LVwG T LVwG-2021/12/2024-20

LVwG-2021/12/2024-20Tribunal administratif régional28 nov. 2022

Regest

Vorschreibung der Wasseranschlussgebühren<br/>Einmaligkeitsgrundsatz<br/>Festsetzungsverjährung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/12/2024-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.2024.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den „Abgabenbescheid Wasseranschlussgebühr“ vom 18.02.2021, Zl ***, des Bürgermeisters der Gemeinde Y, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.06.2021, Zl ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 16.07.2021, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen „Abgabenbescheid Wasseranschlussgebühr“ vom 18.02.2021, Zl ***, des Bürgermeisters der Gemeinde Y wurde dem Beschwerdeführer für den Wiederaufbau einer Abstellhalle mit Sanitärzelle und integriertem Werkstättenbereich und Lagerschuppen für nicht gewerbliche Nutzung auf Gst Nr **1, GB Y, eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 6.720,75 sowie von Bauwasser in Höhe von Euro 672,08, sohin gesamt Euro 7.392,83 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde der umbaute Raum nach ÖNORM B 1800 in einem Ausmaß von 3.625 m³ angenommen. Für das Gebäude sei bisher nach den Unterlagen der Gemeinde eine Wasseranschlussgebühr nicht entrichtet worden. Der Neubau sei errichtet und angeschlossen worden. Aus diesem Grund müsse die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr erfolgen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 23.02.2021 zugestellt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 22.02.2021 erhoben. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die entscheidungswesentlichen Beweise zum Vorhandensein eines Wasseranschlusses im ehemaligen Bestandsgebäude nicht aufgenommen worden seien, sodass zentrale Feststellungen dazu im angefochtenen Bescheid fehlen würden. Der tatsächliche Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Wasserleitungsanlage datiere noch in jene Zeit zurück, in der die Abstellhalle als „Surstadl“ der Saline verwendet worden sei, sohin die 20iger Jahr des letzten Jahrhunderts, wenngleich diese Wasserleitung zumindest während 35-40 Jahren nicht mehr in Verwendung gestanden sei. Der nunmehrige Anschluss stelle insofern nicht den die Gebührenpflicht auslösenden „tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die bestehende Wasserleitungsanlage“ dar. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einmalbesteuerung sei nun bei der Wiederherstellung des Gebäudes kein Abgabenanspruch der Gemeinde Y entstanden.

Auch stimme der von der belangten Behörde ermittelt umbaute Raum nicht mit dem nach rechtsrichtiger Anwendung der ÖNORM B 1800 sich tatsächlich errechnenden umbauten Raum überein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das nicht in die Berechnungsgrundlage fallende Fundament mit einer Kubatur von 76,26 m³ von der Gesamtkubatur abzuziehen.

Schließlich verrechne die belangte Behörde zusätzlich auch „Bauwasser“ in der Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage, obwohl während der Bauzeit kein Bauanschluss für Wasser gegeben gewesen sei und auch kein Wasser während der Bauzeit vom Beschwerdeführer verbraucht werden konnte und tatsächlich auch nicht verbraucht worden sei. Einem diesbezüglichen Ansuchen des Beschwerdeführers sei seitens der belangten Behörde nicht Folge gegeben worden, sodass der Beschwerdeführer genötigt gewesen sei, das für den Wiederaufbau erforderliche Bauwasser kostenpflichtig vom Nachbargebäude zu erwerben.

Zudem bejahe der Verfassungsgerichtshof die Notwendigkeit der individuellen Äquivalenz in Gebührenangelegenheiten. Im Falle der Vorschreibung einer abstrakten Bauwassergebühr in der Höhe von 10 % der für das geplante Objekt zu entrichtenden Anschlussgebühr unabhängig von einem tatsächlichen Verbrauch werden diese genannten Kriterien nicht erfüllt.

