LVwG T LVwG-2022/30/2332-1

LVwG-2022/30/2332-1Tribunal administratif régional19 déc. 2022

Regest

COVID-19<br/>Maske<br/>Maskenpflicht<br/>Kundenbereich einer Betriebsstätte<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/2332-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.2332.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt und ergänzt, dass es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist „§ 6 Abs 4 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 588/2021“ und bei der Strafsanktionsnorm „§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021“, zu lauten hat.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 24,00, das sind 20 % der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„1.Datum/Zeit:27.12.2021, 10:11 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, BB

Sie haben als Kunde die geschlossenen Räume des Kundenbereiches der Betriebsstätte "BB in **** X, Adresse 2 betreten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten oder Befahren des Kundenbereiches von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufzentren, Markthallen) gemäß 3 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 588/2021, in der Zeit von 22.12.2021 bis 31.12.2021 von Kunden in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist Es wurde keine Atemschutzmaske getragen.

Sie wurden von den Polizeibeamten dabei beobachtet wie Sie sich im BB in **** X, Adresse 2 im Kassenbereich ohne Atemschutzmaske aufgehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 8 Abs. 2 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 6 ABs. 4 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/202, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr 588/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,

Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 120,00

1 Tage(n) 16 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmensetz – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 132,00“

In der rechtszeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Beschwerde

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2021 mit dem Aktenzeichen GZ: ***, ausgestellt am 13.07.2022 und zugestellt am 29.07.2022 möchte ich innerhalb offener Frist Beschwerde einlegen.

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Es scheint Ihnen sehr wichtig zu sein, gut informierte, belesene und gebildete Bürger zu strafen, anstatt einzugestehen, dass hier in unserem „Rechtsstaat“ Rechtssprechung und Demokratie der Zensur und der mutwilligen Zerstörung zum Opfer gefallen sind.

Ihre stoische Abneigung, sich auch nur eine Zeile oder ein Bild zu vergegenwärtigen, welche mitlerweile beweisen, dass Ihre Behauptungen/Annahmen falsch sind, einer blinden Zensur folgend, haben wir diese paranoiden Auseinandersetzung zu verdanken.

Diesen aktuellen blinden ideologischen Gehorsam, habe ich so nicht mal in der DDR erlebt.

Nochmals werde ich nicht müde zu erwähnen:

1. Es ist an der Behörde gelegen, unter Wahrung des rechtlichen Parteiengehörs ein mängelfreies Verfahren im Sinne des Grundrechtsschutzes durchzuführen, einen rechtserheblichen Sachverhalt nach Aufnahme aller Beweise unter Wahrung des Prinzips der Amtswegigkeit festzustellen und rechtskonform zu beurteilen (Art. 6 E-MRK).

2. Richtig ist zunächst, dass Covid-19 bis 27.12.2021 nicht in §1 Abs.1 Z 1 Epidemiegesetz enthalten war. Die Konsequenz ist zwar, dass diese Verordnungen, obschon gesetzwidrig, anzuwenden sind, jedoch als eben nicht gesetzeskonform zustande gekommene Verordnungen aufzuheben sein werden

3. Laut gesetzlicher Norm steht fest, dass FFP2-Masken Baustellenmasken / Staubmasken sind und nicht gegen Viren schützen. Das stand zu Beginn auch immer noch in den Beschreibungen zu den Masken. Darüber hinaus gab es arbeitsrechtliche Bestimmungen für das Tragen dieser Masken: Träger benötigte eine Untersuchung und Bestätigung von einem Amtsarzt!

4. Wenn Sie eine Maske tragen, passiert aus med. Sicht folgendes: Sie atmen Ihre eigene ausgeatmete Luft wieder ein. Das heißt, sie haben mehr Kohlendioxide und Stickoxide in ihrem Blut. Sie nehmen weniger Sauerstoff als sonst auf. Ihre Lunge wird nicht so „belüftet" wie sie soll! Wenn die Maske länger als eine halbe Stunde getragen wird, wird sie von Bakterien verkeimt und sie atmen Mikroplastik, welche sich in den FFP2-Masken befindet, leichter ein. Sie kann keine Viren zurückhalten!

5. Ein Bild sagt mehr als tausend Worte und zeigt auch deutlich die Saisonalität, welche der ursprünglichen Erkältungs- bzw. Grippewellen enorm gleicht! Masken schützen nicht gegen Viren - deutlicher geht’s nicht mehr!

