404,23

2016 elf Dienstnehmer, wobei die Summe der ArbeitslöhneEuro109.810,70

betrug (Jahreslohnkonten 2013 bis 2016).

Die Monatslohnsummen der Jahre 2013 bis 2016 stellten sich dar wie folgt (€):

2013

2014

2015

2016

Jänner

6. 351,78

6. 986,80

8. 612,60

6. 452,14

Februar

5. 538,40

8. 116,69

8. 000,00

7. 408,44

März

6. 380,00

6. 700,00

8. 197,26

5. 815,00

April

6. 676,55

6. 700,00

7. 600,00

6. 595,00

Mai

6. 766,80

6. 700,00

7. 600,00

7. 615,00

Juni

13. 104,79

13. 400,00

15. 180,27

13. 292,30

Juli

6. 766,80

7. 200,00

7. 600,00

7. 615,00

August

6. 766,80

7. 200,00

7. 600,00

9. 045,00

September

7. 137,99

7. 200,00

7. 600,00

9. 045,00

Oktober

7. 394,97

7. 447,00

8. 798,36

9. 253,64

November

13. 228,95

19. 675,48

13. 637,65

16. 695,87

Dezember

8. 128,95

10. 075,48

6. 978,09

10. 978,31

gesamt

94. 242,78

107. 401,45

107. 404,23

109. 810,70

Für die Jahre 2013 bis 2016 wurde seitens der Beschwerdeführerin auf Basis 100 % der Gesamtarbeitslöhne die Kommunalsteuer (3 % der Gesamtarbeitslöhne) an die Abgabenbehörde entrichtet wie folgt:

2013Euro2.827,28

2014Euro3.222,04

2015Euro3.222,13

2016Euro3.294,32

Die dazugehörigen Kommunalsteuererklärungen wurden fristgerecht im jeweiligen Folgejahr abgegeben (Ausdrucke Kommunalsteuererklärungen 2013 bis 2016).

Am 21.09.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 und 2014 erneut eine Kommunalsteuererklärung an die Abgabenbehörde, wobei die Kommunalsteuer für das Jahr 2013 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von Euro 9.424,27 mit Euro 282,74 und für das Jahr 2014 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von Euro 10.740,14 mit Euro 322,20 (sohin mit jeweils 10 % der Gesamtarbeitslöhne) angeführt ist.

Am 29.03.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin – nachdem am 22.03.2016 die Kommunalsteuererklärung auf Basis 100 % der Gesamtarbeitslöhne 2015 abgegeben wurde, für das Jahr 2015 erneut eine Kommunalsteuererklärung an die Abgabenbehörde, wobei die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von Euro 10.740,42 mit Euro 322,22 angeführt ist.

Die Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2016 (im März 2017) erfolgte auf Basis 10 % der Arbeitslöhne, sohin auf Basis der Bemessungsgrundlage von Euro 10.740,42, woraus sich der Kommunalsteuerbetrag von Euro 322,22 errechnet (Ausdrucke „berichtigte“ Kommunalsteuererklärungen).

Mit Schreiben vom 14.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerrechtliche Vertretung die Kommunalsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 entsprechend den eingereichten Kommunalsteuerklärungen mit lediglich 10 % (für die Jahre 2012 bis 2015) und mit 11,6 % für das Jahr 2016 der Jahreslohnsummen der Arbeitslöhne zu verbuchen (E-Mail vom 14.03.2017).

Die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin sind vorrangig für die Organisation und technische Abwicklung des Sendebetriebes zuständig, so zum Beispiel, dass Sendungen (Ablauf) programmiert werden; weiters fungierten sie als Ansprechpartner (Sendungsverantwortliche) für die Radiomacher und organisierten Schulungen. Die Sendungsverantwortlichen waren zuständig für die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsstatuten und ordnungsgemäßen Abläufe der Sendungen und wurden von Radiomachern kontaktiert, wenn sie zB Sendungen nicht durchführen konnten oder Fragen bestanden. Der überwiegende Teil der Aufgaben der Angestellten der Beschwerdeführerin lag sohin in der Organisation des Ablaufes zur Durchführung der Radiosendungen. Die Sendungsverantwortlichen waren Vereinsmitglieder, wohingegen das Radioprogramm oder Inhalt der Sendung selbst, von jeder Person (Radiomacher), welche sich dafür interessiert, gestaltet werden konnte.

Auch wurden von der Beschwerdeführerin Schulungen organisiert, sowohl für die Sendungsverantwortlichen als auch Dritte, weiters wurden Seminare angeboten, welche für und durch Dritte organisiert und abgehalten wurden (zB an Schulen).

Der (in den verfahrensrelevanten Jahren tätige) Geschäftsführer DD war (ua) für die Akquisition von Finanzmitteln zuständig, um das Budget für den Sendebetrieb zu lukrieren. Die Arbeitnehmer waren aber auch mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben befasst.

Finanziell war die Beschwerdeführerin zur Verwirklichung des Vereinszweckes auf Subventionen/Förderungen durch Dritte angewiesen.

In den Jahren 2013 bis 2016 erhielt die Beschwerdeführerin Subventionen/Förderungen von der CC GmbH, dem Land Tirol, der Stadt Z und diversen Gemeinden.

Die Förderungen wurden über entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen für alle verfahrensgegenständlichen Jahre gleich – gewährt.

Mit dem Antrag auf Gewährung der Förderung musste seitens der Beschwerdeführerin dargelegt werden, für welches Projekt die Förderung begehrt wird und dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage ist, aufgrund ihrer personellen Kapazitäten und technischen Möglichkeiten die Förderungen zweckentsprechend zu verwenden.

So wurden zB gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuerkennung der Förderung Sendelisten des vorangegangenen Jahres beigelegt, aus welchen ersichtlich war, welche Sendereiehen durchgeführt wurden, sowie die Anzahl und Namen der Dienstnehmer bekannt gegeben, um darzulegen, dass der Verein tatsächlich in der Lage ist, mit den Fördergeldern die Sendereihen und Schulungen, zu veranstalten/organisieren, allgemein die Förderziele zu erreichen.

Dem Fördervertrag/der Förderzusage der CC-GmbH lagen (ua) die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Förderungen durch den Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks (ABF) sowie die Förderrichtlinien sowie die Richtlinien des Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks (NKRF-RL) sowie das KOG zugrunde (§ 4 ABF).

Die Förderungen teilten sich in Inhalte- und Projektförderungen, Ausbildungsförderungen und Reichweitenerhebungs- und Qualitätsstudienförderungen ein (Punkt 1.1 der NKRF-RL).

Inhalte- und Projektförderungen sollten einen Anreiz zur Erstellung und Ausgestaltung von Kulturgütern, österreichischer und europäischer Prägung in Form von Sendungen und Sendreihen oder Projekten geben und dadurch zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten sowie zur Stärkung des offenen Zugangs und von Anliegen der Zivilgesellschaft beitragen (Punkt 2.1. NKRF-RL).

