LVwG T LVwG-2022/47/3023-4

LVwG-2022/47/3023-4Tribunal administratif régional19 déc. 2022

Regest

Nichtantritt Zivildienst<br/>Fernbeleiben vom Zivildienst<br/>Doppelbestrafung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/3023-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.47.3023.4.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2022, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Zivildienstgesetz 1986 (ZDG)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Zivildienstpflichtiger, seiner bescheidmäßig erfolgten Zuweisung (Bescheid der Zivildienstagentur vom 12.02.2021, Zl ****), sich zum ordentlichen Zivildienst bei der Einrichtung des EE, Adresse 3, **** W, einzufinden, länger als 30 Tage nicht Folge geleistet. Er hätte am 04.07.2022 seinen Zivildienst antreten müssen und habe seinen Zivildienst bis zum 30.08.2022 nicht angetreten. Er habe dadurch gegen § 60 erster Fall ZDG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 330,00 verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu die Strafe herabzusetzen. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass über den Beschwerdeführer bereits mit Straferkenntnis vom 30.08.2022 (Zl ***) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,00 verhängt worden sei. Dies aufgrund des Nichtfolgeleistens der Zuweisung zur Einrichtung und Fernbleiben des Dienstes (Verstoß gegen § 63 iVm 22 Abs 1 ZDG). Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis (Verstoß gegen § 60 erster Fall legt cit) sei von der Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot (Art 4 7. ZPMRK) verstoßen worden. Schon aus dem Gesetzeswortlaut gehe hervor, dass § 63 gegenüber §§ 58 bis 62 ZDG subsidiären Charakter habe.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war verpflichtet sich am 04.07.2022 bei der Einrichtung des EE, Adresse 3, **** W, einzufinden, um dort seinen Zivildienst zu verrichten. Er erschien weder am 04.07.2022, noch ist er bis zum 30.08.2022 in der Einrichtung erschienen, war sohin mehr als 30 Tage unerlaubt abwesend.

Mit Straferkenntnis vom 30.08.2022 der Bezirkshauptmannschaft X, zu Zl *** wurde über den Beschwerdeführer wegen des Nichtfolgeleistens der Zuweisung zur Einrichtung und Fernbleiben des Dienstes eine Strafe in Höhe von EUR 250,00 verhängt. Er erhob gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde, er bezahlte die Strafe, das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Rechtskraft des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X, zu Zl *** ergab sich aufgrund einer Anfrage bei der Behörde.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1968, BGBl Nr 679/1986, idF BGBl I 161/2013 lauten auszugsweise wie folgt:

Verwaltungsübertretungen

§ 60.

Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 63.

Wer vorsätzlich der Zuweisung zu einer Einrichtung nicht Folge leistet, den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt oder sich auf die in den §§ 61 oder 62 angeführte Weise dem Zivildienst zu entziehen sucht, begeht, sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

V.Erwägungen:

Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst über mehr als 30 Tage nicht angetreten hat.

In dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis vom 30.08.2022 zu Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer das Nichtfolgeleisten der Zuweisung zur Einrichtung und das Fernbleiben des Dienstes vorgeworfen und dieser nach § 63 ZDG bestraft.

Im hier angefochtenen Straferkenntnis wird ihm nun vorgeworfen, er sei seiner Zuweisung länger als 30 Tage nicht nachgekommen und sei daher nach § 60 ZDG zu bestrafen. Die belange Behörde führte in ihren Erwägungen aus, dass es sich keinesfalls um eine Doppelbestrafung handle, weil „er die erstmalige Strafe deshalb erhalten hat, weil er der Aufforderung zum Dienstantritt 04.07.2022, 8:00 Uhr, nicht nachgekommen ist und somit ein unentschuldigtes Fernbleiben erzeugt hat. Es stellt jedoch ein weiteres Delikt dar, wenn der Zivildienest länger als 30 Tage nicht angetreten wird.“ Dieser Ansicht vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu folgen.

In Fällen scheinbarer Gesetzeskonkurrenz (Scheinkonkurrenz) lässt sich die mehrfache Tatbestandserfüllung dem Täter deshalb nicht anlasten, weil eine wertende Betrachtung zeigt, dass bereits einer der anwendbaren Tatbestände den Unwert zumindest eines weiteren (formal erfüllten) Delikts vollständig abdeckt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).

Der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann (VwGH 20.01.2016, Ra 2015/17/0068). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion (VwGH 02.09.2019, Ra 2018/02/0123). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründet es eine unzulässige Doppelbestrafung, wenn nach Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unwerts eines Sachverhalts durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgt (VfSlg 14.696/1996; VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022; 23.05.2002, 2001/07/0182).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut, dass § 63 ZDG („…sofern nicht die Tatbestände der §§ 58 bis 62 vorliegen…“) nur subsidiär zur Anwendung kommen kann, sofern eben nicht schon § 60 leg cit verwirklicht worden ist.

Selbst wenn sich diese Subsidiarität nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergeben würde, ist festzuhalten, dass eine Bestrafung wegen des Nichtantritts des Zivildienstes und dem Fernbleiben vom Dienst für mehr als 30 Tage ganz offensichtlich eine Doppelbestrafung darstellt, weil die Bestrafung nach einem der genannten Delikte, den Unrechtsgehalt (und auch Schuldgehalt) des Anderen in jeder Beziehung miterfasst, ein weiteres Strafbedürfnis entfällt, sohin stehen die genannten Gesetzesbestimmungen auch im Verhältnis der Konsumation. Mit anderen Worten liegt eine solches Verhältnis zwischen einzelnen Gesetzesbestimmungen vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/02/0046).

Es ist daher jedenfalls unzulässig, dem Beschwerdeführer ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Wegen der in § 63 ZDG statuierten Subsidiarität desselben zu § 60 leg cit war das angefochtene Straferkenntnis im Sinne der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur wegen Scheinkonkurrenz zu beheben.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß dem klaren Wortlaut des § 44 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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