LVwG T LVwG-2021/17/2960-3

LVwG-2021/17/2960-3Tribunal administratif régional2 janv. 2023

Regest

Dichteindex<br/>Versorgungsfahrt<br/>1000 Punkte Regelung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/2960-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.17.2960.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.09.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Punkt 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafen, somit zu Punkt 1 Euro 30, -- und zu Punkt 2 Euro 22, -- zu bezahlen.

2. Hinsichtlich Punkt 3 wird der Beschwerde Folge gegebene, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Anzeige der LPD Tirol Z vom 15.05.2021 zur Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt er habe als Lenker die Beförderungseinheit, mit der das gefährliche Gut befördert wurde, gelenkt und es dabei unterlassen, bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen. Das erforderliche Beförderungspapier sei nicht ordnungsgemäß mitgeführt worden. Der festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Der Lenker gab anlässlich der Anhaltung an, dass er das Gefahrgut abgeholt habe und nun in die Firma bringe. Er sei nur Angestellter der Firma. Das Gefahrgut würde dann über die Firma verwendet werden.

Am 27.04.2021 gegen 15:40 Uhr habe die Streife CC allgemeine Verkehrskontrollen in Y auf der B **1 bei km 4,950 durchgeführt. Dabei sei das angeführte Fahrzeug angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden. Es sei festgestellt worden, dass im Kofferraum Gefahrgut transportiert worden sei.

Bei der Fahrt des Lenkers handle es sich um eine Versorgungsfahrt und falle damit nicht unter die Bestimmungen des Unterabschnittes 1.1.3.6 ADR.

Der Lenker hätte angegeben, dass er die Ladung abgeholt habe und nach X zur Firma bringen werde. Von dort aus werde sie zu den verschiedenen Baustellen mitgenommen. Ein Beförderungspapier habe der Lenker dabei nicht mitgeführt, auch einen Feuerlöscher habe der Lenker nicht dabeigehabt. Die Ladung sei zudem nicht oder nur teilweise gesichert gewesen.

Lichtbilder würden der Anzeige beiliegen. Die Beförderungseinheit sei mit folgenden gefährlichen Gütern beladen gewesen: UN 1263 Farbzubehörstoffe, 3, III, (D/E) 1 Fass, 180 kg; 18 Fässer mit jeweils 10 kg Inhalt – Insgesamt 180 kg. Bei der Fahrt des Lenkers handle es sich um eine Versorgungsfahrt. Der Lenker habe aber die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet, es wären alle Fässer frei im Kofferraum gestanden, wobei manche auch übereinandergestanden seien. Die oberen Fässer wären auf den unteren gestanden und wären lediglich untereinander mit einem Zurrgurt befestigt gewesen.

Der Anzeige beigegeben waren Lichtbilder auf der genau diese oben abgeführte Beschreibung zu sehen ist. Die Fässer sind übereinandergestapelt und lediglich mit einem Zurrgurt befestigt, andere stehen einfach frei auf der Ladefläche. Das in den Lichtbildern Dargestellte entspricht somit dem Inhalt der Anzeige.

Der Lenker führte auch keinen Feuerlöscher mit.

Deutlich zu sehen ist auch, wie auf einem Lichtbild abgebildet, dass es sich um das gefährliche Gut UN 1263 handelt.

In der Folge ist die Strafverfügung ergangen und wurde diese beeinsprucht. Die Rechtsvertreter habe fristgerecht einen Einspruch erhoben.

In seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren, die RevInsp DD am 02.08.2021 verfasst hat, wiederholte er im Wesentlichen das in der Anzeige angeführte.

Er führte aus, dass die Ladung nicht gesichert gewesen sei, der Lenker weder einen Feuerlöscher noch ein Beförderungspapier mitgeführt habe.

Der Lenker habe angeben, dass er die Fässer abgeholt und nach X zur Firma seiner Freundin bringen werde. Von dort aus werde es zu verschiedenen Baustellen mitgenommen.