Die Ausbildungsförderungen dienten der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung von an der inhaltlichen oder rundfunktechnischen Gestaltung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen mitwirkenden Angestellten und sonstigen Mitarbeitern gemäß §§ 29 KOG förderfähiger Rundfunkveranstalter. Die Förderung diente auch der Aus- und Weiterbildung von Angestellten oder sonstigen Mitarbeitern, welch in betriebswirtschaftliche Abläufe innerhalb des Rundfunkveranstalters eingebunden sind (Punkt 2.2.1 der NKRF-RL).

Die Förderung von Qualitäts- und Quantitätsstudien für nichtkommerzielle Rundfunks dient der Information der Programmschaffenden hinsichtlich der erreichten Zielgruppen und der inhaltlichen Akzeptanz (Programm- und Rezipientenforschung) und soll dadurch eine Steigerung der Programmqualität der Rundfunkveranstalter ermöglichen (Punkt 2.3.1. der NKRF-RL).

Bei Förderwürdigkeit des bekannt gegebenen „Projektes“ wurde bis zum Jahr 2013 ein Fördervertrag mit der CC-GmbH aufgesetzt, welcher die Grundlage für die Förderung darstellte, ab dem Jahr 2013 wurde der Vertrag durch die Förderzusage der CC GmbH ersetzt.

Seitens des Landes Tirol und der Stadt Z erfolgten Förderzusagen in Form von „Basissubventionen“ sowie Projektförderungen.

Gemäß § 1 Abs 2 der Richtlinien für die Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadt Z (Subventionsordnung) ist Subvention im Sinne dieser Richtlinie jede vermögenswerte Zuwendung, die die Stadt als Trägerin von Privatrechten zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes aus den Mitteln gewährt und die SubventionsempfängerInnen zu einem subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, ohne dass ein direkter Austausch von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines Dienstleistungsvertrages zu Stande kommt (Subventionsordnung der Stadt Z).

Auch hier wurde über entsprechendes Ansuchen der Beschwerdeführerin die Förderzusage erteilt, wie auch beim Land Tirol. Ebenfalls musste die Beschwerdeführerin den Subventionsgebern darlegen, dass die Fördermittel entsprechend verwendet werden können, wie dies auch bei Förderanträgen bei der CC-GmbH der Fall war.

Gemäß § 1 Abs 2 der Richtlinie der Landesregierung über die Förderung der Kultur in Tirol Aufgrund des § 9 des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 31, sind Förderungen im Sinn des Abs. 1 Zuwendungen, die das Land Tirol einer natürlichen oder juristischen Person als Träger von Privatrechten für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten.

Die einzelnen Gemeinden gewährten pauschale Jahresförderungen zur Unterstützung der Sendeerweiterung (Förderansuchen) und der Veranstaltung der Sendereihen.

Hinsichtlich sämtlicher Förderungen/Subventionen legte die Beschwerdeführerin dem jeweiligen Subventionsgeber eine Endabrechnung vor, in welcher die getätigten Aufwendungen und die geförderten Leistungen angeführt waren, um darzulegen, dass die Aufwendungen für die geförderten Inhalte getätigt und die Förderungen zweckgemäß verwendet wurden.

In den Jahren 2013 bis 2016 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin Einnahmen aus Subventionen/Förderungen, Untervermietungen, Dienstleistungen, Mitgliedsbeiträgen, Sponsoring und sonstigen Einnahmen, wie nachstehend ausgeführt und aufgelistet. Das jeweils geförderte „Projekt“ ist aus den unten angeführten Tabellen unter „Titel/Ausbildungsmaßnahmen“ ersichtlich.

Im Jahr 2013 erhielt die Beschwerdeführerin nachstehende Förderungen:

a) CC-GmbH (CC):

Bild im Original ersichtlich

(Förderungsverträge vom 31.01.2013, 05.08.2013 und 12.08.2013)

b) Stadt Z:

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

Mitfinanzierungsbeitrag für die kulturelle Jahrestätigkeit in Form einer Subvention

15. 000,00

Verbesserung und Erweiterung der sendetechnischen Versorgung in Form einer Subvention

1. 300,00

Projekt EE

9. 600,00

gesamt

25. 900,00

(Förderungsvereinbarung vom 22.10.2012, Förderungszusagen vom 11.02.2013 und 17.06.2013)

c) Land Tirol:

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

Jahresbeihilfe 2013

15. 000,00

Erweiterung der Sender- und Abstrahlleistung

8. 000,00

Sendereihe „FF“

7. 500

gesamt

30. 500,00

(Förderungszusagen vom 11.01.2013, 06.11.2013, 20.02.2013, 21.08.2013 und 09.12.2013)

d) Österreichische Gesellschaft für politische Bildung

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

GG

500,00

gesamt

500,00

(Förderzusage vom 26.06.2013)

Weiters wurden nachstehende Einnahmen im Jahr 2013 erzielt:

Umsatz aus

Betrag (Euro)

Sponsoring (10 % USt)

724,55

Untervermietung Parkplatz (20 % USt)

2. 413,29

Untervermietung Büro (10 % USt)

8. 673,59

Dienstleistungen (10 % USt)

25. 281,78

Mitgliedsbeiträge

4. 330,00

Spenden

590,00

gesamt

42. 103,21

(GuV 2013)

Im Jahr 2014 erhielt die Beschwerdeführerin nachstehende Förderungen:

a) CC-GmbH (CC):

Bild im Original ersichtlich

(Förderzusagen vom 13.12.2013 und 27.06.2014)

b) Stadt Z:

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

Mitfinanzierungsbeitrag für die kulturelle Jahrestätigkeit in Form einer Subvention

15. 000,00

gesamt

15. 000,00

(Förderzusagen vom 22.10.2012, Förderansuchen 22.11.2013)

c) Land Tirol:

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

Jahresbeihilfe 2014,

25. 000,00

Sendereihe „FF“

8. 500,00

tki_open Projekt „JJ“

4. 010,00

gesamt

37. 510,00

(Förderzusagen 05.05.2014, 17.02.2014, 16.07.2014, 14.10.2014 und 14.01.2014)

d) Gemeinden Tirols

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

Y (Subvention 2013)

2. 000,00

X (Jahressubvention)

1. 000,00

W (Sendeerweiterung Jahressubvention)

2. 500,00

V (Jahressubvention)

1. 000,00

U (Erweiterung Sendegebiet)

1. 500,00

T (laufende Sendekosten – finanzieller Zuschuss

1. 200,00

gesamt

9. 200,00

(Förderzusagen vom 23.12.2013, 28.03.2013, 20.03.2013, 30.01.2014, 27.12.2013 und 09.01.2014)

Weiters wurden nachstehende Einnahmen im Jahr 2014 erzielt:

Umsatz aus

Betrag (Euro)

