LVwG T LVwG-2022/38/2775-3

LVwG-2022/38/2775-3Tribunal administratif régional29 nov. 2022

Regest

Fremdgrundbenützung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/2775-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.2775.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 15.09.2022, Zl ***, betreffend eine Fremdgrundbenützung gemäß § 43 Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der vorhandene Zustand der Nachbargrundstücke Gst **1 und **2, beide KG W, binnen zwei Monaten nach Abschluss der Arbeiten wiederherzustellen ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit gerichtlichem Vergleich vom 21.04.2022 zur Zl ***, wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der Eigentümerin des Gst **3 vereinbart, dass die westlich vom Untergeschoß der bewilligten Garage bzw der Abfahrt zu diesem Gebäudeteil errichtete Stützmauer aus Naturstein von der Errichterin zu entfernen ist. Die Mauer steht zur Gänze auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG- W, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2022 wurde die Eigentümerin des Grundstückes **3, KG W, aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens nachträglich mittels Bauanzeige bzw mittels Bauansuchen um die Bewilligung der konsenslos errichteten Mauer anzusuchen.

Am 27.07.2022 wurde von der Errichterin der konsenslosen Mauer der Antrag auf Erlassung eines Duldungsbescheides gemäß § 43 TBO bei der belangten Behörde eingebracht. Hiezu erging am 15.09.2022, Zl ***, der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Eigentümer der Gste Nr **1 und **2, beide KG W, die Duldung näher beschriebener Arbeiten auferlegt wurde.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Bescheid zunächst keinen Bescheidadressaten anführe, weshalb dieser auch rechtlich nicht entstanden sei.

Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, den Eigentümer der Gste **1 und **2, beide KG W, zu laden und einzuvernehmen, da seine Aussage den Gang des Verfahrens wesentlich beeinflusst hätte. Er könne aufzeigen, dass für ihn als Nachbar wesentliche Nachteile mit den Bauarbeiten auf den besagten Flächen verbunden seien. Seine Gste **1 und **2, beide KG W, seien mit einer Dienstbarkeit belastet. Auch wenn es sein möge, dass das Abstellen von Baufahrzeugen auf der Zufahrt zu Gst **4, KG W, nicht vorgesehen sei, ergebe sich ein Nachteil bereits aus dem Befahren des Dienstbarkeitsweges selbst. Die 30 bis 40 Lkw-Fahrten würden zu einer Störung der Befahrbarkeit der Dienstbarkeit führen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Baustellenfahrzeuge den Weg blockieren würden, sei gegeben und lebensnah. Somit könne er als Dienstbarkeitsgeber jedenfalls damit rechnen, dass vom Dienstbarkeitsberechtigten ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werde. Zudem sei seine eigene Nutzung der Liegenschaften eingeschränkt. Auch die übermäßige Nutzung des Weges führe zu einer Abnutzung des Weges, die dem Eigentümer nicht ersetzt werde. Es sei nicht einzusehen, dass die Entfernung einer zu Unrecht auf Fremdgrund errichteten Stützmauer nun auf Kosten des betroffenen Eigentümers der Grundstücke gehe. Nachdem besagte Stützmauer auch ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund errichtet worden sei, müsse auch eine Entfernung ohne die Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich sein. Es werde deshalb auch beantragt, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, damit er darlegen könne, dass mit der Benützung erhebliche Nachteile verbunden wären.

