LVwG T LVwG-2022/40/0246-11

LVwG-2022/40/0246-11Tribunal administratif régional12 déc. 2022

Regest

Wiederaufnahme

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/0246-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.0246.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über den Antrag des 1. AA und der 2. BB, vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.06.2022, Zl ***, abgeschlossenen Verfahrens,

zu Recht:

1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt und Antragsvorbringen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zl ***, wurde den Konsenswerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwohnanlage auf Gst **1 KG Z erteilt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.04.2019, Zl ***, wurde die Beschwerde der nunmehrigen Antragsteller als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der mit „Sportgeräte“ – 43,16 m² - bezeichnete Raum im Erdgeschoss ausschließlich zum Einstellen von Sportgeräten, nicht jedoch zur Nutzung als Aufenthaltsraum bewilligt ist und die Auflagenpunkte 8, 10 und 11 konkretisiert wurden.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2022, Ra 2020/06/0154 bis 0155-15, zurückgewiesen.

Mit Baugesuch vom 24.03.2021 beantragte die DD GmbH, EE und FF, bei der belangten Behörde die baubehördliche Bewilligung für die Änderungen der bereits genehmigten Anlage auf Gst **1 KG Z dahingehend, dass eine leichte Verschiebung der Tiefgaragenwand laut Plan erfolgen solle, zusätzlicher Keller, Veränderung der Zuluft, Tiefgarage und geringfügige Änderungen, Sonderwünsche der neuen Eigentümer, Nutzungsänderung von Sportgeräten und Fahrräderraum zu Wohnungen, Änderung der einzelnen Keller zu Sportgeräte- und Fahrradraum.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.11.2021, Zl ***, wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung für die geplanten Änderungen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.06.2022, Zl ***, wurde die von den nunmehrigen Antragstellern erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit Eingabe vom 07.07.2022 beantragen AA und BB, vertreten durch CC die Wiederaufnahme des Verfahrens *** vom 27.06.2022, zugestellt am 29.06.2022. Das Protokoll der Verhandlung sei ihnen am 29.06.2022 gemeinsam mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt worden. Aus dem Protokoll ergebe sich der Umstand, dass aus dem vorgelegten – unzutreffenden – Lageplan (GZ ***), der zum Baubescheid 2018 seitens der Baubehörde erster Instanz geführt habe, auch die Abstände des bestehenden Bauwerks zu den Grenzen des Baugrundstückes **1 in diesem Verfahren nachgewiesen werden sollten. Sie hätten bei der Durchsicht und Kontrolle des Protokolls Kenntnis von den gerichtlich strafbaren Handlungen erhalten. Somit seien sowohl die subjektive Frist von 2 Wochen hinsichtlich der Kenntnis und jedenfalls auch die geforderte objektive drei Jahresfrist nach Erlassung des Erkenntnisses eingehalten. Es werde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des Zustandekommens des mündlich verkündeten Erkenntnisses *** vom 27.06.2022 aufgrund gerichtlich strafbarer Handlungen bzw des Erschleichens dieses Erkenntnisses gestellt. Sie seien bereits gegen den seinerzeitigen (2018) – und auch gegen den ohne Bauverhandlung (2021) – erstellten und zugestellten Baubescheid erstinstanzlich eingeschritten, da neben dem Bebauungsplan besonders die zulässige Höhe des Gebäudes auf Gp **1 (an dieses der laut Bescheid genehmigte Zubau und die diversen Umbauten erfolgen sollten) und seiner Bestandteile sowie der Mindestabstand des Bauvorhabens nun teilweise auch dem Mindestabstand der vier Meter zu ihren Grundstücken nicht eingehalten werde.

