LVwG T LVwG-2022/39/1414-13

LVwG-2022/39/1414-13Tribunal administratif régional28 nov. 2022

Regest

Nachbarrecht<br/>Zufahrt<br/>Brandschutz<br/>Bebauungsplan<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/39/1414-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.39.1414.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der/des

1. AA, Adresse 1, **** Z,

2. BB, Adresse 1, **** Z,

3. CC, Adresse 2, **** Z,

4. DD, Adresse 3, **** Z,

sämtliche vertreten durch RA EE, Adresse 4, **** Z,

gegen den Bescheid der Stadt Z vom 28.02.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde zu 1. bis 4. wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bauansuchen vom 25.03.2019, mehrfache Änderungen dazu nachgereicht, beantragte die FF GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 26 Stellplätzen auf Gst **1, (Zusammenlegungsbescheid vom 28.05.2019 der Grundstücke **1 und **2) KG Y. Mit Mitteilung vom 08.05.2021 wurde ein Eigentümerwechsel am Baugrundstück und das Eintreten des neuen Eigentümers GG gmbh in das Bauverfahren mitgeteilt.

Über Kundmachung vom 11.08.2020 fand am 02.09.2020 eine mündliche Verhandlung über dieses Bauansuchen statt. In dieser erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

Mit Bescheid vom 28.02.2022, ***, erteilte die Stadt Z für dieses Bauvorhaben die Baubewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen nach Maßgabe der genehmigten Pläne (Spruchpunkt 1), legte fest, dass für dieses Bauvorhaben 21 Stellplätze erforderlich sind, davon 1 Stellplatz in behindertengerechter Ausgestaltung, 26 Stellplätze würden auf Eigengrund errichtet (Spruchpunkt 2), eine Stellfläche für Fahrräder wurde größenmäßig vorgeschrieben (Spruchpunkt 3).

Dem Baubescheid lagen das hochbautechnische Gutachten vom 16.07.2020, ergänzt am 10.02.2021 und 08.04.2021, das städtebauliche Gutachten vom 09.01.2020, ergänzt am 21.01.2021, die ergänzende Stellungnahme der Verkehrsplanung vom 26.01.2021, die ergänzende Stellungnahme der Berufsfeuerwehr vom 18.03.2021, das immissionstechnische Gutachten vom 13.04.2021 und die amtsärztliche Stellungnahme vom 24.08.2021 zugrunde.

Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde das Nichtvorliegen einer rechtlich gesicherten Zufahrt vor. Weder dem bekämpften Bescheid noch den Einreichunterlagen wäre verbindlich zu entnehmen, wie die Verbindung der Gste **3 (richtig wohl **1) und **4 (richtig wohl **2) mit dem öffentlichen Wegegut erfolgen solle. Auf diesen Umstand wäre von den einschreitenden Nachbarn bereits in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden. Die diesbezügliche Diktion des Genehmigungsbescheides, wonach „die verkehrstechnische Haupterschließung über die ZZstraße und anschließend nordseitig über den Privatweg in die Tiefgarage“ erfolge, lasse jegliche Klarheit vermissen, weil beide „Erschließungsvarianten“ darunter verstanden werden könnten. Zwischenzeitliche Gespräche mit dem Projektwerber ließen die Planung einer offenbaren doppelten Erschließungsoption und die Verwendung der über Grund der Einschreiter führenden nördlichen Zufahrt für kleinere zweispurige Kraftfahrzeuge und einspurige Fahrzeuge der projektierten Wohnanlage erahnen. Feststellungen, welche Zufahrt zum öffentlichen Wegegut projektgegenständlich sei, wären nachzuholen. Auf welchem rechtlichen Titel eine Zufahrt zum Gst **1 im Bereich des Gst **5 fußen solle, bleibe schleierhaft. Der in natura südlich der Gste **5, **6 und **4 ersichtliche geschotterte Weg befinde sich nämlich jeweils (mindestens) zur Hälfte im Eigentum der einschreitenden Nachbarn, die restliche Hälfte könne von diesen auf der Grundlage eines Dienstbarkeitsvertrages mit dem vormaligen Eigentümer des Gst **1 befahren werden. Bestehe zwar auch für das Gst **1 eine Dienstbarkeit zur Befahrung des im Eigentum der Einschreiter stehenden Teiles des Weges, umfasse diese aber keinesfalls die Zu- und Abfahrt zu einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 26 Stellplätzen, geschweige denn für die Bewohner der Wohnanlage Adresse 5, die nunmehr vom Bauplatz selbst auch auf diesen im Miteigentum der Einschreiter stehenden Servitutsweg umgeleitet werden sollen, damit die bestehende Zufahrt in möglichst großer Dichte mit der projektierten Wohnanlage bebaut werden könne. Die zumindest im Bebauungsplan als Zufahrt ausgewiesene Straße könne sohin nicht als Zufahrt dienen. Die Beschwerdeführer erstatten näheres Vorbringen zur Auslegung von ungemessenen Dienstbarkeiten, Ausdehnung von Dienstbarkeiten, und halten vor, dass eine entsprechende Abklärung der Behörde oblegen gewesen wäre. Dass es sich bei der Frage des Vorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt nicht um ein Parteienrecht handle, wäre den Beschwerdeführern bekannt, entbinde dies das Verwaltungsgericht jedoch nicht von der Überprüfung der dargelegten Verfahrensmängel, wobei dies mit der Entstehungsgeschichte zu § 27 VwGVG zu begründen sei, welche dafür spräche, die für Beschwerden und Verwaltungsgerichte geltenden Anforderungen und Kognitionsbeschränkungen gegenüber dem VwGG der Tendenz nach abzubauen, sie an jene des AVG anzugleichen und einen bürgerfreundlichen Zugang zum Rechtsschutz einzurichten. Ein enges Verständnis des § 27 VwGVG stünde im Widerspruch zu den geringen Anforderungen im § 9 Abs 1 VwGVG, der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden. Bei ausschließlicher Bindung an das Vorbringen des Beschwerdeführers wäre ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen, obgleich – von Verwaltungsstrafsachen abgesehen - ein Verbot der reformatio in peius im VwGVG nicht vorgesehen sei, auch spräche die Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gegen eine den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte einschränkende Auslegung. Äußerer Rahmen für die Prüfungsbefugnis sei die Sache des bekämpften Bescheides bzw der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet habe, es komme auf die Verwaltungssache an, die nicht unbedingt vollumfänglich vom betreffenden Bescheid entschieden worden sein müsse. In diesem Rahmen sei das Verwaltungsgericht also auch befugt (und auch verpflichtet), Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht worden sind. Die Beschwerdeführer zitieren zu ihrem Vorbringen diverse höchstgerichtliche Entscheidungen.

