LVwG T LVwG-2022/44/1945-6

LVwG-2022/44/1945-6Tribunal administratif régional28 nov. 2022

Regest

Abschussplan<br/>Nichterfüllung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/44/1945-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.44.1945.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2022, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem TJG 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das TJG 2004 mit der Fundstelle LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 116/2020 zu zitieren ist.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 80,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Die Jagdbehörde hat dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter in der GJ CC unterlassen, den für das genannte Jagdgebiet verfügten Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2020/21, laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.05.2020, Zahl *** und vom 19.06.2020, Zahl ***, zu erfüllen, da hinsichtlich des Rotwildes von 3 Stück kein einziges Stück erlegt wurde.“

Er habe dadurch gegen § 37a Abs 6 TJG 2004 iVm § 3 Abs 2 der zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 verstoßen und sei gemäß § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 mit € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 40,- zu leisten.

Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 27.06.2022, wonach ihn an der Nichterfüllung des Abschussplans kein Verschulden treffe. Zusammengefasst hat er vorgebracht, dass die Bejagung bzw der Abschuss von Rotwild aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen sei. Seit der behördlichen Schließung der Fütterungsanlage und der Erlegung des gesamten Rotwildbestandes halte sich kein Rotwild mehr im Revier auf. Es finde keine ordentliche Rotwildbewirtschaftung mehr statt. Zwar befinde sich in einer Entfernung von ca fünf Kilometer eine Rotwildfütterung, jedoch habe in den vergangenen Jahren kein Wechsel in sein Revier beobachtet werden können. Auch aufgrund der starken touristischen Nutzung halte sich kein Rotwild mehr im Revier auf. Die vereinzelt vorgefundene Losung in Randgebieten des Reviers sei ausschließlich Wechselwild zuzuordnen. Es werde aber seit Jahren kein Standwild mehr beobachtet. Auch vom Waldaufseher seien keine Waldschäden gemeldet worden. Der gegenständliche Abschussplan berücksichtige nicht die konkreten Verhältnisse im Jagdgebiet, sondern basiere nur auf hypothetischen Zuordnung, Statistiken und Schätzungen; die damit festgesetzten Abschüsse seien nicht erfüllbar. Trotz entsprechender Beobachtungen und Bemühungen während des gesamten Jagdjahres habe kein einziges Stück Rotwild erlegt werden können. Tatsächlich würde er gerne Standwild bejagen. Ohne Kirrungen und Nachtabschüsse sei aber kein Jagderfolg zu erwarten. Er habe der Behörde bereits mit Schreiben vom 24.06.2021 mitgeteilt, warum er diese Jagdmethoden nicht anwende.

Im genannten Schreiben vom 24.06.2021 hat der Beschwerdeführer der Behörde zusammengefasst mitgeteilt, dass laut dem zuständigen Hegemeister ohne Kirrungen und Nachtabschüssen kein Jagderfolg zu erwarten sei. Auch in den Nachbarrevieren werde mit diesen Jagdmethoden gearbeitet. Der Beschwerdeführer wolle aber in seinem Revier nicht mit diesen Methoden arbeiten, da Kirrungen zu Waldschäden führen könnten und für die Nachtjagd in Österreich keine Nachtsicht- und Wärmebildvorsatzgeräte zulässig seien und so keine tierschutzgerechte und waidgerechte Nachtjagd möglich sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 21.09.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Jagdaufseher DD und der Hegemeister EE als Zeugen einvernommen wurden. FF wurde als jagdfachlicher Amtssachverständiger einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das Erkenntnis mündlich verkündet. Am 14.10.2022 hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang beantragt.

II.Sachverhalt:

Das Genossenschaftsjagdgebiet CC in der Gemeinde GG wird in Eigenbewirtschaftung geführt. Die Ausübung des Jagdrechtes wurde auf den Beschuldigten als Jagdleiter übertragen. Für das Jagdjahr 2020/21 wurde für diese Jagd bei der Bezirkshauptmannschaft X kein Abschussplan vorgelegt. Daher hat die Bezirkshauptmannschaft den Abschussplan mit Mandatsbescheid vom 18.05.2020, Zahl ***, von Amts wegen mit 3 Stück Rotwild festgesetzt. Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Vorstellung wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24.06.2020, Zahl ***, abgewiesen. Entgegen diesem rechtskräftigen Abschussplan wurde im Jagdjahr 2020/21 kein Rotwild in der Genossenschaftsjagd erlegt.

