Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/31/1400-16
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2019.31.1400.16
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 22.5.2019, ***, betreffend einen baubehördlichen Auftrag zur Beseitigung und Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes samt Benützungsuntersagung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 22.5.2019, ***, wurde diversen Wohnungseigentümern der Liegenschaft Gst ***1 KG X, darunter ua auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin, gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 aufgetragen, die widerrechtlich auf diesem Grundstück errichtete bauliche Anlage (Terrassenkonstruktion inkl. Zugangstreppe) bis längstens 31.7.2019 zu entfernen und den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen (Spruchpunkt I.) sowie wurde die weitere Benützung der genannten baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 untersagt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines am 22.5.2019 festgestellt worden sei, dass bei der gegenständlichen Wohnanlage ein Terrassenanbau an der Nordwestseite der bestehenden baulichen Anlage ohne Baubewilligung vorgenommen worden sei, der zudem über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet wurde.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der CC und der Beschwerdeführerin vorliege, wonach die Parzellen **2 und **3 laut Kaufvertrag vom 13.5.2014 in den Besitz der Beschwerdeführerin übergegangen seien.
Hingewiesen werde weiters darauf, dass die Zufahrt über Gst **4 verbaut worden und somit nicht mehr möglich sei.
Alle Eigentümer würden unberechtigt via der Gste **5 und **6 über die Brücke über den DD fahren, wobei diese Brücke der Beschwerdeführerin gehöre.
Am 13.1.2021 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters eingehend erörtert wurde.
Dabei wurde dem Verhandlungsleiter von der Beschwerdeführerin eröffnet, dass ihrerseits an einer einvernehmlichen Lösung mit der belangten Behörde gearbeitet werde und sie über den aktuellen Verfahrensstand berichten werde.
Am 23.3.2021 wurde diesbezüglich vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Vereinbarung nunmehr in Aussicht sei, dieser allerdings noch von sämtlichen zwölf Miteigentümern der gegenständlichen Wohnanlage zugestimmt werden müsste, was noch einige Monate in Anspruch nehmen werde.
Mit Mail der belangten Behörde vom 20.8.2022 wurde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein Teilungsvorschlag verbüchert worden sei, sodass die ergänzend eingebrachte Bauanzeige vom 19.7.2022 nunmehr genehmigt werden könne, sodass der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag vom 22.5.2019 obsolet würde.
Mit Eingabe der belangten Behörde vom 2.1.2023 wurde schließlich mitgeteilt, dass die am 22.11.2022 eingelangte (neuerlichen) Bauanzeige gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 „genehmigend zur Kenntnis genommen“ werde.
II.Rechtliche Erwägungen:
Durch die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige vom 2.1.2023 hat sich die Rechtslage insofern geändert, als die den Gegenstand des Auftragsverfahrens bildende bauliche Anlage nunmehr nachträglich den baulichen Konsens erhalten hat.
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde daher die Konsenslosigkeit der auf Gst ***1 KG X errichteten baulichen Anlage (Terrassenkonstruktion inkl. Zugangstreppe) beseitigt.
Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde selbst ausführt, dass sich mit der nachträglichen Erlangung des Baukonsenses für dieses Bauvorhaben der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag vom 22.5.2019 als obsolet erweist, wurde dem zugrundeliegenden baubehördlichen Auftrag vom 22.5.2019 somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)