LVwG T LVwG-202236/0622-2

LVwG-202236/0622-2Tribunal administratif régional21 nov. 2022

Regest

Bebauungsplan<br/>bewehrte Erde<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-202236/0622-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.202236.0622.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.01.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, nunmehr Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 30.11.2020 bzw 02.12.2020, bei der Baubehörde eingelangt am 02.12.2020, beantragte CC unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung insbesondere für die Errichtung einer bewehrten Erde, die Aufstellung eines Containers und die Aufstellung von Regalen auf dem Gst **1 KG Z.

Dazu wurde von der Baubehörde eine Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung sowie die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 01.10.2021 eingeholt.

Weiters wurde für den 07.10.2021 eine Bauverhandlung anberaumt und dann auch durchgeführt, zu der ua auch AA (in der Folge: Beschwerdeführer) nachweislich geladen wurde.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2021 (bei der Baubehörde eingelangt am 06.10.2021) wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Einwendungen sowie im weiteren behördlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs zum Geotechnischen Bericht der DD GmbH die Stellungnahme vom 23.12.2021 eingebacht.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.01.2022, Zl ***, wurde dann dem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 14.02.2022 und brachte darin jeweils mit näheren Ausführungen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:

Mit dem bekämpften Bescheid sei die Errichtung einer bewehrten Erde über die gesamte gemeinsame Grundgrenze zum im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst **2 KG Z bewilligt worden. Dabei werde nicht nur die gesamte gemeinsame Grundgrenze verbaut, sondern werde die bewehrte Erde auch im gesamten Mindestabstandsbereich errichtet. Wie sich aus der Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen für Hochbau ergebe, sei die Errichtung der bewehrten Erde mit einer Höhe von 4 Metern bis 4,2 Metern beabsichtigt.

Sollte man der bewehrten Erde die Funktion einer Stützmauer zubilligen, so dürfe diese lediglich iSd § 6 Abs 4 lit b TBO 2018 (gemeint wohl: § 6 Abs 4 lit d TBO 2018) bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m errichtet werden. Hier überschreite allein schon die bewehrte Erde die hochstzulässige Höhe von 2,80 m. Dabei sei die geplante Absturzsicherung noch hinzuzurechnen, wodurch sich eine weitere Überschreitung ergebe. Dies wäre aber nur mit einer entsprechenden Zustimmung des Beschwerdeführers zulässig, weshalb die Abstandsbestimmungen im Sinne des § 6 TBO 2018 verletzt würden. Daran ändere auch die - ohnedies rechtswidrige - Festlegung einer Höhenlage im Bebauungsplan mit der Bezeichnung „EE“ nichts. Auch bei Zugrundelegung dieses Bebauungsplanes dürfe die gesamte gemeinsame Grundgrenze nicht ohne Zustimmung des Nachbars verbaut werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen gewesen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde erkennen können, dass mehr als 15 v. H. des Bauplatzes verbaut werde.

Sofern die Rechtsauffassung vertreten wird, dass die in der Beschwerde unter Punkt 1.1. angeführten Abstandsbestimmungen nicht zur Anwendung kommen sollten, weil im Bebauungsplan eine Höhenlage gemäß § 62 Abs 7 TROG mit „HL 1.004,0 m.ü.A“ festgelegt ist, wurde weiteres ausgeführt, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bebauungsplan mit der Bezeichnung „EE“ mit der festgelegten Höhenlage gesetz- und verfassungswidrig sei. Aus dem bisherigen Verlauf des Bauverfahrens ergebe sich, dass es sich offensichtlich um einen projektbezogenen bzw anlassbezogenen Bebauungsplan handle, welcher nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes überhaupt nicht bzw nur in extremen Ausnahmefällen zulässig sei.

Beantragt wurde daher, eine Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid abzuändern und das Bauansuchen zurück- bzw abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.

Weiters wurde angeregt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge beim VfGH die Aufhebung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „EE“ betreffend das Gst **1 KG Z wegen Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit beantragen.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie dem ergänzend eingeholten Verordnungsakt des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „EE“.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(…)

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

(…)

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(…)

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

(…)

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

(…)

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es sich bei der verfahrensgegenständlich ua auch beantragten bewehrten Erde um eine bauliche Anlage iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 1 TBO 2022) handelt, ist der Beschwerdeführer – wie im Folgenden näher dargelegt - Recht.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer reinen Geländeaufschüttung begrifflich nicht um eine „bauliche Anlage“. Eine bauliche Anlage kann nämlich nicht mit dem Erdboden ident sein.

