Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/2022-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.13.2022.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.07.2022, GZ ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:20.11.2021, 08:30 Uhr
Ort:Y, BB-Parkplatz am CC
Betroffenes Fahrzeug:Omnibus, Kennzeichen: ***
Sie haben den Reisebus des Unternehmens DD in **** X, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten und benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, obwohl beim Betreten bzw. Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreibereines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.
Es wurde festgestellt, dass kein 2G Nachweis von Ihnen vorgewiesen werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/183, iVm § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID19Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/465 idF 467
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 100,00
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 8 Abs 2 COVID-19-MG, BGBI 1 2020/12 idF 2021/183
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 110,00“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„Gegen das zu GZ *** am 04.07.2022 ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zugestellt am 07.07.2022 wonach ich am 20.11.2021 den Reisebus des Unternehmens DD in Y ohne gültigen 2G-Nachweis betreten und benutzt haben soll, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.
a) Sachverhaltsdarstellung:
Ich habe am 20.11.2021 als Mitglied des Vereins „EE", W, ZVR *** an einer Vereinsfahrt teilgenommen.
b) Zulässigkeit der Beschwerde:
Die fristgerechte Beschwerde gegen das nunmehr von der BH Y am 04.07.2022 erlassene Straferkenntnis ist zulässig und begründe ich dies im Folgenden:
c) Beschwerdegründe:
1. Der Tatbestand der Verletzung der 2-G-Vorschriften im Zuge des Gelegenheitsverkehrs trifft nicht zu, da das Fahrzeug des Unternehmens DD Kennzeichen *** mit aufrechter Nützungsüberlassungserklärung an den Verein „EE", W, ZVR *** überlassen wurde. Dieser Sachverhalt wurde bereits am Beginn der Fahrt am Kreisverkehr in X von der Bezirkshauptmannschaft W und vom Verfassungsschutz überprüft.
Es war eine geschlossene Veranstaltung innerhalb des Vereines „EE", somit handelte es sich auch um keine Fahrt im Sinne des Gewerberechtes (und gilt nicht als Taxi oder Taxi ähnlicher Betrieb).
An dieser Fahrt im Vereinsbus haben ausschließlich Vereinsmitgliederteilgenommen. Diese Busfahrt unterliegt den Bestimmungen des Vereinsgesetzes; der Bus ist rechtlich geschützter Vereinsraum und unterliegt - ebenso wie die sich darin befindlichen Vereinsmitglieder - nicht den in der Strafverfügung zitierten Rechtsnormen.
2. Wie im Straferkenntnis angeführt, soll - abgesehen davon, dass der Satz nicht der deutschen Sprache entspricht und so nicht wirklich einen Sinn ergibt, - wohl sinngemäß durch die (angeblich verletzte) Bestimmung die Gesundheit der allgemeinen Bevölkerung, insbesondere …, geschützt werden.
Wie bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt und in der Folge vielfach bestätigt, schützt die Impfung zwar vor einem schweren Krankheitsverlauf, aber nicht zuverlässig vor Erkrankung an oder Ansteckung mit Covid-19, genauso wenig wie eine bereits einmal erfolgte Infektion mit Sars-CoV-2. die nach den damaligen Bestimmungen bis zu einem halben Jahr zurückliegen konnte.
Hingegen ist - allein schon angesichts der großen Anzahl von vorgeschriebenen und vorgenommenen Tests auf Covid-19 - davon auszugehen, dass ein Mensch, der innerhalb der letzten 24 Stunden negativ auf Covid-19 getestet wurde, für andere keinerlei Gesundheitsgefährdung im Sinne der zitierten Gesetze und Verordnungen darstellt.
3. Um jegliche Gefährdung anderer Menschen hintanzuhalten, war Voraussetzung für die Teilnahme an der Vereinsfahrt das Vorliegen eines am Vortag oder unmittelbar vor Abfahrt in Y durchgeführten Corona-Tests mit negativem Ergebnis, womit ich also nicht nur nicht gegen den Schutzzweck der in der Strafverfügung angeführten Normen - Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr-verstoßen, sondern diesem sogar mehr als nur entsprochen habe.
Der Test wurde unter ärztlicher und sogar polizeilicher Aufsicht vorgenommen.
