LVwG T LVwG-2022/26/2414-9

LVwG-2022/26/2414-9Tribunal administratif régional5 déc. 2022

Regest

Prostitution<br/>Gesundheitsausweis<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/26/2414-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.2414.9.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes und eine Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als

a.die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung auf Euro 200,00 (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 16 Stunden) herabgesetzt wird und

b.die Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 2. der angefochtenen Strafentscheidung auf drei Stunden reduziert wird.

Dementsprechend wird der Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Kosten des Verfahrens der belangten Strafbehörde mit insgesamt Euro 30,00 neu bestimmt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass in dieser

-die verletzten Rechtsvorschriften mit „§ 14 lit a Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 56/2017“ und mit „§ 5 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, BGBl II Nr 198/2015“ sowie

-die Strafsanktionsnormen mit „§ 19 Abs 1 und Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 56/2017“ und mit „§ 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz, BGBl Nr 152/1945 idF BGBl I Nr 98/2001“

konkretisiert werden und

-in Präzisierung der Tathandlung im Schuldspruch zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung vor dem Wort „versucht“ die Wortfolge „mit Hilfe eines kostenpflichtigen Prostitutionsangebotes auf der Internetseite CC.com“ eingefügt wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 25.11.2021, 22:30 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2,

Sie haben versucht außerhalb behördlich bewilligter Bordelle gewerbsmäßig Ihren eigenen Körper an Personen des anderen Geschlechts zu deren sexuellen Befriedigung hinzugeben, da sie mit einem potenziellen Freier explizit die Vornahme von Geschlechtsverkehr (Sex mit Kondom) gegen eine Bezahlung von 200 Euro vereinbarten. Die Versuchshandlung ergibt sich aus der der Tathandlung unmittelbar vorangegangen Vereinbarung des Schandlohns und der Anwesenheit der beteiligten Personen (Prostituierte und vermeintlicher Freier) am vereinbarten Schandort.

2. Datum/Zeit:25.11.2021, 22:30 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2, im Hausgang

Sie haben bei der Ausübung der im vorgenannten Spruch angeführten Tat keinen Ausweis (§ 2), der das Freisein von Geschlechtskrankheiten bescheinigen würde, mit sich geführt bzw. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt.“

Dadurch habe die Rechtsmittelwerberin Verwaltungsübertretungen nach

-zu 1. § 19 Abs 1 und Abs 4 iVm § 14 lit a Tiroler Landes-Polizeigesetz sowie

-zu 2. § 5 der Prostitutionsverordnung des Bundesministers für Gesundheit und

Umweltschutz

begangen, weshalb über sie zwei Geldstrafen im Betrag von

-zu 1. Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und einer Stunde)

gemäß § 19 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz sowie

-zu 2. Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) gemäß § 12 Geschlechtskrank-

heitengesetz

verhängt wurden. Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 40,00 bestimmt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Übertretungen von einem geschulten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Prostitutionsschwerpunktkontrolle dienstlich festgestellt worden seien.

Aus dem Inserat der Beschuldigten auf der einschlägigen Internetseite „CC.com“ sei eindeutig zu entnehmen, dass diese Geschlechtsverkehr bzw sexuelle Handlungen gegen Entgelt angeboten habe.

Konkret habe sie einem Polizeibeamten – ihrem vermeintlichen Freier – Geschlechtsverkehr mit Kondom für Euro 200,00 angeboten, zudem sollte der vermeintliche Freier das Taxi bezahlen, mit dem die Beschuldigte zum geplanten Schandort – einer Örtlichkeit außerhalb einem bewilligten Bordell – gefahren sei.

Bei der polizeilichen Kontrolle habe sie dem Beamten den vorgesehenen Gesundheitsausweis nicht vorlegen können.

Entgegen der Auffassung der Beschuldigten sei auch der Versuch der Ausübung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle ausdrücklich strafbar.

In Ansehung der versuchten Ausübung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle sei von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, dagegen bei der Nichtmitführung des Gesundheitsausweises von fahrlässiger Tatbegehung.

Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Taten sei als hoch einzustufen, dienten diese Vorschriften doch einerseits dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und andererseits der Sicherheit der die Prostitution ausübenden Personen.

Mildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten zu berücksichtigen gewesen, erschwerend hingegen nichts.

Die verhängten Strafen seien notwendig, um der Beschuldigten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und um diese hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Behebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol bloß eine Ermahnung ausspreche oder eine mildere Strafe verhänge.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass sie normalerweise in dem behördlich bewilligten Bordell in Y als Prostituierte legal arbeite. Sie mache die hierfür erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen zeitgerecht.

Sie sei bislang vollkommen unbescholten.

