Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/1011-1012-10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.15.1011.1012.10
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden von 1. Herrn AA, Adresse 1, **** Z und 2. des Landesumweltanwaltes, Adresse 2, **** Y, mitbeteiligte Partei und Antragstellerin Gemeinde Z, Adresse 3, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.03.2022, Zl ***, betreffend abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie,
zu Recht:
1. Die Beschwerde von Herrn AA wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
2. Der Beschwerde des Landesumweltanwaltes wird aufgrund der Zurückziehung des Bewilligungsantrages Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Gp **1, **2 und **3, alle KG Z, nach dem AWG 2002 bewilligt. In einem gesonderten Spruchpunkt wurde dabei auch die für die Umsetzung des Vorhabens erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.
Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Rechtsmittel von Herrn AA und des Landesumweltanwaltes.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage der Akten ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer AA mit Schreiben vom 11.10.2022 mitgeteilt, dass ihm eine Parteistellung im Verfahren nach dem AWG 2002 nicht zukommt.
Der Antragstellerin wurde weiters mit Schreiben vom 07.11.2022 ein ergänzend eingeholtes naturkundefachliches Gutachten übermittelt.
Mit E-Mail Nachricht vom 13.12.2022 wurde der Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie von der Gemeinde Z zurückgezogen.
II.Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei hat am 24.09.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Errichtung einer Bodenaushubdeponie gestellt.
Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 15.10.2020 wurde die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 6a AWG 2002 zur Durchführung des abfallwirtschaftlichen Verfahrens ermächtigt. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden.
Der Antrag auf Erteilung einer abfallrechtlichen Bewilligung wurde allerdings mit E-Mail Nachricht vom 13.12.2022 wiederum zurückgezogen.
Zur Beschwerde des Herrn AA wird festgehalten, dass dieser durch den angefochtenen Bescheid nicht zu einer Duldung verpflichtet wurde. Insofern zählt Herr AA nicht zum Kreis jener Personen, welchen Parteistellung im vorliegenden Verfahren zukommt.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, und dem Inhalt der Beschwerde des Herrn AA sowie aus der Antragszurückziehung vom 13.12.2022.
IV.Rechtslage:
„AWG
§ 50 Abs 4 AWG 2002
Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
„VwGVG
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
VwGVG
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
„AVG
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. […]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“
V.Erwägungen:
Zur Beschwerde von Herrn AA wird festgehalten, dass ihm im vorliegenden Verfahren eine Parteistellung nicht zukommt, zumal er durch den angefochtenen Bescheid nicht zu einer Duldung verpflichtet wurde. Der Kreis der Parteien im vereinfachten Verfahren nach dem AWG 2002 – nach dieser Bestimmung wurde das vorliegende Bewilligungsverfahren für eine Bodenaushubdeponie mit einem Volumen von 35.000 m³ durchgeführt – wird durch § 50 Abs 4 AWG 2002 festgelegt. Da Herr AA nicht zu den in dieser Bestimmung angeführten Parteien zählt, kommt ihm ein Mitspracherecht im vorliegenden Verfahren von vorn herein nicht zu. Aus diesem Grund war seine Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes wird festgehalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag der Gemeinde Z ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages auch noch im Berufungsverfahren zulässig (VwGH 28.01.1994, 91/17/0700). Dies gilt weiterhin auch für das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 geschaffene Rechtschutzsystem.
Dies bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig ist und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 42 zu § 13 AVG).
Insgesamt wird daher festgehalten, dass durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersatzlos zu beheben war (zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014 siehe etwa auch VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur ersatzlosen Behebung und damit formlosen Einstellung des Verfahrens bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)