LVwG T LVwG-2022/30/1630-12

LVwG-2022/30/1630-12Tribunal administratif régional27 déc. 2022

Regest

Rot-Weiß-Rot-Karte plus<br/>Familienzusammenführung<br/>Aufenthaltstitel<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/1630-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.1630.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 23.05.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Dem Beschwerdeführer wird seinem Antrag vom 07.02.2022 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 07.02.2022 beim österreichischen Generalkonsulat in X persönlich im Rahmen eines Erstantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden und als anerkannte Asylberechtigte aufenthaltsberechtigte Ehefrau CC, geb am XX.XX.XXXX, syrische Staatsangehörige, angesucht. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beigegeben. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis 29.09.2031 gültigen türkischen Reisepass. Der Beschwerdeführer ist mit der seit 2015 in Österreich mit Hauptwohnsitz aufhältigen syrischen Staatsangehörigen CC, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 2, verheiratet. Der Ehefrau des Antragstellers wurde der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) zuerkannt und ist im Besitze eines am 24.01.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten und bis 23.01.2023 gültigen Konventionsreisedokuments. Im Bundesgebiet halten sich neben der Ehefrau noch die beiden ehelichen Kinder DD, geb am XX.XX.XXXX in Y, und EE, geb am XX.XX.XXXX in Y, auf. Der Antragsteller hielt sich nach der Asylantragstellung am 22.11.2015 bis zur freiwilligen Ausreise am 20.11.2019 in Österreich auf. Der Antragsteller strebt mit dem gegenständlichen Antrag die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau als Familienzusammenführerin und den beiden in Y wohnenden minderjährigen Kindern an. Nach Prüfung des Antrages und der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorliegens der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wegen des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 1 iVm Z 4 NAG abgewiesen. Hinsichtlich des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG ergibt sich, dass im vorgelegten Strafregisterauszug der Republik Türkei vom 31.01.2022 eine Eintragung im Strafregister erkenntlich sei. Inwieweit dadurch beim Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährdet sein würde, wurde nicht näher ausgeführt. Weiters wurde hinsichtlich der herangezogenen fehlenden Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG eine Berechnung im Sinne des § 11 Abs 5 NAG durchgeführt. Unter Berücksichtigung des im Verfahren geltend gemachten Vermögens in der Höhe von Euro 15.285,90 und der im Sinne des § 11 Abs 5 NAG errechneten erforderlichen regelmäßigen monatlichen Einkünfte ergab sich ein Fehlbetrag von Euro 1.259,96. Der vorgelegte Vorvertrag, der zwischen dem Antragsteller und einer W Bäckerei mit einer monatlichen Bruttovergütung von Euro 1.900,00 abgeschlossen wurde, wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt und ist von keinem Zustandekommen eines rechtskräftigen Vertragsabschlusses ausgegangen worden, da sich der Familienwohnsitz derzeit in Y und der gemeinsame zukünftige Haushalt in W befinden würden.

In der rechtzeitig eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 10.06.2022 wurde Folgendes ausgeführt:

„Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 23.05.2022, dem vormaligen Rechtsvertreter FF zugestellt am 25.5.2022, wurde der Antrag vom 07.02.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

Durch meinen neuen Rechtsvertreter erhebe ich gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist

Bescheidbeschwerde

an das Landesverwaltungsgericht für Tirol.

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

I. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist der Ehegatte der CC, geboren am XX.XX.XXXX alias XX.XX.XXXX, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Aus dieser Ehe sind die beiden Kinder DD alias DD (syrische Staatsbürgerschaft) und EE (türkische Staatsbürgerschaft) 2016 und 2017 hervorgegangen.

Auch die Kinder genießen den Status von Konventionsflüchtlingen und bezieht die Mutter Familienbeihilfe für die beiden Kleinkinder.

Der BF hatte sich bereits in Österreich aufgehalten, dann wieder die Türkei besucht und den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt.

Aus verschiedenen Gründen ist die Gattin des BF nicht in der Lage, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen. Sie bezieht Sozialhilfeleistungen, die ihr nach Antragstellung des BF beim ÖGK X wegen der Unterhaltspflicht des BF nun gestrichen wurden.