Im Gegenstandsfall habe ein Polizeibeamter sie dazu veranlasst, in eine genau bezeichnete Straße in Z zu fahren, ohne diesen polizeilichen Lockvogel hätte sie dies nicht getan.

Nach § 5 Abs 3 der Strafprozessordnung sei es absolut unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen zu verleiten, dies widerspreche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der EMRK.

Auf einer derartigen Vorgangsweise – wie vorliegend geschehen – könnten Straferkenntnisse eines modernen Rechtsstaates nicht gegründet werden.

Wegen des gegenständlichen Vorfalls sei es auch zu einer bescheidmäßigen Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gekommen, diese Ausweisungsentscheidung sei aber beim Bundesverwaltungsgericht erfolgreich bekämpft worden und sei die Ausweisungsentscheidung als rechtswidrig behoben worden.

Allein der Versuch der Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle sei noch nicht strafbar.

Die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien in diesem Zusammenhang werde mit Blick auf die Bestimmung des § 14 lit b TLPG nicht verboten.

Die Vorlage des Gesundheitsausweises (für Prostituierte) sei am Kontrolltag leider nicht möglich gewesen, da sich dieser Ausweis noch beim Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Z befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls alle Untersuchungstermine ordnungsgemäß eingehalten.

Da gegenständlich die Prostitution (noch) nicht ausgeübt worden sei, sei die Beschwerdeführerin auch nicht verpflichtet gewesen, einen Gesundheitsausweis bei sich zu führen und diesen vorzulegen.

Zum Aktenzeichen *** sei eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol nach dem Geschlechtskrankheitengesetz bereits ergangen, weshalb die angefochtene Strafentscheidung dem Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) widerspreche.

Im Rechtsmittelschriftsatz wurden schließlich noch mehrere näher ausgeführte Beweisanträge gestellt.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 24.10.2022 die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen wurden die Beschwerdeführerin sowie der beim gegenständlichen Vorfall eingeschrittene Polizeibeamte einer näheren Befragung zur Sache unterzogen.

Der Rechtsmittelwerberin wurde die Gelegenheit geboten, Fragen an den Zeugen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen legte die Beschwerdeführerin noch dar, dass sie sich am Tattag in einer finanziellen Notlage befunden habe, da aufgrund des seinerzeitigen Lockdowns die Bordelle geschlossen worden seien und sie daher kein Geld mehr verdienen habe können. Um noch nach Hause fahren zu können, habe sie das nunmehr ihr zum Vorwurf gemachte Verhalten gesetzt.

Sie habe keinesfalls „gewerbsmäßig“ gehandelt, sie gehe nämlich in Österreich legal der Prostitutionstätigkeit nach, nur aufgrund der beschriebenen Notlage habe sie das verpönte Verhalten vorgenommen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache wegen Verstoßes gegen Prostitutionsvorschriften.

Die Beschwerdeführerin ist normalerweise in einem behördlich genehmigten Bordell in Y als Prostituierte tätig. Für diese Prostitutionstätigkeit in Österreich macht die Rechtmittelwerberin die erforderlichen Untersuchungen beim Amtsarzt und hat sie auch einen entsprechenden Gesundheitsausweis für ihre Tätigkeit als Prostituierte.

Als EU-Bürgerin ist die Beschwerdeführerin infolge ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich aufenthaltsberechtigt und wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft Z eine entsprechende Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Ende November 2021 wurde das Bordell in Y wegen eines Lockdowns infolge des damaligen COVID-19-Pandemiegeschehens geschlossen, weshalb für die Beschwerdeführerin dort keine Arbeitsmöglichkeit als Prostituierte mehr bestand.

Um weiterhin Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zu lukrieren, entschied sich die Beschwerdeführerin dazu, eine kostenpflichtige Einschaltung auf der Internetseite „CC.com“ vorzunehmen und dort unter dem Aliasnamen „DD“ ihre Person für sexuelle Dienstleistungen zu präsentieren.

Bei diesem Internet-Auftritt der Rechtsmittelwerberin handelte es sich um ein klares Prostitutionsangebot der Beschwerdeführerin an potenzielle Kunden, dass sie also sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt.

Diese Prostitutionstätigkeit außerhalb bewilligter Bordelle, die ja wegen des Lockdown geschlossen hatten, mit Hilfe ihrer Einschaltung auf „CC.com“ wollte die Beschwerdeführerin wiederholt und nicht nur einmalig jedenfalls eine gewisse Zeit ausüben, um sich für die Zeit des Lockdowns eine Einkommensquelle zu erschließen bzw die Zeit des Lockdowns zu überbrücken, dies durch Fortführung ihrer (im Rahmen ihres Lebenskonzepts erfolgenden) Prostitutionstätigkeit.