Sponsoring (10 % USt)

451,82

Untervermietung Parkplatz (20 % USt)

2. 519,929

Untervermietung Büro (10 % USt)

9. 508,46

Dienstleistungen (10 % USt)

22. 936,34

Sonstige Einnahmen (Subventionen) 20 %

199,19

Mitgliedsbeiträge

4. 550,00

Spenden

700,00

gesamt

40. 666,62

(GuV 2014)

Im Jahr 2015 erhielt die Beschwerdeführerin nachstehende Förderungen:

a) CC-GmbH (CC):

Bild im Original ersichtlich

(Förderzusagen vom 27.06.2014, 26.06.2015)

b) Stadt Z:

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

Mitfinanzierungsbeitrag für die kulturelle Jahrestätigkeit in Form einer Subvention

15. 000,00

Leistungserhöhung

1. 290,00

gesamt

17. 290,00

(Förderzusagen vom 22.10.2012, Förderansuchen vom 02.04.2015)

c) Land Tirol:

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

Jahresbeihilfe 2015,

25. 000,00

Sendereihe „FF“

8. 500,00

gesamt

37. 510,00

(Förderzusage vom 04.02.2015 und 22.02.2015)

d) Gemeinden Tirols

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

X (Jahressubvention 2015)

500,00

U (Gestaltung nichtkommerziellen Radios)

1. 000,00

gesamt

1. 500,00

(Förderzusage vom 27.04.2015 und 24.07.2015)

Weiters wurden nachstehende Einnahmen im Jahr 2015 erzielt:

Umsatz aus

Betrag (Euro)

Sponsoring (10 % USt)

0,00

Untervermietung Parkplatz (20 % USt)

2. 519,92

Untervermietung Büro (10 % USt)

11. 525,78

Dienstleistungen (10 % USt)

30. 019,66

Sonstige Einnahmen (Subventionen)

1. 500,00

Mitgliedsbeiträge

2. 700,00

Spenden

285,00

gesamt

48. 550,36

(GuV 2015)

Im Jahr 2016 erhielt die Beschwerdeführerin nachstehende Förderungen:

a) CC-GmbH (CC):

Bild im Original ersichtlich

(Förderzusagen vom 17.12.2015, 27.06.2016

b) Stadt Z:

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

Jahressubvention

16. 200,00

Stadtentwicklungsplanung , Integration (weitere Jahressubvention)

3. 000,00

Bildung und Gesellschaft

3. 000,00

Kinder und Jugend

3. 000,00

gesamt

25. 200,00

(Förderzusagen vom 22.10.2012, 09.12.2015, 30.03.2016, 23.03.2016)

c) Land Tirol:

Kurzinhalt/Beschreibung

Förderbetrag (Euro)

Jahresbeihilfe 2016,

25. 000,00

Sendereihe „FF“

8. 500,00

gesamt

37. 510,00

(Förderzusagen vom 25.01.2016 und 29.02.2016)

Weiters wurden nachstehende Einnahmen im Jahr 2015 erzielt:

Umsatz aus

Betrag (Euro)

Untervermietung Parkplatz (20 % USt)

2. 359,18

Untervermietung Büro (10 % USt)

12. 236,65

Dienstleistungen (10 % USt)

31. 610,42

Sonstige Einnahmen

199,19

Mitgliedsbeiträge

4. 270,00

Spenden

709,50

gesamt

51. 384,94

(GuV 2016)

Nicht festgestellt werden kann, dass in den Jahren 2013 bis 2016 eine der aufgelisteten Förderungen (CC-GmbH, Land Tirol, Stadt Z, Gemeinden) unter der Bedingung gewährt wurde, dass eine konkrete (Gegen)Leistung der Beschwerdeführerin dem Fördergeber oder Dritten gegenüber zu gewähren war.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin die Sendeeinrichtung den Radiomachern entgeltlich zur Verfügung stellt.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung:

Dass anlässlich des Sendungen keine Werbungen geschalten wurden, hat der ehemalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin DD anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2022 glaubwürdig dargetan und steht mit dem Umstand, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Sender um einen nichtkommerziellen Radiosender handelt, in Einklang. Seitens der Abgabenbehörde wurde auch gar nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Sendungen Werbungen schaltet.

Die Beträge zu den Jahresarbeitslohnsummen und den jeweiligen Monatslohnsummen ergeben sich schlüssig aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Jahreslohnkonten, auf welchen die monatlichen und jährlichen Gehälter aufgelistet sind. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Abgabenbehörde die Höhe der Arbeitslohnsummen an sich zu keinem Zeitpunkt bemängelt hat.

Unstrittig ist auch, dass die Kommunalsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 auf Basis 100 % der Arbeitslohnsummen (monatlich) entrichtet wurde, zudem befinden sich Ausdrucke der Kommunalsteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2016 im Akt, aus welchen die Bemessungsgrundlage und die entrichtete Kommunalsteuer ersichtlich ist.

Grundsätzlich zwischen den Parteien strittig war in den gegenständlichen Verfahren die Frage, welche Subventionen/Förderungen einer konkreten Leistung gegenüberstehen und welche nicht.

Der ehemalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde, ausführlich geschildert, welche Aufgaben die Arbeitnehmer des Vereins wahrzunehmen hatten. Insbesondere wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin selbst die Radiosendungen, sohin den Inhalt, nicht gestaltete, sondern dies von Radiomachern erfolgte, wobei Radiomacher jede Person sein konnte, welche sich dafür interessiert und die Sendeinhalte von den Radiomachern frei ausgewählt und gestaltet wurden. Die Beschwerdeführerin stellte das Studio und technische Equipment zur Verfügung, achtete darauf, dass die Sendungen im rechtlichen und vereinszwecklichen Rahmenbereich blieben und organisierten Schulungen iSd Vereinsstatuten bzw hielten diese selbst ab. Aufgrund des Umstandes, dass der Sender 24 h am Tag senden musste und es nicht möglich war, durchgehend Sendungen zu machen, wurden Playlisten erstellt bzw ließ die Beschwerdeführerin diese von Dritten erstellen, um rund um die Uhr senden zu können.

Zum Förderervorgehen an sich (Antragstellung Gewährung Abrechnung bzw. Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Subvention) ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Vorgehensweise zur Antragstellung, zur Gewährung der Subvention und zum Nachweis für die ordnungsgemäße Verwendung der Subvention durch Vorlage der jeweiligen entsprechenden Urkunden umfassend und nachvollziehbar belegt wurde.

In den zu den einzelnen Förderungen vorgelegten Urkunden, insbesondere den Anträgen und Förderzusagen, waren auch konkret die geförderten Maßnahmen/das geförderte „Projekt“ angeführt und konnten diesbezüglich die Feststellungen in den Auflistungen der einzelnen Förderungen für die jeweiligen Jahre unbedenklich getroffen werden. In diesem Zusammenhang war auch aus den zahlreichen Förderzusagen ersichtlich, dass im Wesentlichen seitens der CC-GmbH jährlich dieselben Förderungen (in verschiedenen Höhen) gewährt wurden, so auch vom Land Tirol und der Stadt Z, als jährliche Basisförderungen gewährt wurden, welche von diversen Abteilungen ergänzt bzw zusätzliche Projekte gefördert wurden.