Der BF legte im Verfahren einen Arbeitsvorvertrag einer GG in W mit einem Bruttogehalt von 1.900 € vor. Der BF gab im Antrag die derzeitige Adresse seiner Gattin in Y an, würde jedoch samt seiner Familie arbeitsbedingt von Tirol nach W ziehen.

Vorgelegt wurden im Verfahren Belege über in der Verfügung des BF befindliche Bankkonten von € 4.900 bzw. USD 11.093.

Dies rechnete die Behörde nach dem Devisenkurs auf insgesamt € 15,285,90 um, ohne den Kurs offenzulegen.

Die Erstbehörde stellte ein monatliches Einkommensmanko von etwa € 1.260 fest und wies den Antrag ab.

Dem Antrag war auch ein türkischer Strafregisterauszug mit einer darin aufscheinenden Verurteilung vorgelegt. Das Urteil war offenbar politisch motiviert gewesen.

Von der Erstbehörde wurde weder eine Prüfung nach § 46 Abs. 2 NAG noch nach § 11 Abs.3 NAG durchgeführt.

II. Zulässigkeit der Beschwerde:

Gegen Bescheide der Niederlassungsbehörde ist eine Bescheidbeschwerde zulässig, die dem Landesverwaltungsgericht mangels einer Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorzulegen ist.

III. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Beim vormaligen RV ging der abweisende Bescheid am 25.5.2022 laut Eingangsstempel ein. Die vierwöchige Beschwerdefrist endet somit am 22,06.2022, wobei die Postaufgabe genügt.

IV Beschwerdegründe:

Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die Erstbehörde will den Arbeitsvortrag als nicht zustande gekommenen rechtskräftigen Vertragsabschluss anerkennen. Schon die Ausdrucksweise ist unmöglich. Verträge sind keine Beschlüsse oder Urteile und sind einer Rechtskraft nicht zugänglich. Sie sind nicht vollstreckbar. Entweder sind sie rechtswirksam oder nicht.

Die Nichtanerkennung eines Arbeitsvorvertrages wegen zu großer Distanz zwischen beabsichtigtem Wohnsitz und Arbeitsort ist willkürlich.

Es ist völlig lebensnah, wenn sich der BF vorerst bei Gattin und Kindern aufhält und unter der Arbeitswoche in W befindet, um dort nach einer erschwinglichen Wohnung für die Familie Ausschau zu halten. Normalerweise gibt es bei Aufkündigung von Mietverträgen Fristen zu beachten. Es wäre unvernünftig, schon jetzt eine zweite Wohnung in W anzumieten, bevor man überhaupt einen Titel in Händen hält.

Die Familie war lange genug getrennt, um von sonntagabends bis Freitagnacht die Trennung vom BF auszuhalten.

Außerdem wäre das Wochenendpendeln zwischen den Städten W und Y mit einer Fahrzeit von * bis * Stunden relativ bequem.

Mit einem Nettolohn von € 1.426,62 monatlich bzw. bei WR und UZ € 1.682,38 ergibt sich unter Zugrundelegung von Vermögen von € 1.273,82 plus € 1.682,38 zusammen € 2.956,20.

Damit wird der Richtsatz von € 2.533,78 um € 422,42 überschritten.

Beim Arbeitslohn handelt es sich eigentlich nicht um eine angedachte Vergütung.

Abschließend wird auf das Erkenntnis Ra 2020/21/031 vom 21.12.2021 hingewiesen:

Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von dem Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 272.2020, Ra 2019/22/0203).

Es fehlen Indizien dafür, dass der BF lediglich eine Gefälligkeitszusage vorgelegt hätte oder gar nicht in W arbeiten wolle.

Die Erstbehörde unterstellt willkürlich unlautere Absichten.