Seit im Jahr 2016 ein Wintergatter samt Fütterung in dieser Genossenschaftsjagd geschlossen wurde, wird nur mehr Wechselwild als Rotwildbestand angenommen. Für das Jagdjahr 2020/2021 kann – auch weil keine Wildbestandszählung im Revier durchgeführt wurde – kein dauerhafter Aufenthalt von Rotwild mehr nachgewiesen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass zumindest vereinzelt Rotwild durchgezogen ist. Unbestritten wurde in Randgebieten des Reviers vereinzelt Losung von Wechselwild gefunden. Zur Erfüllung des rechtskräftigen Abschussplans wäre es daher bei einem ausbleibendem Jagderfolg erforderlich gewesen, sich nicht auf konventionelle Jagdmethoden zu beschränken, sondern dem Wechselwild mit allen gesetzlich vorgesehenen Jagdmethoden, also auch mit Ankirrungen und Nachtabschüssen, nachzustellen. So hat auch der zuständige Hegemeister dem Jagdaufseher des Beschuldigten wiederholt erklärt, dass ohne Ankirrungen und Nachtabschüsse kein Jagderfolg erwartet werden könne.

Der Beschuldigte lehnt Ankirrungen und Nachtjagden – zumindest unter den in Österreich geltenden Voraussetzungen – aufgrund seiner persönlichen Einstellung ab. In der Genossenschaftsjagd wurde daher im Jagdjahr 2020/2021 kein Versuch unternommen, Rotwild mithilfe dieser Jagdmethoden zu erlegen. Es wurde auch kein Antrag zur Erteilung einer diesbezüglichen Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs 2 TJG 2004 eingebracht. Da in der Genossenschaftsjagd zumindest von vereinzeltem Vorkommen von Wechselwild auszugehen ist und der Beschuldigte nicht alle gesetzlich möglichen Maßnahmen zur Erlegung dieses Wildes angewandt hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Erfüllung des Abschlussplanes objektiv unmöglich gewesen wäre.

III.Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Beschuldigte Jagdleiter der Genossenschaftsjagd ist, dass der Abschussplan für das Jagdjahr 2020/21 in Rechtskraft erwachsen ist, dass darin der Abschuss von 3 Stück Rotwild vorgeschrieben wurde und, dass entgegen diesem Abschussplan kein einziges Stück Rotwild erlegt wurde.

Unstrittig ist auch, dass in der Genossenschaftsjagd zumindest vereinzelt Wechselwild aufgetreten ist (3. Absatz auf Seite 3 der Beschwerde; 3. Absatz auf Seite 2 der Verhandlungsschrift). Diese Feststellung wird auch dadurch bestätigt, dass der zuständige Hegemeister als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat, dass er in der Jagdzeit Losungen gefunden hat – wenn auch nicht viel (1. Absatz auf Seite 6 der Verhandlungsschrift). Der jagdfachliche Amtssachverständige geht unter Berufung auf eigene Losungsfunde bei zwei Begehungen für das Jagdjahr 2019/20 und den im Rahmen von Wildzählungen festgestellten Wildbestand im Hegebezirk und in den Nachbarrevieren davon aus, dass sich im Jagdjahr 2020/21 regelmäßig Rotwild im Revier aufgehalten hat – wenn auch weniger als 2019/20 (Seite 8 und 9 der Verhandlungsschrift).

Sofern der Beschuldigte vorgebracht hat, dass „bei der Zählung kein einziges Stück Rotwild gesehen bzw. gezählt wurde“ (4. Absatz auf Seite 3 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unwidersprochen herausgestellt hat, dass in der Genossenschaftsjagd mangels Fütterung gar keine Wildzählungen stattfinden (5. Absatz auf Seite 9 der Verhandlungsschrift). Und in den Nachbarrevieren „JJ“ und „KK“, in denen Wildzählungen stattfinden, wurden im Jahr 2022 immerhin 42 bzw 6 Stück Rotwild gezählt (Beilage zur Verhandlungsschrift). Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 16.11.2020, Zahl LVwG-***, festgestellt, dass der angenommene Rotwildbestand des Jagdjahres 2019/2020 im gegenständlichen Revier unter Berücksichtigung des Wechselwildes rechnerisch 12 Stück und der voraussichtliche Mindestzuwachs 3 Stück betragen hat. Nachdem der Beschuldigte nur das Vorkommen von Standwild substantiiert bestreitet und das gelegentliche Auftreten von Wechselwild einräumt, bestehen keine Bedenken, das vereinzelte Durchziehen von Rotwild festzustellen.

Unstrittig ist weiters, dass der zuständige Hegemeister dem Jagdaufseher die Erforderlichkeit von Ankirrungen und Nachtabschüssen mitgeteilt hat (Schreiben des Beschuldigten vom 24.06.2021 an die Behörde). Dies wurde auch durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Hegemeisters und des Jagdaufsehers bestätigt (3. Absatz auf Seite 5 und 2. Absatz auf Seite 7 der Verhandlungsschrift). Der Beschuldigte hat selbst wiederholt erklärt, dass er dennoch nicht mit Ankirrungen und Nachtabschüssen arbeiten möchte (Schreiben des Beschuldigten vom 24.06.2021 an die Behörde; 2. Absatz auf Seite 4 der Verhandlungsschrift).