Zum Umstand, dass in den Förderansuchen bzw –abrechungen die Anzahl der Arbeitnehmer und die diesbezüglichen Personalkosten angeführt waren, ebenso, dass das Jahresradioprogramm vorgelegt wurde, aus welchem die einzelnen Sendungen ersichtlich waren, wurde seitens der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese Unterlagen nicht deshalb vorgelegt wurden, weil die Förderungen für die konkreten Personalkosten gewährt bzw dass konkret die einzeln aufgelisteten Sendungen gefördert wurden, sondern wurden die Unterlagen deshalb vorgelegt, um den Fördergebern nachzuweisen, dass der Verein in der Lage ist, die beantragten Subventionen entsprechend zu verwenden, indem er eben über die entsprechenden Ressourcen verfügt und die Sendereihen auch tatsächlich sendet.

Die Grundlagen für die Förderungen sind in den Richtlinien und allgemeinen Bedingungen ausführlich geregelt. In diesen ist nicht geregelt, dass die Förderung unter Gewährung einer konkreten Gegenleistung erfolgt, sondern vielmehr, dass die Förderungen ohne entsprechende Gegenleistung erfolgen.

Die sonstigen Einnahmen in den jeweiligen Jahren wurden seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten und wurden den vorgelegten Gewinn- und Verlust-Aufzeichnungen (GuV) der Beschwerdeführerin entnommen.

Wie ausgeführt hat sich aus den gesamten vorgelegten Unterlagen zu den gewährten Förderungen sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass die Förderungen im Hinblick auf eine konkrete (Gegen)Leistung der Beschwerdeführerin gewährt wurden, weshalb die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war. Aus den Tabellen ist ersichtlich, für welchen „Zweck“ oder welches „Projekt“ die Förderungen gewährt wurden, dass die Gewährung der Förderungen an konkrete Bedingungen geknüpft gewesen wäre, ist den vorgelegten Förderunterlagen (Antrag/Zusage/Nachweis) nicht zu entnehmen. Ebenso liegen keine Beweisergebnisse dahingehend vor, dass die Sendeplattform gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993) lauten wie folgt:

„Steuergegenstand

§ 1.

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Bemessungsgrundlage

§ 5.

(1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG,

b) im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes,

c) im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;

c) die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;

d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;

e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.

(3) Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.

Steuersatz

§ 9.

Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11.

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.“

V.Erwägungen:

Der Kommunalsteuer unterliegen nach § 1 KommStG die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Das Unternehmen umfasst nach § 3 Abs 1 KommStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nach § 3 Abs 2 KommStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

Die Arbeitslöhne sind nach § 5 Abs 3 KommStG jedoch nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen.

Grundsätzlich wäre sohin zu eruieren, welche Arbeitszeiten die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin für die unternehmerische und welche für die nichtunternehmerische Tätigkeit aufwenden, um die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen. Eine derartige Unterteilung und konkrete Erfassung der Arbeitszeiten ist jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der überschneidenden Tätigkeiten der Arbeitnehmer nicht bzw kaum möglich, weshalb ein anderer Aufteilungsmaßstab zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer heranzuziehen ist:

Erzielt ein Unternehmen Einnahmen aus einer nichtunternehmerischen Tätigkeit, so sind ansonsten nur die auf die unternehmerische Tätigkeit entfallenden Arbeitslöhne steuerpflichtig.

Nachdem zwischen den Parteien keine Vereinbarung iSd § 5 Abs 3 KommStG zustande gekommen ist, erscheint es zielführend, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer im Verhältnis der unternehmerischen und nicht-unternehmerischen Einnahmen der Beschwerdeführerin durchzuführen, wie es im Behördenverfahren bereits erfolgt bzw versucht worden ist.

Vereinen, so auch der Beschwerdeführerin, kommt Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu, wobei der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten umfasst, während der außerbetriebliche (nichtunternehmerische) Bereich eines Vereines all jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt (VwGH vom 16.12.1991, 90/15/0181).

Ein Verein ist insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen des Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge oder Förderungen erhält und diesen Beiträgen eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler oder Fördergeldzahler gegenübersteht (VereinsR 2001 Rz 572).

Ein Verein ist jedoch nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er echte Subventionen, Spenden oder sogenannte echte Mitgliedsbeiträge erhält. Ein Verein ist auch dann nicht unternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine ihm nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen (VwGH 24.11.1999, 95/13/0185).

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nachhaltig und selbständig tätig ist. Die Beschwerdeführerin räumt auch selbst ein, dass in den Aufgabenbereich ihrer Arbeitnehmer auch die Kommunalsteuerpflicht auslösende Tätigkeiten fallen und unternehmerische Einnahmen erzielt werden.

Zu diesen unternehmerischen Maßnahmen und Einnahmen, welche (ua) auch der Umsatzsteuer unterliegen, gehören die für die verfahrensgegenständlichen Jahre festgestellten Einnahmen aus

  • Sponsoring,

  • der Untervermietung von Parkplätzen,

  • die Untervermietung von Büroräumlichkeiten und

  • die Umsätze aus Dienstleistungen.

Zu den nicht-unternehmerischen Einnahmen ist festzuhalten, dass unstrittig war, dass die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge echte Mitgliedsbeiträge sind. Das Beweisverfahren hat auch nicht ergeben, dass den vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen der Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Jahren eine konkrete Gegenleistung des Vereins gegenüberstand.

Ebenso stehen den Spendeneinnahmen und sonstigen Einnahmen (Subventionen) keine Gegenleistung gegenüber, weshalb diese Einnahmen in allen verfahrensgegenständlichen Jahren dem nicht- unternehmerischen Bereich der Einnahmen der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind.

Strittig ist die Frage, welche der der Beschwerdeführerin gewährten Subventionen dem unternehmerischen und welche dem nicht-unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, sohin ob es sich um unechte oder echte Subventionen handelt. Wesentlich ist hier wiederum, ob ein Leistungsaustausch zwischen Fördergeber und Fördernehmer stattgefunden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.04.2011, 2011/03/0027) führt dazu aus, dass zum Entgelt Beträge zählen, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Ob die Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird, ist gleichgültig. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie z.B. bei Schenkungen, Subventionen, Spenden), ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen (Hinweis E 25. Jänner 2001, 95/15/0172).