Ihr Einspruch berufe sich auf alle Zuständigkeiten der Behörde und die gesetzlichen Grundlagen und Verpflichtungen. Insbesondere beziehe sich ihr Einspruch auch auf die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den Antragwillen zu ergründen. Sowohl die Antragsteller als auch die Käufer der Wohnungen hätten notariell beglaubigt angegeben, dass die Wohnanlage abweichend von den Baubescheiden 2018 und 2021 errichtet worden sei. Ein Zubau im Sinne der TBO erfolge jedenfalls – dies durch die Verschiebung der Außenwände nachgewiesen – im Bereich der Tiefgarage. Der von den Bauwerbern vorgelegte Lageplan aus dem Jahr 2018 (GZ ***, Aufnahmedatum 2016) stelle die Soll-Lage des Bauvorhabens im Bescheid 2018 in Bezug auf die mittels Koordinaten erfassten Katastergrenzen dar, jedoch nicht die bestehenden Außenmaße des Bestandes 2021 (dieser sei ja erst nach dem Bescheid 2018 errichtet) und auch nicht die Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes. Die Abstände zu den Bauplatzgrenzen seien jedoch für die Nachbarn wesentlich und sie hätten von Anfang an festgestellt und eingewandt, dass die Mindestabstände zu den Bauplatzgrenzen (Naturgrenzen) nicht eingehalten würden. Die missbräuchliche Verwendung eines Lageplans mit der offensichtlich dargestellten Soll-Lage eines anderen Bauvorhabens (2018) zu den Katastergrenzen zum scheinbaren Nachweis von ausreichenden Abständen zu den mit Sperrmaßen abgesicherten Bauplatzgrenzen (Naturgrenzen) für das Bauvorhaben 2021 sei im Sinne eines § 293 StGB sogar gerichtlich strafbar. Dies umso mehr als der Sachverständige ja erkannt habe (strichliert eingetragene Katastergrenzen), dass die Grundlagen für die Ermittlung dieser Grenzabstände in den Verfahren auf Gst **1 niemals aufgenommen worden seien, obwohl dieser den Antragstellern und der Baubehörde bekannt gewesen sei. Eine Kopie des Teilungsplans sei nämlich der Baubehörde und damit auch den Antragstellern bei der ersten Bauverhandlung im Jahr 2016 zur Bebauung des Gst **1 übergeben und dort auch nach dem Protokoll zum Akt genommen wurden. Die Vorlage des unzutreffenden Lageplans (GZ ***) als Beweisstück hinsichtlich der Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände zu den Bauplatzgrenzen sei auch den antragstellenden Bauherren als arglistige Täuschung in betrügerischer Absicht auszulegen. So wurde auch das gerichtlich strafbare Versetzen des Grenzzeichens an der Grundgrenze der Gste **2, **1, **3 dazu eingesetzt, um die Folgen einer unrechtmäßigen Bauführung durch die Vorlage eines unzutreffenden und irreführenden Lageplans zu kaschieren, um neuerlich eine Baubewilligung zu erlangen.

Die Baubehörde und das Landesverwaltungsgericht Tirol seien diesem Schwindel anscheinend aufgesessen und sei der Intention der Antragsteller gefolgt. Dies wiege umso schwerer, als einer der Bauherren üblicherweise als Bausachverständiger für die Baubehörde in Z tätig sei und im wiederkehrenden Kontakt mit dem Sachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes stehe. Bei einem Umbau oder einer Änderung sei zuerst der Baukonsens des Bestandes zu prüfen. Die Vorlage eines Lageplanes aus jenem vorangegangenen Projekt in welchem die Soll-Lage nach der seinerzeitigen Genehmigung dargestellt sei, reiche jedenfalls dazu nicht aus. Maßgeblich sei die Ist-Lage des Gebäudes mit dem Zubau und nicht dessen Soll-Lage im Verhältnis zu den Grenzen des Bauplatzes. Das Verwaltungsgericht verkenne also offensichtlich die Situation (es werde nur von einem Umbau gesprochen) und nehme trotzdem in seiner Entscheidung Bezug auf eine unzutreffende und missbräuchlich angewandte Urkunde (gerichtlich strafbarer Tatbestand) eines Ziviltechnikers zu einem anderen Bauvorhaben, das den Ist-Stand nicht wiedergebe. Die Änderung des Verwendungszwecks sei auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass ja – um zum Baubescheid 2018 überhaupt zu kommen – die Verwendung als Lager wesentlich gewesen sei, da ansonsten die Vorgaben des damaligen Bebauungsplanes sowie der damals gültigen Bausperre nicht zu erfüllen gewesen seien/überschritten worden wären.