Weiters sei die Gebühr nicht angemessen. Weil die Abstellhalle lediglich über eine winzige Nasszelle mit einer Fläche von 4,29 m² verfüge, könne eine solche keinesfalls die Grundlage für die Vorschreibung von Wasserleitungsgebühren in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe darstellen.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021, Zl *** wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt:

Im Juni 2020 sei vom Beschwerdeführer die Neuerrichtung einer Kanalanschlussleitung und einer Trinkwasserleitung beantragt worden. Nach den Unterlagen der Gemeinde habe es für die bauliche Anlage keine Vorschreibung von Kanal- und Wasseranschlussgebühren gegeben. Im Zuge der Neuerrichtung der gegenständlichen Anlage in einem rechtlichen Sinne habe diese nun an das Kanal- und an das Wasserversorgungssystem angeschlossen werden müssen. Mag nun auch früher von wem immer Wasser bezogen worden sein und ein Anschluss in den Kanal vorgelegen haben, so bedeutet dies aus der Sicht der Abgabenbehörde nicht, dass anzurechnende Zahlungen vorliegen würden oder aber ein Umstand gegeben wäre, aus dem die Gebühr nicht zu entrichten wäre.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Vorlageantrag vom 16.07.2021 und wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Zl *** wurde nochmals betont, dass es sich nicht um einen Neubau handle.

Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 23.08.2021, ***, gemäß 271 Abs 1 BAO bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl Ra 2021/13/0109 behängenden Parallelverfahrens (betreffend die Vorschreibung der Erschließungskosten für das gegenständliche Gebäude) ausgesetzt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.03.2022, Ra 2021/13/0109-7 hat dieser ausgeführt, dass nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts im Mai 2019 ein Brand das Dach und die Dachkonstruktion aus Holz vollkommen zerstört habe. Wenn auch das Mauerwerk erhalten geblieben und dieses das Gebäude auf allen vier Seiten umschließe, so sei die „Überdeckung“ der baulichen Anlage damit entfernt worden; die erhalten gebliebenen Teile seien somit nicht mehr raumbildend. Die Wiedererrichtung des Gebäudes sei daher im vorliegenden Fall als „Neubau“ iSd § 7 Abs 1 TVAG zu beurteilen, sodass nach dieser Bestimmung ein Erschließungsbeitrag erhoben werden könne. Im fortgesetzten Verfahren werde zu beachten sein, dass § 11 TVAG die Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes regle. Ob für den Bauplatz oder für das früher bestehende Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag (auch nach früheren Rechtsvorschriften) vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre (vgl zum Grundsatz der Einmalbesteuerung VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0110, mwN), gehe aus den bisherigen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts nicht hervor.

Eingeholt wurde im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 18.10.2022, Zl ***, betreffend die Berechnung des umbauten Raums gemäß ÖNORM B 4000, 6.Teil.

Die belangte Behörde wurde zudem aufgefordert, alle maßgeblichen Abgabenvorschriften der Gemeinde Y zur Vorschreibung von Wasseranschlussgebühren vorzulegen.

Am 16.11.2022 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Rechtssache erörtert und der Beschwerdeführer einvernommen worden ist.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Gst Nr **1, EZ ***, KG ***** Y, mit der Adresse 2 in **** Y.

Mitte des 19. Jahrhunderts wurde auf dem Grundstück die sogenannte „DD“ errichtet und zu Beginn der 1920iger Jahre umgebaut („EE“). Bis in die 1970iger Jahre bestand das Gebäude in dieser Form. Mit Bescheid vom 22.01.1974, ***, erteilte die belangte Behörde dem antragstellenden FF X-Y die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau des damals auf dem gegenständlichen Grundstück bestehenden Gebäudes (Stube) zu einer Reithalle und die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben. Dabei wurden die im Inneren aufgestellten Lagerbehälter entfernt. Der Fußboden wurde mit Sandmaterial planiert. Die Verschalung an der Außenseite wurde entfernt und das Gebäude erhielt ein Fensterband mit einer Höhe von 1,95 Metern. Das bestehende Tor wurde auf eine Breite von 3,2 Meter vergrößert. An der Innenseite wurden die Außenwände ca 1,8 Meter hoch mit waagerechten Brettern verkleidet.

Im Jahr 1996 erwarb der Beschwerdeführer das Eigentum an diesem Grundstück, nachdem er es zuvor seit Mitte der 80iger Jahre gemietet hatte. Das Gebäude blieb bis auf geringfügige Sanierungen unverändert. Ein Brand am 31.05.2019 zerstörte das Dach und die Dachkonstruktion aus Holz vollkommen. Diese brach weitgehend herunter. Das Mauerwerk selbst blieb erhalten und war für den Wiederaufbau geeignet. Dieses umschließt das Gebäude auf allen vier Seiten und besteht aus Steinmauerwerk, Backsteinmauerwerk und teilweise aus betonierten Bereichen.