Zuwendungen, die ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden, wie Schenkungen, echte Spenden und Subventionen, zählen nicht zum Entgelt. Erscheint es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Leistungsentgelt oder als eine echte Subvention anzusehen ist, kommt es darauf an, ob die Zuwendung auch ohne eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegeben worden wäre (Hinweis E 14. April 1986, 84/15/0209, VwSlg 6105 F/1986; E 17. September 1990, 89/14/0071, VwSlg 6529 F/1990; E 16. Dezember 1997, 97/14/0100, VwSlg 7242 F/1997).

Nach dem UStG 1994 liegt keine (umsatzsteuerbare) Leistung vor, wenn eine Zuwendung im öffentlichen Interesse erfolgt und ihr kein Leistungsaustausch für einen bestimmten Leistungsempfänger zugrunde liegt (vgl etwa Ruppe, UStG 19943, § 1 Rz 24). Bei "Zuschüssen" (Subventionen), die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu unterscheiden, ob es sich um ein (der Umsatzsteuer unterliegendes)

-Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt),

-ein Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (unechter Zuschuss) bzw - ein direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger handelt, oder

-kein Leistungsentgelt, sondern ein "echter Zuschuss" ("echte Subvention") gegeben ist, der der Umsatzsteuer nicht unterliegt (Ruppe, a a O, § 4 Rz 114ff; zur Behandlung von Subventionen im Regime des UStG 1994 im Allgemeinen etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2004, Zl 2001/15/0103 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union)

Das KOG 2001 gibt keinen Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber von diesem betriebswirtschaftlichen und juristischen Begriffsverständnis von "Umsatz" abgehen wollte.

Die Besteuerung einer Leistung setzt sohin einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung Willen erbringen. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeiten des Zahlungsempfängers gefördert werden sollen, sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.

Insbesondere liegt auch ein echter Zuschuss vor, wenn die Zahlung einem Unternehmer gewährt wird, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln anzuregen, bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt.

Subventionen werden unter der Voraussetzung gegeben, dass ein förderungswürdiges Verhalten und/oder ein förderungswürdiger Zweck vorliegt. Die Erfüllung dieses Verhaltens und/oder Zweckes wird aber nicht als Gegenleistung angesehen (RZ 2539 EStR).

Subventionen sind großteils mit einer Zweckwidmung, sowie verschiedenen Auflagen und Verpflichtungen des Förderungsempfängers zur Sicherung der Subvention verbunden und stellen, wie ausgeführt, keine Gegenleistung dar, zumal der Zuschussgeber üblicherweise einen Nachweis über die Mittelverwendung oder einen Förderbericht verlangt.

Ebenso stellt die bloße Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und – auflagen einzuhalten, keine Leistung des Förderempfängers dar.

Dem gegenüber liegt ein Leistungsaustausch – und sohin der Steuerpflicht unterliegende Förderungen – zB dann vor, wenn

-die Subvention mit einer Gegenleistung des Empfängers verbunden ist

-sich der Leistungsempfänger zu einer (konkreten) Leistung verpflichtet

-eine Leistung erbracht wird, um die Gegenleistung zu erhalten und diese wiederum bewirkt wird, um die Leistung zu erhalten

-und daher Entgeltcharakter vorliegt

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist zu den einzelnen Förderungen auszuführen wie folgt:

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen gemeinnützigen Verein handelt, dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Der Vereinszweck liegt in der Förderung der Medienvielfalt und Meinungsäußerung in Tirol, wobei vorrangig sozialen, kulturellen und ethnischen Minderheiten sowie Personen und Gruppen, die wegen ihrer gesellschaftlichen Marginalisierung oder sexistischen oder rassistischen Diskriminierung in den Medien kaum oder nicht zu Wort kommen, eine Plattform zur Meinungsäußerung zur Verfügung gestellt wird.

Die Beschwerdeführerin selbst tritt nicht als Radiomacher auf, sondern stellt Trainings-, Produktions- und Verteilungsmöglichkeiten zur Verfügung, bietet den Radiomachern, sohin allen interessierten Personen/Bürgern, die Möglichkeit, sich medial mitzuteilen. Für die Sendungsinhalte sind die Radiomacher verantwortlich. Die Beschwerdeführerin stellt jenen Personen, welche ein Radioprogramm im Rahmen der Charta der freien Radios Österreichs publizieren möchte, die entsprechende Plattform zur Verfügung. Es werden das technische Equipment, das Sendestudio sowie Sendungsverantwortliche zur Verfügung gestellt, welche die Einhaltung der gesetzlichen und medientechnischen Vorgaben kontrollieren. Dabei unterstützen die Sendungsverantwortlichen die Radiomacher. Weiters erfolgen Schulungen entweder durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin selbst oder es werden diesbezüglich Fremdleistungen zugekauft, um interessierten die entsprechenden Ausbildungen zum Radiomachen zu gewährleisten.

Der Inhalt Radiosendungen selbst wird von der Beschwerdeführerin (und auch den Fördergebern) nicht beeinflusst. Diesbezüglich steht es den Radiomachern frei, Programm und Inhalte frei zu gestalten, welche sich lediglich im groben Rahmen, zum Beispiel Kunst Kultur Soziales oder Gesellschaft Politik halten müssen, es gilt der Grundsatz der unzensierten Meinungsfreiheit und Informationsvermittlung, dies unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenvorgaben und Hintanhaltung von Diskriminierungen welcher Art auch immer.

Wie festgestellt, wird die Beschwerdeführerin erst durch die vereinnahmten Förderungen in die Lage versetzt, ihre satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zu besorgen, nämlich jedem, der daran interessiert ist, die Möglichkeit einzuräumen, Radiosendungen zu machen. Das Radioprogramm wird im Großraum Z ausgestrahlt.

Zu den Förderungen der CC-GmbH:

Die Förderungen der CC-GmbH wurden (in jedem verfahrensgegenständlichen Jahr) unter dem allgemein gehaltenen Titel/Verwendungszweck „Gesellschaftspolitik“, „Kunst und Kultur“ oder „Politik, Gesellschaft, Soziales, Bildung, Information“ gewährt. Aus den genannten Betitelungen der Inhaltsförderungen ist bereits kein konkreter Leistungsaustausch ableitbar, zumal hier lediglich ein breiter Rahmen für die Sendereihen seitens der Fördergeberin vorgegeben wird, woraus aber keine Gegenleistung ersichtlich ist. Durch die allgemeine Betitelung der gewährten Förderungen soll lediglich klargestellt werden, für welchen förderungswürdigen Zweck die Subvention gewährt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt diese Zweckwidmung jedoch keine Gegenleistung dar.

Die Fördergeberin CC-GmbH hat keinen Einfluss auf das Radioprogramm bzw den Inhalt der Sendungen selbst, erhält keine Gegenleistung des Vereins für die gewährten Förderungen und zieht aus den Förderungen auch keinen direkten Nutzen. Auch erhalten bzw leisten Dritte durch die gewährten Förderungen keine Gegenleistung (an den Fördergeber).