Die belangte Behörde sei auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt. Allein die Inanspruchnahme von Fremdgrund durch die Errichtung der Mauer selbst stelle per se einen Nachteil gegenüber der Nichtinanspruchnahme dar. Zudem stehe fest, dass die betreffenden Bauarbeiten auf andere Weise als wie im angefochtenen Bescheid festgehalten, auch durchgeführt werden könnten. Damit bestehe für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen. Die Mehrkosten würden sich vor dem Hintergrund, dass die Stützmauer konsenslos errichtet worden sei, im Hintergrund halten. Es sei nicht einzusehen, dass die Entfernung einer zu Unrecht auf Fremdgrund errichteten Stützmauer nun auf Kosten des Eigentümers der Gste **1 und **5, beide KG W, entfernt werden solle. Bei richtiger rechtlicher Auslegung hätte die belangten Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verpflichtung zur Duldung der betreffenden Bauarbeiten nur unter minimaler Inanspruchnahme der Liegenschaften des Beschwerdeführers hätte ausgesprochen werden dürfen. Aus all diesen Gründen werde daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführers einvernehmen. Den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der Antrag abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag zur Duldung der Inanspruchnahme von Fremdgrund für die betreffenden Bauarbeiten nur unter minimaler Inanspruchnahme der Gste **1 und **2, beide KG W, stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 16.04.2018, Zl ***, und vom 24.05.2019, Zl **, der Eigentümerin des Gst 3, EZ, KG W, die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage erteilt wurde. Bei einer routinemäßigen Baukontrolle wurde festgestellt, dass westlich der im Untergeschoß bewilligten Garage bzw der Abfahrt zu diesem Gebäudeteil eine Stützmauer aus Naturstein errichtet wurde, für die kein baurechtlicher Konsens vorgelegen ist. Die Mauer befindet sich unter anderem auf den Gste **1 und **2, beide KG W.

Mit Vergleich des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.04.2022 wurde vereinbart, dass die Eigentümerin des Gst **3, KG W, auf Betreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers, die konsenslos errichtete Mauer zu entfernen hat. Die Mauer steht zur Gänze auf Fremdgrund.

Beim Abbruch der Steinmauer mit geringer Fremdgrundbenützung entstehen Kosten in Höhe von Euro 77.950,22. Beim Abbruch der Steinmauer mit größerer Fremdgrundbenützung der Gste **1 und **2, beide KG W, entstehen Kosten von Euro 20.150,65.

Die konsenslos errichtete Steinmauer liegt auf den Grundstücken des Beschwerdeführers. Es ist nicht möglich, ohne Benützung dieser Nachbargrundstücke die Bauarbeiten durchzuführen. Die Mehrkosten für eine lediglich geringfügige Inanspruchnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers betragen beinahe 300 %.

Das Gst **2, KG W, ist laut Flächenwidmungsplan als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2022 ausgewiesen. Das Gst **1, KG W, liegt im Freiland gemäß § 41 TROG 2022. Über die Grundstücke führt ein befestigter (asphaltierter) Weg zum südlich angrenzenden Gst **4 und dient als einzige Zufahrt zu diesem Grundstück. Auf Gst **2 quert dieser Weg den verbauten Aschbach über eine Brücke aus Beton. Die Breite des Weges beträgt ca 3,2 m bis 3,5 m und es liegt eine Befahrbarkeit mit allen Kraftfahrzeugen vor. Im nordwestlichen Bereich des Gst **2 ist ein geschotterter Weg angelegt, der in den südwestlichen Randbereich des Grundstückes führt und im Kreuzungsbereich mit der Zufahrt zu Gst **4 einen ca 200 m² großen, mit Schotter befestigten Platz bildet. Die nicht mit dem Bach und der Bachverbauung bzw mit den Verkehrsflächen bebauten Bereiche der beiden Gst sind mit Gras, Bäumen und Büschen bewachsen. Dabei handelt es sich um keine Nutzpflanzen und eine gewinnorientierte landwirtschaftliche Nutzung der Grünflächen ist aufgrund ihrer Größe, Form und des Bewuchses derzeit ausgeschlossen. Eine Nutzung der Gste **1 und **2, beide KG W, durch den Eigentümer ist nicht gegeben. Die beiden Grundstücke sind mit einem Dienstbarkeitsrecht zu Gunsten des Gst **4, KG W, belastet. Des Weiteren besteht eine Dienstbarkeit zur Nutzung eines Stellplatzes und des Wasserbezugs für eine Erdwärmepumpe, die durch die Baumaßnahmen nicht berührt werden. Die Arbeiten zur Entfernung der konsenslos errichteten Steinmauer werden acht Tage in Anspruch nehmen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** und am 25.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.

Die Feststellungen zur Beschaffenheit der Gste **2 und **1, beide KG W, wurde in keiner Lage des Verfahrens bestritten und steht aufgrund des Gutachtens, das im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eingeholt wurde und auch entsprechend mit Fotomaterial belegt wurde, unstrittig fest.