Es habe sich um eine Versorgungsfahrt gehandelt und falle damit nicht unter die Bestimmungen des Unterabschnittes 1.1.3.6 ADR. Die begrenzte und freigestellte Menge für die UN 1263 Farbzubehörstoffe, 3, III, (D/E) liege bei 5 l pro Einheit und sei überschritten worden. Die transportierten Fässer seien auch nicht für den Eigengebrauch, sondern an die Firma von EE geliefert worden. Von dort aus hätten die Fässer wieder an verschiedene Baustellen ausgeliefert werden sollen.

In einem Vorbringen der Rechtsvertreter wurde ergänzen ausgeführt, dass AA, der Lenker, die Fässer nicht zur Firma von EE nach X bringen wollte, sondern während der Kontrolle lediglich angegeben wurde, dass er von der Baustelle nach Hause fahre aber nicht, dass er die Beladung zur Firma von Frau EE transportiere.

In der Folge ist das erstinstanzliche Straferkenntnis ergangen, wurde Beschwerde erhoben und hat der Beschwerdeführer folgendes ausgeführt:

„Beschwerdegeqenstand:

Der Beschwerdeführerteilt zunächst mit, dass er BB, Rechtsanwälte in **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat und berufen sich die umseits genannten Rechtsanwälte ausdrücklich auf die ihnen erteilten Vollmachten gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 38 VwGVG iVm § 24 S 1 VStG iVm § 10 Abs 1 AVG.

Der Beschwerdeführer erhebt nunmehr durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.09.2021, GZ: ***, dem Beschwerdeführer am 04.10.2021 zu Händen seiner Rechtsvertreter zugestellt, innerhalb offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt dazu aus wie folgt:

Sachverhaltsdarstellunq

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe es am 27.04.2021, um 15:40 Uhr, auf der Adresse 2 B **1, bei Strkm 4,950, als Lenker mit der angeführten Beförderungseinheit des gefährlichen Gutes unterlassen:

1. bei der Beförderung die in den gern § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen, indem das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde und habe hiedurch gegen § 37 Abs 2 Z 9 GGBG iVm § 13 Abs 3 GGBG iVm Abschnit 5.4.1. ADR iVm Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR verstoßen

2. bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße- ADR) einzuhalten, indem ein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Fassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) nicht mitgeführt wurde und habe hiedurch gegen § 37 Abs 2 Z 9 GGBG iVm§ 13 Abs 3 GGBG iVm Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR verstoßen

3. sich davon zu überzeugen, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung, den gern. § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht wurden und habe hiedurch gegen § 37 Abs 2 Z 9 GGBG iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG verstoßen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 37 Abs 2 lit a GGBG eine Gelstrafe in Höhe von € 150,00, gemäß § 37 Abs 2 lit b GGBG eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00 sowie gemäß § 37 Abs 2 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00 zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 41,00 verhängt.

Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2021 zu Händen seiner Rechtsvertreter zugestellt, weshalb die vorliegende Beschwerde rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs 4 VwGVG ist.

Gemäß § 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Beschwerdeführer wird durch das vorliegende Straferkenntnis, bei welchem es sich um einen „Bescheid“ im Sinne des § 132 Abs 1 Z 1 B-VG handelt, in ihren subjektiven Rechten verletzt und fällt die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig.

Beschwerdegründe

Die belangte Behörde stützt das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der PI W zu GZ: *** vom 27.04.2021 sowie auf deren Stellungnahme vom 02.08.2021 und führt begründend insbesondere aus, dass der im Spruch dieses Straferkenntnisses wiedergegebene Sachverhalt von verkehrsgeschulten Organen der Straßenaufsicht unmittelbar wahrgenommen und zur Anzeige gebracht worden sei. Solchen Organen sei zuzumuten, Vorgänge im Straßenverkehr und Sachverhalte, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegen, sowie Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften richtig und rechtlich einwandfrei festzustellen.