Zwischenzeitlich sei zwar der Bebauungsplan geändert (wirksam seit 2020), durch und mit den geplanten Änderungen werde aber auch dieser neue Bebauungsplan – hinsichtlich der zulässigen Bebauungsdichte – nicht eingehalten. Hierzu und generell werde wieder auf den Umstand verwiesen, dass es niemals der Antragswille der Antragsteller gewesen sei, die vormals eingebrachten Anträge umzusetzen und die damals zugehörigen gültigen Anforderungen zu erfüllen. Als Straftatbestand sei dabei von arglistiger Täuschung in betrügerischer Absicht (also auch einem sogenannten Erschleichen) auszugehen. Dass dazu der Sachverständige in der Verhandlung die Nutzungen als auch die bereits ausgeführten Überschreitungen der traufenseitigen Wandhöhen bei Haus A damals (im Jahr 2018) als nicht entscheidungsrelevant bezeichnet hat, werfe ein besonderes Licht auf die Umstände, da er beispielsweise jede traufenseitige Wandhöhe auf dem Gst **1 die maximale Höhe von 8,40 m über dem Gelände vor der ersten Bauführung einzuhalten gehabt hätte. Als zusätzlichen Beweis hätten sie entsprechende notariell beglaubigte Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Tirol übergeben, in welchen sowohl die Käufer als auch die Verkäufer der Wohnungen der Wohnanlage bestätigten, dass keiner der bisherigen Baubescheide eingehalten worden seien. Zusätzlich hätten sie Fotos übergeben, in welchen der Planungsstand zu Baubeginn festgehalten worden sei. Der Vorwurf des Erschleichens gelte auch für das nunmehrige Verfahren. Im Antrag sei lediglich ein Umbau angekreuzt, der Zubau und die Nutzungsänderung nicht. In der Detailbeschreibung scheine dann sehr wohl die Erweiterung der Tiefgarage nach Südosten auf. Im Bescheid und auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei dazu auch als erstes Faktum eines Zubaus und auch die Nutzungsänderung beschrieben und würden dann diese in der Folge interessanterweise auch als umbaugenehmigt bzw abgenickt. Also liege auch hier eine offensichtliche Fehleinschätzung der Baubehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor, die durch gerichtlich strafbare Falschangaben und die strafbare Vorlage von unzutreffenden Unterlagen und das dadurch offensichtlich falsche Gutachten des Sachverständigen verursacht/herbeigeführt worden seien.

Aus dem Erkenntnis *** folgere, dass eine Überprüfung auf die ihm § 27 VwGVG festgestellten Umstände nicht stattgefunden habe. Die Einhaltung des Bebauungsplans sei im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH 2012/06/0205 hin zu prüfen. Da diese Prüfung nicht erfolgt sei, entstanden daraus weitere gerichtlich strafbare Tatbestände die zur vorliegenden Entscheidung geführt hätten, die in Hinsicht auf § 2, § 12, § 311 bzw § 314 StGB letztlich zu einer Wiederaufnahme gegebenenfalls auch zu einer anderen Entscheidung führen müssten. Zusätzlich werde moniert, dass über keinen der von ihnen gestellten Anträge abgesprochen worden sei. Auch dies werde im Zusammenhang mit den angeführten Tatbeständen angeführt und eingewandt. Sie sähen sich nicht nur in den Nachbarschaftsrechten verletzt, sondern würden durch die Genehmigung der ungesetzlichen Bauführung und die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes (traufenseitige Wandhöhe max 8,40 m über der Geländehöhe vor der ersten Bauführung sowie Überschreitung der maximal zulässigen Bebauungsdichte durch die unzulässige Höhenentwicklung) laufend auch monetäre Nachteile im Ertrag ihrer baurechtlich genehmigten Photovoltaikanlage erleiden.

II.Beweiswürdigung:

Der vorhin festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie dem eigenen Vorbringen der Antragsteller. Die Akten lassen bereits erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 Grundrechtecharta entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Antragstellern auch nicht beantragt.

III.Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021 lautet:

„§ 32

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

IV.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass die Wiederaufnahmegründe in § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 taxativ genannt sind. Das weitschweifige darüber hinausgehende Vorbingen der Antragsteller in Bezug auf allfällige Rechtswidrigkeiten des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.06.2022, ***, ist daher im Rahmen einer außerordentlichen Revision geltend zu machen und wird im gegenständlichen Verfahren betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens keiner näheren Prüfung unterzogen.

