LVwG T LVwG-2022/29/3114-10

LVwG-2022/29/3114-10Tribunal administratif régional18 janv. 2023

Regest

Bescheidadressat<br/>Abgabenanspruch<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/29/3114-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.29.3114.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1 in **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 03.08.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der DD, wohnhaft Adresse 1 in **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 03.08.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, den

B E S C H L U S S:

3. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für das Bauvorhaben „Neubau eines Almstalles und Wohnräume für Almpersonal, Gp **1, KG X, EZ ***1, welches mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 14.04.2021, Zl *** genehmigt wurde. Der Erschließungsbeitrag festgesetzt wie folgt:

Bauplatzanteil nach § 9 Abs 2 TVAG 2011

984,61 m² x 150 vH x 9,95 €€ 14.695,30

Baumassenanteil nach § 9 Abs 4b TVAG 2011

1. 148,63 m³ x 70 vH x 9,95 €€ 8.021,00

Erschließungsbeitrag€ 22.695,51

Binnen offener Frist haben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass seitens der Behörde übersehen worden sei, dass gemäß § 2 Abs 4 lit b TVAG unter anderem Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes oder im Freiland nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes gelten und sohin auch kein Erschließungsbeitrag vorzuschreiben sei.

Aus dem Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 14.04.2021, ***, ergebe sich eindeutig und mehrfach, dass mit dem Bescheid der Neubau eines Almstalles für land- und forstwirtschaftliche bzw almwirtschaftliche Zwecke bewilligt worden sei und dieser Bauplatz im Freiland liege. Darüber hinaus sei im Baubescheid vom 14.04.2021 sogar ein Benützungsverbot für Wintermonate bzw umgekehrt eine Benützungserlaubnis nur von Anfang Mai bis Ende Oktober festgelegt. Fälschlicherweise werde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass das Bauvorhaben „Neubau eines Almstalles und Wohnräume für Almpersonal umfasse, wohingegen es sich lediglich um ein Almgebäude handle.

Almgebäude und Städel im Freiland würden jedoch iSd TVAG nicht als Gebäude gelten, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden hätte dürfen. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Darüber hinaus sei der Bescheid mangelhaft begründet und habe die Behörde gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, zumal nur ein einseitiges Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Weiters lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, weshalb beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 02.11.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Almgebäude zwar nach § 2 Abs 4 lit b TVAG von der Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages ausgenommen sei, diese Bestimmung sei jedoch restriktiv auszulegen. Die alleinige Benennung eines Gebäudes als Almgebäude indiziere jedoch nicht, dass tatsächlich ein Almgebäude vorliege. Bei Almgebäuden handle es sich typischerweise um Gebäude, die nur vorübergehend während des Almsommers benützt und nur die allernötigste Ausstattung aufweisen würden. Für diese Gebäude werde seitens der öffentlichen Hand regelmäßig gar kein bzw ein nur sehr geringer Aufwand für die Erschließung betrieben. Eine Befreiung betreffe üblicherweise nur jene Gebäude, für welche eine dislozierte extensive Verkehrserschließung vorliege.

Das gegenständliche Almgebäude hingegen liege direkt neben einer leistungsfähigen Straße, die mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden sei. Das Almgebäude könne vom Zentrum des Ortsteiles W binnen weniger Minuten per Auto erreicht werden. Die asphaltierte Straße sei auch für schwere LKW befahrbar. Neben dem Almgebäude befinde sich ein gut frequentiertes Ausflugsgasthaus mit großem Parkplatz, der von jedermann benutzt werden könne. Das Almgebäude sei daher für Kraftfahrzeuge sehr gut erschlossen.

Der Hauptgrund für den Neubau des Almgebäudes sei die schlechte verkehrsmäßige Erreichbarkeit des alten Almgebäudes gewesen, weshalb die Alm samt Betreiberwohnung nunmehr an einen Ort verlegt worden sei, der deutlich besser erschlossen ist.