Die Höhe der Kosten für die Durchführung der Arbeiten mit und ohne Fremdgrundinanspruchnahme resultieren aus den schlüssigen Angeboten, die dem Akt der belangten Behörde beiliegen. Zudem wurde auch die Höhe der anfallenden Kosten in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 62/2022, lautet:

Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

§ 43

(1) Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als

a) die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und

b) bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.

(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Benützung des Luftraums mittels Kränen im Sinn des § 2 Abs 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 21/2010, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.

(4) Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.

(5) Der Bauherr bzw der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.

(6) Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 15.09.2022 wurde dem Antrag der Eigentümerin des Gst **3, KG W, auf Fremdgrundbenützung gemäß § 43 TBO stattgegeben. Dem Eigentümer der Gste **1 und **2, beide KG W, wurde die Duldung von Baumaßnahmen zur Entfernung einer konsenslos errichteten Stützmauer aufgetragen, da er die Durchführung der Arbeiten nicht gestattet hat.

In seiner fristgerecht eingelangten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass der angefochtene Bescheid keinen Bescheidadressaten aufweise, sodass der Bescheid rechtlich nicht entstanden sei. Der Spruch des Bescheides richtet sich dezidiert an den Eigentümer der Gste **1 und **2, KG W und verpflichtet ihn gemäß § 43 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2022 Baumaßnahmen im genau definierten Umfang auf seinem Grundstück auf die Dauer von acht Werktagen zu dulden. In der Zustellverfügung wird der Eigentümer namentlich ausgeführt.

Die Bestimmungen des § 58 AVG und des § 59 AVG normieren nicht ausdrücklich die Pflicht, im Bescheid den Adressaten zu nennen. Dennoch muss der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (zB Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird. (vgl VwGH 26.04.1994, 94/05/0075).

Im gegenständlichen Fall richtet sich der Spruch an den Eigentümer der Liegenschaften **1 und **2, beide KG W, und in der Zustellverfügung wird der Beschwerdeführer dezidiert angeführt. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers der Adressat des Duldungsbescheides eindeutig identifizierbar, sodass diese Einwendung als unbegründet abzuweisen war.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass ihm nicht Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt gegenüber der belangten Behörde auszuführen und er beantragte deshalb die Einvernahme im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nach seiner Ansicht könne er darlegen, dass Umstände vorliegen würden, die klar darlegen würden, dass bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Missverhältnis zu seinen Lasten entstehe. Er sei Dienstbarkeitsgeber für das Gst **4, KG W, und es sei damit zu rechnen, dass Entschädigungsansprüche vom Dienstbarkeitsberechtigten an ihn gerichtet würden, zudem würde auch durch die 30 bis 40 Lkw-Fahrten der Weg an sich in Mitleidenschaft gezogen werden und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass nunmehr eine Fremdgrundinanspruchnahme notwendig werde, wenn die Mauer konsenslos ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund errichtet worden sei. Deshalb beantrage er auch die Einvernahme im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Wie in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt wurde die verfahrensgegenständliche Steinmauer konsenslos zur Gänze auf Fremdgrund errichtet. Dies führt dazu, dass eine Entfernung ohne Fremdgrundinanspruchnahme gesamt nicht möglich sein wird. § 43 Abs 1 TBO, der auch im Zusammenhang mit Abbruchverfahren gemäß § 51 Abs 5 TBO zur Anwendung kommt, unterscheidet bei der Fremdgrundinanspruchnahme nicht, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das konsensgemäß durchgeführt wird, oder ob es sich um eine konsenslos errichtete bauliche Anlage handelt. Somit gehen die Argumente des Beschwerdeführers diesbezüglich ins Leere. Allerdings ist im Falle eines Antrags auf Fremdgrundbenützung, wie im gegenständlichen Fall, immer zu prüfen, ob die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden können und es ist auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen durchzuführen, damit die Vorteile der Fremdgrundbenützung nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren die von der Antragstellerin vorgelegten Angebote einem beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegt. In seinem Gutachten vom 01.09.2022 stellt der Gutachter übersichtlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei die möglichen Varianten zur Durchführung der Arbeiten einander gegenüber. Aufgrund der Lage der baulichen Anlage kommt er darin zum Ergebnis, dass eine Fremdgrundinanspruchnahme durch die Situierung der Mauer jedenfalls notwendig sein wird. Nach dem Kostenvergleich der beiden vorgelegten Varianten kommt er in diesem Gutachten schließlich auch zum Ergebnis, dass die Kostenvoranschläge vergleichbar sind und dass die angesetzten Massen, die Menge des Materials, das zu- und abgeführt werden muss, plausibel sind.