Wenn also eine Geländeaufschüttung aus bloßem Erdmaterial – ohne weitere Verbundbauteile – besteht, kann von keiner baulichen Anlage im Sinne der Tiroler Bauordnung gesprochen werden.

Demgegenüber sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2018 „bauliche Anlagen“ mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Um als bauliche Anlage iS dieser Legaldefinition qualifiziert zu werden, muss es sich daher um eine vom Erdboden verschiedene bauliche Anlage handeln (vgl VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062, zur vergleichbaren Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2001).

Allein der Umstand, dass die bauliche Anlage der bewehrten Erde bewachsen ist, vermag daran – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - nichts zu ändern und kann davon ausgegangen werden, dass für die Errichtung von Stützelemente ua mit Geogittern zur Erhöhung der Stabilität der Böschung jedenfalls bautechnische und statische Kenntnisse erforderlich sind (vgl VwGH 24.04.2014, 2012/06/0233; ua).

3. Hinsichtlich der gegenständlich beantragten bewehrten Erde kann zur konkreten Ausgestaltung insbesondere auch auf den geotechnischen Bericht der DD GmbH verwiesen werden (vgl insbesondere Punkt 4. Stützkonstruktion – Geogitter der Fa FF).

Daraus ergibt sich, dass es sich bei der gegenständlich konkret beantragten bewehrten Erde nicht um eine bloße Aufschüttung iSd § 58 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 58 TBO 2022) handelt, sondern diese als „bauliche Anlage“ im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 1 TBO 2022) zu qualifizieren ist (vgl LVwG-Tirol , LVwG-; LVwG-Tirol , LVwG-; LVwG-Tirol , LVwG-; ua).

So wurde daher auch zutreffender Weise vom Bauwerber diesbezüglich nicht bloß eine Aufschüttung angezeigt, sondern die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stützbauwerks in Form einer bewehrten Erde beantragt.

4. Hinsichtlich der weiteren Konkretisierung der gegenständlich beantragten bewehrten Erde ist auszuführen, dass diese Hangbefestigung im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Funktion einer Stützmauer erfüllt (vgl VwGH 24.04.2014, 2012/06/0233; ua).

Die verfahrensgegenständliche Erdstützkonstruktion („bewehrte Erde“) ist im Mindestabstandbereich zum Gst **2 KG Z situiert, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet. Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ist als Gewerbe- und Industriegebiet nach nunmehr § 39 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022 gewidmet.

5. Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen vorgebracht wird, dass die beantragte bewehrte Erde bereits ohne Absturzsicherung eine Höhe von 4 Metern bis 4,2 Metern aufweise und daher aufgrund der fehlenden Zustimmung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 4 lit d TBO 2018) dürfen ua Stützmauern, Geländer und dergleichen im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, ohne Zustimmung des betreffenden Nachbarn errichtet werden.

Das gegenständlich ua beantragte Stützbauwerk in Form einer bewehrten Erde ist unter nunmehr § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 zu subsumieren (vgl LVwG-Tirol , LVwG-; ua).

Hinsichtlich der zulässigen Höhe ist ergänzend anzumerken, dass dabei eine allfällige Absturzsicherung in die ohne Zustimmung des Nachbarn zulässige Höhe miteinzurechnen ist (arg: „… Höhe von insgesamt …“).

Gemäß dem weiteren ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung ist allerdings bei einer Beurteilung der zulässigen Höhe nach § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 grundsätzlich nicht vom Fuß der baulichen Anlage zu messen, sondern vom höheren anschließenden Gelände.

6. Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken, mindestens den in § 6 Abs 1 lit a bis d TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 1 lit a bis d TBO 2018) normierten horizontalen Abstand aufweisen.

In § 6 Abs 1 letzter Satz TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 1 letzter Satz TBO 2018) ist hinsichtlich des relevanten Geländes abweichend normiert, dass dann, wenn in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, in allen Fällen von dieser auszugehen ist.

Auch bei der nunmehr in § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 festgelegten maximal zulässigen Höhe ohne Zustimmung des betreffenden Nachbarn ist daher im Falle einer im Bebauungsplan festgelegten Höhenlage von dieser auszugehen.

7. Im gegenständlichen Fall wurde im Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „EE“ ua auch für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz eine Höhenlage mit 1.004,0 müA gemäß nunmehr § 62 TROG 2022 festgelegt.

Es war daher im gegenständlichen Fall ua auch hinsichtlich des Stützbauwerks in Form einer bewehrten Erde inklusive Absturzsicherung von dieser Höhenlage auszugehen.