Eine Überprüfung des Urgeländes sei unterlassen worden, auf die diesbezüglichen Bedenken sei die belangte Behörde nicht bzw nur beiläufig eingegangen. Trotz erhobener Einwendung, das Urgelände sei jeweils nur an den Eckpunkten eingemessen worden, wölbe sich das Gelände jedoch zwischen den Verbindungslinien zuweilen bis zu 20 Zentimeter auf, die notwendigen Grenzabstände zu den Gsten **5, **6 und **4 seien nicht eingehalten, eine Überprüfung des tatsächlichen Höhenniveaus an allen bzw zumindest an jenen Punkten entlang der gemeinsamen Grenze, an welchen sich das Bodenniveau deutlich aufwölbe, wäre nicht vorgenommen worden. Vielmehr habe die belangte Behörde lediglich auf Basis neun weiterer mitgeteilter Geländepunkte aus einer Geländeaufnahme im Jahr 2017 eine Überprüfung vorgenommen. Ob diese Geländepunkte jene seien, an denen sich das Gelände wölbe, sei keinesfalls gesichert. Die Beschwerdeführer hätten nicht in Zweifel gezogen, dass der Geometerplan an den aufgenommenen Punkten nicht richtig wäre, vielmehr sei dargetan worden, dass die aufgenommenen Punkte das Höhenprofil unzutreffend widerspiegeln würden. Die Interpolation von den aufgenommenen Höhenbezugspunkten verschleiere die Unebenheit zwischen den jeweiligen Punkten und damit die Überschreitung der zulässigen Mindestabstände zu den Grundstücken der Beschwerdeführer, da – schon aus den hochbautechnischen Stellungnahmen vom 16.07.2020 und 08.04.2021 zu entnehmen – an zahlreichen Punkten schon auf Basis des angenommenen Geländeniveaus gerade noch der Mindestabstand gemäß dem geltenden Bebauungsplan eingehalten werde. Auf Basis des tatsächlichen Urgeländes wäre zu Gst **4 von größer einzuhaltendem Mindestabstand als 5,5 m bzw 4,20 m, zu Gst **6 als 5,5 m auszugehen.

Für die Frage des Immissionsschutzes sei die allgemeine Regelung des § 37 Abs 3 Satz 2 TROG 2016 heranzuziehen. Mit der vorliegenden Baulandwidmung Wohngebiet im Sinne des § 38 TROG 2016 wäre jedenfalls ein Immissionsschutz hinsichtlich Lärm verbunden. Im Hinblick auf die besonderen baulichen Umstände einer langen, ansteigenden Zufahrtsrampe auf Höhe des Grundstücks der einschreitenden Nachbarn, der Anzahl von 22 Wohneinheiten sowie 26 Stellplätzen sei eine Überschreitung der Widmungswerte des § 37 Abs 4 TROG 2016 sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität der Nachbarn zu erwarten. Nach dem lärmtechnischen Gutachten vom 13.04.2021 werde der planungstechnische Richtwert gemäß § 37 Abs 4 TROG 2016 am Abend um 1,7 dB überschritten, zudem die in § 38 Abs 5b leg cit festgelegten Anforderungen des ortsüblichen Pegels nicht eingehalten. Laut amtsärztlicher Stellungnahme sei die zusätzliche Lärmbelastung nicht oder kaum wahrnehmbar. Es fehle an einem zuverlässigen Befund und abgeleiteten Schlussfolgerungen.

Der Bebauungsplan *** entspräche nicht dem zum Zeitpunkt seiner Erlassung in Kraft stehenden ÖROKO 2002, welches für das Gst **1 eine Geschoßflächendichte von 0,4 – 0,8 vorgesehen habe. Diese nicht mehr bestehenden Geschoßflächendichten würden in der Klassifizierung des bestehenden TROG 2016 nunmehr in etwa den im fortzuschreibenden ÖROKO 2.0 für die Dichteklasse 1 (geltend für den ab Gst **1 Richtung Norden gelegenen Bereich) normierten Werten einer Baumassendichte kleiner gleich 2,4 bzw einer Nutzflächendichte kleiner gleich 0,6 entsprechen. Auf Basis des zum Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplans in Kraft stehenden ÖROKO 2002 hätte also eine Festlegung dahingehend getroffen werden müssen, dass eine Baumassendichte kleiner gleich 2,4 bzw eine Nutzflächendichte kleiner gleich 0,6 für das Gst **1 vorgesehen werde, hätte damit auf Basis derartiger Vorkehrungen eine Bebauung mit einer Baumassendicht von 2,853 sowie einer Nutzflächendichte von 0,737 nicht erfolgen dürfen. Träfe der Bebauungsplan keinerlei Vorkehrungen zu einer Maximalbaudichte, verstoße er im Lichte der Rechtsentwicklung des TROG und der im Umkreis des Gst **1 geltenden Bebauungspläne gegen Art 7 B-VG. Aufgrund unterlassener Festlegung einer Maximalbaudichte sei in rechtlicher Hinsicht geradezu darauf zu schließen, dass ein den Anforderungen des §§ 55 ff TROG entsprechender Bebauungsplan iSd § 33 Abs 6 lit f TBO 2018 „fehle“.