V. Beschwerdeanträge:

Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge der Beschwerdeverhandlung Folge geben und den bekämpften Bescheid insofern abändern, als der beantragte Aufenthaltstitel eingeräumt wird;

in eventu wird die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen und am 05.09.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sagte die zum Sachverhalt befragte Ehefrau des Beschwerdeführers Folgendes aus:

„Ich bin anerkannter Flüchtling in Österreich und halte mich seit 2015 in Österreich auf. Ich bin mit dem Beschwerdeführer seit 2015 verheiratet. Wir haben uns bereits vor der Einreise in der Türkei kennengelernt. Die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder DD, geb am XX.XX.XXXX, und EE, geb am XX.XX.XXXX, werden vorgezeigt. Kopien werden zur Verhandlungsschrift genommen. Mein Ehemann war zwischen 2015 und 2019 ebenfalls in Österreich. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens hat er schlussendlich Österreich freiwillig verlassen und ist in die Türkei zurückgekehrt. Mein Ehemann lebt zurzeit in der Türkei. Er besucht dort einen Deutschkurs. Er geht zurzeit keiner Beschäftigung nach. Ich selbst gehe auch keiner Beschäftigung nach. Ich beziehe Mindestsicherung und zwar erhalte ich Mietunterstützung und Unterstützung für den Lebensunterhalt. Mitberücksichtigt werden die Unterhaltsverpflichtungen meines Ehemannes. Der aktuellste Mindestsicherungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 18.08.2022, Zl ***, wird vorgezeigt und in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Weiters wird ein neurologischer Befundbericht der Tirol Kliniken vom 04.08.2022 vorgelegt. Aus dem neurologischen Befundbericht ergibt sich, dass ich mich schwer tue, einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch dieser Befundbericht wird zur Verhandlungsschrift genommen.

Weiters erhalte ich die Familienbeihilfe für unsere beiden gemeinsamen Kinder. Die Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe wird vorgezeigt. Die Familienhilfe inklusive Kinderabsatzbetrag beträgt ca Euro 390,00.

Befragt nach dem Arbeitsplatz meines Ehemannes gebe ich an, dass es sich beim Arbeitgeber um den Cousin meines Mannes in W handelt. Er wollte ihm behilflich sein. Es ist unsererseits schon geplant, dass wir nach einer legalen Zuwanderung dann alle nach W übersiedeln. Bei einer Übersiedelung meines Mannes nach W würde ich und meine Kinder natürlich auch mitziehen. Die Arbeitsstelle in W wurde gesucht, weil damals ein Arbeitsplatz in Tirol schwer auffindbar war. Es müsste jetzt aber möglich sein, auch in Tirol einen passenden und ausreichend gut bezahlten Arbeitsplatz ausfindig zu machen. Meine Tochter EE hat logopädische Probleme und ist diesbezüglich auch in Therapie. Diese Probleme beim Sprechen rühren hauptsächlich daher, dass der Vater nicht mehr in Österreich ist. Diese Probleme begannen mit der Ausreise des Ehemannes und Vaters. Es ist damit zu rechnen, dass bei einer Vereinigung der Familie, also bei einer Rückkehr des Vaters, diese gesundheitlichen Probleme heilbar sind bzw sich die Situation merkbar verbessern werden würde.

Auf Frage durch den Vertreter der belangten Behörde, warum ein Leben in der Türkei beim Ehemann und Vater nicht möglich ist, gebe ich an, dass beide Kinder in Österreich geboren sind. Die Kinder sind hier geboren und sozialisiert. Hauptsächlich wegen den Kindern wollten wir nicht mehr in die Türkei zurückkehren. Unsere beide Kinder besitzen beide den Flüchtlingsstatus. Meine Tochter EE ist türkische Staatsbürgerin und mein Sohn DD ist syrischer Staatsbürger. DD geht heuer noch nicht in die Volksschule. Er besucht noch die Vorschule, das ist sprachlich bedingt. Unsere beiden gemeinsamen Kinder sprechen Deutsch und etwas Kurdisch. Sie sprechen nicht Türkisch. Mein Mann hat in Österreich auch schon gearbeitet zB bei der Gemeinde V, dort war er ein Jahr lang als Gemeindearbeiter beschäftigt.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Aufenthaltsakt der belangten Behörde dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet.