Im Rahmen ihrer Prostitutionstätigkeit über „CC.com“ kam es dazu, dass ein Polizist im Rahmen einer Prostitutionsschwerpunktkontrolle mit der Beschwerdeführerin via „EE“ in Kontakt getreten ist und sich näher über das Prostitutionsangebot der Rechtsmittelwerberin erkundigt hat.

Nachdem die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten für einen Freier hielt, erklärte sie ihm im Rahmen eines Chatverlaufs, dass sie nur Hausbesuche mache.

Infolgedessen wurde als Treffpunkt (für die in Aussicht genommene Prostitutionsausübung) die Adresse **** Z, Adresse 2, vereinbart. Die Rechtsmittelwerberin fuhr mit einem Taxi an die vereinbarte Örtlichkeit.

Dort traf sie im Bereich des Gebäudeeingangs auf den wartenden Polizeibeamten und wurde von der Beschwerdeführerin an der genannten Örtlichkeit gegen 22:30 Uhr nochmals mündlich erklärt, dass sie gegen eine Bezahlung von Euro 200,00 mit dem von ihr als Freier angesehenen Polizeibeamten Geschlechtsverkehr mit Kondom (in dessen Wohnung) im genannten Gebäude vornehmen werde.

Demnach hat die Rechtsmittelwerberin am 25.11.2021 gegen 22:30 Uhr in **** Z, Adresse 2, versucht, außerhalb behördlich bewilligter Bordelle im Rahmen ihrer gewerbsmäßigen Prostitutionsausübung ihren eigenen Körper an Personen des anderen Geschlechts zu deren sexuellen Befriedigung hinzugeben.

Im Gebäude **** Z, Adresse 2, besteht kein behördlich genehmigtes Bordell.

Nachdem die Rechtsmittelwerberin ihre Bereitschaft zur Durchführung von Geschlechtsverkehr mit Kondom gegen Entgelt erklärt hatte, gab sich der einschreitende Polizeibeamte als solcher zu erkennen.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den für die Prostitutionsausübung erforderlichen Gesundheitsausweis vorzulegen. Da sie ihren diesbezüglichen Gesundheitsausweis nicht mit sich führte, konnte sie am 25.11.2021 gegen 22:30 Uhr in Z, Adresse 2, ihren Ausweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten nicht dem einschreitenden Polizeibeamten auf dessen Verlangen zur Überprüfung vorlegen bzw aushändigen.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in besonders unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere aus dem Chatverlauf zwischen der Rechtsmittelwerberin und dem mit ihr in Kontakt getretenen Polizisten – ergibt, ebenso aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie des zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten, der beim verfahrensmaßgeblichen Vorfall eingeschritten ist.

Die Angaben der Rechtsmittelwerberin und des Zeugen zum fraglichen Sachverhalt sind im Grunde als übereinstimmend anzusehen, jedenfalls sehr gut in Einklang zu bringen.

Der als Zeuge einvernommene Polizist hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck, ruhig und sachlich schilderte er den verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt. Seine Angaben decken sich im Übrigen mit jenen der Beschwerdeführerin, ein relevanter Widerspruch zwischen den Aussagen ist nicht hervorgekommen. Zudem decken sich die Zeugenangaben mit den vorliegenden Aktenstücken, insbesondere mit dem aktenkundigen Chatverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen.

Die Beschwerdeführerin war zum maßgeblichen Sachverhalt grundsätzlich sehr geständig, was angesichts der doch erdrückenden Beweislage (aktenkundiger Chatverlauf und Angaben des Polizeibeamten) nicht verwunderlich ist. Die Rechtsmittelwerberin machte also nach dem Eindruck des Gerichts im Wesentlichen wahrheitsgemäße Angaben zur Sache.

Allerdings handelt es sich bei der Angabe der Rechtsmittelwerberin, sie habe eine Prostitutionstätigkeit über „CC.com“ außerhalb bewilligter Bordelle nur solange beabsichtigt, bis sie das notwendige Geld für die Heimreise gehabt hätte, um eine beschönigende Ausrede, dies mit Blick auf die sonstigen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin an Geld für die Heimreise zu gelangen (Hilfeersuchen an ihre Vertretungsbehörde in Österreich, Hilfeersuchen an österreichische Hilfseinrichtungen, wie die FF, GG, JJ, KK, etc).