Im Gegensatz noch zum TROG 1997 (mit eingeräumter Möglichkeit zur Festlegung lediglich von Mindestbaudichten) werde nunmehr vermittels Anordnung in § 61 Abs 3 TROG 2016 (gemeint wohl § 56 Abs 3 TROG 2016) die umfassende Möglichkeit zur Normierung von Maximalbaudichten eingeräumt, welche im Gegensatz zur, ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer platzschonenden Bebauung dienenden Mindestbaudichte zweifelsfrei auch im subjektiv-öffentlichen Interesse des Nachbarn stehe. Die Möglichkeit der Festlegung einer Höchstnutzfläche bzw Maximalbaumassendichte sei mit §§ 54-56 TROG 2011 erfolgt, mit welchem das Planungsinstrument des Bebauungsplanes einem neuen System zugeführt und dabei ebenfalls die Normen zur fakultativ festzulegenden Maximalbaudichte überarbeitet worden wären. In einem Vergleich des ehemaligen § 56 Abs 2 TROG 1997 und des nunmehrigen § 56 Abs 3 TROG 2016 sei aus einer systematischen Gesetzesinterpretation entnehmbar, dass es sich bei diesen (fakultativen) Festlegungen gerade um solche, die „Bebauung“ (vgl. ausdrücklichen Wortlaut des ehemaligen § 56 Abs 2 TROG 1997) betreffende Bestimmungen handle, die auch im Interesse des Nachbarn stünden.

Dass es sich bei der Einhaltung der Maximalbaudichte jedenfalls um ein Nachbarrecht handle, ergäbe sich ferner aus der jüngsten Judikatur des VfGH zu § 26 Abs 1 Stmk Baugesetz, wonach Nachbarn aus dem Bebauungsplan unmittelbar oder mittelbar subjektive Rechte ableiten könnten.

Aufgrund des Verstoßes gegen die im ÖROK festgelegte Dichtekategorie für den Planungsbereich wäre der dem Bauvorhaben zugrundeliegende Bebauungsplan wegen Nichteinhaltung des örtlichen Raumordnungskonzeptes rechtswidrig. Textliche Festlegungen wie jene der Dichtekategorie 1 wären nach einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Bebauungsplanverfahren rechtlich verbindlich.

Die im Bebauungsplan ausgegangene Zufahrt über das Gst **5 et al wäre aus obigen Gründen nicht möglich. Der notwendigen Verlegung der Zufahrt auf nunmehr Gst .**7 werde mit dem Bebauungsplan *** keine Rechnung getragen, dieser daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Auch das Unterlassen von Festlegungen von Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan habe zur Folge, dass keine rechtlich gesicherte Zufahrt bestehe.

Das Gebäude mit mehr als 7 Metern Höhe und über 5 Vollgeschoßen entspräche nicht den für die Gebäudeklasse 4 geltenden OIB-Richtlinien, fälschlicherweise werde im Gutachten vom 16.07.2020 von Gebäudeklasse 3 ausgegangen. Von eminenter Gefahr für die Grundstücke und Gebäude der Einschreiter wäre auszugehen. Den Einreichunterlagen wäre die für die Gebäudeklasse 4 notwendige verklebte und verdübelte Ausführung eines Brandschutzschottes in Mineralwolle nicht zu entnehmen.

In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein hochbautechnisches Gutachten vom 27.09.2022 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 05.10.2022 zum immissionstechnischen Gutachten vom 13.04.2021 ein.

Sachverhaltsbezogen wird festgehalten, dass der gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Bescheid der Stadt Z vom 25.05.2022, ***, als unbegründet abgewiesen wurde. Beschwerde dagegen wurde nicht erhoben.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

Am 04.11.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. An dieser nahmen auch der verwaltungsgerichtliche hochbautechnische Sachverständige und der bereits vor der belangten Behörde tätige immissionstechnische Sachverständige teil.

Den Beweisanträgen auf Einholung eines hochbau- und brandschutztechnischen Gutachtens sowie eines (ergänzenden) immissionstechnischen Gutachtens wurde entsprochen. Die Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens war nach den Ergebnissen des ergänzenden immissionstechnischen Gutachtens nicht notwendig. Dem Baubescheid liegt der vom Technischen Büro für Vermessungswesen JJ verfasste Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 als öffentliche Urkunde zugrunde, die Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens war damit nicht gefordert. Die im Hinblick auf eine ausreichende Geländepunktaufnahme vorgebrachten Einwendungen konnten entkräftet werden. Infolge Nichtteilnahme der Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung konnte deren zum Beweis angebotener Einvernahme nicht entsprochen werden. In das Grundbuch wurde eingesehen. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins erwies sich bei vorliegender Entscheidungslage (Klärung von Rechtsfragen, Projektgenehmigungscharakter des Bauverfahrens) nicht als notwendig.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt wurde im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens entscheidungsreif geklärt.

III.Rechtslage:

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[….]“

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022:

„§ 38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v. H. der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,

….

[….]

(6) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht

a) die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder

b) unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.“

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016, lautete:

„§ 56

Inhalte

(1) Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs 1 und 2), die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs 1) festzulegen.

….

(3) Im Bebauungsplan können weiters die Höchstgröße der Bauplätze, die Mindest- und die Höchstnutzfläche (§ 61 Abs 5 zweiter und dritter Satz), die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§ 59 Abs 3) und die Höhenlage (§ 62 Abs 7) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§ 61) und die Bauhöhen (§ 62 Abs 1 bis 5) getroffen werden. …

§ 61

Baudichten

(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. ….

[…]“

§§ 56 und 61 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind inhaltsgleich.

IV.Erwägungen:

1. Das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007, 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2002, 2002/06/0062).

Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. als Miteigentümer am Gst **5, die Beschwerdeführerin zu 3. als Eigentümerin des Gst **6 und die Beschwerdeführerin zu 4. als Eigentümerin des Gst **4, sämtliche Grundstücke KG Y, grenzen mit ihren jeweiligen Grundstücken im Norden unmittelbar an das Baugrundstück an und sind damit berechtigt, die in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählten Mitspracherechte geltend zu machen.

