LVwG T LVwG-2022/40/2965-1

LVwG-2022/40/2965-1Tribunal administratif régional5 déc. 2022

Regest

Bebauungsplan<br/>Kostenbeiträge<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/2965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.2965.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.02.2022, Zl *** in abgeänderter Form ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (nunmehr TROG 2022),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.02.2022 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 29a Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 und § 2 der Kostenbeitragsverordnung 2017 für die Ausarbeitung des Bebauungsplanes im Bereich der Grundstücke Nr **1, **2 und **3, KG Z, ein Kostenbeitrag von Euro 190,00 vorgeschrieben. Begründend wurde dazu festgehalten, dass die Beitragspflicht nur dann gelte, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglich werde. Gegenständlich sei ein Bebauungsplan mit offener Bauweise beschlossen und sei dieser mit 21.08.2020 sowie in abgeänderter Form mit 10.09.2021 in Kraft getreten, weshalb nunmehr der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass für das Gst Nr **1 im Jahr 2017 für das neu zu errichtende Wohnhaus bereits der gültige Bebauungsplan *** erlassen worden sei. Das Wohnhaus sei in der Zwischenzeit fertig gestellt. Die weiteren Grundstücke Nr **3 und **2, KG Z, seien bekanntlich bereits bebaut. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen bestehe nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits bestehe und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich sei. Die neuerliche Erlassung eines Bebauungsplanes sei also vollkommen ohne Not erfolgt, sei ausschließlich vom Bürgermeister höchstpersönlich initiiert und habe einzig und allein dem Zweck gedient, die baurechtlichen Gebrechen in Form einer nicht TBO konformen „schwarzen“ Garage auf Gst Nr **3 nachträglich zu sanieren. Keines der übrigen Grundstücke ziehe hier einen Vorteil daraus. Bereits der erste Versuch eines Bebauungsplans im Jahr 2020 sei von der zuständigen Behörde des Landes abgelehnt worden. Aus den Unterlagen gehe weiters nicht hervor, warum BBP *** 2017 nur für ein Grundstück und nicht für das gesamte Viertel erlassen worden sei. Zudem hätten die Eigentümer des Gst Nr **1 für den Bau einer Garage bereits im Juli 2021 angesucht. Damit für diese nun ein Vorteil aus dem neuen Bebauungsplan gezogen werden könne, hätte das Niveau dem Bebauungsplan angepasst werden müssen. Infolge dessen wäre die Garage nur ein Drittel so groß geworden und somit nicht mal für ein Auto breit genug gewesen. Eher würden sie eine Benachteiligung sehen, weil laut Bebauungsplan *** auf Gst **1 ein 5 Meter Weg hergestellt werden müsse, bei Gst Nr **3 aber kein Erfordernis des 5 Meter Weges aus dem Bebauungsplan hervorgehe. Argumentiert werde hier mit dem Verkehrsfluss, der angeblich nicht beeinträchtigt werden dürfe. Erstens sei die Straße wenig befahren, zweitens stelle sich die Frage, warum die Flüssigkeit des Verkehrs nur auf Gst Nr **1 und nicht auf Gst Nr **3 behindert werde, welches schließlich direkt angrenze. Auf Gst **2 sei durch die Straßenführung bereits dieser 5 Meter Weg hergestellt. Weiter sei die im gegenständlichen Bescheid angeführte Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt formuliert. Außerdem sei anzumerken, dass die Kostenbeitragsverordnung 2017 und nicht Kostenbeitragsverordnung 2021 zur Anwendung gekommen sei, die am 16.02.2021 erlassen worden sei, sodass keine Maßnahme, welche dem Bescheid zugrunde liege, vor diesem Datum gesetzt worden sei.

Diese Beschwerde vom 25.02.2022, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 28.02.2022, wurde dem Landesverwaltungsgericht kommentarlos mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 08.06.2020 die Auflage und Erlassung des Bebauungsplanes Zl *** beschlossen. Während der Auflagefrist sind Stellungnahmen dazu eingelangt. In der Sitzung vom 03.08.2020 wurden die Stellungnahmen vom Gemeinderat der Gemeinde Z behandelt und in weiterer Folge die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen vom 05.08.2020 bis 20.08.2020 kundgemacht. Seitens der Tiroler Landesregierung wurde festgehalten, dass die fachliche Aufbereitung durch den Raumplaner hinsichtlich der Festlegung einer Höhenlage mangelhaft ist.

Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 25.05.2021 die Auflage und Erlassung des Bebauungsplanes Zl *** beschlossen. Während der Auflagefrist sind erneut Stellungnahmen eingelangt. In der Sitzung vom 23.08.2021 wurden die Stellungnahmen vom Gemeinderat der Gemeinde Z behandelt und in weiterer Folge die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen vom 25.08.2021 bis 09.09.2021 kundgemacht. Seitens der Tiroler Landesregierung wurde gegen die Verordnungserlassung des Bebauungsplanes aus raumordnungsfachlicher Sicht formal kein Einwand erhoben. Die inhaltlichen Festlegungen wurden aus fachlicher Sicht jedoch teilweise kritisch beurteilt.

Beide Bebauungspläne sehen für die betroffenen Grundstücke die offene Bauweise, eine Mindestbaumassendichte von 1,0, die Anzahl der oberirdischen Geschosse von 2 sowie einen höchsten Punkt der Gebäude von 616 m (üA) vor. Die Höhenlage sowie Straßen- und Baufluchtlinien wurden im Bebauungsplan Zl *** abgeändert.

In den damals erlassenen baubehördlichen Genehmigungen der gegenständlichen Objekte auf Gst Nr **3 und **2 wurde das Erdgeschossniveau über dem Niveau des BBweges festgelegt, das östlich angrenzende Grundstück (zum damaligen Zeitpunkt im Freiland gelegen) verblieb auf dem ursprünglichen Niveau. Mit der Fertigstellung der Trasse der CCautobahn wurde die Überflutungsgefahr beseitigt, es bestehen nur lokale Gefahrenbereiche entlang des Zer BBs. Das Gefälle des DDweges von Westen kommend bildet knapp vor dem Zugang zum Anwesen auf Gst **4 den tiefsten Punkt und steigt in der Folge wieder an. Das Straßen-Oberflächenwasser wurde früher im Bereich Gst Nr **1 zur Versickerung gebracht bzw in den Kanal weitergeleitet. Durch das Setzen eines Kanal-Einlaufes im Straßenbereich und das Anheben des Geländes wird das Eindringen auf Grundstücke verhindert.

Im Zuge der Genehmigung der Garage auf Gst Nr **3 wurde daher die Anhebung des Garagenbodens durch das Baubezirksamt Abt. EE empfohlen. Entlang dem DDweg sollen zulässige Gebäude zwischen Straßen- und Baufluchtlinie Höhendifferenzen zum Straßenniveau aufweisen können, die ein Eindringen von Oberflächenwässer in angrenzende Gebäude verhindern. Da jedoch bei Bauführungen im Mindestabstandbereich von der ursprünglichen Höhe auszugehen ist, soll die Erlassung von Höhenlagen nunmehr für das östlich angrenzende Gst Nr **1 die gleichen Voraussetzungen schaffen. Die Wandhöhen der bestehenden Garage und des angrenzenden Nebengebäudes auf Gst Nr **3 und **2 sollen auch im gekennzeichneten Bereich auf dem angrenzenden Bauplatz ermöglicht werden.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen zur Erlassung des Bebauungsplans für die gegenständlichen Grundstücke.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022,

LGBl Nr 43 lauten:

„§ 29a

Kostenbeiträge

(1) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten; eine Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt auch vor, wenn zu einer bestehenden Widmung ergänzende Festlegungen getroffen werden. Dies gilt nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Keine Beitragspflicht besteht weiters bei Änderungen im Sinn des § 31c Abs. 2, bei Widmungskorrekturen nach § 68 Abs. 5 sowie bei Berichtigungen der elektronischen Kundmachung nach § 70 Abs. 6. Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des als Bauland oder als Sonderfläche gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil eines Grundstückes als Bauland oder als Sonderfläche gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Beitragssatz ist durch Verordnung der Landesregierung für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitragssatzes hat sich nach den den Gemeinden für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Beitragssatz kann gestaffelt insbesondere nach der Art der Widmung, der Grundstücksgröße oder abhängig davon, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde oder nach § 69 Abs. 2 erstellt worden ist oder ob diese einer Umweltprüfung zu unterziehen ist oder nicht, festgelegt werden. Weiters kann ein Höchstbeitrag bezogen jeweils auf ein Grundstück festgelegt werden. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind.

§ 54

Bebauungspläne

[…]

(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a) diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

[…]

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.“

[…]

Die maßgebliche Bestimmung der Kostenbeitragsverordnung 2021, LGBl Nr 37/2021 lautet:

„§ 2

Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung

(1) Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan (§ 54 Abs. 1 TROG 2016) umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag beträgt im Fall der Festlegung einer

a) geschlossenen Bauweise (§ 60 Abs. 2 TROG 2016) 320,- Euro,

b) offenen Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2016) 200,- Euro,

c) gekuppelten Bauweise (§ 60 Abs. 3 TROG 2016) 320,- Euro,

d) besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4 TROG 2016) 240,- Euro.