Außerdem ist es auch nicht glaubhaft, dass sie bei einem von ihr selbst angegebenen Monatsverdienst von Euro 2.000,00 bis Euro 3.000,00 bei Schließung des Bordells wegen des seinerzeitigen Lockdowns nicht einmal mehr die Kosten für eine Bus- bzw Bahnfahrt in ihr Heimatland aufbringen hätte können, dies in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des COVID-19-Pandemiegeschehens jedenfalls in ihre Überlegungen miteinzubeziehen gehabt hätte, dass (wieder) ein Lockdown erfolgen könnte und damit auch eine Schließung der Bordelle.

Schließlich gilt es im gegebenen Zusammenhang auch noch zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerberin als EU-Bürgerin in Österreich auch andere Arbeitsmöglichkeiten offen gestanden wären.

Mit Bedachtnahme auf diese Umstände sowie unter Berücksichtigung des vom Gericht bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindrucks ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin mit ihrer Einschaltung auf „CC.com“ die Absicht hatte, die in einem behördlich genehmigten Bordell aufgrund des Lockdowns nicht mehr mögliche Prostitutionstätigkeit außerhalb solcher Bordelle fortzusetzen, für welche Annahme auch die schon längere Zeit erfolgende Prostitutionstätigkeit der Rechtsmittelwerberin in Österreich spricht, was ihr Lebenskonzept zur Erschließung einer Einkommensquelle durch Prostitutionstätigkeit zeigt.

Ebenso lässt sich aus der entgeltlichen Einschaltung der Beschwerdeführerin auf „CC.com“ deren Absicht erkennen, dass sie nicht nur eine einmalige Prostitutionsausübung geplant hatte, sondern sich durch öftere Wiederholung der Prostitution eine – wenn auch nicht dauernde – Einkommensquelle verschaffen wollte, musste die Rechtsmittelwerberin doch für ihr Prostitutionsangebot auf „CC.com“ bezahlen.

Aufgrund dieser Überlegungen erfolgte die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Prostitutionstätigkeit außerhalb bewilligter Bordelle mit Hilfe der kostenpflichtigen Einschaltung auf „CC.com“ jedenfalls nicht nur einmalig, sondern wiederholt ausüben wollte, dies für eine gewisse Zeit lang, nämlich zur Überbrückung der Zeit des Lockdowns mit geschlossenen Bordellen.

Dass im Gebäude **** Z, Adresse 2, kein behördlich genehmigtes Bordell besteht, erschließt sich aus der Anlastung der belangten Strafbehörde, dem ist die Beschwerdeführerin in keiner Weise entgegengetreten. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass im Bereich der Adresse 2 in Z kein behördlich bewilligtes Bordell gegeben ist.

Die Feststellung, dass es sich bei der Einschaltung der Rechtsmittelwerberin auf „CC.com“ um ein Prostitutionsangebot der Beschwerdeführerin an potenzielle Kunden handelte, gründet sich darauf, dass die Rechtsmittelwerberin selbst bei ihrer Befragung ihre Einschaltung als Prostitutionsangebot bezeichnet hat.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen

-des § 19 Abs 1 sowie Abs 4 und § 14 lit a Tiroler Landes-Polizeigesetz und

-§ 12 Geschlechtskrankheitengesetz sowie § 5 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, gestützt.

Diese Rechtsvorschriften haben dabei folgenden Inhalt:

Nach § 14 lit a Tiroler Landes-Polizeigesetz ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen verboten.

Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht nach § 19 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz eine Verwaltungsübertretung und ist diese Person mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,00 zu bestrafen, wobei im § 19 Abs 4 Tiroler Landes-Polizeigesetz klargestellt wird, dass der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs 1 strafbar ist, was aber nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit c gilt.

Entsprechend der rechtlichen Vorgabe des § 5 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, haben Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Ausweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Wer diesen Vorgaben der vorangeführten Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 12 Abs 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu Euro 70,00 oder mit Arrest bis zu zwei Monaten zu bestrafen, wobei bei erschwerenden Umständen Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden können.

V.Erwägungen:

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin unter dem Aliasnamen „DD“ über die einschlägige Internetseite „CC.com“ ein Prostitutionsangebot gemacht und wurde sie aufgrund dessen am 25.11.2021 via „EE“ von einem vermeintlichen Freier – in Wahrheit von einem Polizeibeamten – kontaktiert.

Infolge dieser Kontaktaufnahme begab sich die Rechtsmittelwerberin mit einem Taxi gegen 22:30 Uhr zum Gebäude Adresse 2 in **** Z, um mit dem vermeintlichen Freier außerhalb behördlich bewilligter Bordelle im Rahmen ihrer gewerbsmäßigen Prostitutionsausübung Geschlechtsverkehr (Sex mit Kondom) gegen eine Bezahlung von Euro 200,00 vorzunehmen, wobei sich der vermeintliche Freier zuvor allerdings als Polizist zu erkennen gab.