Zusammengefasst stützt die belangte Behörde das Straferkenntnis daher auf nachfolgende

Angaben der Beamten:

Am 27.04.2021 gegen 15:40 Uhr führte die Streife CC (Gl FF und RI DD) auf der B **1, Adresse 2e bei km 4,950 allgemeine Verkehrskontrollen durch. Dabei wurde das angeführte Fahrzeug mit dem Lenker, AA, angehalten und kontrolliert. Dabei wurden mehrere Fässer, insgesamt 18 Fässer mit jeweils 10 kg Inhalt, im Kofferraum transportiert. Die Ladung war nicht gesichert, der Lenker führte keinen Feuerlöscher mit und Beförderungspapiere konnte der Lenker auch keine vorweisen. Der Lenker gab an, dass er die Fässer abgeholt und nach X zur Firma seiner Freundin bringen werde. Von dort aus werde es zu den verschiedenen Baustellen mitgenommen.

Die Angaben der Beamten, dass der Beschwerdeführer, AA, angegeben habe, er habe die Fässer in X abgeholt und werde diese zur Firma seiner Freundin EE bringen sowie die Fässer von dort zu den verschiedenen Baustellen mitnehmen, werden ausdrücklich bestritten.

Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Kontrolle lediglich an, dass er von einer Baustelle nach Hause fahre, hingegen nicht, dass er die Fässer zur Firma von Frau EE bringen werde. Die Aussage wurde von den Beamten offenbar nicht so verstanden als der Beschwerdeführer dies beabsichtigte. Dies ist anzunehmen, zumal es sich bei der Adresse sowohl um die Adresse von Frau EEs Unternehmen als auch um die Privatadresse des Beschwerdeführers handelt.

Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers ist entgegen der Annahme der Beamten keinesfalls von einer Versorgungsfahrt auszugehen und übersieht die belangte Behörde somit lit a) in Punkt 1.1.3.1 des ADR 2021 konsolidiert mit nachfolgendem Inhalt:

„Freistellungen In Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befällt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt"

Als Grundlage des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) sieht das ADR 2021 vor, dass die Beförderung von gefährlichen Gütern durch Privatpersonen nicht den Vorschriften des ADR 2021 unterliegt, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt, für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind, Gesamtmengen nicht überschritten werden und Maßnahmen getroffen werden, die ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Jedenfalls unrichtig ist, dass die beförderten gefährlichen Güter im Rahmen eines Unternehmens befördert wurden, die für wiederbefüllbare Behälter geltenden Grenzmengen überschritten wurden als auch die Fahrzeuge bzw. die Ladung Mängel aufgewiesen haben, die das Freiwerden des Inhalts ermöglichen würden.

Den Angaben der Beamten folgend, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit insgesamt 18 Fässer mit jeweils 10 kg Inhalt transportierte, wird die Freimenge von 60 Litern je Behälter und 240 Litern je Beförderungseinheit jedenfalls nicht überschritten. Ausgehend davon, dass es ein Verständigungsproblem zwischen dem einschreitenden Beamten und dem Beschwerdeführer gab, hat jedenfalls keine das ADR 2021 unterliegende Beförderung von gefährlichen Gütern stattgefunden und kommt eine Bestrafung gemäß § 37 Abs 2 Z 9 iVm § 13 Abs 3 iVm Abschnitt 5.4.1 ADR iVm Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR, gemäß § 37 Abs 2 Z 9 iVm § 13 Abs 3 GGBG iVm Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR sowie gemäß § 37 Abs 2 Z 9 iVm § 13 Abs 2 Z3 GGBG nicht in Betracht. Daher war das Mitführen von Beförderungspapieren sowie eines die Regelungen des ADR 2021 entsprechenden Feuerlöschers und die Kontrolle, dass die Beförderungseinheit als auch die Ladung den Vorschriften des ARD 2021 entspricht, nicht erforderlich.