Die Ausbildungsförderungen werden für Kurse gewährt, an denen jeder Bürger, der sich für deren Inhalte interessiert, sowie auch Vereinsmitglieder teilnehmen konnte(n). Die Kurse dienten dazu, Radiomacher zu schulen, damit die Sendungen professioneller gestaltet werden können sowie um Mitarbeiter, die für die zur Verfügung-Stellung der Plattform zum Radiomachen, zu schulen.

Die Förderungen wurden jedenfalls dazu gewährt, um den Vereinszweck der Beschwerdeführerin zu verwirklichen, nämlich die Medienvielfalt und Freiheit der Meinungsäußerung in Tirol zu fördern. Der Förderzweck liegt darin, die Beschwerdeführerin zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln anzuregen, wobei das Beweisverfahren nicht ergeben hat, dass einem Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zugekommen ist.

Naturgemäß werden Förderungen großteils mit einer Zweckwidmung versehen, dies jedoch um sicherzustellen, dass die Förderungen entsprechend (hier dem Vereinsweck verwendet werden, dies stellt jedoch – wie bereits ausgeführt - keine Gegenleistung dar.

Auch aus dem Umstand, dass bei den Förderanträgen Personal aufgelistet wurde sowie die diesbezüglichen Lohnkosten und ein Ausdruck über die durchgeführten Sendereihen im Vorjahr beigelegt wurden, kann keine Gegenleistung der Beschwerdeführerin an die Fördergeberin erblickt werden. Auch hier hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Förderansuchen der Beschwerdeführerin entsprechend zu dokumentieren waren, um dem Fördergeber im Vorhinein darzulegen, förderwürdig zu sein, zumal der Verein über die entsprechenden Ressourcen zur Durchführung der Sendereihen ist, sohin über ausreichend Personal, welches zu entlohnen ist, zu verfügen und tatsächlich im abgelaufenen Jahr die Förderungen bereits entsprechend verwendet zu haben.

Ebensowenig stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Abrechnungen und Nachweise für die Verwendung der Fördergelder erbringen musste, eine Gegenleistung an den Fördergeber dar.

Die Förderungen der CC-GmbH stellen sohin in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Jahren echte Subventionen dar, es liegt kein Leistungsaustausch vor, weshalb die Einnahmen aus den Förderungen der CC-GmbH dem nicht-unternehmerischen Bereich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind.

Zu den Förderungen der Stadt Z:

In den Jahren 2013 bis 2016 hat die Stadt Z jährlich eine allgemeine Förderung als Mitfinanzierungsbeitrag für die kulturelle Jahrestätigkeit in Form einer pauschalen Subvention der Beschwerdeführerin gewährt. Bereits aus den Förderrichtlinien der Stadt Z ist ersichtlich, dass die Förderung ohne direkten Austausch von Leistungen gegeben wurde, die Förderung diente zur mittelfristigen Finanzierung einer Kultureinrichtung, nämlich dem Verein AA. Es handelt sich um eine jährliche (angepasste) Basissubvention, die keinen Leistungsaustausch nach sich zieht. Die weiteren Förderungen im Jahr 2013 erfolgten einerseits zur Erweiterung der sendetechnischen Versorgung, sohin auch zur Unterstützung des Vereinszweckes und auch hinsichtlich des geförderten Projektes EE. fand kein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Fördergeberin statt, es handelte sich um ein Kulturprojekt der Stadt Z und wurde der eingereichte Projekt der Beschwerdeführerin prämiert und gefördert. In den weiteren Jahren handelt es sich bei den zusätzlich zu den Basissubventionen gewährten Förderungen um Erweiterungen der Basisförderungen (Leistungserhöhung) bzw wurden – wiederum allgemein – allgemeine Bereiche (wie Bildung und Gesellschaft bzw Kinder und Jugend) gefördert.

Auch bei sämtlichen Förderungen der Stadt Z (auch den Basisförderungen) waren seitens der Beschwerdeführerin die Verwendung der Fördergelder zu belegen und waren keine der Förderungen der Stadt Z an die Beschwerdeführerin an eine konkrete Gegenleistung für die Stadt Z gebunden. Vielmehr dienten die Fördergelder wiederum zur Verwirklichung des Vereinszweckes und der kulturelle und gesellschliche Darlegung durch das Medium „Radio“.

Es handelte sich sohin bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Förderbeträgen der Stadt Z um Förderungen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Vereinszweckes der Beschwerdeführerin und fand kein Leistungsaustausch statt, weshalb auch sämtliche Förderungen der Landeshauptstadt Z als echte Subventionen zu werten waren.

Zu den Förderungen des Landes Tirol:

Auch hier wurden jährlich Basisförderungen, tituliert mit „Jahresbeihilfe“ gewährt, ein Leistungsaustausch erfolgte nicht. Weiters wurde 2013 allgemein die Erweiterung der Sender- und Ausstrahlungsleistung gefördert, und in allen verfahrensgegenständlichen Jahren die Sendereihe „FF“. Der konkrete Sendungsinhalt wurde jedoch nicht vorgegeben und hatte auch das Land Tirol keinen Einfluss auf die schlussendlich von den Radiomachern ausgearbeiteten Sendungsinhalte. Auch das Projekt „JJ“ bezweckte die Förderung der Vereinsziele der Beschwerdeführerin und war nicht mit einem Leistungsaustausch in Zusammenhang zu bringen.

Bei den Förderungen des Landes Tirol handelt es sich folglich ebenfalls um echte Subventionen und sind die diesbezüglichen Einnahmen im jeweiligen Jahr daher dem nicht-unternehmerischen Bereich zuzurechnen.

Zu den Förderungen der Gemeinden (2014 und 2015), sonstige:

Diese wurden über entsprechende Ansuchen der Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Erweiterung des Sendegebietes gewährt, ein Leistungsaustausch fand auch hier nicht statt, weshalb auch diese Subventionen zur Verwirklichung des Vereinszweckes (Plattform für Radiomacher) gewährt wurden und echte Subventionen darstellten. Die Förderungen erfolgten im öffentlichen Interesse und zogen die Fördergeber auch keinen direkten Nutzen aus den gewährten Förderungen.

