LVwG T LVwG-2021/16/2516-2

LVwG-2021/16/2516-2Tribunal administratif régional2 déc. 2022

Regest

Verlassen des privaten Wohnbereichs zu beruflichen Zwecken<br/><br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/16/2516-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.16.2516.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 28,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 16.01.2021 um 00:09 Uhr ihren privaten Wohnbereich in Adresse 1, **** Z, verlassen und sich zu diesem Zeitpunkt in Adresse 2, **** X, bei Familie BB aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außer desselben gemäß 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nur zu den in der Verordnung genannten Zwecken zulässig gewesen sei. Es habe jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vorgelegen, da sich die Beschwerdeführerin bei Familie BB zum Feiern aufgehalten habe.

Gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 16 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 14,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie ihren privaten Wohnbereich um ca 19.00 Uhr für einen Geschäftstermin bei Frau BB verlassen habe. Wären die Polizisten früher gekommen, hätten sie sich von dem Geschäftstermin überzeugen können. Was sie während eines Geschäftstermins konsumiere, gehe niemanden etwas an. Der Grund für das Verlassen des privaten Wohnbereichs sei daher der Geschäftstermin gewesen, deshalb sei es irrelevant, was später passiert sei. Weiters stelle sie keine Gefahr für andere Personen dar, weil sie negativ getestet gewesen sei.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 15.01.2021 um ca 19.00 Uhr ihren privaten Wohnbereich verlassen und ist danach außerhalb desselben verblieben. Sie wurde in der Folge am 16.01.2021 um 00.09 Uhr bei Familie BB in **** X, Adresse 2, angetroffen, wo sie sich zum Feiern aufgehalten hat. Ein zulässiger Zweck für das Verlassen des eigenen Wohnbereichs lag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. In ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, dass der Grund für das Verlassen des Wohnbereichs ein Geschäftstermin bei Frau BB gewesen sei, räumt aber selbst ein, dass dieser nicht bis 00.09 Uhr des Folgetages angedauert habe. Dass an der Wohnadresse von Frau BB gefeiert wurde, wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substantiiert bestritten und Frau BB wurde als Veranstalterin der Feier rechtskräftig verurteilt (s ***).

IV.Rechtslage:

Die zum Tatzeitpunk relevante Bestimmung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 598/2020 idF BGBl II Nr 17/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„Ausgangsregelung

§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

[…]

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“

Die zum Tatzeitpunkt relevante Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020 lautet auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 8.

[…]

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Personen zum Tatzeitpunkt bei Familie BB in Adresse 2, **** X, um 00.09 Uhr aufgehalten und eine Party gefeiert. Durch den Aufenthalt außerhalb ihres eigenen privaten Wohnbereichs ohne Vorliegen eines zulässigen Zwecks hat die Beschwerdeführerin den Straftatbestand des § 1 Abs 1 2. COVID-19-NotMV iVm § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die Polizisten zu einem früheren Zeitpunkt hätten vom Vorliegen eines Geschäftstermins überzeugen können, geht aufgrund des klaren Wortlauts des § 1 Abs 1 2.COVID-19-NotMV ins Leere, wonach nicht nur das Verlassen, sondern auch der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur aus bestimmten, in der Verordnung genannten Zwecken zulässig ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihren privaten Wohnbereich ursprünglich für einen erforderlichen beruflichen Zweck – und somit für eine Tätigkeit, die sie nicht oder nur unzureichend anderweitig erledigen könnte, wie einen erforderlichen Geschäftstermin – verlassen hat, rechtfertigt dies nicht den weiteren Verbleib außerhalb des privaten Wohnbereichs nach Abschluss dieser Tätigkeit, auch wenn sie am selben Ort verbleibt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Ihrem Beschwerdevorbringen, es tue „nichts damit zur Sache, was danach später gewesen ist, weil es irrelevant ist, ob ich meinen privaten Wohnbereich für eine Stunde oder mehrere verlasse“, ist zu entnehmen, dass ihr klar war, dass ein erforderlicher beruflicher Zweck für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs zum Tatzeitpunkt nicht mehr vorgelegen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht trifft. Ihr ist daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz sowie dem Schutz der medizinischen Versorgung vor Überlastung. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist auch eine bloß geringfügige Schuld nicht gegeben. Minderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund mangelnder Angaben bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten – trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung vom 02.02.2021 – ist die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen. Dies blieb in der Beschwerde unwidersprochen. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 verhängt. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf § 8 Abs 5 COVID-19-MG als Strafsanktionsnorm, die einen Strafrahmen von bis zu Euro 1.450,00 Geldstrafe bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vorsieht. Es wurde somit eine Geldstrafe im Ausmaß von ca 10 % dieses Strafrahmens verhängt. Die Strafe scheint im Hinblick auf die nicht bloß geringfügige Beeinträchtigung des Normzwecks aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht angemessen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 verhängt und die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar ist die Beschwerdeführerin unvertreten allerdings findet sich in der Rechtsmittelebehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Belehrung über die Antragsmöglichkeit, weshalb von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen werden kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0123). Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die ihr vorgeworfene Tat nicht. In der Beschwerde wurden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichts entgegenstünden.

Insgesamt war die Beschwerde daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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