Der Vertreter der belangten Behörde wies in der Beschwerdeverhandlung auf die für die Abweisung herangezogene aufscheinende Verurteilung hin. Der Rechtsvertreter des Beschwereführers gab diesbezüglich die Auskunft, dass es sich damals um eine politisch motivierte Verurteilung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei Kurde. Der Rechtsvertreter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer während seines 4 bis 5-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nichts strafrechtlich Relevantes zu Schulden kommen habe lassen. Der Rechtsvertreter beantragte die Vorlage eines konkreten Arbeitsvorvertrages, aus dem sich ein ausreichendes Einkommen für den begehrten Familiennachzug ergebe. Es wurde eine Frist von zwei Monaten begehrt. Dem diesbezüglichen Beweisantrag wurde in der Beschwerdeverhandlung stattgegeben und die beantragte 2-monatige Frist eingeräumt.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme gab der Vertreter der belangten Behörde an, dass, solange das nachzuweisende Einkommen nicht ausreichend und auch nicht nachvollziehbar sei, am Bescheid festgehalten werde. Sollte ein konkretes Einkommen mit Bezug zur Familie (in Tirol) nachgewiesen werden, würde der Erteilung grundsätzlich nichts im Wege stehen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies in seiner abschließenden Stellungnahme darauf, dass aufgrund des hohen Arbeitskräftebedarfs in Tirol und Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsplatz in Familiennähe mit entsprechendem Einkommen auffindbar und nachzuweisen sein werde. Es werde in weiterer Folge dann beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden möge.

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde von den beiden Verfahrensparteien ausdrücklich zugestimmt. Beide Verfahrensparteien beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde übermittelt. Für die Nachreichung eines Arbeitsvertrages zum Nachweis eines festen, geregelten und ausreichenden Einkommens im Sinne des § 11 Abs 1 Z 4 und Abs 5 NAG wurde eine Frist bis zum 05.12.2022 eingeräumt.

Mit E-Mail vom 04.11.2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Einstellungsbestätigung der JJ mit Sitz in **** U, die den Gasthof KK in **** U betreibt, vorgelegt. Aus dieser Einstellungsbestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Nettolohn von Euro 2.000,00 bezieht. Da es sich bei der vorgelegten Einstellungsbestätigung um keinen für beide Verfahrensparteien bindenden arbeitsrechtlichen Vorvertrag handelte, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals zur Nachreichung eines unterfertigten arbeitsrechtlichen Vorvertrags aufgefordert.

Mit E-Mail vom 15. Dezember 2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen von der JJ, Gasthof KK, **** U, und vom Beschwerdeführer unterfertigten verbindlichen Vorvertrag vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass ein monatlicher Grund- und Nettolohn von Euro 2.000,00 zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer vereinbart wurde. Das Arbeitsverhältnis beginnt ab der Einreise aus der Türkei mit dem erforderlichen Aufenthaltstitel und wurde unbefristet abgeschlossen. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers erfolgt im Ausmaß von 45 Stunden pro Woche.

Betreffend die in § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG angeführte besondere Erteilungsvoraussetzung, dass, wie im gegenständlichen Fall, die Zusammenführende eine Asylberechtigte ist und § 34 Abs 2 AsylG 2005 nicht gilt, wurde beim BFA - Regionaldirektion Tirol, um Erhebung und Mitteilung ersucht, ob beim Beschwerdeführer § 34 Abs 2 AsylG gilt und dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist oder ob § 34 Abs 2 AsylG für den Beschwerdeführer nicht gilt und folglich ein Familiennachzug nach den Bestimmungen des § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG bei Vorliegen der erforderlichen sonstigen Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich möglich sei.

Das BFA - Regionaldirektion Tirol teilte mit E-Mail am 15.12.2022 mit, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2019 gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG abgewiesen wurde und daher ein Familiennachzug gemäß § 34 Abs 2 AsylG in diesem Fall nicht anwendbar sei. Der Abweisung liege eine Verurteilung im Herkunftsstaat Türkei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zugrunde.

Im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Erhebungsergebnis teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinerseits mit E-Mail vom 20. Dezember 2022 mit, dass die erste Verhaftung betreffend die aufscheinende Verurteilung am 28.07.2008 erfolgt sein sollte. Die Untersuchungshaft habe offenbar bis 17.02.2012 gedauert. Es sei daraufhin die Freilassung oder Enthaftung erfolgt. Damit sei er mehr als 3 Jahre in Haft gewesen. Es habe dann ein Verfahren am Berufungsgericht in der Türkei stattgefunden und die neuerliche Festnahme sei am 19.02.2015 angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe am 05.03.2015 geheiratet. Er sei dann in Syrien und Österreich gewesen. Die Reststrafe habe er bis Mai 2022 verbüßt.