Nochmals ist festzuhalten, dass der Umstand, dass eine Abrechnung und ein Leistungsnachweis den Fördergebern gegenüber keinen Leistungsaustausch darstellen, sondern dazu dienen sicherzustellen, dass die Fördergelder (zweckentsprechend) verwendet wurden. Dass allgemeine Förderzwecke benannt wurden oder betitelte Projekte gefördert wurden, leitet ebenfalls keine Gegenleistung ab und bleibt es daher beim Umstand, dass es sich um echte Subventionen handelte.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass sämtliche angeführten Subventionen (CC-GmbH, Stadt Z, Land, Gemeinde u sonstige) dem nicht-unternehmerischen Bereich der Einnahmen der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, zumal

-die Beschwerdeführerin satzungsgemäß ein gemeinnütziges Ziel (§ 34ff BAO) verfolgt, welches nur mit Hilfe der Subventionen erreicht werden konnte

-die Beschwerdeführerin den Bürgern die Infrastruktur zur Verfügung stellt

-die Bürger Radio unter Einhaltung der Rahmenbedingungen machen

-durch die Subventionen die Meinungsvielfalt gefördert wird, dies steht im öffentlichen Interesse

-der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Subventionen lediglich Rahmenvorgaben und Leitlinien zur Verwendung der Förderungen vorgegeben werden

-sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Fördergeber keinen Einfluss auf den konkreten Sendungsinhalt hatten

-die Fördergeber keinen konkreten Nutzen aus den zur Verfügung gestellten Förderungen ziehen

-kein Leistungsaustausch zwischen Fördergeber und Beschwerdeführerin stattgefunden hat

-die Beschwerdeführerin erst durch die Förderungen in die Lage versetzt wird, ihren Vereinszweck für die Allgemeinheit zu verwirklichen

-die Zuschüsse gewährt wurden, um der Beschwerdeführerin ein im öffentlichen Interesse gelegenes Handeln zu ermöglichen.

Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 errechnet sich sohin wie folgt:

Zumal – wie bereits ausgeführt – eine Zuordnung der Arbeiten und somit Arbeitslöhne der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zu den unternehmerischen bzw nicht- unternehmersichern Bereich nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer insofern, als die gesamten Einnahmen der Beschwerdeführerin des jeweiligen Jahres dem unternehmerischen und nicht- unternehmerischen Bereich zugeordnet werden und sodann anhand des prozentuelle Anteiles der unternehmerischen Einnahmen die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ermittelt wird.

Hier gilt es vorerst die monatlichen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, wobei iSd § 9 KommStG die Kommunalsteuer sodann mit 3 % berechnet wird. Berücksichtigt bei der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlage ist weiters, dass in jenen Monaten, in welchen die Bemessungsgrundlage Euro 1.460,00 nicht übersteigt, Euro 1.095,00 von der Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden (Spalte Anmerkung 1.):

2013:

nicht-unternehmerischer Umsatz 2013

Euro

unternehmerischer Umsatz 2013

Euro

CC

KK

75. 000,00

Sponsoring (10 % USt)

724,55

Politik, Gesellschaft, Soziales, Bildung, Information

60. 000,00

Untervermietung Parkplatz (20 % USt)

2. 413,29

Basisseminar für RadiomacherInnen

4. 060,00

Untervermietung Büro (10 % USt)

8. 673,59

LL

536,00

Dienstleistungen (10 % USt)

25. 281,78

Sprechen im Radio

672,00

unternehmersicher Umsatz gesamt

37. 093,21

MM

536,00

Lehrredaktion

9. 870,00

Gesellschaftspolitik

8. 000,00

Freies Radio Social Media – Wie können RadiomacherInnen soziale Online-Medien einsetzen?

256,00

Stadt Z

Mitfinanzierungsbeitrag für die kulturelle Jahrestätigkeit in Form einer Subvention

15. 000,00

Verbesserung und Erweiterung der sendetechnischen Versorgung in Form einer Subvention

1. 300,00

Projekt „NN

9. 600,00

Land Tirol

Jahresbeihilfe 2013

15. 000,00

Erweiterung der Sender- und Abstrahlleistung von AA

8. 000,00

Sendereihe „GG“

7. 500,00

Österr. Gesellschaft f polit. Bildung

OO

500,00

sonstige

Mitgliedsbeiträge

4. 330,00

Spenden

590,00

nicht unternehmerischer Umsatz gesamt

220. 750,00

Gesamtumsatz (unternehmerisch/nicht unternehmerisch) 2013

257. 843,21

prozentuelle Aufteilung

85,61

14,39

Monat

Arbeitslöhne

gesamt (€)

14,39%

(€)

Anmerkung

1. (€)

Bemessungs-

grundlage (€)

Steuerbetrag

(€)

Jänner

6. 351,78

914,02

-180,98

0,00

0,00

Februar

5. 538,40

796,98

-298,02

0,00

0,00

März

6. 380,00

918,08

-176,92

0,00

0,00

April

6. 676,55

960,76

-134,24

0,00

0,00

Mai

6. 766,80

973,74

-121,26

0,00

0,00

Juni

13. 104,79

1. 885,78

1. 885,78

1. 885,78

56,57

Juli

6. 766,80

973,74

-121,26

0,00

0,00

August

6. 766,80

973,74

-121,26

0,00

0,00

September

7. 137,99

1. 027,16

-67,84

0,00

0,00

Oktober

7. 394,97

1. 064,14

-30,86

0,00

0,00

November

13. 228,95

1. 903,65

1. 903,65

1. 903,65

57,11

Dezember

8. 128,95

1. 169,76

74,76

74,76

2,24

Summen

3. 864,19

115,92

2014:

nicht-unternehmerischer Umsatz 2014

Euro

unternehmerischer Umsatz 2014

Euro

CC

Sendeschiene KK

70. 000,00

Sponsoring (10 % USt)

451,82

Politik, Gesellschaft, Soziales, Bildung, Information

50. 000,00

Untervermietung Parkplatz (20 % USt)

2. 519,93

Basisseminar für Radiomacher-Innen Einschulung ins Medien- und UrheberInnenrecht, Audioschnitt

4. 060,00

Untervermietung Büro (10 % USt)

9. 508,46

Freies Sprechen

288,00

Dienstleistungen (10 % USt)

22. 936,34

Sprechen im Radio

768,00

unternehmerischer Umsatz gesamt

35. 416,55

Interviewführung -techniken

544,00

AA – Lehrredaktion

9. 800,00

Gesellschaftspolitik

30. 000,00

Stadt Z

Mitfinanzierungsbeitrag für die kulturelle Jahrestätigkeit in Form einer Subvention

15. 000,00

Land Tirol

Jahresbeihilfe 2014,

25. 000,00

Sendereihe „Mehrsprachigkeit und Integration“

8. 500,00

PP

4. 010,00

Gemeinden

Y (Subvention 2013)

2. 000,00

X (Jahressubvention)

1. 000,00

W (Sendeerweiterung Jahressubvention)

2. 500,00

V (Jahressubvention)

1. 000,00

U (Erweiterung Sendegebiet)

1. 500,00

T (laufende Sendekosten – finanzieller Zuschuss

1. 200,00

sonstige

Mitgliedsbeiträge

4. 550,00

Spenden

700,00

nicht-unternehmersicher Umsatz gesamt

232. 420,00

Gesamtumsatz (unternehmerisch/nicht unternehmerisch) 2014

267. 836,55

prozentuelle Aufteilung

86,78

13,22

Monat

Arbeitslöhne

gesamt (€)

13,22%

Anmerkung

1. (€)

Bemessungs-

grundlage (€)