Bei diesem Vorfall führte die Beschwerdeführerin keinen Ausweis mit sich, der ihr Freisein von Geschlechtskrankheiten bescheinigte, sodass sie dem Polizeibeamten auf dessen Verlangen einen solchen Ausweis nicht zur Überprüfung vorlegen konnte.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin demnach in objektiver Hinsicht die beiden ihr zur Last gelegten Verwaltungsdelikte begangen, den maßgeblichen Sachverhalt hat die Rechtsmittelwerberin im Verfahren weitgehend auch gar nicht bestritten.

Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die „Gewerbsmäßigkeit“ ihrer Prostitutionstätigkeit außerhalb behördlich bewilligter Bordelle mit Hilfe der Internetseite „CC.com“ in Abrede stellte, indem sie vorbrachte, normalerweise in einem näher bezeichneten behördlich bewilligten Bordell als Prostituierte zu arbeiten und damals wegen der Schließung der Bordelle infolge eines COVID-19-bedingten Lockdowns nur versucht zu haben, das Geld für die Heimreise in ihren Heimatstaat zusammen zu bekommen, ist auf die beweiswürdigenden Überlegungen des Gerichts zu verweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Begriff der „gewerbsmäßigen Prostitution“ klargestellt, dass „Gewerbsmäßigkeit“ im gegebenen Zusammenhang nur dann angenommen werden kann, wenn die Absicht der betreffenden Person hervorkommt, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende – wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige – Einkommensquelle zu verschaffen (vgl VwGH 15.10.2009, 2008/09/0011, und 25.04.2001, 98/10/0042), dies im Rahmen eines Lebenskonzeptes (VwGH 06.03.2008, 2004/09/0154).

Fallbezogen ist eine derartige Absicht der Beschwerdeführerin, sich durch Prostitutionstätigkeit eine fortlaufende – wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige – Einkommensquelle zu verschaffen, in ihrem kostenpflichtigen Internetauftritt unter dem Aliasnamen „DD“ auf der einschlägigen Internetseite „CC.com“ zu erblicken, welches Prostitutionsangebot auf „CC.com“ sie gemacht hat, um ihre Prostitutionstätigkeit auch nach Schließung der behördlich bewilligten Bordelle infolge eines COVID-19-bedingten Lockdowns fortsetzen zu können.

Jedenfalls gewann das entscheidende Verwaltungsgericht bei der Befragung der Rechtsmittelwerberin den Eindruck, dass ihre Angabe, sie habe die strittige Prostitutionsausübung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle nur zum Erwerb der Heimreisekosten vorgenommen, eine beschönigende Ausrede darstellt und sie in Wahrheit beabsichtigte, ihre Prostitutionstätigkeit mit Hilfe der einschlägigen Internetseite „CC.com“ außerhalb behördlich bewilligter Bordelle fortzusetzen, da ihr die Prostitutionstätigkeit in behördlich genehmigten Bordellen infolge von deren Schließung aufgrund des COVID-19-bedingten Lockdowns nicht mehr möglich gewesen ist.

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit geraumer Zeit der legalen Prostitutionstätigkeit in einem behördlich bewilligten Bordell nachgeht, sodass davon auszugehen ist, dass ihr grundsätzlich die Vorschriften bekannt sind, die für die Prostitutionstätigkeit gelten.

Im Übrigen hat sich die Rechtsmittelwerberin vorliegend auch gar nicht auf Rechtsunkenntnis berufen.

Im Gegenstandsfall ist daher davon auszugehen, dass die beiden Verwaltungsübertretungen der Rechtsmittelwerberin in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar sind.

Vor diesem Hintergrund war die Bestrafung der Beschwerdeführerin entsprechend dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Strafbehörde grundsätzlich zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, die Strafe zu Spruchpunkt 1. der bekämpften Strafentscheidung etwas zu reduzieren, zumal der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Strafmilderungsgrund der „Notlage“ im Sinn des § 34 Abs 1 Z 10 Strafgesetzbuch von der Strafbehörde nicht berücksichtigt wurde.

Tatsächlich kann im Zeitpunkt der Begehung dieser verfahrensgegenständlichen Tat eine solche „Notlage“ für die Beschwerdeführerin angenommen werden, da mit Schließung der behördlich genehmigten Bordelle aufgrund eines Lockdowns infolge des COVID-19-Pandemiegeschehens ihr die (legale) Prostitutions- und damit ihre (gewohnte) Erwerbsmöglichkeit weggefallen ist und diese „Notlage“ zweifelsohne nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführen war. Die Schließung der behördlich bewilligten Bordelle hat die Rechtsmittelwerberin auch dazu bestimmt, die ihr vorgeworfene Tat gemäß Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung zu begehen.

