Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/17/0104-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.17.0104.2.
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2021, zu Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 29.10.2021 einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung und zwar die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes sowie Zusatzleistungen eingebracht. In ihrem Antrag ist ausgeführt, dass sie eine Gemeindewohnung in Z **** bekommen habe, diese aber leer sei und sie Hilfe für die Erstausstattung dieser Wohnung beantragen wolle. Die Wohnung habe 75 m² und 3 Zimmer. Sie wohne dort mit ihrem Lebensgefährten BB, der Euro 900,00 an Notstandshilfe habe. Für die Miete inkl der Betriebskosten würden Euro 488,10 bezahlt. Der Antrag wurde ohne jeden Nachweis der Angaben vorgelegt. Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister vom 02.11.2021 hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht am Adresse 1, sondern in Adresse 2 in **** Z gemeldet war.
Im Wege eines Auskunftsverfahrens konnte herausgefunden werden, dass die Beschwerdeführerin zuletzt bis 15.06.2021 Arbeitslosengelt bezogen hat und zuletzt bis 03.06.2021 als Arbeitssuchend beim AMS gemeldet war. Die Beschwerdeführerin hat sich ab 16.06.2021 bis 11.10.2021 als Lehrstellesuchend beim AMS gemeldet gehabt. Die Beschwerdeführerin wurde dann mit Schreiben vom 11.11.2021 zur Zl *** aufgefordert mitzuteilen, was sie bisher unternommen habe um von den Eltern Unterhalt zu erhalten, sowie eine Mitteilung, wo sie sich tatsächlich am 22.09.2021 aufgehalten habe. Seit diesem Zeitpunkt sei sie unter der Anschrift des Ferienhauses in der X abgemeldet gewesen. Sie wurde aufgefordert einen Mietvertrag sowie eine Stellungnahme ob die Kaution bereits bezahlt worden sei vorzulegen, außerdem die Kontoauszüge der letzten 3 Monate. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sodass am 03.12.2021 der nunmehr bekämpfte Bescheid ergangen ist und der Antrag wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen wurde.
II.Rechtliche Bestimmungen:
Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) LGBl. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung:
„ § 33.
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall wurde von der Erstbehörde der Antrag wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen. Diese Abweisung ist zurecht erfolgt, da die Beschwerdeführerin weder die Kontoauszüge der 3 vorangehenden Monate vorgelegt hat, noch Anfragen zur Anschrift des Ferienhauses in der X beantwortet hat. Außerdem hat sie auch nicht mitgeteilt, weshalb sie von ihren Eltern bzw ob sie von ihren Eltern Unterhalt eingefordert hat. Da eine Mitwirkungspflicht zur Berechnung der Mindestsicherung unverzichtbar ist und die Beschwerdeführerin dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, war der Antrag abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)