Steuerbetrag

Jänner

6. 986,80

923,65

-21,97

0,00

0,00

Februar

8. 116,69

1. 073,03

-209,26

0,00

0,00

März

6. 700,00

885,74

-209,26

0,00

0,00

April

6. 700,00

885,74

-209,26

0,00

0,00

Mai

6. 700,00

885,74

1. 771,48

1. 771,48

53,14

Juni

13. 400,00

1. 771,48

-143,16

0,00

0,00

Juli

7. 200,00

951,84

-143,16

0,00

0,00

August

7. 200,00

951,84

-143,16

0,00

0,00

September

7. 200,00

951,84

-110,51

0,00

0,00

Oktober

7. 447,00

984,49

2. 601,10

2. 601,10

78,03

November

19. 675,48

2. 601,10

236,98

236,98

7,11

Dezember

10. 075,48

1. 331,98

-1.095,00

0,00

0,00

Summen

4. 609,56

138,28

2015:

nicht-unternehmerischer Umsatz 2015

Euro

unternehmerischer Umsatz 2015

Euro

CC

KK

83. 755,00

Sponsoring (10 % USt)

0,00

Politik, Gesellschaft, Soziales, Bildung, Information

58. 219,00

Untervermietung Parkplatz (20 % USt)

2. 519,92

Basisseminar für RadiomacherInnen

4. 060,00

Untervermietung Büro (10 % USt)

11. 525,78

Sprachtrainings für Radiomacher_innen

1. 152,00

Dienstleistungen (10 % USt)

30. 019,66

Lehrredaktion zum Radiojournalismus 2015

10. 650,00

unternehmersicher Umsatz gesamt

44. 065,36

Gesellschaftspolitik

9. 315,00

Cross Media

1. 610,00

Zusätzliche Workshops

1. 067,00

Stadt Z

Mitfinanzierungsbeitrag für die kulturelle Jahrestätigkeit in Form einer Subvention

15. 000,00

Leistungserhöhung

1. 290,00

Land Tirol

Jahresbeihilfe 2015,

25. 000,00

Sendereihe „FF“

8. 500,00

Gemeinden

X (Jahressubvention 2015)

500,00

U (Gestaltung nichtkommerziellen Radios)

1. 000,00

sonstige

1. 500,00

Mitgliedsbeiträge

2. 799,00

Spenden

285,00

nicht-unternehmersicher Umsatz gesamt

225. 702,00

Gesamtumsatz (unternehmerisch/nicht unternehmerisch) 2015

269. 767,36

prozentuelle Aufteilung

83,67

16,33

Monat

Arbeitslöhne

gesamt (€)

16,33%

(€)

Bemessungsgrundlage

Anmerkung 1. (€)

Steuerbetrag

Jänner

8. 612,60

1. 406,44

311,44

9,34

Februar

8. 000,00

1. 306,40

211,40

6,34

März

8. 197,26

1. 338,61

243,61

7,31

April

7. 600,00

1. 241,08

146,08

4,38

Mai

7. 600,00

1. 241,08

146,08

4,38

Juni

15. 180,27

2. 478,94

2. 478,94

74,37

Juli

7. 600,00

1. 241,08

146,08

4,38

August

7. 600,00

1. 241,08

146,08

4,38

September

7. 600,00

1. 241,08

146,08

4,38

Oktober

8. 798,36

1. 436,77

341,77

10,25

November

13. 637,65

2. 227,03

2. 227,03

66,81

Dezember

6. 978,09

1. 139,52

44,52

1,34

Summen

6. 589,11

197,66

2016:

nicht-unternehmerischer Umsatz 2016

Euro

unternehmerischer Umsatz 2016

Euro

CC

KK

86. 371,00

Sponsoring (10 % USt)

0,00

Politik, Gesellschaft, Soziales, Bildung, Information

52. 500,00

Untervermietung Parkplatz (20 % USt)

2. 359,18

Basisseminar für RadiomacherInnen

2. 096,00

Untervermietung Büro (10 % USt)

12. 236,65

Sprechen im Radio

756,00

Dienstleistungen (10 % USt)

31. 610,42

Freies Sprechen

252,00

sonstige Einnahmen

199,19

Lehrredaktion zum Journalismus

8. 960,00

unternehmersicher Umsatz gesamt

46. 405,44

Gesellschaftspolitik

11. 017,00

Interviewführung Techniken

469,00

Interviewführung Techniken und freies Sprechen

721,00

Grundlagen-Workshop 2

1. 491,00

Stadt Z

Jahressubvention

16. 200,00

Stadtentwicklungsplanung , Integration (weitere Jahressubvention)

3. 000,00

Bildung und Gesellschaft

3. 000,00

Kinder und Jugend

3. 000,00

Land Tirol

Jahresbeihilfe 2016,

25. 000,00

Sendereihe „FF“

8. 500,00

sonstige

199,19

Mitgliedsbeiträge

4. 270,00

Spenden

709,50

nicht-unternehmersicher Umsatz gesamt

228. 511,69

Gesamtumsatz (unternehmerisch/nicht unternehmerisch) 216

274. 917,13

prozentuelle Aufteilung

83,12

16,88

Monat

Arbeitslöhne

gesamt (€)

16,88%

Anmerkung 1. (€)

Bemessungs-

grundlage (€)

Steuerbetrag

(€)

Jänner

6. 452,14

1. 089,12

-5,88

0,00

0,00

Februar

7. 408,44

1. 250,54

155,54

155,54

4,67

März

5. 815,00

981,57

-113,43

0,00

0,00

April

6. 595,00

1. 113,24

18,24

18,24

0,55

Mai

7. 615,00

1. 285,41

190,41

190,41

5,71

Juni

13. 292,30

2. 243,74

2. 243,74

2. 243,74

67,31

Juli

7. 615,00

1. 285,41

190,41

190,41

5,71

August

9. 045,00

1. 526,80

1. 526,80

1. 526,80

45,80

September

9. 045,00

1. 526,80

1. 526,80

1. 526,80

45,80

Oktober

9. 253,64

1. 562,01

1. 562,01

1. 562,01

46,86

November

16. 695,87

2. 818,26

2. 818,26

2. 818,26

84,55

Dezember

10. 978,31

1. 853,14

1. 853,14

1. 853,14

55,59

Summen

12. 085,35

362,55

Die Kommunalsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 war daher festzusetzen wie folgt:

Jahr

BM (berichtigt)

(€)

KommSt (berichtigt) (€)

BM (erklärt)

(€)

KommSt (entrichtet) (€)

Guthaben

(€)

2013

3. 864,19

115,92

94. 242,78

2. 827,28

2. 711,36

2014

4. 609,56

138,28

107. 401,45

3. 222,04

3. 083,76

2015

6. 589,11

197,66

107. 404,23

3. 222,13

3. 024,45

2016

12. 085,35

362,55

109. 810,67

3. 294,32

2. 931,76

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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