Dieser bei der behördlichen Strafbemessung überhaupt nicht in Anschlag gebrachte Strafmilderungsgrund einer „Notlage“ vermochte eine geringfügige Strafreduktion zu tragen.

Außerdem war nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts die Ersatz-freiheitsstrafe zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses herabzusetzen, da eine Ersatzarreststrafe im Ausmaß von 7 Tagen für eine Geldstrafe in Höhe von Euro 35,00 als unangemessen bzw unverhältnismäßig erscheint, dies auch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt 1. der angefochtenen Strafentscheidung.

Dementsprechend wurde die Ersatzfreiheitsstrafe für die Nichtmitführung und die Nichtvorlage des für Prostituierte vorgesehenen Gesundheitsausweises entsprechend einer Verordnung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz auf 3 Stunden reduziert.

Schließlich war vom Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend eine Spruchverbesserung durchzuführen, dass die durch die beiden Taten verletzten Verwaltungsvorschriften und die Strafnormen mit der zutreffenden „Fundstelle“ angegeben wurden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).

Ebenso bedurfte die Tathandlung einer Konkretisierung bezüglich des Tatbestandsmerkmales der „Gewerbsmäßigkeit der Prostitution“, zumal diesbezüglich die bloße Wiedergabe des reinen Gesetzeswortlautes nicht ausreicht (VwGH 06.03.2008, 2004/09/0154), weshalb in der spruchgemäßen Anlastung noch die Konkretisierung aufgenommen wurde, dass die Rechtmittelwerberin die Prostitutionsausübung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle mit Hilfe einer (für sie kostenpflichtigen) Einschaltung auf der einschlägigen Internetplattform „CC.com“ versucht hatte, zumal gerade dieses Prostitutionsangebot unter dem Aliasnamen „DD“ sehr klar die Absicht der Beschwerdeführerin erkennen lässt, nicht nur einmalig, sondern schon durch öftere Wiederholung der Prostitution im Rahmen eines Lebenskonzeptes eine fortlaufende - wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige – Einkommensquelle zu erschließen.

Zu dieser präzisierenden Spruchergänzung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt, da das der Beschwerdeführerin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zugestellte Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist (VwGH 20.08.2021, Ra 2020/10/0068) und in diesem klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Rechtsmittelwerberin ihre Prostitutionstätigkeit außerhalb behördlich bewilligter Bordelle mit Hilfe eines eindeutigen Prostitutionsangebotes auf der einschlägigen Internetseite „CC.com“ vornahm, womit im Gegenstandsfall innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036).

Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ihre Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes festzuhalten ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass es absolut unzulässig sei, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 EMRK) widerstreitenden Weise zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken, sodass der im Gegenstandsfall tätig gewesene polizeiliche Lockvogel bzw „agent provocateur“ die vorliegende Strafentscheidung rechtswidrig mache.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einschaltung auf der einschlägigen Internetseite „CC.com“ (nach eigener Erklärung) ein Prostitutionsangebot gemacht hat und der einschreitende Polizeibeamte diesbezüglich lediglich nachgefragt hat, die Rechtsmittelwerberin aber zu keinem Zeitpunkt zu der Übertretung bestimmt oder sie dazu „überredet“ hat, wie er dies bei seiner gerichtlichen Einvernahme sehr glaubhaft zu Protokoll gab.

Es kann also überhaupt nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin von einem polizeilichen Lockvogel zu den Übertretungen verleitet worden wäre.

Davon abgesehen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Verwaltungsübertretung auch dann strafbar ist, wenn sie durch einen „agent provocateur“ verursacht wird (VwGH 08.11.2000, 99/04/0190).

Es ist vorliegend auch überhaupt nicht ersichtlich, dass der eingeschrittene Polizeibeamte anders vorgegangen ist als ein gewöhnlicher Freier der Rechtsmittelwerberin und dass er sich unerlaubter oder verwerflicher Mittel bedient hätte, um die Beschwerdeführerin zu Verstößen gegen die Prostitutionsvorschriften zu verleiten, weshalb der Umstand, dass die Taten durch einen „agent provocateur“ letztlich veranlasst wurden, nicht ins Gewicht fällt (VwGH 27.01.1997, 94/10/0019).

Mit dem auf das Einschreiten eines polizeilichen Lockvogels bezogenen Rechtsmittel-vorbringen ist demnach für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

b)

Insoweit die Beschwerdeführerin für sich ins Treffen geführt hat, dass vom Bundesverwaltungsgericht die gegen ihre Person erfolgte Ausweisungsentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet behoben worden sei, so ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Umstand in der in Beurteilung stehenden Strafsache keine verfahrenserhebliche Bedeutung hat.