Das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht über die vorliegenden Beschwerden ist als ein Nachbarverfahren zu führen. Im Nachbarverfahren ist das Verwaltungsgericht in seiner Prüfungsbefugnis an den Umfang rechtzeitig geltend gemachter zulässiger Mitspracherechte gebunden.

2. Zum Einwand des Nichtvorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt:

Höchstgerichtliche Judikatur spricht zur einschlägigen Problematik aus, dass Einwendungen im Zusammenhang mit der Zufahrtsfrage kein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht eines Nachbarn im Bauverfahren begründen, dass Einwendungen, die erteilte Baubewilligung hätte im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt werden müssen, nicht auf ein subjektives-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 gestützt werden können. Die Bestimmung über die Zufahrt zum Baugrundstück – gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen baulichen Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben – dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2022, 2000/06/0015, uva). Gemäß den im § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten, dem Verwendungszweck entsprechenden Zufahrt nach § 3 Abs 1 leg cit zu (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178, 18.09.2003, 2006/06/0015, ua).

Ungeachtet dieser Rechtslage eines fehlenden Mitspracherechts der Nachbarn ist festzuhalten, dass das Baugrundstück in seinem südlich des Gst **5 gelegenen Bereich unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche ZZstraße angrenzt. Eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2022 ist damit gegeben. Soweit in zufahrtsrechtlichem Kontext bezogen auf den Bereich des Gst **5 eine fehlende rechtliche Sicherstellung dieser Zufahrt von der ZZstraße aus in das Baugrundstück unter dienstbarkeitsrelevanten Gesichtspunkten gesehen wird (S 4/5 der Beschwerde), handelt es sich dabei um privatrechtliche Belange, deren Wahrnehmung dem ordentlichen Rechtsweg obliegt.

Ob die Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche ZZstraße auch dem Verwendungszweck des Bauvorhabens im Sinne der gesetzlichen Forderung entsprechend ist, liegt – ebenso wie die Zufahrtsfrage als solche – nicht im nachbarrechtlichen Mitspracherecht. Dies gälte auch unter der Betrachtung, als der in Zusammenhang mit der Frage der Bebauungsplanung erhobene Hinweis auf einen missglückten Befahrungsversuch mittels Einsatzfahrzeuges über das Gst **5 (S. 12 der Beschwerde) – in einer weiten Interpretation - auch als ein Argument gegen ein solches Entsprechen verstanden werden müsste.

Soweit unter einschlägiger Problematik auch die Zufahrtsfrage über das Gst .**7 thematisiert wird, besteht – neben grundsätzlichem fehlendem Mitspracherecht zur Zufahrtsfrage - mangels Eigentumsrechts an diesem Grundstück auch keine aus diesem Grundstück ableitbare Nachbarstellung der Beschwerdeführer im Verfahren.

Soweit geltend gemacht wird, dass eine rechtlich gesicherte Zufahrt zur geplanten Tiefgarage nicht vorliege (S. 5 2. Absatz der Beschwerde), handelt es sich dabei zum einen schon nicht um die Zufahrtsfrage im gesetzlich intendierten Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2022, als danach eine Forderung nach einer rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche lediglich für das betreffende Baugrundstück, nicht aber für die darauf errichteten baulichen Anlagen als solchen aufgestellt ist. Zum anderen ist, wird der Einwand einer nichtvorliegenden rechtlich gesicherten Zufahrt zur Tiefgarage verlaufend im Bereich der Grundstücke **5, **6 und **4 (S. 4 letzter Absatz der Beschwerde) unter dem Titel fehlenden Eigentumsrechts bzw unzureichender Dienstbarkeitsberechtigung vorgehalten, dieses Vorbringen aber ausschließlich privatrechtlicher Natur und auf dem ordentlichen Rechtsweg auszutragen, welches Vorbringen aber keine Grundlage dafür bieten kann, eine baubehördliche Entscheidung auf Grundlage privatrechtlicher Einwendungen treffen zu können.

Besteht – wie dargelegt – kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zur Zufahrtsfrage, und haben Nachbarn eines Bauverfahrens nach ständiger einschlägiger Rechtsprechung in Bezug auf die Planunterlagen zu einem Bauverfahren ein Recht auf deren Vollständigkeit lediglich in einem Umfang, als ihnen die Planunterlagen ermöglichen müssen, ihre nach der Tiroler Bauordnung 2022 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte wahrnehmen zu können, muss damit aber auch im hier anhängigen Beschwerdeverfahren als Nachbarverfahren der Vorhalt, dass den Einreichunterlagen die Verbindung mit dem öffentlichen Wegegut (nämlich entweder im Bereich des Gst **5 oder über das Gst .**7) nicht in verbindlicher Weise zu entnehmen sei, erfolglos bleiben.

Dass ihnen als Nachbarn hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer rechtlich gesicherten Zufahrt kein Parteienrecht zukommt, anerkennen die Beschwerdeführer selbst ausdrücklich (S 5, 3. Absatz der Beschwerde).

Wenn jedoch unter dem Titel eines weiten Verständnisses der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine (amtswegige) Verpflichtung des erkennenden Gerichts zur Überprüfung einer rechtlich gesicherten Zufahrt gesehen wird, ist dem ständige einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zur Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Nachbarverfahren entgegenzuhalten.