Dass die Vorgaben des nunmehr § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 hinsichtlich des gegenständlich konkret beantragten Stützbauwerks in Form einer bewehrten Erde inklusive Absturzsicherung von maximal 2,80 m im gegenständlichen Fall auch eingehalten sind, ergibt sich auch aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen der GG GmbH vom 26.11.2020, Plan Nr ***, samt entsprechender Bemaßungen und Kenntlichmachung der Höhenlage mit 1.004,0 müA ganz deutlich. Dazu kann insbesondere auf die Darstellungen der bewehrten Erde samt Absturzsicherung und Kenntlichmachung der Höhenlage in den Plandarstellungen Schnitt AA, BB und CC verwiesen werden.

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (Überschreitung der zulässigen Höhe ohne seine Zustimmung durch die bewehrte Erde samt Absturzsicherung) konnte daher aufgrund vorstehender Erwägungen keine Berechtigung zugekommen.

8. Soweit der Beschwerdeführer auf den in der Natur bereits ausgeführten Bestand Bezug nimmt ist dazu anzumerken, dass – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.

Ein Bauvorhaben ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; VwGH 01.08.2017, Ro 2014/06/0003; uva).

9. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass durch die gegenständlich beantragte bewehrte Erde die gesamte gemeinsame Grundgrenze verbaut werde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Nach § 6 Abs 7 TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 7 TBO 2018) dürfen oberirdische bauliche Anlagen nach § 6 Abs 4 lit a und c leg cit nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu.

Wie vorstehend bereits ausgeführt ist die gegenständlich beantragte bewehrte Erde unter nunmehr § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 (arg: Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen“) und nicht unter § 6 Abs 4 lit a oder c leg cit zu subsumieren.

Die in § 6 Abs 7 dritter Satz TBO 2022 normierte Beschränkung zur Verbauung der gemeinsamem Grundgrenze gelangt sohin hinsichtlich des gegenständlich beantragten Stützbauwerks in Form einer bewehrten Erde samt Absturzsicherung nicht zur Anwendung.

10. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass durch die bewehrte Erde mehr als 15% des Mindestabstandsbereiches verbaut werde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Nach § 6 Abs 7 erster Satz TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 7 erster Satz TBO 2018) dürfen die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 % der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 3 lit a und Abs 4 verbaut werden.

Dabei bleiben allerdings wie § 6 Abs 7 zweiter Satz TBO 2022 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 7 zweiter Satz TBO 2018) ausdrücklich normiert, bauliche Anlagen nach § 6 Abs 4 lit b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt.

Wie vorstehend bereits ausgeführt ist die gegenständlich beantragte bewehrte Erde unter nunmehr § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 zu subsumieren und daher auch von dieser beschränkenden Bestimmung zur Verbauung des Mindestabstandsbereiches ausgenommen.

11. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen betreffend die beantragte Errichtung eines Stützbauwerkes in der Form einer bewehrten Erde inklusive Absturzsicherung keine Berechtigung zugekommen ist.

12. Soweit vom Beschwerdeführer außerdem ein Antrag zur Aufhebung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „BB“ betreffend das Gst **1 KG Z wegen Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit angeregt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Aus dem im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten Verordnungsakt dieses Bebauungsplanes ergibt sich, dass im Erläuterungsbericht des Raumplaners vom 01.09.2020 ua auch auf die festgelegte Höhenlage konkret näher eingegangen und diese auch entsprechend begründet wurde (Effiziente Nutzung der bereits betrieblich genutzten Grundstücke in Hanglage für entsprechende Lagerflächen der dort bestehenden Betriebe).

Wie sich aus dem in Bebauungsplan kenntlich gemachten Höheninformationspunkt in der Verkehrsfläche (Gst **3 KG Z) weiters ergibt, liegt die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage zudem fast einen Meter unter dem Straßenniveau im Bereich dieses Höheninformationspunktes. Über diese Verkehrsfläche wird ua auch auf das gegenständliche Baugrundstück zugefahren.

Zudem ergibt sich aus dem gegenständlichen Bebauungsplan, dass nicht nur für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz eine Höhenlage festgelegt wurde, sondern auch für das daran angrenzende Grundstück, das ebenfalls nach Westen hin eine Hanglage aufweist und auf dem auch bereits ein Betrieb besteht, zu dem über dieselbe Verkehrsfläche zugefahren wird.

Der gegenständliche Bebauungsplan wurde auch von der Aufsichtsbehörde positiv verordnungsgeprüft (vgl Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2020, Zl ***).

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass sich seitens des Landesverwaltungsgerichts gegen den gegenständlichen Bebauungsplan keine Bedenken ergeben haben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. #

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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