Beim Almgebäude handle es sich um einen Liegeboxenfreilaufstall mit Betreiberwohnung, Räumlichkeiten zur Milchverarbeitung, Abkalbebox, Melkstand und Technikraum und befinde sich unterhalb des Gebäudes eine Güllegrube mit einem Fassungsvermögen von ca 185 m³. Das Gebäude sei nach Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung in Stahlbeton errichtet worden, der Wohnteil bestehe aus 2 großzügigen Schlafräumen, einer Küche/Stube sowie Sanitärräumlichkeiten und betrage die Gesamtwohnnutzfläche 75,41 m², sie sei sohin wesentlich größer als das übliche Ausmaß einer Unterkunft für Almpersonal in einer dislozierten Lage. Die zeitlich begrenzte Nutzung des Gebäudes sei lediglich aufgrund der Gefahreneinschätzung durch die Wildbach- und Lawinenverbauung und nicht wegen der Eigenschaft „Almbetrieb nur im Sommer“ als Auflage in den Baubescheid aufgenommen worden.

In der Folge stellten die Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die von der Behörde zitierte Judikatur nicht auf die gegenständlichen baulichen Teile anwendbar seien. Die EE-Alm sei im Almbuch eingetragen und sei die Alm wegen ihrer Höhenlage und der klimatischen Verhältnisse nur während der Sommermonate vorwiegend zur weidewirtschaftlichen Nutzung geeignet. Die EE-Alm sei in dislozierter Lage rund 2 km vom Ortsteil W entfernt und sei mit einem Bringungsweg mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden. Im Winter sei die EE-Alm nicht mit dem Auto erreichbar, da der Bringungsweg im Winter als Rodelbahn genutzt werde. Eine volle verkehrsmäßige Erschließung im Sinne einer ganzjährigen Erschließung existiere daher nicht.

Es liege ein Almgebäude vor, welches der Almwirtschaft während der Sommermonate diene, wobei sich Größe und Aufteilung des Gebäudes an den Gegebenheiten der Landschaft orientiere und insbesondere vom Klima und der Höhenlage abhängig sei. Die Größe, Ausstattung und sonstige Beschaffenheit sei betriebswirtschaftlich erforderlich. Die gestellten Anträge würden daher aufrecht bleiben.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien verzichtet.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 14.04.2021, ***, wurde den Beschwerdeführern der Neubau eines Almstalles und von Wohnräumen für das Almpersonal auf Gst Nr **1, KG X, EZ ***1, nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Pläne sowie der angeführten baupolizeilichen Bedingungen und Auflagen erteilt.

Der Baubewilligungsbescheid war an DD und AA adressiert und wurde den Beschwerdeführern in einer einzigen Ausfertigung mit Rsb in einer Briefsendung am 19.04.2021 zugestellt (Zustellnachweis vom 19.04.2021). Die Briefsendung wurde von DD übernommen. Gegen den Baubescheid wurde (bislang) kein Rechtsmittel erhoben. Baubeginn war am 09.08.2021 (Baubeginnsmeldung vom 04.08.2021).

Der nunmehr angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeine X vom 03.08.2022, Zl ***, ist an beide Beschwerdeführer adressiert und wurde wiederum in einer einzigen Ausfertigung mit Rsb versandt, die Briefsendung wurde am 10.08.2022 von AA übernommen (Zustellnachweis vom 10.08.2022).

Alleineigentümer der Liegenschaft Gp **1 KG X, EZ ***1, ist seit 2016 AA (GB-Auszug vom 13.12.2022).

Nicht festgestellt werden kann, dass DD (Mit)Eigentümerin des verfahrensgegenständlich errichteten Gebäudes ist, noch dass zu ihren Gunsten ein Baurecht besteht (GB-Auszug vom 13.12.2022).

III.Beweiswürdigung:

Der vorangeführte Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Baubewilligungsbescheid und dessen Zustellung ergeben sich aus dem vorgelegten Bauakt sowie dem seitens der Abgabenbehörde über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgelegten Zustellnachweis. Der Zustellnachweis betreffend den verfahrensgegenständlich angefochtenen Abgabenbescheid ist dem Behördenakt zu entnehmen. Die Zustellzeitpunkte konnten den Rückscheinen entnommen werden, bei welchen es sich um öffentliche Urkunden handelt.

Dass die Beschwerdeführerin DD die Briefsendung betreffend den Baubescheid und der Beschwerdeführer AA die Briefsendung betreffend den hier angefochtenen Abgabenbescheid übernommen hat, wurde über entsprechende Nachfrage seitens der Beschwerdeführervertreter über Vorhalt der Rückscheine mitgeteilt. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem offenen Grundbuch.

Aus diesem ist auch nicht ersichtlich, dass weder ein Baurecht zu Gunsten der Beschwerdeführerin DD eingetragen ist, noch liegen erkennbare Umstände vor, die belegen würden, dass DD Eigentümerin des errichteten Gebäudes ist.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 173/2021 lauten wie folgt:

„§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

[…]

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“

V.Erwägungen:

V.1.Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides:

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit a leg cit bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung.