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte unterscheidet sich nach den Parteien des Verwaltungsverfahrens. Zu unterscheiden ist einerseits zwischen den Hauptparteien und den Nebenparteien und andererseits innerhalb der Nebenparteien zwischen Parteien mit eingeschränktem Mitspracherecht und Parteien, denen eine volle Nachprüfung des angefochtenen Bescheides zusteht. Nachbarn eines Bauverfahrens sind Nebenparteien mit nur eingeschränktem Mitspracherecht. Ihnen steht die Geltendmachung lediglich der im Gesetz taxativ aufgezählten subjektiven Rechte zu. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist damit auf diesen Kreis der Mitspracherechte eingeschränkt. Die Prüfung des angefochtenen Bescheides hat sich also im Rahmen der geltend gemachten subjektiven Rechte zu bewegen. Eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides wegen Verletzung öffentlicher Interessen oder wegen Verletzung der subjektiven Rechte anderer Parteien ist unzulässig.

Der Verwaltungsgerichthof spricht dazu in zahlreicher Judikatur aus. Bei Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten hat das Verwaltungsgericht im Rahmen dieser Bestimmung zu entscheiden, also nur insoweit, als die Frage der Verletzung derartiger subjektiver-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl ua VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0068; 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; 01.08.2018, Ra 2018/06/0162). Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG sind nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass der Beschwerde eines Nachbarn im Bauverfahren andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen oder den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), weil er bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspricht (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Die Prüfungsbefugnis eines Verwaltungsgerichts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0059; 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).

Die von den Beschwerdeführern zur Argumentation ihres Rechtsstandpunktes zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen treffen in ihren Kernaussagen nicht diese speziell zum nachbarrechtlichen eingeschränkten Mitspracherecht entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren.

3. Nachbar eines Bauverfahrens kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.

Die vorliegende Widmungskategorie eines Wohngebietes nach § 38 Abs 1 TROG 2022 gewährt im Umfang seiner hier maßgeblichen lit a für Wohngebäude einschließlich der hiefür vorgesehene Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10% der nach § 8 Abs 1 TBO 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt, keinen Immissionsschutz.

Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen sind hinzunehmen, wobei sich unter diesem Titel der üblicherweise mit dem Wohnen verbundenen Immissionen aus der Größe der Wohngebäude alleine keine besonderen Verhältnisse begründen lassen.

Infolge Überschreitens der erforderlichen Pflichtabstellplatzanzahl mit mehr als 10% (projektiert sind 26 PKW-Abstellplatze und 3 Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge) bedarf es (damit) einer immissionsrechtlichen Abklärung.

Bezogen auf die nördlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführer wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das (ergänzende) immissionstechnische Gutachten vom 05.10.2022 eingeholt. Dieses baut im Hinblick auf die durch das Bauvorhaben neu hinzukommenden Schallemissionen (3 Lüftungsöffnungen/Richtung Süden, Osten und Tiefgaragenrampe) und die Berechnung der Fahrbewegungen auf dem immissionstechnischen Gutachten vom 13.04.2021 auf. Der Gutachter beurteilt die Grundgrenze des Gst **4 als die den relevanten Emissionen (Tiefgaragenausfahrt) am nächsten liegende Grundgrenze und weist den auf dieser Grundgrenze nächstgelegenen Punkt zum Baugrundstück als den am stärksten belasteten Immissionsort mit der Bezeichnung IP **4 (dargestellt in den Abbildungen 1 und 7 im Gutachten) aus. Als Emission für das neu zu errichtende Bauprojekt wird die alleinig (Anm: von dessen Benützern) genutzte Tiefgaragenabfahrt, in der mündlichen Verhandlung – über Nachfrage der Rechtsvertretung, wo genau der angenommene Zufahrtspunkt zum Gebäude verlaufe - präzisiert mit jenem Punkt, ab dem die Zufahrt zur Tiefgarage den (auch von Nutzern weiterer Liegenschaften) gemeinsam genutzten Servitutsweg verlässt, angesehen.

Weder gegen die Festlegung dieses für die Berechnung als maßgeblich erachteten Emissionspunktes, noch des auf der Grundgrenze des Gst **4 liegenden Immissionspunktes, noch auch gegen das – im Folgenden dargestellte - begutachtete immissionsfachliche Ergebnis wurden in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben. Auch das erkennende Gericht erachtet die getroffene Festlegung des Emissionspunktes als schlüssig und sachgerecht und mit der Rechtslage in Einklang stehend. Sind unter § 1 Abs 3 lit d TBO 2022 private Straßen – mit Ausnahme von Stellplätzen – aus dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen, ist aber die, der Klärung der Immissionsfrage nach § 38 Abs 1 TROG zugrunde zu legende Zufahrt zu den Abstellmöglichkeiten des Wohngebäudes – gleich wie die zu den Abstellmöglichkeiten dazugehörigen Rampen – nur mit jenem Umfang zu definieren, in dem diese Teil des Bauprojektes selbst ist. Auch die Beschwerdeführer selbst gehen in der Beschwerde davon aus, dass die Immissionen aus der Tiefgarage die wesentliche Immissionsklärung darstellen, wenn sie ihren Immissionsschutz vor Lärm im Hinblick auf die besonderen baulichen Umstände der langen, ansteigenden Zufahrtsrampe auf Höhe der Grundstücke der einschreitenden Nachbarn sowie im Hinblick auf die Anzahl von 26 in der Tiefgarage untergebrachten Stellplätzen als zu wahren sehen.

Der Sachverständige begutachtet, dass sich bezogen auf den Teilimmissionspegel – Zufahrt zur Tiefgarage – im Hinblick auf die Beurteilung der Immissionsfrage zu den Grundstücken der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachten vom 13.04.2021 nichts ändere. Auf die in diesem Gutachten dazu angestellten Berechnungen und Ergebnisse (im angefochtenen Bescheid wiedergegeben auf S 35) wird an dieser Stelle begründend verwiesen. Die bezogen auf den für die Beschwerdeführer relevanten Immissionspunkt IP **4 (laut Befundung des Sachverständigen befindet sich dieser von der Tiefgarageneinfahrt in einer Entfernung von ca 12 m) angestellte Ausbreitungsberechnung ergibt einen Immissionspegel von 33,4 dB (Tag), von 33,4 dB (Abend) und von 24,4 dB (Nacht).