Dass infolge der Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes auch Ankirrungen und Nachtabschüsse in Betracht zu ziehen und dabei auch Abschüsse möglich gewesen wären, ergibt sich schlüssig aus der Einvernahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen (Seite 10 der Verhandlungsschrift). Insgesamt ist dem Beschuldigten damit nicht der Beweis gelungen, dass überhaupt kein Rotwild im Revier gewesen wäre bzw, dass ihm die Bejagung des zumindest gelegentlich vorkommenden Wechselwildes unter Ausschöpfung aller zulässigen Jagdmethoden objektiv unmöglich gewesen wäre.

IV.Rechtslage:

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl. Nr. 116/2020:

„§ 11

Jagdausübung

(…)

(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).

(…)

§ 11a

Jagdleiter

(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.

(…)

§ 37a

Erstellung des Abschussplanes

(…)

(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.

(…)

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 15. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen.

(…)

§ 37b

Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

(…)

(4) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt (…)

§ 40

Verbote bei der Ausübung der Jagd

(1) Verboten ist,

(…)

e)dem Schalen- und dem Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. (…)

m)die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) und vom Verbot der Ankirrung (Abs. 1 lit. m) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen.

(…)

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

(…)

13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Unstrittig war der Beschuldigte im Jagdjahr 2020/21 gemäß § 11 Abs 4 TJG 2004 zum Jagdleiter der Genossenschaftsjagd bestellt. Gemäß § 11a Abs 1 TJG 2004 kamen ihm daher die dem Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.

Die Jagdbehörde hat am 18.05.2020 gemäß § 37b Abs 4 TJG 2004 den Abschussplan für das Jagdjahr 2020/21 mittels eines Mandatsbescheides iSd § 57 AVG von Amts wegen festgesetzt. Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschuldigten hatte gemäß § 57 Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung. Mit Bescheid der Jagdbehörde vom 24.06.2020 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Abweisung wurde kein weiteres Rechtsmittel eingebracht, sodass der Abschussplan für das Jagdjahr 2020/21 in Rechtskraft erwachsen ist. Sowohl der Beschuldigte als auch das Verwaltungsgericht sind an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Abschussplans für das Jagdjahr 2020/21 kann daher nicht mehr neu aufgerollt werden.

Nach § 37a Abs 6 TJG 2004 ist die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen zu erfüllen. Ein Zuwiderhandeln stellt gemäß § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 eine Verwaltungsübertretung dar. Im gegenständlichen Fall hat der rechtskräftige Abschussplan für das Jagdjahr 2020/21 den Abschuss von 3 Stück Rotwild vorgesehen. Gemäß § 57 Abs 2 AVG war dieser Abschussplan bereits mit Erlassung des Mandatsbescheides vom 18.05.2020 wirksam. Dennoch wurde im Jagdjahr 2020/21 kein einziges Stück Rotwild erlegt. Der rechtskräftige Abschussplan für Rotwild wurde somit nicht ansatzweise erfüllt, sodass die Übertretung des § 37a Abs 6 iVm § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 in objektiver Hinsicht feststeht.

Die Nichterfüllung des Abschussplanes stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Gemäß § 5 Abs 1 VStG trifft somit den Beschuldigten die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens (VwGH 24.01.2001, 97/03/0186; 20.05.1998, 96/03/0026). Diese Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt würde. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden (VwGH 12.05.2020, Ra 2019/03/0153).

Zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens hat der Beschuldigte zusammengefasst vorgebracht, dass bereits vor Jahren eine Fütterungsanlage behördlich geschlossen und der gesamte Rotwildbestand geschossen worden sei. Dazu komme die touristische Belastung, sodass sich im Revier kein Standwild mehr aufhalte. Er räumt jedoch ausdrücklich ein, dass im Revier Rotwild als Wechselwild vorkomme. Er würde auch gerne Standwild bejagen, ohne Kirrungen und Nachtabschüsse sei aber kein Jagderfolg zu erwarten. Während in den Nachbarrevieren mit Kirrungen und Nachtabschüssen gejagt werde, wende er diese „wissenschaftlich umstrittenen“ Methoden nicht an. Seiner Meinung nach sei die Nachtjagd in der in Österreich zugelassenen Art nicht tierschutz- und waidgerecht. Kirrungen könnten außerdem zu Waldschäden führen.