In weiterer Folge widmete die belangte Behörde das Grundstück von Freiland (§ 41 TROG) in Sonderfläche „Abstellhalle mit Sanitärzelle und integrierten Werkstättenbereich (Nutzfläche Werkstätte maximal 35 m²) für nicht gewerbliche Nutzung“ (§ 43 Abs 1 lit a TROG) um. Mit Bescheid vom 03.07.2020, ***, bewilligte die belangte Behörde den „Wiederaufbau einer Abstellhalle mit Sanitärzelle, integriertem Werkstättenbereich + Lagerschuppen für nicht gewerbliche Nutzung auf Gst Nr **1.

In weiterer Folge baute der Beschwerdeführer das Gebäude wieder auf. Das vom Brand erhalten gebliebene Mauerwerk blieb bestehen, wurde teilweise verstärkt und ausgebessert. Auf dieses Mauerwerk setzte sich die Dachkonstruktion aus Holz. Augenscheinlich entspricht das wiederaufgebaute Gebäude dem abgebrannten Altbestand mit kleineren Abweichungen (zwei rautenförmigen Fenster an der Nord- und Süd-Seite in der Holzkonstruktion wurden nicht mehr übernommen). Durch den Wiederaufbau dieses Objektes erfolgte keine Erweiterung der Baumasse.

Der umbaute Raum nach ÖNORM B 4000 beträgt für das gegenständliche Objekt 3.279,27 m³.

Die Errichtung der Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Y geht auf die Jahre 1903 bis 1906 zurück. Die Versorgung erfolgte vorerst aus der Quelle I am Bettelwurfeck. In den folgenden Jahrzehnten wurden mehrere Änderungen und Erweiterungen vorgenommen. In weiterer Folge wurde die Anlage auf Grund der fortschreitenden Verbauung des Siedlungsgebietes weiter ausgebaut. Im Zuge der Errichtung des Hochbehälters „GG“ der Stadtwerde X im Jahre 1965 wurde das Siedlungsgebiet Y-W an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen, die Versorgung erfolgte aus dem neuen Hochbehälter der Stadtwerke X. Über den Hochbehälter „GG“ der Stadtwerke X wurden seither auf Grund mangelnder eigener Leitungs- und Speicherkapazitäten nicht nur die Versorgung von Y-W, sondern auch weiter Teile des gesamten südlichen Yer Gemeindegebietes durchgeführt. Durch die im Jahre 1984 erfolgte Errichtung des neuen Hochbehälters Y und einer leistungsfähigen Quellzuleitung wurde seitens der Gemeinde Y ein wesentlicher Schritt zu einer eigenständigen Wasserversorgung unternommen. Um das Ortsnetz an die Leistungsfähigkeit der neuen Quellzuleitung und insbesondere des neuen Hochbehälters anzupassen, wurden in den folgenden Jahren wesentliche Teile des Leistungsnetzes verstärkt bzw auch Anlageteile neuerrichtet. Diese Baumaßnahmen wurden mit dem Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 29.11.1985, *** wasserrechtlich bewilligt. In den Jahren 1985-1989 entstand das Leitungsnetz in seiner heutigen Druckzonenverteilung. Die Hochbehälter „JJ“ und „KK“ wurden stillgelegt. Der nördliche Teil von Y W und große Teile des südlichen Gemeindegebietes wurden nunmehr über den neuen Hochbehälter Y versorgt.

Im Rahmen der Neuerstellung von Hauptleitungen wurde im Rahmen der Bauphase von 1985-1989 der Strang A beginnend im Bereich des Hochbehälters Y-JJ in der LL-Straße in südlicher Richtung über die MM-Straße, weiter in die KK-Straße geführt und endet im Verteilerschacht ** ca 20 m nach Unterquerung des Baubaches.

Das gegenständliche Grundstück Gst Nr **1 liegt unmittelbar angrenzend an Gp *** (Straßengrundstück LL Straße), in der dieser Strang * verlegt wurde.