Der Sachverständige beurteilt den Teilimmissionspegel infolge der Abstrahlung aus der Tiefgarage (wiedergegeben im angefochtenen Bescheid S 36-37) für den IP **4 auf Grund gegebener Entfernung und aufgrund der Abschirmung durch das neu zu errichtende Gebäude selbst als irrelevant und daher als nicht zu berechnen.

Mit den ermittelten Werten von 33,4 dB und 24,4 dB werden in allen Zeitbereichen der Widmungspegel bzw die Widmungswerte des § 37 Abs 4 TROG 2022 (50 dB/Tag, 45 dB/Abend, 40 dB/Nacht) eingehalten und ist damit den Anforderungen des § 38 Abs 6 lit a TROG 2022 entsprochen. Eine Prüfung im Sinne des § 38 Abs 6 lit b TROG 2022 ist bei dieser Ermittlungslage damit nicht durchzuführen (arg: „... wenn a) … oder b) …“). Die Wohnqualität in Bezug auf Lärm gilt somit nicht als wesentlich beeinträchtigt. Das Bauvorhaben entspricht im Hinblick auf die einschlägige Immissionsfrage den gesetzlichen Erfordernissen.

Bezogen auf die Lüftungsöffnungen schließt der immissionstechnische Sachverständige – unter Verweis auf die Beurteilung im Gutachten vom 13.04.2021, wonach aufgrund schalltechnischer Ausführung der Innenraumpegel der Tiefgarage unter 60 dB am Tag bzw 50 dB in der Nacht betrage und wonach unter Berücksichtigung der Größe der Lüftungsöffnungen bereits zum nächstgelegenen Gst **8 die Widmungswerte eingehalten seien – relevante Immissionen für das ca 22 m nächstentfernt gelegene Gst **5 aus. Zudem bestehe für die Grundstücke der Beschwerdeführer eine Abschirmung durch den neuen Baukörper.

Wenngleich auch in der Beschwerde nicht moniert, beurteilt der Sachverständige die Luftschadstoffimmissionen für die Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer – im Gutachten vom 13.04.2021 wurden solche bereits schon für die nächstgelegenen Grundgrenzen ausgeschlossen - als jedenfalls irrelevant.

Aufgrund dieser immissionstechnisch ermittelten Lärmwerte, wodurch bereits die Voraussetzungen des § 38 Abs 6 lit a TROG 2022 eingehalten sind, war die Einholung eines lärmmedizinischen Gutachtens (gefordert unter der Bestimmung der lit b) nicht gefordert.

Soweit in der Beschwerde mit den bezogen auf das Gst **9 erstellten Gutachtensergebnissen argumentiert wird, betrifft dies nicht die Rechtsposition der Beschwerdeführer bzw liegen diese schon nicht – wie das Ergebnis des ergänzenden Gutachtens vom 05.10.2022 zutage bringt - im lärmrelevanten Einflussbereich zu den Grundstücken der Beschwerdeführer.

4. In Kraft steht der Bebauungsplan ***. Der Bebauungsplan wurde am 07.06.2018 aufsichtsbehördlich geprüft. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans am 26.04.2018 stand das ÖROKO 2002 in Kraft. Seit 31.03.2020 ist das ÖROKO 2.0 in Kraft.

Moniert wird ein Widerspruch des Bebauungsplans zu den Festlegungen des ÖROKO 2002 und wird darin die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes gesehen. Ob ein solcher Widerspruch des Bebauungsplanes zum ÖROKO 2002 aus den dazu vorgebrachten Gründen allfällig zutraf, kann jedoch ungeprüft dahingestellt bleiben.

Die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes zum heutigen Zeitpunkt ist vielmehr am ÖROKO 2.0 zu messen. Gemäß § 54 Abs 1 TROG 2022 (auch schon TROG 2016) ist in den Bebauungsplänen die Art der Bebauung des Baulandes unter Berücksichtigung auch des örtlichen Raumordnungskonzeptes festzulegen.

In Umsetzung des (damals geltenden) § 31 Abs 1 lit h TROG 2016 (nunmehr § 31 Abs 1 lit i TROG 2022) klassifiziert das ÖROKO 2.0 (§ 10 Abs 1) die Dichtekategorie 1 als niedrige Dichte (BMD unter 2,4, NFD unter 0,6). Für das Baugrundstück gilt die Dichteklasse 1.

Mit dem Schwellenwert 2,4, unter dem sich die Baumasse zu bewegen hat, definiert das ÖROKO 2.0 eine Höchstbaumassendichte für Gebiete mit der Dichteklasse 1. Mit festgelegter Mindestbaumassendichte von 0,5 entspricht der Bebauungsplan dieser Dichtekategorie 1 des ÖROKO. Mit der Festlegung der Mindestbaumassendichte entspricht der Bebauungsplan auch den gesetzlichen Vorgaben des § 56 Abs 1 TROG 2016 (TROG 2022), wonach im Bebauungsplan hinsichtlich der Bebauung (lediglich) die Mindestbaudichten (§ 61) verpflichtend festzulegen sind. Lediglich fakultativ (§ 56 Abs 3 erster Satz) berechtigt der Gesetzgeber zur Festlegung ergänzender Festlegungen über die Baudichten. Die (wie vorliegend) Nichtfestlegung einer Höchstbaumassendichte als eine solche fakultative ergänzende Festlegung im Bebauungsplan kann damit nicht die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans bewirken. Mit seiner Baudichte von 2,853 hält das Bauvorhaben die verordnete Mindestbaudichte ein.

Das ÖROKO 2.0 legt für die Dichtekategorie 1 eine Nutzflächendichte unter 0,6 fest, definiert damit eine Höchstnutzflächendichte. Der Bebauungsplan verordnet keine Nutzflächendichte.