Der Beschuldigte bestreitet somit gar nicht, dass unter Ausschöpfung aller rechtlich zulässigen Möglichkeiten – insbesondere mit Hilfe von Nachtabschüssen und Kirrungen iSd § 40 Abs 2 TJG 2004 – Rotwildabschüsse möglich gewesen wären. Es steht ihm auch grundsätzlich frei, auf diese Jagdmethoden zu verzichten. Wird aber bei einem im Abschussplan festgesetzten Gesamtabschuss von 3 Stück Rotwild trotz des fallweisen Auftretens von Wechselwild kein einziges Stück erlegt und hat der Beschuldigte in Ansehung dieser Abschussbilanz nicht rechtzeitig alle zumutbaren Maßnahmen – also auch ein Vorgehen nach § 40 Abs 2 TJG 2004 – wenigstens versucht, so ist ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten (vgl VwGH 20.05.1998, 96/03/0026).

So sieht § 40 Abs 2 TJG 2004 Ausnahmen vom Verbot der Nachtjagd und der Ankirrung explizit für die Erfüllung des Abschussplanes, also gerade für Situationen wie im gegenständlichen Fall vor. Der Beschuldigte hat selbst vorgebracht, dass der Hegemeister seinem Jagdaufseher im Herbst 2020 erklärt hat, dass für einen Jagderfolg die Beantragung von Nachtabschüssen und Ankirrungen notwendig ist. Dies wurde vom Jagdaufseher als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt; der Hegemeister habe das „wohl alle Jahre einmal“ gesagt. Dennoch hat der Beschuldigte trotz der bekannten Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Er hat auch keinen zwingenden Grund aufgezeigt, der ihn an der Umsetzung dieser Maßnahmen gehindert hätte. Der bloße Umstand, dass er diese Jagdmethoden persönlich ablehnt, reicht zur Annahme eines mangelnden Verschuldens jedenfalls nicht aus. Vielmehr ist von bedingtem Vorsatz auszugehen, wenn er die Erfüllung des Abschussplanes riskiert, indem er sich bewusst über die vom Gesetz dafür vorgesehenen Maßnahmen hinwegsetzt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschuldigte entgegengehalten, dass er nach dem TJG 2004 nicht verpflichtet sei, Nachtabschüsse und Ankirrungen durchzuführen. Das ist auch insofern richtig, als diese Jagdmethoden für Rotwild grundsätzlich gemäß § 40 Abs 1 lit e und m TJG 2004 verboten sind und der Jagdausübungsberechtigte auch nicht unmittelbar verpflichtet ist, Ausnahmebewilligungen von diesen Verboten nach Abs 2 einzuholen. Wenn der Jagdausübungsberechtigte jedoch Gefahr läuft, den Abschussplan für Rotwild nicht erfüllen zu können, ist er gemäß § 37a Abs 6 TJG 2004 verpflichtet, alle ihm zumutbaren und gesetzlich möglichen Maßnahmen zum Abschuss anzuwenden. Wenn er aber nicht einmal den ernsthaften Versuch unternimmt, unter Ausschöpfung aller rechtlich zulässigen Jagdmethoden das – wenn auch nur fallweise – auftretende Wechselwild zu erlegen, kann keine Rede davon sein, dass es ihm iSd § 5 Abs 1 VStG gelungen wäre, die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung des Abschussplanes glaubhaft zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 ist die Nichterfüllung des Abschussplanes mit einer Geldstrafe von bis zu € 6.000,- zu betrafen. Mit € 400,- hat die belangte Behörde diesen Strafrahmen lediglich zu ca 6,6 % ausgeschöpft. Sie ist dabei von Fahrlässigkeit ausgegangen und hat eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet. Der Beschuldigte weigere sich seit Jahren, das Rotwild im Revier zu bejagen. Da er keine Angaben zu seinem Einkommen- und Vermögen gemacht hat, sei bei ihm von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Mildernd sei nichts hervorgekommen.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Einvernahme der Zeugen und des jagfachlichen Amtssachverständigen zweifelsfrei ergeben, dass sich im Revier des Beschuldigten relativ wenig Rotwild befindet, dass die Bejagung des Rotwildes in diesem Revier schwierig ist und, dass keine Wildschäden im Revier dokumentiert sind. Der Beschuldigte konnte auch glaubhaft darlegen, dass er – bzw sein Jagdaufseher – sehr wohl Anstrengungen zur Bejagung des Rotwildes unternommen haben. Diese Umstände werden vom Landesverwaltungsgericht als mildernd gewertet. Andererseits hat der Beschuldigte die Nichterfüllung des Abschussplanes billigend in Kauf genommen, indem er sich bewusst über die vom Gesetz für diese Situation vorgesehenen Maßnahmen hinweggesetzt hat. Bei diesem bedingten Vorsatz ist die ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe erforderlich, um ihn von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal der Beschuldigte gemäß § 44a Z 3 VStG aber das subjektive Recht hat, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, ist der angefochtene Spruch durch die konkrete Fundstelle der Vorschrift im Bundesgesetzblatt zu präzisieren (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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