LVwG T LVwG-2022/45/3072-1

LVwG-2022/45/3072-1Tribunal administratif régional16 déc. 2022

Regest

Öffentliche Ordnung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/45/3072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.3072.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, *** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:30.04.2022, 17:35 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 3, bei den Taxistandplätzen vor dem dortigen Lebensmittelgeschäft „CC“

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben die Beamten mehrmals, trotz mehrmaliger Abmahnung, lautstark angeschrien und haben zudem versucht, den Beamten zu erklären, wie diese ihre Arbeit zu verrichten hätten. Dieses Verhalten konnte von mehreren Passanten wahrgenommen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG“

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die ihm vorgeworfene Tathandlung nicht tatbestandsmäßig iSd § 81 Abs 1 SPG sei; insbesondere sei in keinster Weise eine von dieser Bestimmung zwingend erforderliche Störung der öffentlichen Ordnung durch die erforderliche Änderung des konkreten Zustandes festgestellt worden. Das angeführte alleinige Hinschauen und die allenfalls missbilligende Kenntnisnahme reiche dafür nicht aus. Im konkreten Fall sei dem Beschwerdeführer das Anschreien des amtshandelnden Organs vorgeworfen worden. Dieses Verhalten unterliege noch nicht dem von der Behörde herangezogenen § 81 SPG. Zudem bestreite er ein Schreien sowie die Belehrung der Beamten wie diese ihre Arbeit zu verrichten hätten. Ein solches wäre zudem ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren. Er beantragte den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Am 30.04.2022 forderte der Beschwerdeführer eine Polizeistreife an, da er davon ausging, dass unberechtigte Taxilenker den Taxistandplatz in Z besetzt hätten ohne über die Standplatzbewilligung zu verfügen.

Bei der anschließenden Amtshandlung um 17:35 Uhr in **** Z, Adresse 3, bei den Taxistandplätzen vor dem dortigen Lebensmittelgeschäft „CC“, kam es zu einer Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizeibeamten. In der Folge erging am 10.05.2022, Zl ***, eine Anzeige an die belangte Behörde. Darin wurde dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen: „Sie haben die Beamten mehrmals, trotz mehrmaliger Abmahnung, lautstark angeschrien und haben zudem versucht, den Beamten zu erklären, wie diese ihre Arbeit zu verrichten hätten. Dabei sind mehrere Passanten am Ort der Amtshandlung vorbeigegangen und haben ihren Unmut über Ihr Verhalten mittels Kopfschütteln kundgetan, wodurch die öffentliche Ordnung offensichtlich gestört wurde.“

Nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen verfahrensgegenständlichen Bescheid und sprach darin eine Ermahnung infolge Verletzung des § 81 Abs 1 SPG aus.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Weitere Feststellungen waren aufgrund der unten ausgeführten Erwägungen nicht erforderlich.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018, lautet wie folgt:

Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81

(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]

V.Erwägungen:

Eine Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist (VwGH 15.09.2011, 2009/09/0154) und durch das Verhalten Ärgernis erregt wird (VwGH 30.05.1994, 93/10/0213). § 81 Abs 1 SPG ist kein Ungehorsamsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt. Der Täter ist daher erst dann strafbar, wenn tatsächlich die öffentliche Ordnung gestört wurde.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass der Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG im konkreten Fall nicht erfüllt sei. Dazu fehle es bereits an der Störung selbst. Mit diesem Vorbringen dringt er durch. Von einer Störung ist dann auszugehen, wenn durch das Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sind (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz15, zu § 81 Abs 1 Z 2). Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0131; VwGH 25.01.1991, 89/10/0021).

Eine solche Störung liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall nicht vor. Zwar wurde in der gegenständlichen Anzeige wie festgestellt angeführt, dass mehrere Passanten am Ort der Amtshandlung vorbeigegangen sind und ihren Unmut über das Verhalten des Beschwerdeführers mittels Kopfschütteln kundgetan haben; allein im Wahrnehmen und Kopfschütteln allein kann allerdings keine den Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG erfüllende Störung gesehen werden, zumal Amtshandlungen regelmäßig eine gewisse Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Eine darüber hinaus für den vorgeworfenen Tatbestand notwendige Änderung des Verhaltens eines Passanten wurde dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie vorgeworfen und haben sich aus dem vorliegenden Akt auch keine Hinweise in diese Richtung ergeben.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Störung der öffentlichen Ordnung war somit nicht gegeben. Daher war der Beschwerde Folge zu geben, der Strafausspruch ersatzlos zu beheben, das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1. in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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