Gemäß § 61 Abs 1 TROG 2016 (TROG 2022) können die Baudichten als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Baudichten können daher in einem Bebauungsplan in diesen Arten wahlweise festgelegt werden, mit der Festlegung einer dieser Dichten ist damit dem Auftrag des § 56 Abs 1 TROG 2016 (TROG 2022) nach zwingender Festlegung einer (Mindest)Dichte entsprochen. Vorliegend wurde im Bebauungsplan - diesem Erfordernis gerecht werdend - eine (Mindest)Baumassendichte verordnet. Der Festlegung auch noch einer Nutzflächendichte bedurfte es nach der Gesetzeslage damit nicht.

Der Bebauungsplanverordnungsgeber nahm zulässiger Weise jedoch von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des § 56 Abs 3 erster Satz TROG 2016 (TROG 2022), im Bebauungsplan die Mindest- und die Höchstnutzfläche (§ 61 Abs 5 zweiter und dritter Satz) festzulegen, Gebrauch, und legte eine Höchstnutzfläche von 1.560 m² fest. Mit projektierten 1.484,05 m² entspricht das Bauvorhaben dem Bebauungsplan.

Grundsätzlich festgehalten sei, dass der Bebauungsplanverordnungsgeber aber auch im Falle der Festlegung einer Höchstbaumassendichte bzw Höchstnutzflächendichte nicht (wie dies aus den Forderungen im Beschwerdevorbringen zu schließen ist) zwingend an die festgelegten Obergrenzen des ÖROKO 2.0 gebunden wäre, als in § 10 Abs 2 ÖROKO 2.0 angeordnet ist, dass die Festlegung der Baudichte in dieser Verordnung die anzustrebende Leitdichte darstellt. Die Baudichte ist im nachfolgenden Bebauungsplan weiter – unter Zugrundelegung näher angeführter Parameter – zu präzisieren. Festgehalten ist weiters, dass die Festlegungen im Bebauungsplan in der Regel innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte liegen sollen. Im Ergebnis ist also daraus zu schließen, dass damit eben auch in Abweichung von dieser Regel Festlegungen außerhalb dieses Schwellenwertes erlaubt sind.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der monierte Widerspruch des Bebauungsplans gegen das ÖROKO 2002 – so ein solcher vorliegen sollte – nicht relevant ist. Ein Widerspruch des Bebauungsplans gegen das in Geltung stehende ÖROKO 2.0 kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erachtet werden. Aus der in der Beschwerde verwiesenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol kommt kein anderer Inhalt zum Ausdruck.

Soweit in der Beschwerde begründend für Notwendigkeit der Festlegung von Maximaldichten im Bebauungsplan ein dem Nachbarn daran zustehendes subjektives Interesse vorgehalten wird, ist dem jedoch die klare Gesetzeslage des § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 entgegenzuhalten, welche – im Gegensatz zu den ausdrücklich genannten Bebauungsfestlegungen –Baudichtenfestlegungen nicht als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte anerkennt. Wenn unter dem Blickwinkel eines solchen anzuerkennenden Nachbarrechts Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Steiermärkischen Baugesetz vorgehalten wird, ist festzuhalten, dass sich dessen § 26 Abs 1 von § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 insofern unterscheidet, als mit jener Bestimmung Nachbarn ein Mitspracherecht auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bebauungsplan uneingeschränkt eingeräumt ist, wogegen § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 die maßgeblichen Bebauungsplanfestlegungen taxativ benennt.

Der weitere Vorwurf, im Bebauungsplan wäre die Festlegung von Straßenfluchtlinien gemäß § 58 TROG 2016 (TROG 2022) unterlassen worden, trifft nicht zu. Vielmehr wurde eine Straßenfluchtlinie gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche ZZstraße – wie daneben auch eine Baufluchtlinie – als zwingende Festlegung eines Bebauungsplanes gemäß § 56 Abs 1 TROG 2016 (TROG 2022) verordnet.

Das Landesverwaltungsgericht sieht sich somit nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführer, den Bebauungsplan zur Prüfung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zu folgen.

5. Die zu den Gsten **4 und **6 aufgeworfene Abstandsfrage beurteilt der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige gutachterlich in der Weise, dass mit den dem Verfahren zugrundeliegenden Lageplänen gemäß § 31 TBO 2022 des Technischen Büros für Vermessungswesen JJ die aufgrund der verordneten offenen Bauweise erforderlichen Abstände zu diesen Grundstücken eingehalten sind. Daraus schlussfolgernd seien auch zum Gst **5 die notwendigen Abstände jedenfalls eingehalten, dies aufgrund der dort vorzunehmenden diagonalen, noch größere Abstände bedingenden Messweise. Darüber hinaus befinde sich auch die in der nordöstlichen Grundstücksecke vorgesehene Müllsammelstelle mit 4,30 m außerhalb des Mindestabstandes von 4,00 m zum Gst **5.

Unter detailliert Darstellung berechnet der Sachverständige in den vom Technischen Büro für Vermessungswesen JJ interpolierten Geländehöhen unter Zugrundelegung der notwendigen Parameter (Geländehöhe vor Bauführung, Schnittpunkt Außenwand mit Oberkante Attika, Wandhöhe) die dort erforderlichen Abstände und stellt diesen die nach der Planung tatsächlich gegebenen Abstände gegenüber. In die Begutachtung bzw in die Berechnung einbezogen wurden dabei auch mit E-Mail vom 02.03.2021 ergänzend nachgereichte neun Geländehöhen aus dem Jahre 2017.

Beschwerdeführerseits ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen wird die Richtigkeit des Geometerplans in den aufgenommenen Punkten. Soweit hingegen vorgehalten wird, dass die aufgenommenen Punkte das Höhenprofil unzutreffend widerspiegeln würden und – über diese interpolierend – dadurch Unebenheiten im Gelände zwischen diesen Punkten verschleiert würden, ist dieses Vorbringen, soweit dazu mit nichtaufgenommen aufgewölbten Geländebereichen argumentiert wird, jedoch gerade im nachteiligen Interesse der Beschwerdeführer, als eine Einbeziehung gewölbter Geländebereiche in die Interpolation ein im Gesamten höher interpoliertes Gelände bewirken würden, damit im Verhältnis zu diesem geringere Wandhöhen für die Berechnung zu veranschlagen wären und sich dadurch im Ergebnis gegenüber der vorliegenden Berechnung geringere notwendige Abstände zu den Grundstücken der Beschwerdeführer errechnen würden.