Selbst wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol das Vorliegen einer Versorgungsfahrt annehmen sollte, wird darauf hingewiesen, dass selbst dann ein Verstoß iSd des Spruches des Straferkenntnisses nicht vorliegt, da die bereits oben zitierte Angabe der Beamten, dass der Beschwerdeführer das Material zu den verschiedenen Baustellen mitnehmen würde, jedenfalls in den Anwendungsbereich der Freistellung lit c) in Punkt 1.1.3.1 des ADR 2021 mit nachfolgendem Inhalt fällt:

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

Immerhin werden im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens von EE tatsächlich derartige Stoffe verwendet und ergibt sich aus obiger Angabe des Beschwerdeführers, dass er von einer Baustelle nach Hause gefahren ist, womit es sich zweifelsohne um eine Rücklieferung von einer Baustelle iSd der zitierten Bestimmung handelt. Ferner wurde die Höchstmenge von 450 Litern jedenfalls nicht überschritten.

Die Beamten der PI W führen in Ihrer Stellungnahme vom 02.08.2021 aus, dass die begrenzte und freigestellte Menge für UN 1263 FARBZUBEHÖRSTOFFE, 3, III, (D/E) bei 5 Litern pro Einheit liege und diese überschritten worden sei.

Dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ist an keiner Stelle zu entnehmen, welche Stoffe vom Beschwerdeführer überhaupt befördert worden sind. Zumal nicht ohne jegliche Begründung davon ausgegangen werden kann, dass ein Kilogramm einem Liter entspricht, wäre diesfalls jedenfalls aufzuzeigen gewesen, welche Stoffe transportiert wurden und aufgrund welcher Überlegungen die Behörde den Transport einer die Freimenge bis 5 Liter überschreitenden Menge annimmt, da wie bereits angeführt, laut Angaben der Beamten „Fässer“ mit einem Fassungsvermögen von 10 kg transportiert worden seien. Diesbezügliche Angaben fehlen im gegenständlichen Straferkenntnis zur Gänze. Mangels gegenteiliger Angaben ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Freimenge von 5 Litern pro Einheit jedenfalls nicht überschritten wurde. Ebenso lässt das Straferkenntnis vermissen, ob die transportierten Eimer voll bzw. überhaupt mit gefährlichen Stoffen befüllt waren. Diesfalls bestünde die Möglichkeit, dass entweder die Freimenge von 5 Litern mangels Befüllung nicht erreicht werden konnte oder die Beförderung unter Einhaltung der Vorschriften der Verpackungsgruppe II erfolgen durfte. Angaben zur Beförderung der Verpackungsgruppe II fehlen, da die belangte Behörde offensichtlich begründungslos davon ausgeht, dass die Behälter voll bzw. befüllt waren.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer die Vorschriften des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR 2021), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung nicht missachtet wurden. Gemäß § 2 Z 1 GGBG bildet jedoch das ADR 2021 die grundlegende Vorschrift über die Beförderung gefährlicher Güter und wurden daher die ihm als Lenker vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen iSd § 37 Abs 2 Z 9 GGBG nicht begangen.

Ferner wird der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt, da die für die Strafbemessung der Spruchpunkte 1. und 2. angewendeten Normen - § 37 Abs 2 lit a GGBG sowie § 37 Abs 2 lit b GGBG - nicht der geltenden Rechtsordnung entsprechen.

Beweis:

-Einvernahme des Beschwerdeführers,

-Einvernahme der Zeugin EE, p.A. 6542 X.

Anträge

Aufgrund obiger Ausführungen stellt der Beschwerdeführer die

ANTRÄGE

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. der Beschwerde Folge zu geben, gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

Außerdem wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer geladen wurde. In dieser teilte der Beschwerdeführer vor allem mit, dass die Firmenadresse der EE mit seiner Wohnadresse übereinstimmt. EE sei seine Lebensgefährtin und sie würden zusammenwohnen. Gleichzeitig sei diese Adresse auch die Firmenadresse.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG) BGBl. I Nr. 145/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019:

„§ 13

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

[…]

(3)Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

[…]

Mängeleinstufung

§ 15a.

1. (1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.

2. (2) In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

3. (3) In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

4. (4) In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

§ 37

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

(2) Wer

9.

als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder

...

