LVwG T LVwG-2022/28/2357-4

LVwG-2022/28/2357-4Tribunal administratif régional23 nov. 2022

Regest

Mindestabstand

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/2357-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.2357.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.07.2022, Zl ***, wegen Übertretungen nach der 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. und 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt 1. Euro 24,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 24,00, zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.07.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:16.06.2021, 00:10 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2, Eingangsbereich BB-Tankstelle

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt den Vorplatz der BB-Tankstelle in **** Y, Adresse 2, somit einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, gehandelt hat, den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl aufgrund der 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung - 4. Novelle zur COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2021, in der Zeit vom 10.06.2021 bis 30.06.2021 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten war. Es wurde von Organen der öffentlichen Aufsicht festgestellt, dass Sie sich mit weiteren Personen ohne Mindestabstand aufhielten und auch keine FFP2-Maske trugen.

2. Datum/Zeit:16.06.2021, 01:13 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2, Parkplatz zwischen CC bzw BB-Tankstelle und DD

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt die Mauer zw. CC-Tankstelle Y und DD in **** Y, Adresse 3, einen öffentlichen Ort im Freien betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben gehandelt hat, den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl aufgrund der 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung - 4. Novelle zur COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 247/2021, in der Zeit vom 10.06.2021 bis 30.06.2021 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Sie hielten sich mit weiteren Personen ohne Mindestabstand auf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 8 Abs. 2 Z. 2, 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 100/2021, i.V.m. § 2 Abs. 1 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021 idF BGBl. II 247/2021

2. §§ 8 Abs. 2 Z. 2, 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 100/2021, i.V.m. § 2 Abs. 1 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021 idF BGBl. II 247/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 120,00 1 Tage(n) 16 Stunde(n)§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maß-

nahmengesetz - COVID-19-MG,

BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 100/2021

2. € 120,001 Tage(n) 16 Stunde(n)§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maß-

nahmengesetz - COVID-19-MG,

BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt ge-

ändert durch BGBl. I Nr. 33/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):


Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 264,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:

„Betreff:Beschwerde ***

Sehr geehrte Frau Schaber,

Aus folgenden Gründen erhebe ich Beschwerde gegen die oben genannte Straferkenntnis.

1. ) die Ortsangabe ist unkorrekt

2. ) Maskenpflicht im Freien

3. ) Doppelbestrafung

4. ) Delikt ist nicht gesetzeswidrig bei 'der' Vertrauensperson

Ebenfalls stelle ich hiermit einen Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

MfG

AA“

Aus der Anzeige der PI Y vom 22.06.2021, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2021 um 00.10 Uhr im Eingangsbereich der CC-Tankstelle mit weiteren Personen saß und Alkohol konsumierte, wobei kein Mindestabstand eingehalten worden ist und der Beschwerdeführer auch keine FFP2-Maske getragen hat. Gleich verhielt es sich um 01.13 Uhr und saß der Beschwerdeführer mit weiteren Personen im Bereich auf der Mauer, welche sich südlich der CC-Tankstelle befindet und wurde auch hier der Mindestabstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten. Herr AA war alkoholisiert und wies beim AVT einen Wert von 0,56 mg/l auf. Er äußerte sich nicht zu den mehrfachen Aufforderungen der Polizei, die Abstände einzuhalten oder aber auch eine FFP2-Maske aufzusetzen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 16.06.2021 um 00.10 Uhr in **** Y, Adresse 2, Eingangsbereich BB-Tankstelle und saß dort mit mehreren Personen, mit welchen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und konsumierte Alkohol, wobei der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten worden ist. Die dort angetroffenen Personen trugen auch keine Maske.

Weiters befand sich der Beschwerdeführer in **** Y, Adresse 2, am 16.06.2021 um 01.13 Uhr am Parkplatz zwischen der CC- bzw BB-Tankstelle und der DD und saß dort mit zwei weiteren Personen, mit welchen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, auf einer Mauer, ohne den Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Hinblick auf den Tattag und die Tatzeiten ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst, welcher angab, dass der Tatort die Adresse 2 darstellte. Die Feststellungen zur Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem Meter vom Beschwerdeführer zu anderen Personen, mit welchen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.11.2022. Der Beschwerdeführer räumte hier ein, dass er bei beiden Vorfällen den Mindestabstand nicht eingehalten hat.

Weiters ergeben sich die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Mindestabstand trotz mehrfacher Aufforderung durch die Polizeibeamten zu beiden Fällen nicht eingehalten hat, aus der Aussage der einvernommenen Zeugen ChefInsp. EE und GI FF, welche bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.11.2022 übereinstimmend aussagten, dass sowohl um 00.10 Uhr als auch um 01.13 Uhr der Mindestabstand vom Beschwerdeführer zu den anderen Personen nicht eingehalten worden ist. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, den Mindestabstand einzuhalten, was der Beschwerdeführer jedoch nicht befolgte.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

§ 2 Abs 1 der 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung besagt, dass beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher insgesamt fest, dass der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag, trotz separater Aufforderungen der Polizeibeamten zu den jeweiligen Vorfällen sowohl um 00.10 Uhr als auch um 01.13 Uhr, den Mindestabstand zu weiteren dort befindlichen Personen nicht eingehalten hat, weshalb der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit ein Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 1.500,00, 12-mal pro Jahr, und hat keine Sorgepflichten. An Vermögen hat der Beschwerdeführer einen Bauernhof, welcher in seinem Alleineigentum steht. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden.

Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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