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gemäß § 199 BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. Die Abgabenbehörde war daher grundsätzlich berechtigt, einen einheitlichen Abgabenbescheid (gegenüber zwei Personen) zu erlassen.

Der angefochtene Bescheid richtet sich an die beiden Beschwerdeführer als Adressaten. Zur wirksamen Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides durch Zustellung wäre es jedoch erforderlich gewesen, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Beschwerdeführer, die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden der Beschwerdeführer zu verfügen und durchzuführen, zumal eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann (eine Zustellung im Sinne des § 101 BAO lag nicht vor).

Die Zustellung der an beide Beschwerdeführer gerichteten und hier angefochtenen Erledigung vermochte daher allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit entfalten, nämlich für denjenigen, der den Bescheid als erstes übernommen hat (VwGH 04.07.2008, 2005/17/0170).

Festgestellter Maßen wurde der angefochtenen Bescheid von AA übernommen und ist daher eine wirksame Zustellung nur ihm gegenüber erfolgt und kommt nur ihm Parteistellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu.

V.2.:Zur Beschwerde der DD:

Wie zu V.1. ausgeführt, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid in einer Briefsendung an beide Beschwerdeführer versandt, welche AA im Original übernommen hat. Nur ihm gegenüber wurde der Bescheid daher rechtswirksam zugestellt.

Mangels Zustellung des angefochtenen Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin DD konnte dieser gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirkungen entfalten, weshalb mangels Zustellung des Bescheides an DD deren Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

V.3.:Zur Beschwerde des AA:

Gemäß § 8 Abs 1 TVAG ist grundsätzlich der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht, Abgabenschuldner. Abweichend davon ist nur bei Neubauten oder Gebäuden auf fremden Grund der Eigentümer des Neubaus des Gebäudes (Superädifikat), im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes, für welchen der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, und sohin Abgabenschuldner iSd § 8 Abs 1 TVAG, ist der Beschwerdeführer AA. Diesem gegenüber ist der Erschließungsbeitrag vorzuschreiben. (Ergänzend wird hier ausgeführt, dass das Beweisverfahren weder ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin DD Eigentümerin des Neubaus ist, zumal es sich bei dem errichteten Gebäude um kein Superädifikat handelt, noch dass sie Baurechtberechtigte ist. Ein Baurecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Eintragung im Grundbuch (§ 5 Abs 1 BaurechtsG), welche nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin DD ist daher nicht Abgabenschuldnerin im Sinne des § 8 Abs 2 TVAG.)

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte an den Abgabenschuldner AA.

Zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages ist vorab auszuführen, dass gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103). Gleiches gilt für die Abgabenbehörde.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu kommt, so um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Gemäß § 12 Abs 1 TVAG entsteht der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung und ist nach Baubeginn vorzuschreiben (Abs 3 leg cit).

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Erschließungsbeitrag seitens der Abgabenbehörde aufgrund des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 14.04.2021, ***, bewilligten Bauvorhabens berechnet und vorgeschrieben, wobei der Abgabenanspruch erst mit Rechtskraft dieses Baubescheides entsteht.

Der vorgenannte Baubescheid war jedoch zum Zeitpunkt der Festsetzung des Erschließungsbeitrages noch nicht rechtskräftig: Auch der Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 14.04.2021, ***, war an DD und AA adressiert und wurde in einer einzigen Ausfertigung und in einer Briefsendung an die (dortigen) Bauwerber versandt.

Diese Briefsendung wurde von DD übernommen, weshalb eine rechtswirksame Zustellung des Baubescheides nur gegenüber DD erfolgte. Bei dem Bauverfahren handelte es sich um ein Mehrparteienverfahren, bei welchem die formelle Rechtskraft eines Bescheides für die jeweilige Partei zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten kann (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0049). Mangels Zustellung des Baubescheides an den Beschwerdeführer AA ist dieser dem Beschwerdeführer AA gegenüber nicht formell rechtskräftig geworden, weshalb die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 TVAG nicht vorliegen und der Abgabenanspruch nach dem TVAG noch gar nicht entstanden ist.

Wie ausgeführt, kann eine Abgabe vor Entstehung des Abgabenanspruches nicht festgesetzt werden, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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