Die Anlasstat sei also vor dem 28.07.2008 erfolgt. Die Ehegattin habe davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in Haft gewesen sei. Dies wäre im Jahre 2005 gewesen. Es gebe keine Informationen für weitere Straftaten seither und könne insofern keine Gefahr der öffentlichen Sicherheit angenommen werden.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich in den Jahren zwischen 2015 und 2019 keine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat und keine diesbezügliche Verurteilung aufscheint. Gründe, warum der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden und dadurch der Aufenthalt des Fremden dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG widerstreiten würde, ergeben sich aus dem vorgelegten Akt und insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht.

Zum von der belangten Behörde herangezogenen Grund für die Abweisung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfe, wurde aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens eine neuerliche Berechnung durchgeführt. Unter Heranziehung der seit 01.01.2022 geltenden ASVG-Richtsätze ergibt sich für den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und deren beiden gemeinsamen Kinder in Summe ein erforderlicher monatlicher Betrag (= gefordertes monatliches Mindesteinkommen) von Euro 2.533,78. Bei dieser Berechnung wurden der „Familien-Richtsatz“ für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der Höhe von Euro 1.675,75, der Richtsatz für die beiden minderjährigen Kinder in der Höhe von jeweils Euro 159,00 und die monatliche Miete samt Betriebskosten in der Höhe von Euro 900,00 addiert und wurde davon der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro 309,93 abgezogen. Dies ergibt somit das gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG geforderte Mindesteinkommen von Euro 2.533,78.

Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wird aufgrund des vorgelegten verbindlichen Arbeitsvorvertrages nach Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels und nach erfolgtem Zuzug unter Berücksichtigung von 14 Monatsgehältern netto Euro 2.333,33 pro Monat betragen. Zu diesen monatlichen Nettoeinkünften sind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die beiden minderjährigen Kinder in der Höhe von insgesamt Euro 374,80, die bereits jetzt bezogen und ausbezahlt werden, hinzuzurechnen. Dies ergibt monatliche Einkünfte in der Höhe von insgesamt Euro 2.708,13. Stellt man diese monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Höhe von Euro 2.708,13 dem geforderten Mindesteinkommen von Euro 2.533,78 gegenüber, ergibt sich somit ein Überling (= Mehrbetrag) von Euro 174,35.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalts des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG vorliegen.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Berücksichtigung der aufgrund des vorgelegten Arbeitsvorvertrages zu erwartenden Einkommenssituation nicht mehr vor. Es wird durch einen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet kommen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 liegt im gegenständlichen Fall anders als noch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nunmehr sehr wohl vor. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG und die ebenfalls erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Betreffend die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte fehlende Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG und dem in der Begründung nicht näher ausgeführten Fehlens der diesbezüglichen Erteilungsvoraussetzung, außer dass im Rahmen der Antragstellung ein türkisches Führungszeugnis mit einer Eintragung vorgelegt wurde, wird ausgeführt, dass sich aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar und begründbar ergibt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen der Familienzusammenführung öffentlichen Interessen im Sinn des § 11 Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 NAG widerstreiten würde. Die aus dem Verfahren hervorgehende Verurteilung in der Türkei liegt bereits sehr lange Zeit (weit mehr als 10 Jahre) zurück und ist keinesfalls konkret darstellbar. Die Tat wurde auch bereits verbüßt und wurde dem Beschwerdeführer auch seitens der türkischen Behörden am 29.09.2021 ein bis 29.09.2031 gültiger Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat sich während seines mehr als 4-jährigen Aufenthalts in Österreich in den Jahren 2015 bis 2019 nichts Strafrechtliches zu Schulden kommen lassen und ist in strafrechtlicher Hinsicht in Österreich unbescholten. Es kann daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht begründet und nachvollziehbar dargelegt werden, warum der beabsichtigte Familiennachzug und Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner in Österreich lebenden Familie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Es ist diesbezüglich seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch vom Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG ausgegangen worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner in Österreich lebenden Familie wird daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich nicht gefährden. Dass die Zusammenführende (= die Ehefrau des Beschwerdeführers) Asylberechtigte ist und § 34 Abs 2 AsylG im konkreten Fall nicht gilt, wurde im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren insbesondere aufgrund der eingeholten Stellungnahme des BFA geprüft und nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 29.09.2031 gültigen türkischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn ein Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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