Das Angebot, für den Abbruch der baulichen Anlage mit geringerer Fremdgrundinanspruchnahme vom Grundstück der Errichterin aus, beläuft sich laut dem vorliegenden Angebot auf Euro 77.950,22, während sich das Angebot unter größerer Miteinbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers auf Euro 20.150,65 beläuft. Die Kosten für die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei geringerer Inanspruchnahme der Grundflächen des Beschwerdeführers sind so beinahe viermal so hoch. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter „unzumutbar hohen Kosten“ jedenfalls solche zu verstehen sind, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks inklusive der verwendenden Materialien) eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachen (vgl VwGH 20.09.1994, 94/05/0188). Da im gegenständlichen Fall die Kosten nahezu vervierfacht werden, besteht von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein Zweifel, dass auf jeden Fall im Sinne des § 43 Abs 2 lit a TBO die geringere Fremdgrundinanspruchnahme unverhältnismäßig hohe Mehrkosten verursachen würde.

Neben den unverhältnismäßig hohen Mehrkosten ist aber auch gemäß § 43 Abs 2 lit b TBO eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Betroffenen durchzuführen, damit sie nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.

Wie der Gutachter der belangten Behörde ausführt, führt ein befestigter asphaltierter Weg über beide Grundstücke des Beschwerdeführers zum südlich angrenzenden Gst **4 und dient als einzige Zufahrt zu diesem Grundstück. Im nordwestlichen Bereich des Gst **2 ist ein geschotterter Weg angelegt, der in den südwestlichen Randbereich des Grundstückes führt und im Kreuzungsbereich mit der Zufahrt zu Gst **4 einen ca 200 m² großen, mit Schotter befestigten Platz bildet. Der Rest der beiden Grundstücke ist mit Gras, Bäumen und Büschen bewachsen. Dabei handelt es sich aber um keine Nutzpflanzen und es ergab sich für den Gutachter, dass keine besondere Bepflanzung vorliegen würde. Es handelt sich rein um eine Naturbepflanzung.

Die beiden Grundstücke sind mit einem Servitut für Gst **4, KG W, belastet. Für die vorliegenden Arbeiten ist nicht geplant, dass Baufahrzeuge abgestellt werden sollen, sondern lediglich ist eine Zufahrt für die Lkws zum Hin- und Abtransport von Material vorgesehen. Die Dauer der Fremdgrundinanspruchnahme ist mit acht Werktagen begrenzt und es ist mit vier bis fünf Zu- und Abfahrten pro Arbeitstag zu rechnen. Für den Dienstbarkeitsberechtigten ist zwar nicht auszuschließen, dass es kurzzeitige Verzögerungen bei der Zu- und Abfahrt zu seinem Grundstück kommt, allerdings sind die Lkws vor Ort nur während der Anwesenheit des Fahrers und können somit jederzeit bewegt werden.

Sollte der Dienstbarkeitsberechtigte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Entschädigung geltend machen, so steht ihm als Eigentümer das Recht zu, wenn binnen drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten eine Einigung mit dem Entferner der Mauer nicht getroffen werden kann, eine Festsetzung der Vergütung durch die Behörde zu beantragen, die schließlich eine entsprechende Vergütung festzusetzen hat (vgl § 43 Abs 6 TBO). Somit liegen auch diese Nachteile für den Beschwerdeführer nicht vor.

Was die Schäden der Benützung des Zufahrtswegs betreffen, die vom Beschwerdeführer vermutet werden, so hat er ebenfalls gemäß § 43 Abs 5 TBO, im Fall, dass der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt wird, die Möglichkeit, einen Antrag an die belangte Behörde zu stellen, damit mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufgetragen werden. Somit können auch diese Schäden vom Beschwerdeführer ferngehalten werden.

Die Nachteile des Beschwerdeführers sind damit gesamt minimal, und stehen zu den Vorteilen der massiven Kostenersparnis in keinem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen der größeren Benutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers, sodass das erkennende Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerde keine Berechtigung zu gekommen ist und sie deshalb unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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