Die Beschwerdeführer stehen auf dem Standpunkt, dass das vorhin zitierte Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde oder einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Weiters begründen die Antragsteller die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages gemäß § 32 Abs 2 VwGVG mit dem Umstand, dass ihnen diese gerichtlich strafbaren Handlungen erst mit Zustellung des Verhandlungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 13.06.2022, welches ihnen am 29.06.2022 zustellt worden sei, bekanntgeworden wäre. Wie die Antragsteller zutreffend vorbringen, wurde der in ihrem Wiederaufnahmeantrag mehrfach genannte Lageplan der GG GmbH vom 20.02.2018 mit der GZ *** bereits Projektgegenstand zum Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.05.2018, Zl ***. Dass ihnen dieser Lageplan erst im Zuge der mündlichen Verhandlung bzw erst im Zuge des Verhandlungsprotokolls bekannt geworden wäre, widerspricht sohin der Aktenlage.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin CC am 02.03.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol Akteneinsicht genommen hat und den Beschwerdeführern sohin der gesamte Akteninhalt bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Ein neuer bzw abgeänderter Lageplan wurde seitens der Bauwerber nicht vorgelegt, sodass das Argument, die Beschwerdeführer hätten erst mit Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses bzw der Zustellung der Verhandlungsschrift Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt, sohin durch die Aktenlage widerlegt ist, weshalb bereits aus diesem Grund der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen wäre.

In inhaltlicher Hinsicht ist darüber hinaus auf Folgendes hinzuweisen:

Die rechtssystematische Struktur des § 32 VwGVG ist identisch mit jener des § 69 AVG (zB VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107; 28.6.2016, Ra 2015/10/0136). Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass § 69 AVG gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine unmittelbare Anwendung finden kann, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu § 69 AVG verwiesen werden (vgl zB Fuchs, § 32 Anm 1; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren 1034; Hengstschläger/Leeb, AVG 1228 ff; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren 10 Rz 500 ff; Eder ua, § 32 Anm K 1 ff; Reisner, § 32 Rz 1 ff; jeweils mwN),

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Zudem erfordert ein „Erschleichen“, dass die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0207, Rn. 9, mwN).

Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2019/01/0169, Rn. 9, mwN).

Die für die „Erschleichung“ eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde (und vom Verwaltungsgericht) in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. etwa VwGH 18.6.2021, Ra 2021/22/0078, Rn. 20, mwN).

Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen zur Erfüllung des Tatbestandes der „Erschleichung“ iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. VwGH 3.10.1997, 96/19/2173, mwN).

Die Frage, ob eine „gerichtlich strafbare Handlung“ vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (VwGH 18.2.2002, 99/10/0238). Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 4.9.2008, 2005/01/0129, mwN). Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428).

Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.06.2022, ***, umfassend dargelegt, handelt es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem ausschließlich über die eingebrachten Pläne und sonstigen Projektbestandteile zu entscheiden ist. Wie auch diesem Erkenntnis entnommen werden kann, basiert dieses Erkenntnis auf den zur Genehmigung eingereichten Planunterlagen der Bauwerber. Es ist der in den genannten Unterlagen zum Ausdruck gebrachte Wille des Antragstellers entscheidend (VwGH 29.01.2008, Zl. 2006/05/0297). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll (VwGH 31.03.1978, Zl. 0697/77, VwSlg. 9.513/A). Sowohl die Baubehörde als auch das Landesverwaltungsgericht sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, das – und ausschließlich nur dieses – zur Genehmigung eingereichte Vorhaben zu überprüfen. Ob das zur Genehmigung eingereichte Projekt in der Natur bereits existiert oder allenfalls auch anders ausgeführt ist bzw wurde, ist nicht Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens, sondern ist ausschließlich eine Frage des baupolizeilichen Verfahrens vor der belangten Behörde. Ob die Bauwerber tatsächlich nie den Willen hatten, projektsgemäß zu bauen kann unter Hinweis auf die zitierte Judikatur dahingestellt bleiben. Sollte sich herausstellen, dass abweichend von der erteilten Baubewilligung gebaut wurde, was nach dem von den Antragstellern am 13.10.2022 nachgereichten Vermessungsplan der JJ Ziviltechnikergesellschaft vom 10.10.2022 GZL. *** nicht auszuschließen ist, ist ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die Baubehörde einzuleiten. Ein wie auch immer geartetes strafrechtlich relevantes Verhalten der Bauwerber kann in diesem Zusammenhang nicht erblickt werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich einerseits der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet erweist, andererseits ist der von den Beschwerdeführern monierte Lageplan eine öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit zwar von den Beschwerdeführern behauptet, jedoch nicht erwiesen werden konnte. Eine strafbare Handlung in diesem Zusammenhang kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erblickt werden, weshalb sich der eingebrachte Antrag auch inhaltlich als unbegründet erweist.

Demgemäß war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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