Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/33117-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.33117.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Bezirkshautmannschaft Y vom 18.01.2022, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.08.2022, Zl *** wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 675,00 verhängt, da er am 04.06.2022 um 16:16 Uhr in X auf der L ** bei Strkm ,, Adresse 2, Fahrtrichtung Ortsmitte mit dem Motorrad *** (A) als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.10.2022, Zl *** FSE wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen.
In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Führerscheinabgabe auf 12. Dezember zu verschieben.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Der vorhin festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers auch nicht beantragt.
III.Rechtsgrundlagen:
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 sind gegenständlich von Belang:
„§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung –sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt –hat die Entziehungsdauer
1. ein Monat,
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
(Anm.: Z3 aufgehoben durch Art.1 Z7, BGBl. I Nr.154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs.3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs.3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
IV.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass das behördliche Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 26 Abs 4 FSG durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.08.2022, Zl *** rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Geschwindigkeitsmessung selbst wurde mit einem technischen Hilfsmittel (§ 7 Abs 3 Z 4 FSG mittels Lichtschranke, Einseitensensor ES 8.0) festgestellt.
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, Zl 98/11/0134, 08.08.2002, Zl 2001/11/0210 uva).
Im zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 17.08.2022, Zl *** wurde festgestellt, dass die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 56 km/h überschritten wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, Zl 2002/11/0124).
§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Gemäß Abs 3 leg cit beträgt die Mindestentziehungsdauer ein Monat, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten wurde und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Diesbezüglich wird weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG gesetzlich vorgesehenen fixen Entziehungsdauer von einem Monat kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer beantragt die Entziehung ab 12.12.2022 festzusetzen. Im Hinblick auf das Einlangen der Beschwerde und des Aktes der belangten Behörde am 9.12.2022 und den Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts konnte diesem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen werden. Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wurden vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht, sodass dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)