Aufenthaltsrechtliche Aspekte spielen nämlich bei der Frage, ob die Rechtsmittelwerberin die beiden ihr zur Last gelegten Verwaltungsdelikte gegen die Prostitutionsvorschriften verwirklicht hat oder nicht, keine Rolle.

c)

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, bei der ihr vorgeworfenen Prostitutionsausübung außerhalb bewilligter Bordelle sei es bloß beim Versuch geblieben und sei ein diesbezüglicher Versuch nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt, weshalb die gegenständliche Strafentscheidung rechtswidrig sei, so irrt sie.

Aus der Gesetzesbestimmung des § 19 Abs 4 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes ergibt sich nämlich völlig unmissverständlich, dass auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs 1 – mithin ua eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbot nach § 14 Tiroler Landes-Polizeigesetz – strafbar ist. Im Gegenstandsfall geht es um eine Übertretung des § 14 lit a Tiroler Landes-Polizeigesetz, womit klar ist, dass auch der Versuch einer Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen strafbar ist und nicht nur die bereits durchgeführte Prostitution, worauf bereits die belangte Strafbehörde zutreffend hingewiesen hat.

d)

Insoweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie sämtliche Untersuchungstermine (für die vorgesehenen Prostitutionsuntersuchungen) eingehalten habe, so ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht klarzustellen, dass dies nichts daran ändert, dass die Rechtsmittelwerberin am 25.11.2021 bei der vorgeworfenen (versuchten) Prostitutionsausübung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle den Gesundheitsausweis für Prostituierte weder mitgeführt noch auf Verlagen dem einschreitenden Polizeibeamten vorgewiesen hat, obschon sie nach § 5 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, verpflichtet gewesen wäre, bei der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit den Gesundheitsausweis bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlagen zur Überprüfung auszuhändigen.

Wenn die Rechtsmittelwerberin vermeint, dass sie sich eben noch nicht bei der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit befunden habe, es auch gar nicht zur Ausübung der Prostitution gekommen sei, weshalb sie nicht verpflichtet gewesen sei, ihren Gesundheitsausweis vorzulegen, so vermag sich das erkennende Verwaltungsgericht dieser Argumentation nicht anzuschließen.

Sachverhaltsgemäß hat die Beschwerdeführerin auf der Internetseite „CC.com“ ein Prostitutionsangebot gemacht und ist aufgrund einer entsprechenden Kontaktaufnahme mit dem Taxi zur vereinbarten Örtlichkeit der Prostitutionsausübung gefahren, dort hat sie mit dem vermeintlichen Freier nochmals ihre sexuellen Dienstleistungen (Geschlechtsverkehr mit Kondom) und die Bezahlung dafür besprochen.

Insofern kann nicht davon die Rede sein, sie sei noch gar nicht „bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten als Prostituierte“ gewesen, kann doch § 5 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, nicht so (einschränkend) verstanden werden, dass die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung des Gesundheitsausweises nur bei der eigentlichen Prostitutionsausübung besteht, sondern ist vielmehr diese Pflicht bereits zweifelsfrei nach Setzung entsprechender Anbahnungshandlungen gegeben, wie dies vorliegend jedenfalls zutrifft.

e)

Die Beschwerdeführerin beklagt gegenständlich einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot, habe sie doch zu der Geschäftszahl *** der Landespolizei-direktion Tirol bereits eine Strafverfügung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz erhalten.

Hier übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass die ins Treffen geführte Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.11.2021 infolge ihres Einspruchs vom 09.12.2021 gemäß § 49 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz außer Kraft getreten ist und in der Folge im Rahmen des ordentlichen Verfahrens das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 20.07.2022 ergangen ist.

Die geltend gemachte Doppelbestrafung ist daher nicht gegeben.

Insoweit die Rechtsmittelwerberin bei der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2022 weiters die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.12.2021 in Vorlage gebracht hat, ist zu bemerken, dass Gegenstand dieser Strafverfügung - betreffend ebenfalls den Vorfall am 25.11.2021 - eine Übertretung nach dem AIDS-Gesetz ist, während mit der angefochtenen Strafentscheidung der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.07.2022 Übertretungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz und dem Geschlechtskrankheitengesetz geahndet wurden.

Auch diesbezüglich ist ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht einmal ansatzweise zu erkennen.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich begegnen die Überlegungen der belangten Strafbehörde zur Strafbemessung keinen Bedenken des entscheidenden Verwaltungsgerichts.

