LVwG T LVwG-2022/28/3146-2

LVwG-2022/28/3146-2Tribunal administratif régional19 janv. 2023

Regest

Maske<br/>Geschäft<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/3146-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.28.3146.2.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 20,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 11.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:30.12.2021, 18:20 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie, AA, haben es zu verantworten, dass Sie als Kunde zum angeführten Zeitpunkt den Kundenbereich einer Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistung in einem geschlossenen Raum betreten haben, und zwar das Lebensmittelgeschäft BB in **** Y, Adresse 2 und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen haben, obwohl gemäß § 6 Abs. 4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung BGBl II Nr. 588/2021 Kunden den Kundenbereich von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen) in geschlossenen Räumen nur betreten dürfen, wenn sie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 6 Abs. 4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 588/2021 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 204/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist,

Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19- Maßnahmengesetz - COV1D-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBL I Nr. 204/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€110,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Hiermit lege ich, AA, XX.XX.XXXX, gegen den Bescheid vom 11.11.2022, GZ *** der BH Y das Rechtsmittel der Berufung ein.

Dies begründe ich mit der hochgradigen Verfassungswidrigkeit sämtlicher Corona-Maßnahmen. Zum einen liegt keine Eingriffssituation bzw. keine echte Notsituation vor, zum anderen ist das Tragen von Masken gemäß etlichen Studien nachweislich epidemiologisch sinnlos und sogar schädlich für die Gesundheit des Trägers.

Hierzu verweise ich auf folgendes Werk: CC, Corona-Diktatur (DD, 2021), S. 25-74 sowie 287 ff., insb. 288-295 und 296-301.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 20.12.2022 führte der Beschwerdeführer in seiner Mängelbehebung aus wie folgt:

„Sehr geehrtr Frau Weißgatterer,

Ihr Straferkenntnis inkl. Ihren Ausführungen mit dem Datum 02.05.2022 wird dem Grunde und der Ausführung nach bestritten. Die Ausstellung der Strafanzeige sind - soweit sie im Folgenden nicht ausdrücklich als richtig bezeichnet werden - unrichtig. Weiter ist eine strafrechtlich Amtshandlungen, die gegen mich durchgeführt wurde, nicht verfolgbar.

Ihre Ausführungen der Behörde explizit Sie als Person, muss als parteiisch anzusehen und mit einer straken Beeinflussung Ihres Vorgesetzten. Als sehr spannend ist anzumerken, wie Sie zu Ihren Lügenkonstrukt des Hergangs der Bestrafung und Ableitung der Gesetze/Verordnungen einsetzen.

Somit liegt der Verdacht nahe, dass Sie als Beamter mit Vorsatz der Rechtsbeugung und verstoss gegen die Verfassung gegen den Souverän (Ihr Arbeitgeber ist der Bürger) vorgehen. Deshalb werde ich heute nochmalig die Punkte herausgreifen, welche ich auch zivilrechtlich gegen Sie als Person nutzen kann.

Fakten Ihrer Verstösse einer Amtshandlung/Nötigung:

1 Unterlassung der Beweismittelwürdigung von der Behörde, ist eine Straftat und ist mit Ihren Straferkenntnis belegt. Die Behörde hat Gerichtsurteile aus X des GZ: *** mit einzubeziehen und kann dies nicht ignorieren.

Ihre Behörde und Sie als Strafreferent, haben mit Ihren Straferkenntnis schriftlich bestätigt eine Straftat laut §295 StGB Beweismittelrecht verstossen haben. Somit können Sie auch privat in die Haftung genommen werden.

2 .) Da es sich laut dem COVID19 - Massnahmengesetz welches im Bezug und ableitend von Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 erlassen wurde, ist keinerlei gesetzliche Grundlagen mehr gegeben. Im Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 §1 Abs. 1 anzeigepflichtige Krankheiten, ist COV9D-19 nicht als anzeigepflichtige Krankheit eingetragen worden. Somit fehlt jede rechtliche Grundlage um Massnahmen des COVID19 - Massnahmengesetz umzusetzen und somit Gesetz und verfassungswidrig zu strafen.

Sollte die Behörde einer Aufrechterhaltung der Strafen festhalten, so liegt auch hier der Verdacht des § 314 StGB Amtsmissbrauch und §105 StGB Nötigung vor.

3 .) Alle weiteren Punkte die Sie EE bewusst und mit Vorsatz ignoriert haben, bleiben aufrecht.

4 .) Die Rechtsverstösse die mir von Ihnen zu Last gelegt werden, sind unsubstantiiert; ein rechtserheblicher Sachverhalt lässt sich daraus nicht entnehmen. Die von Ihnen angeführte §§ 8 Abs 2 Z 1 und 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm §§7 Abs 7 Z 2 und 2 Abs 1 5.COVID-19-NotMaV, BGBl. II Nr. 475/2021, werden bestritten.

5 .) Auch der Nichtigkeit zuträglich ist eine rechtswidrige Amtshandlung, wobei das Organ nachträglich ohne Grund eine Anzeige ausstellt, obwohl mir nur Informationen zu einer rechtswidrigen Verordnung ausgesprochen wurde, erfolgte eine Bestrafung durch Unwissenheit der Beamten. Somit ist die Anzeigenführung der Behörde auf Willkür auszulegen und entspricht nicht eine Behördlichen richtigen Vorgehen im Sinne des Verwaltungsgesetz und der EMRK. Niemand darf wegen derselben Straftat eine Verwarnung und nachfolgend ein Strafanzeige ausstellen, dies obliegt einer Willkür oder Bestrafung und darf nicht verfolgt oder bestraft werden", dieser zentrale Rechtsgrundsatz findet sich nicht nur in der Europäischen Menschen-rechtskonvention (EMRK), sondern auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 50 der GRC). Urteil des EUGH (C-524/15; C-537/16; C-596/16; C-597/16)

6 .) Bezugnehmend auf Ihre Anzeige [***] vom 02.05.2022, begründet mit dem Rechtsverstoß gegen §§ 8 Abs 2 Z 1 und 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm §§ 7 Abs 7 Z 2 und 2 Abs 1 5.COVID-19-NotMaV, BGBl. II Nr. 475/2021, wird diese als verfassungswidrig und – nichtig zurückgewiesen.