Der verwaltungsgerichtliche hochbautechnische Sachverständige erläuterte und beurteilte in der mündlichen Verhandlung die zur Interpolation aufgenommenen Geländepunkte aus fachlicher Sicht als ausreichend. In Betrachtung jenes Bereiches, welcher bezogen auf die Außenwand des Gebäudes auf Gst **1 am nächsten zu Gst **4 geführt werde, ergäbe eine Überprüfung der Höhen bzw Abstände in dem betreffenden Bereich die Einhaltung der Abstände.

Wenn – durch die Rechtsvertretung nachgefragt - auch nicht jeder interpolierte Geländepunkt im Lageplan aufscheine und nicht „jeder Zentimeter“ (so der Sachverständige) der baulichen Anlage erfasst sei und die theoretische Möglichkeit der Nichteihaltung des Abstandes in einem Bereich bestünde, so betont und bestätigt der hochbautechnische Sachverständige jedoch bezogen auf den für die Beschwerdeführer abstandsrelevanten Bereich ausdrücklich die dortige Einhaltung der erforderlichen Abstände basierend auf den dafür notwendigen nachgewiesenen Höhenangaben.

Bei einem Vermessungsplan handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, der volle Beweiskraft zukommt. Die ausgewählten und aufgenommenen Geländepunkte wurden aus vermessungstechnischer Sicht als ausreichend und aussagkräftig für eine Interpolation des Geländes zur Abstandsberechnung gewählt. In vermessungsfachlich gleichwertiger Sicht wurde dem von den Beschwerdeführern nicht entgegengehalten bzw dies nicht widerlegt. Dem Vermessungsplan als eine als öffentlichen Urkunde traten die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegen.

Zudem sei unter Hinweis auf einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass Nachbarn kein Rechtsanspruch dahingehend zukommt, ein Ermittlungsverfahren – so dies objektiven Anforderungen gerecht wird – so lange bzw in einer zweckgerichteten Weise derart zu führen, um das für die Nachbarn in allen Hinsichten einzig günstige Ergebnis zu ermitteln. Dies verfestigt sich auch im maßgeblichen Umstand, dass sich in den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften keine Angaben dahingehend finden, inwieweit bzw in welchen Bereichen Höhenaufnahmen zwingend durchzuführen sind. Seitens des Sachverständigen wurden die für die Interpolierung des Geländeniveaus aufgenommenen Höhenbezugspunkte als ausreichend und repräsentativ beurteilt.

Das Bauvorhaben entspricht damit der zu den Grundstücken der Beschwerdeführer verordneten offenen Bauweise. Der verwaltungsgerichtliche hochbautechnische Sachverständige bestätigt damit die fachliche Beurteilung des im behördlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen.

6. Die in Bezug auf den Brandschutz monierte Einordnung des Gebäudes in Gebäudeklasse 4 anstatt behördlich begutachteter Gebäudeklasse 3 widerlegte der verwaltungsgerichtliche hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten unter Verweis auf die einer solchen Einordnung zugrunde zu legenden Parameter des Fluchtniveaus und der Anzahl der oberirdischen Geschoße laut Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien 2019. Auf Basis dazu eingereichter Planunterlagen (Darstellung Wandabwicklung bezogen auf alle Gebäudeseiten, Eintrag des umgebenden Geländeverlaufs nach Bauführung und des Fußbodenniveaus des jeweils höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes) errechne sich ein Wert von 5,74 m als mittleres Fluchtniveau, womit dieser Wert somit 1,26 m unter dem in den OIB-Richtlinien (Begriffsbestimmungen) für die Gebäudeklasse 3 angeführten Fluchtniveau von 7,00 m liege.

Sachverständig wird beurteilt, dass lediglich die Ebenen 02, 03 und 04 als oberirdische Geschoße nach der Begriffsbestimmung der OIB-Richtlinien zu werten sind. Die Eben 01 trete an der Südseite zwar optisch in Erscheinung, wäre jedoch aufgrund Wiedereinschüttung in den anderen Fassadenbereichen nicht als oberirdisches Geschoß zu werten. Das Vorhandensein lediglich dreier oberirdischer Geschoße bestätige ebenfalls die Vorgaben für die Einstufung in Gebäudeklasse 3.

Auf die einschlägigen Detailausführungen im Gutachten wird im Näheren begründend verwiesen.

Hinblicklich der Einordnung des Gebäudes in die Gebäudeklasse 4 ergibt sich – wie dies aus fachlicher Sicht belegt ist – für die Beschwerdeführer als unmittelbare Nachbarn keine geänderte Situation in Bezug auf den Brandschutz, da in Bezug auf die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke der Abstand der Gebäude zueinander entscheidend ist, welcher laut Sachverständigem jedoch eingehalten ist. Die sich zum Teil aus der Gebäudeklassen 4 ergebenden höheren Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen zielen lediglich darauf ab, einer Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks entgegen wirken zu können.

Festgehalten wird, dass Fragen des Fluchtniveaus für sich – losgelöst von der brandschutzrechtlichen Frage – keinem nachbarrechtlichen Mitspracherecht unterliegen.

7. Die Beschwerdeführer hielten weder dem hochbautechnischen Gutachten noch dem (ergänzenden) auf ihre Grundstücke bezogenen immissionsrechtlichen Gutachten, welche Gutachten den Beschwerdeführern bereits mit der Ladung vorlagen, der Sache nach entgegen, noch brachten sie dazu Gegendarstellungen auf gleicher fachlicher Ebene ein. Sowohl die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen als auch jene des immissionsrechtlichen Sachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig und mit der Gesetzeslage in Einklang stehend.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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