[Bild im Orginal ersichtlich]

6. Ich habe massive Schwierigkeiten Regeln zu befolgen, die meine Intelligenz beleidigen und berufe mich daher auf den Bericht der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Umsetzung der Schutzverantwortung von 2009, Säule römisch ZWEI, Absatz 27:

„Ein entscheidender Beitrag, um zu verhindern, dass kleine Verbrechen zu großen werden, und um derartige Verletzungen der Menschenwürde vollständig zu beenden, ist auch die Förderung der individuellen Verantwortlichkeit. Selbst im schlimmsten Völkermord gibt es einfache Menschen, die sich weigern, zu Mittätern des Bösen zu werden, die die Werte, die Unabhängigkeit und den Willen zeigen, denjenigen ein NEIN entgegenzusetzen, die ihre Gesellschaften in einen Strudel der Grausamkeit des Unrechts, des Hasses und der Gewalt reißen wollen. Wir müssen mehr tun, um den Mut dieser Menschen anzuerkennen und aus ihrem Handeln lernen!“

Nun, dieser individuellen Verantwortlichkeit gehen wir seit über zwei Jahren intuitiv nach

7. Der angebliche Nutzen einer Pseudo-Solidarität (Ich schütze mich! Ich schütze Dich!) ist nicht nur wissenschaftlich unbewiesen, sondern sogar widerlegt und dient nur dazu, die Bürger Österreichs gegeneinander aufzuhetzen und zu spalten.

8. Mir fehlt Ihr mangelndes Verständnis für Grund- und Menschenrechte! Diese können nicht - gleichsam wie ein Lichtschalter - auf- und abgedreht werden. Sie sind universell und gelten gerade in Krisenzeiten. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wurde im sogenannten Pandemiemanagement überschritten, er ist nicht mehr zuzugestehen. Der Gesetzgeber, und mit ihm der BM für Gesundheit, handelt seit über zwei Jahren nach völlig eigenen Wirkungskriterien, die sich beliebig ändern und wendet Methoden an, die den Rechtsstaat mit Füßen treten, „Kettenverordnung“ - ununterbrochene Aneinanderreihung von Verordnungen die mir als Bürger das Recht auf ein faires Verfahren nimmt!

9. Hier nachfolgend ein Artikel zu wissenschaftlichen Studien, welche sich mit dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen/MNB (insbesondere in Bezug auf Viren) befassen. Die Datenlage spricht insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gem. der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und des Unfall- und Gesundheitsschutzes gem. SGB VII, nicht für ein Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. https://***.de

10. Derzeit handelt es sich um politischen Missbrauch der Justiz und somit kann gar nicht Recht gesprochen werden! Ich sehe hier einen enormen Interessenskonflikt, wenn ein geimpfter Richter (Glaubensanhänger der Pandemie) über ungeimpfte Mitmenschen (Glaubensanhänger der PLANdemie) urteilt.

Die verhängte Strafe ist somit weder tat- noch schuldangemessen.

Ich stelle daher den

Antrag,

das gegen mich eingeleitet Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.

Z, am 25.08.2022AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung ergibt sich aus den Ausführungen einer Anzeige der PI X vom 31.12.2021. Der angelastete Sachverhalt, nämlich, dass sich die Beschwerdeführerin zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort, nämlich einem Drogeriemarkt, ohne die zur damaligen Tatzeit erforderliche Atemschutzmaske aufgehalten hat, wurde von der Beschwerdeführerin weder in dem der Beschwerde vorausgegangen Einspruch vom 24.05.2022 noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Sowohl im Einspruch als auch in der Beschwerdeschrift wird seitens der Beschwerdeführerin die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden 6. COVID-19-SchuMaV bestritten und ihr mangelndes Verständnis für solche Vorschriften begründend dargetan.

Die von der Beschwerdeführerin angesprochene und geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der im gegenständlichen Fall übertretenen 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und der dazugehörigen Strafbestimmungen des § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erkannt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen Individualanträge auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchuMaV und der Strafbestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes ab- und zurückgewiesen. Auf die diesbezüglichen Entscheidungen des VfGH wird verwiesen (zB VfGH 29.04.2022, V23/2022).

Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die Bestrafung durch die belangte Behörde erfolgt daher dem Grunde nach zu Recht. Hinsichtlich der von der belangten Behörde verhängten Strafhöhe ist auszuführen, dass diese durchaus als schuld- und tatangemessen aber auch erforderlich anzusehen ist, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten. Mangels konkreter Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist von einem zumindest durchschnittlichen Einkommen einer unselbständig Erwerbstätigen ausgegangen worden. Die verhängte Strafe ist auch diesbezüglich keinesfalls als überhöht anzusehen, da lediglich 24 % der im gegenständlichen Fall möglichen Höchstgeldstrafe verhängt wurden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und waren die für das Beschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten gemäß § 52 Abs 2 VwGVG (20 % der verhängten Geldstrafe) vorzuschreiben.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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