(2) Der Beitrag beträgt für ergänzende Bebauungspläne (§ 54 Abs. 9 TROG 2016) 340,- Euro.

(3) Werden die Festlegungen eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes in einem Plan dargestellt, beträgt der Beitrag 500,- Euro.

(4) Die Beitragspflicht gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 TROG 2016 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird.

§ 3

Beitragsschuldner, Vorschreibung

(1) Die Beiträge nach den §§ 1 und 2 sind vom Eigentümer des jeweiligen Grundstückes, im Fall des Bestehens eines Baurechtes vom Bauberechtigten, zu leisten.

(2) Sofern mehrere Eigentümer eines Grundstückes oder mehrere Eigentümer verschiedener Grundstücke von den Planungsmaßnahmen betroffen sind, sind die Kosten den einzelnen Miteigentümern, im Fall des Bestehens eines Baurechtes den Bauberechtigten, anteilsmäßig vorzuschreiben.

(3) Der Bürgermeister hat den Beitrag nach § 1 mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes und nach § 2 mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.“

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde im Gemeindeamt Z am 28.02.2022 eingelangt ist und diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2022 zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Es ist völlig unverständlich, warum ein Rechtsmittel erst nach mehr als 8 Monaten dem zuständigen Gericht – kommentarlos - zur Entscheidung vorgelegt wird!

Das Verwaltungsgericht hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN).

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht steht das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022, sowie die Kostenbeitragsverordnung 2021, LGBl Nr 37/2021, in Geltung.

Völlig unstrittig ist, dass das Gst Nr **2, KG Z, bebaut ist und im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Unstrittig ist weiters, das für das nunmehr betroffene Grundstück bereits ein Bebauungsplan bestanden hat, nämlich der Bebauungsplan *** vom Gemeinderat der Gemeinde Z vom 03.08.2020 beschlossen und in der Zeit vom 05.08.2020 bis 20.08.2020 kundgemacht. Weiters wurde der Bebauungsplan Zl *** in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 23.08.2021 beschlossen und durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen vom 25.08.2021 bis 09.09.2021 kundgemacht.

Betrachtet man nun den Einleitungssatz des angefochtenen Bescheides so fällt auf, dass sich die belangte Behörde auf einen Gemeinderatsbeschluss vom 08.06.2020 und vom 25.05.2021 bezieht. Es ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde offenbar beabsichtigt, eine Kostenvorschreibung für die Erlassung von 2 Bebauungsplänen zu erlassen.

Nach dem Akteninhalt wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 08.06.2020 die Auflage und die Erlassung eines Bebauungsplanes beschlossen, sofern keine Stellungnahme einlangt. Da im Auflageverfahren eine Stellungnahme eingelangt ist, war erneut ein Gemeinderatsbeschluss, nämlich jener vom 03.08.2020 für die Erlassung eines Bebauungsplanes erforderlich (vgl § 64 Abs 4 TROG 2022).

Auch der Gemeinderatsbeschluss vom 25.05.2021 hat die Auflage und Erlassung eines Bebauungsplanes zum Inhalt, jedoch auch wiederum nur für den Fall, dass innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf einlangt. Auch in diesem Verfahren wurde eine Stellungnahme abgegeben, sodass ein erneuter Erlassungsbeschluss, nämlich jener vom 23.08.2021 erforderlich wurde. Auch auf diesen Gemeinderatsbeschluss nimmt der angefochtene Bescheid keinen Bezug.

Da sich sohin die belangte Behörde auf Gemeinderatsbeschlüsse stützt, die nicht die Erlassung eines Bebauungsplanes zum Inhalt hatten, war bereits aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die gegenständliche Entscheidung erweist sich jedoch noch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig. Nach § 29a Abs 2 TROG 2022 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke nur dann einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten, wenn bei Grundstücken im Sinne des § 54 Abs 4 durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisherigen zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Zu diesen Voraussetzungen findet sich dahingehend in der angefochtenen Entscheidung nicht einmal ansatzweise eine Begründung. Unstrittig ist, dass das Grundstück des Beschwerdeführers bereits bebaut ist. Aus der Stellungnahme des Raumplaners ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass für das Grundstück des Beschwerdeführers eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht werde.

Somit liegen auch inhaltlich die Voraussetzungen des § 29a Abs 2 TROG 2022 nach der Aktenlage nicht vor, weshalb sich die eingebrachte Beschwerde als zurecht erhoben erweist und dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.