Wasseranschlussgebühren wurden für dieses Grundstück bzw Gebäude erstmalig mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vorgeschrieben.

Bauwasser wurde seitens der Gemeinde Y nicht bereitgestellt.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt – soweit er die Historie des gegenständlichen Gebäudes und Grundstückes, das Brandereignis und den Wiederaufbau betrifft – ergibt sich aus dem in diesem Verfahren dargetanen Akt *** (betreffend die Vorschreibung der Erschließungsbeiträge nach dem TVAG). Dieser liegt auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2022, Ra 2021/13/0109-7 zugrunde und ist insoweit unstrittig.

Der umbaute Raum gemäß der ÖNORM B 4000 folgt aus dem in diesem Verfahren eingeholten und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 18.10.2022, ***.

Die Historie der Wasserversorgungsanlage in der Gemeinde Y ergibt sich aus dem Ausführungsbericht „Wasserversorgungsanlage, Erweiterung des Ortsnetzes, Wasserrechtliche Kollaudierung (vorgelegt mit E-Mail vom 16.11.2022, OZl 19).

Vorgelegt wurde auch der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.11.1985, *** (mit E-Mail vom 15.11.2022, OZl 17). Mit diesem Bescheid wurde der Ausbau der Wasserversorgungsanlage, unter anderem die Neuerstellung von Hauptleitungen im Versorgungsnetz der Gemeinde Y, wasserrechtlich bewilligt. Die Baumaßnahme betreffend den Strang * ist im Bescheid genau umschrieben. Aus dieser Beschreibung geht klar hervor, dass es sich dabei unter anderem um eine neue Wasserleitung in der LL-Straße (GSt **2), sohin direkt angrenzend an das Grundstück GSt Nr **1 handelt.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass es bislang keinen Wasseranschluss in der gegenständlichen Halle bis zum Brand gegeben hat.

Dass für das gegenständliche Objekt bereits Wasseranschlussgebühren geleistet worden sind, wird auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet und wurde darüber hinaus von der belangten Behörde klar in Abrede gestellt.

Aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hat sich zudem ergeben, dass für den gegenständlichen Bau kein Bauwasser von der Gemeinde bereitgestellt wurde, sondern dieses gegen Entgelt von einem Nachbarn bezogen worden ist. Diese Aussage des Beschwerdeführers wurde seitens des Rechtsvertreters der belangten Behörde nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die Bestimmungen der Wasserleitungsordnung, Sitzungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Absam vom 14.11.1969 auf Grund des § 15 Abs 3 lit d) Finanzausgleichgesetzes 1967 und des § 30 Abs 1 des Gemeindeabgabengesetzes 1935 in der Fassung der Textverordnung, LGBl Nr 43/1935, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Absam vom 15. Dezember 2017, lauten wie folgt:

„§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung des Aufwandes der Gemeindewasserleitungsanlage erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr (Wasserzins).“

§ 2

Anschlussgebühr

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Wasserleitungsanlage, eine Anschlussgebühr. Das privatrechtliche Entgelt für die Durchführung des Anschlusses gemäß § 12 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Absam vom 2.5.1955 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Wasserleitungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als sich die Bemessungsgrundlage dadurch vergrößert.

(3) Bei einem Neubau oder einer Erweiterung der Gemeindewasserleitungsanlage entsteht die Beitragspflicht für alle im erschließbaren Bereich der Anlage liegenden Grundstücke, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses einen Monat nach Baubeginn der Anlage.

[…]“

§ 4

Berechnung der Anschlussgebühr

(1) Bemessungsgrundlage ist der umbaute Raum nach ÖNORM B 4000, 6.Teil. Die Ermittlung des umbauten Raumes erfolgt geschoßweise aus der verbauten Fläche jedes Geschosses und der dazugehörigen Geschoßhöhe, gemessen von Fußbodenoberkante bis Fußbodenoberkante. Bei ausgebautem Dachgeschoß von den Außenflächen der umschließenden Wände, Deckenoberkante und Fußböden.

(2) Die Anschlussgebühr beträgt pro m³ der Bemessungsgrundlage Euro 1,854.