Den Nachweis über das negativer Testergebnis habe ich mitgeführt.
4. Das Polizeiorgan der (im Straferkenntnis auf Seite 3) angeführten Streifen, welches gegen mich Anzeige erstattet hat, wird unter Hinweis auf seine/ihre Wahrheitspflicht darüber zu vernehmen sein, ob und welche konkreten Wahrnehmungen bzw. Erinnerungen er/sie zu dem gegenständlichen Vorfall.
5. Die verhängte Strafe ist somit weder tat- noch schuldangemessen.
Beweis: Vorbringen lt. Einspruch, Durchführung der Parteienvernehmung, Einvernahme des Polizeiorgans, Fördermitgliedsantrag des Vereins „EE" – liegt den Behörden vor.
Ich stelle daher den
Antrag,
1. das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen
2. anderenfalls mir eine komplette Aktenabschrift (einschließlich Anzeige) postalisch zu übermitteln und
3. eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über dieser Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ergibt sich unstrittig und nachvollziehbar der im Spruch in den ersten drei Halbsätzen festgestellte Sachverhalt („Sie haben den Reisebus des Unternehmens DD in **** X, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten und benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2GNachweis vorgewiesen haben…“).
Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgt in den letzten beiden Halbsätzen des ersten Satzes des Spruchs im angefochtene Straferkenntnis die Zitierung jener Verwaltungsvorschrift, die die Beschwerdeführerin missachtet und nicht eingehalten hat und in weiterer Folge als Rechtsverletzung angelastet wurde („…obwohl beim Betreten bzw. Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.“).
Weiters wurde in einem zweiten Satz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur noch festgestellt, dass von der Beschwerdeführerin kein 2G-Nachweis vorgewiesen werden konnte, wobei diese Feststellung grundsätzlichen dem festgestellten Sachverhalt entspricht, aber keine konkrete Tatanlastung bildet.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde in weiterer Folge bei der Rechtsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, § 4 Abs 3 Z 1 5. CovidSchutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2021/465 idF 467, und die heranzuziehende Strafsanktionsnorm § 8 Abs 2 Covid-19-MG BGBl I 2020/12 idF 2021/183 zitiert. Bei der Verhängung der Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 wurde als Strafsanktionsnorm nochmals § 8 Abs 2 2. Covid-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/183 zitiert.
In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die herangezogene Übertretungsnorm, nämlich § 4 Abs 3 Z 1 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung und die herangezogene Strafsanktionsnorm nach § 8 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz in der zum Tatzeitpunkt lautenden Fassung textlich eingefügt. In ihrer weiteren Begründung ging die belangte Behörde auf gleich gelagerte Fälle, die bereits vom Landesverwaltungsgericht Tirol entschieden worden sind, ein. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich auch die Möglichkeit angeboten, den Einspruch zurückzuziehen.
Der festgestellte Sachverhalt wurde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses außer Streit gestellt. Dieser sei von den einschreitenden Beamten vor Ort festgestellt und zum anderen auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt worden. Für die belangte Behörde bestünde keine Verpflichtung weitere Korrespondenz mit der Beschuldigten zu führen und somit das Verfahren in die Länge zu ziehen, weil der objektive Tatbestand für die erkennende Behörde feststehe und dieser zu dem auch nicht bestritten werde würde.
Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist der angelastet Sachverhalt unstrittig. Ebenso unstrittig ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort nicht die Betreiberin eines Busunternehmens war und, dass sich die der Beschwerdeführerin angelastet Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs 3 Z 1 5. Covid19Schutzmaßnahmenverordnung unzweifelhaft an Betreiber/innen von Reisebussen und Ausflugschiffen im Gelegenheitsverkehr richtet. Die der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde angelastete Verwaltungsvorschrift richtet sich somit jedenfalls nicht an die Beschwerdeführerin als im Bus mitfahrender Fahrgast, sondern an den Betreiber des bei der beanstandeten Fahrt benützten Reisebusses.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorlegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat ein subjektives Interesse darauf, dass ihr die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH 24.04.2015, 2013/17/0400, mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Beurteilung war daher der Beschwerde Folge zu geben, dass angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen einer angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 3 Z 1 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, letztlich aber auch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung einzustellen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)