So vermag sich das Verwaltungsgericht der Auffassung anzuschließen, dass der Unrechtsgehalt der vorliegend in Beurteilung stehenden Übertretungen als erheblich einzustufen ist, weil die verletzten Vorschriften zum Ziel haben, die Prostitution auf behördlich bewilligte Bordelle zu beschränken, dies einerseits zur Sicherheit der die Prostitution ausübenden Personen und andererseits zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Die Vorschriften über den Gesundheitsausweis für Prostituierte dienen dazu, die Übertragung von Geschlechtskrankheiten bei der Prostitutionsausübung weitgehend hintanzuhalten und die Einhaltung der vorgesehenen Gesundheitsuntersuchungen durch die Prostituierten komplikationslos kontrollieren zu können.

Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat die Rechtmittelwerberin bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 24.10.2022 angegeben, monatlich in Österreich netto in etwa Euro 2.000,00 bis Euro 3.000,00 zu verdienen. Sie hat keinerlei Vermögen, aber auch keine Schulden zum Abtragen. Die Rechtmittelwerberin ist auch nicht sorgepflichtig, unterstützt aber ihre Eltern in ihrem Heimatstaat.

Rechtskonform hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd gewertet. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind im Gegenstandsfall keine Straferschwerungsgründe hervorgekommen.

Rechtlich zutreffend sind auch die spezialpräventiven Überlegungen der belangten Strafbehörde. Für eine Bestrafung der Rechtsmittelwerberin spricht nämlich, dass diese hinkünftig zu einer genaueren Beachtung ihrer Rechtspflichten bei der Prostitutionsausübung verhalten werden soll.

Hinzu kommen nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch generalpräventive Gründe, soll doch allen Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, deutlich aufgezeigt werden, dass die gewerbsmäßige Prostitutionsausübung außerhalb behördlich bewilligter Bordelle nicht straflos bleibt.

Zutreffend hat die belangte Strafbehörde schließlich fahrlässige Tatbegehung bei der Nichtmitführung und der Nichtvorlage des Gesundheitsausweises für Prostituierte angenommen.

Der belangten Strafbehörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Ansehung der (versuchten) Prostitutionsausübung außerhalb bewilligter Bordelle davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführerin bekannt gewesen ist bzw diese es für ernstlich möglich gehalten haben muss, dass diese Art der Prostitutionsausübung nicht statthaft ist, sie aber dennoch diese Form der Prostitutionsausübung versucht hat.

Was den von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Strafmilderungsgrund der nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführenden Notlage im Sinn des § 34 Abs 1 Z 10 Strafgesetzbuch anbelangt, so wurde bereits in den vorstehenden Begründungserwägungen dargelegt, dass dieser bisher nicht in Anschlag gebrachte Milderungsgrund eine geringfügige Strafreduzierung zu tragen vermag.

Die zu Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Geldstrafe mit Euro 35,00 ist bereits derart niedrig, dass diesbezüglich eine weitere Strafreduktion nicht möglich gewesen ist. Allerdings war hier die Ersatzfreiheitsstrafe in ein angemessenes Verhältnis zu bringen, also entsprechend zu reduzieren, zumal 7 Tage Ersatzarrest für eine Geldstrafe von Euro 35,00 als nicht verhältnismäßig zu betrachten ist.

Mit Bedachtnahme auf die vorstehenden Strafzumessungsgründe erscheinen die nunmehr festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen für die zwei begangenen Übertretungen als schuld- und tatangemessen und mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin als in Einklang befindlich.

Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz war im Gegenstandsfall jedoch nicht möglich, da insbesondere die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter (Gesundheitsschutz und Schutz der die Prostitution ausübenden Personen) keinesfalls als gering angesehen werden kann.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die gewünschte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wurde, ebenso die begehrte Befragung der Rechtsmittelwerberin zur Sache. Schließlich wurde auch der Meldungsleger wunschgemäß als Zeuge einvernommen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die zur Einholung beantragte weitere Unterlage (Gesundheitsausweis der Beschwerdeführerin) wurden eingeholt und zum Akt genommen.

Der Akt der Landespolizeidirektion Tirol zu der Geschäftszahl *** ist in dem zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegten Akt der belangten Strafbehörde inkludiert.

Weitere Beweisanträge wurden von den Verfahrensparteien nicht mehr gestellt.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt konnte nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts hinreichend geklärt werden. Weitere Beweisaufnahmen waren auch aus Sicht des Gerichts nicht mehr erforderlich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einer einwandfreien Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen

-der „Gewerbsmäßigkeit“ einer Prostitutionstätigkeit,

-der Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen bei Verursachung durch einen „agent provocateur“ und

-der Konkretisierung der verletzten Rechtsvorschriften sowie der Strafnormen durch Angabe der entsprechenden „Fundstellen“.

An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte höchstgerichtliche Judikatur hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.