§ 5

Anschluss für unbebaute Grundflächen

Bei unverbauten Grundflächen wird eine Anschlussgebühr in Höhe von S 1.000,- vorgeschrieben. Bei Verbauung des Grundstückes ist dieser Betrag von der zu erhebenden Anschlussgebühr nach § 4 Abs, 2 abzuziehen.

§ Berechnung des Wasserzinses

(5) Die einmalige Bauwassergebühr beträgt 10 % der für das geplante Objekt zu entrichtenden Anschlussgebühr.

[…]“

V.Erwägungen

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach § 2 Abs 1 der aktuell geltenden Wasserleitungsgebührenordnung vom 14.11.1969 erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Wasserleitungsanlage eine Anschlussgebühr. Gemäß Abs 2 leg cit entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Wasserleitungsanlage die Beitragspflicht. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als sich die Bemessungsgrundlage dadurch vergrößert. Bei einem Neubau oder einer Erweiterung der Gemeindewasserleitungsanlage entsteht die Beitragspflicht für alle im erschließbaren Bereich der Anlage liegenden Grundstücke, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses einen Monat nach Baubeginn der Anlage (§ 2 Abs 3 leg cit).

Ausgehend davon, dass auch die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Y unter Berücksichtigung des Einmaligkeitsgrundsatzes im Abgaberecht (zB VwGH 21.12.2007, 2007/17/0067 uva) das Ziel verfolgt, dass die Wasseranschlussgebühr für die in Anspruch genommenen Kubatur nur einmal entrichtet werden soll, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob für das früher bestehende Gebäude bereits eine Wasseranschlussgebühr (auch nach früheren Rechtsvorschriften) vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/110 mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde – so die obigen Sachverhaltsfeststellungen - die Gemeindewasserleitung im Jahr 1986 durch Neubau des Stranges * unter anderem auf der Gp **2 erweitert. Das gegenständliche Grundstück GSt Nr **1 liegt im erschließbaren Bereich, zumal das Grundstück unmittelbar an jenes angrenzt, in dem die Wasserleitung verlegt wurde (LL Straße).

Damit ist einen Monat nach Baubeginn dieser Erweiterung der Gemeindewasseranlage – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses – die Beitragspflicht nach § 2 Abs 3 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Y entstanden.

Eine - der gegenständlichen Gebührenvorschreibung vorausgehende – Vorschreibung konnte nicht festgestellt werden, allerdings ergibt sich aus obigen Ausführungen unzweifelhaft, dass einen Monat nach Baubeginn der Erweiterung der Gemeindewasserleitungsanlage durch Bau des Stranges * in der LL Straße die Beitragspflicht unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss entstanden ist, sodass die Wasseranschlussgebühr zum darauffolgenden Quartalsende (§ 7 Wasserleitungsgebührenordnung) vorzuschreiben gewesen wäre. Das Recht, diese Abgabe festzusetzen, ist mittlerweile gemäß § 207 BAO und § 9 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Y jedenfalls verjährt.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einmalbesteuerung (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/110 mwN) ist daher die nunmehrige Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr unzulässig. Die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr ist daher ersatzlos zu beheben.

Was die Vorschreibung des Wasserzinses für das Bauwasser betrifft, ist diese ebenfalls ersatzlos zu beheben. Dies aus folgenden Gründen:

Beim Bauwasser handelt es sich um eine laufende Gebühr (Wasserzins) im Sinne einer Benützungsgebühr gemäß §16 Abs 1 Z FAG 2017. Solche Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen können neben den Kosten für den tatsächlichen Verbrauch grundsätzlich auch die Kosten für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung von Einrichtungen zur Wasserversorgung beinhalten, unabhängig davon, ob bzw in welchem Ausmaß Wasser tatsächlich beansprucht wird (vgl VfGH 26.02.2018, V 96/2017 ua).

Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass tatsächlich – so die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers – Bauwasser seitens der Gemeinde nicht bereitgestellt und auch nicht vom Beschwerdeführer verbraucht worden ist.

Wenn sohin keine Leistung der Gebietskörperschaft besteht, kann dem Beschwerdeführer eine Gegenleistung im Sinne einer Benützungsgebühr nicht auferlegt werden. Die Vorschreibung des Bauwassers ist daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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