LVwG T LVwG-2021/40/3084-7

LVwG-2021/40/3084-7Tribunal administratif régional19 déc. 2022

Regest

Wiederaufnahme<br/>Führerschein<br/>Entziehung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/40/3084-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.40.3084.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z,

zu Recht:

1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird Folge gegeben und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.08.2022, Zl ***, behoben.

2. Aufgrund der Entscheidung zu Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses wird in weiterer Folge der Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2021, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2021, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 650,00 verhängt, da er am 13.10.2020 um 22:57 Uhr in Y, CC; Messung erfolgte Adresse 2 in südliche Richtung auf einer Entfernung von ca 60 Meter mit dem Pkw *** als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.12.2022, Zl ***, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y 18.10.2021, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 2 Wochen gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.08.2022, Zl ***, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Lenkberechtigung für alle Klassen ab 22.08.2022 für die Dauer von zwei Wochen entzogen wurde.

Mit Eingabe vom 27.10.2022, ergänzt mit Eingabe vom 30.11.2022, beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.10.2022 seiner außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl ***, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben habe. Am 28.11.2022 habe beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung stattgefunden und sei die Entscheidung mündlich verkündet worden, der Beschwerde gegen das Straferkenntnis stattgegeben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden. Da somit die Rechtgrundlage für den Entzug der Lenkberechtigung weggefallen sei, werde beantragt, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Führerscheinentzugsverfahrens stattzugeben.

Mit Eingabe vom 12.12.2022 leitete die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Wiederaufnahme zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Tirol weiter.

II.Rechtsgrundlagen:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021 lautet:

„§ 32

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

III.Erwägungen:

Das dem gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahren der belangten Behörde (***) bzw dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl ***, zu Grunde liegende Strafverfahren, wurde letztlich mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, verkündet am 28.11.2022, eingestellt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.08.2022, Zl ***, war sohin von einer Vorfrage abhängig und wurde nachträglich über diese Vorfrage vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich letztlich als gemäß § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG als zu Recht erhoben, wenn gleich festzustellen ist, dass einerseits der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre und der ursprüngliche Antrag am 27.10.2022, sohin vor der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben worden ist.

Letztlich erweist sich jedoch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag als zulässig und berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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