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b) wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

[…]

III.Rechtliche Erwägungen:

In Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist lediglich der reine Gesetzestext wiedergegeben worden ist. Diesem ist jedoch nicht zu entnehmen, was dem Beschwerdeführer tatsächlich und konkret zur Last gelegt wird.

In § 13 Abs 2 Z 3 GGBG ist die Überzeugungspflicht normiert, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung die den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren.

Welche der Überzeugungspflichten nun genau vernachlässigt wurde, ist nicht zu erkennen.

Da die ausreichende Konkretisierung nicht vorgenommen wurde läuft der Lenker nunmehr Gefahr, wegen desselben Delikts nochmal bestraft zu werden. Im Sinne des § 31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Es wurde gegen den Beschuldigten innerhalb von einem Jahr keine ausreichende Verfolgungshandlung vorgenommen, weshalb das Strafverfahren zu diesem Punkt zur Einstellung zu bringen.

Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob es sich beim Transport von der Baustelle nach Hause, wo die Ware über Nacht ja im Fahrzeug verblieb um am nächsten Tag dann wieder auf die Baustelle gefahren zu werden (wie der BF in seiner Einvernahme vor der erkennenden Richterin erklärte) unter die „Handwerkerbefreiung“ fiel. Dazu ist festzuhalten, dass

in GZ 2009/03/0042 der VwGH erkannt hat, dass dann nicht von interner Versorgung auszugehen ist, „wenn die Beförderung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erfolgt, der das beförderte Gefahrgut für die von ihm - an jenem Ort, zu dem (oder von dem zurück) er das Gefahrgut befördert - auszuführende Tätigkeit benötigt. Fährt der Unternehmer oder ein Mitarbeiter zu seinem Tätigkeitsort (etwa zu einer Baustelle oder zu einem sonstigen Ort, wo er außerhalb seines Unternehmens Arbeiten verrichtet) und führt er dabei das Gefahrgut mit sich, um es dort im Rahmen seiner Tätigkeit zu verwenden, so steht als wesentlicher Zweck der Fahrt das Erreichen des Arbeitsorts - unter Mitnahme der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel - im Vordergrund, sodass die "Handwerkerbefreiung" des Unterabschnitts 1.1.3.1. lit. c ADR zum Tragen kommt (sofern die in dieser Bestimmung genannten Mengenbegrenzungen eingehalten werden).Im vorliegenden Fall hat der Lenker allerdings das Gefahrgut von der Baustelle weg zu sich nach Hause mitgenommen, um es vor Diebstahlt etc abzusichern. Hier kann daher nicht von einem Transport zur Baustelle gesprochen werden und tritt die Handwerkerbefreiung nicht ein.

Dass der Beschwerdeführer, wie in Punkt 2 vorgeworfen, keinen Feuerlöscher mitgenommen hat, obwohl er entzündliches Material, nämlich UN 1263 befördert hat und er, hätte er nur sorgfältig gehandelt, dies auch den entsprechenden Texturen auf den Fässern ablesen hätte können, wird ihm angelastet. Immerhin handelt es sich bei UN 1263 Farbzubehörstoffe, 3, III, um einen entzündbaren flüssigen Stoff und macht das weiße Feuerzeichen auf roten Grund mit dem Zeichen der Klassen 3 im unteren Spitz darauf aufmerksam, dass ein Feuerlöscher mitgeführt hätte werden müssen.

Um dieses Zeichen zu verstehen, benötigt man keinen Gefahrgutlenkerausweis, sondern ergibt sich das Verständnis aus einer logischen Denkweise, die jedem Führerscheinbesitzer immanent sein muß. Die Angaben des BF, er hätte einen Feuerlöscher mitgeführt, aber so, dass er die Ladung hätte abladen müssen, um zu ihm zu gelangen, wird als Schutzbehauptung gewertet. Zum einen führt man einen Feuerlöscher auf eine solche Art und Weise mit, dass man ihn bei einem Brand jederzeit ohne Mühen erreichen kann, zum anderen hat der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation als so schlecht geschildert, das er als normaler durchschnittlicher Mensch keine Mühen gescheut hätte, den Feuerlöscher vorzuzeigen um einer Geldstrafe zu entgehen.

Im gegenständlichen Fall ist der Transport auch nicht unter eine freigestellte Menge gefallen, da diese bei UN 1263 Farbzubehörstoffe, 3, III, (D/E) bei 5 l pro Einheit liegt. Es wurden aber 18 Fässer mit jeweils 10 kg Inhalt mitgeführt, dass 10 kg nicht 5 l pro Einheit entsprechen ist klar.

Wie berechnet man nun das Gewicht vom gegenständlichen Gefahrgut?

Man nimmt den auf der Verpackung angegebenen Dichteindex.

Um die Verschiebung in 1 Kilogramm herauszufinden, muß man die Kilogrammzahl mit der Dichte multiplizieren. Geht man nun von der vom Beschwerdeführer vorgelegten Produktbeschreibung der Marke Alsan 770 TX Abdichtungsharz und der darin festgehaltenen Dichte von 1,2 aus, so berechnet sich die Angelegenheit wie folgt:

1 kg wiegt 1,2 l. 10 kg wiegen 12 l. Bei 18 Fässern mit insgesamt 180 kg Farbe ergibt diese Berechnung 216 l Farbe.

In diesem Zusammenhang musste auch überprüft werden, ob die 1000-Punkte-Grenze überschritten worden ist. Bleibt man unter der 1000-Punkte-Grenze so kann auf die, im ADR bestimmten Ausrüstungsgegenstände wie zb Schutzbrille, Kanalabdeckung, orangefarbene Warntafel und Placards (Großzettel) verzichtet werden.

Es muss aber trotzdem ein 2 kg ABC-Feuerlöscher, dies unabhängig von der Fahrzeuggröße, eine Warnweste pro Besatzungsmitglied, ein selbststehendes Warndreieck sowie ein Verbandskasten mitgeführt werden. Im gegenständlichen Fall ist von 18 Fässern mit jeweils 10 kg Inhalt also von 180 kg=216l Farbe auszugehen, diese sind mit dem Faktor 3 (betrifft die Gefahrgutklasse) zu multiplizieren, dies ergibt 550 Punkte bezogen auf die kg und 648 bezogen auf die Liter, somit sind zweifelsfrei die 1000-Punkte nicht überschritten worden. Trotzdem war ein Feuerlöscher, wie oben ausgeführt, mitzuführen.

Da in der Anzeige von 18 Fässern mit jeweils 10 kg Inhalt ausgegangen wurde, wurde auch die Umrechnung der Gefahrenklasse mit der Ziffer 3 auf die insgesamt 180 kg vorgenommen und nicht auf die Literangaben.

Ein Beförderungspapier hätte der Beschwerdeführer trotzdem mitführen müssen, da das Gefahrgut auch dann Gefahrgut bleibt, wenn es unter die 1000-Punkte-Regel fällt. Somit hat der Beschwerdeführer die Übertretungen zu Punkt 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzt. Es wird ihm fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Die diversen Ausnahmebestimmungen, wie freigestellte Mengen oder Versorgungsfahrt, konnten nicht geltend gemacht werden. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen zu Punkt 1 und 2 bestehen zu Recht.

Hinsichtlich der verhängten Geldstrafen ist festzuhalten, dass ausschließlich die Mindeststrafen verhängt wurden. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt, musste ihm doch, auch unter Berücksichtigung der Produktbeschreibung, die von ihm vorgelegt wurde, bewusst sein, dass er einen gefährlichen Stoff mit sich führte und daher gewisse gesetzliche Bestimmungen eingehalten hätten werden müssen.

Hinsichtlich zu Punkt 3, ist das was bereits oben ausgeführt wurde, festzuhalten, da aus diesem Tatvorwurf nicht hervorgeht ob der Beschwerdeführer nun dafür bestraft wird, dass die Ladung nicht den Vorschriften entsprochen hat oder die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln etc. fehlerhaft waren. Es war das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.