Die gesetzlichen verdingen abgeleitet aus dem Epidemiefall des Epidemiegesetzes (EpiG) von 1950, wurden vom VGH mit 12 Urteilen überwiegend als verfassungs- und gesetzwidrig ermittelt.

Hier die höchstgerichtlichen Entscheidungen:

G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020, V 411/2020 vom 14. Juli 2020, V

363/2020 vom 14. Juli 2020, E 1262/2020 vom 28. September 2020, V

392/2020 vom 1. Oktober 2020, V 405/2020 vom 1. Oktober 2020, V

428/2020 vom 1. Oktober 2020, V 429/2020 vom 1. Oktober 2020, G271, V

463/2020 vom 1. Oktober 2020, G 272/2020 vom 1. Oktober 2020, G

152/2020 vom 30. September 2020, V 436/2020 vom 10. Dezember 2020.

Diese Urteile sind richtungsweisend und heben die Betretungsverbote/ Abstandsregeln, die Verhängung von Bußgeldern und drei Mal die Maskenpflicht auf. Urteile des VGH bleiben in ihrer Urteilskraft bestehen und können nicht in neuen oder weiteren Verordnungen wieder eingesetzt werden. Dies verstößt gegen die Verfassung und somit würde sich das ausführende Organ (Polizei oder Behörde) strafbar machen.

7 .) Es ist an der Behörde gelegen, unter Wahrung des rechtlichen Parteiengehörs ein mängelfreies Verfahren im Sinne des Grundrechtsschutzes durchzuführen, einen rechtserheblichen Sachverhalt nach Aufnahme aller Beweise unter Wahrung des Prinzipes der Amtswegigkeit festzustellen und rechtskonform zu beurteilen (Art. 6 EMRK).

8 .) Die der Strafverfügung zugrundegelegte Rechtsnorm verstößt gegen das Legalitätsprinzip und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie u.a. das Recht keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege), auf Achtung der Privat-und Familiensphäre.

Sachliche Begründung:

Pandemie/Notstand; hier sei zu erwähnen, dass aus einer verfassungsrechtlichen Sicht das Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 nicht verfassungskonform geändert wurde. Durch den Ausruf einer Pandemie der Weltgesundheitsorganisation wurden die Grundlagen dieses Gesetzes massiv einseitig verändert. Bei der einseitigen Änderung des Epidemiegesetzes (EpiG) von 1950, wurde CoVid-19 - SARS-CoV-2 als Seuche eingetragen.

Alle Verordnungen des BM FF/GG/JJ sind verfassungswidrig, da nun ausreichend Expertisen weltweit vorliegen und deshalb das Argument nicht zählt, von diesem Killer-Virus überrascht zu werden. Bereits am 15.10.2020 hat die Weltgesundheitsorganisation bestätigt, dass CoVid-19 - SARS-CoV-2gleichzusetzen ist 1 mit einer Influenza. Daher müssten mit 15.10.2020 spätestens alle Einschränkungen aufgehoben worden sein.

Somit ist die §§ 8 Abs 2 Z 1 und 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm §§ 7 Abs 7 Z 2 und 2 Abs 1 5.COVID-19-NotMaV, BGBl. II Nr. 475/2021, nicht anzuwenden, da keine Pandemie vorhanden ist.

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2. Infektionen - Abstandsregel; auch in diesem Verordnungspunkt lt. BGBl. II Nr. 475/2021, ist beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Meter einzuhalten. Dies trifft nicht zu wenn ein Arbeits- bzw. Ein enges Bekanntenverhältnis besteht was von den Behörden zu Wiederlegen ist.

Dies wird auch durch die Weltgesundheitsorganisation widerlegt. Mit der Veröffentlichung der PCR-Test Richtlinienwurde klargestellt, dass der PCR-Test nicht als Diagnose-2 Instrument zu nutzen ist. Zur Feststellung einer Krankheit oder Seuchenlage ist im Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 vorgeschrieben, dass eine Infektion nur durch einen Arzt diagnostiziert werden kann.

In §5 Absatz 1 wird der genaue Ablauf zur Ermittlung einer Infektion dargestellt, nämlich eine dementsprechende Befundung und Diagnose kann nur durch eine ärztliche Untersuchung und unter Berücksichtigung von Labortests (inkl. Ausschlussverfahren zu anderen Krankheiten z.B. naheverwandten Corona-Stämmen und Influenza) durch einen Arzt durchgeführt werden.

Somit sind alle erhobenen sogenannten Infektionszahlen (veröffentlicht am AGES Dashboard https://covid19-dashboard.ages.at/) als Irreführung anzusehen, und da am Tage der Anzeige keine qualifizierten Infektionszahlen vorlagen somit auch die Abstandsregel als obsolet zu führen ist.

3. Maskenpflicht im geschlossenen und öffentlichen Raum; erstmalig hat der VGH diese Punkte der Maskenpflicht im geschlossenen und öffentlichen Raum mit den Urteil V 363/2020 vom 14. Juli 2020und VfGH-Erkenntnis G 271, V 463/2020 vom 1. Oktober 3 2020behandelt und aufgehoben. Das letzte Urteil VfGH-Erkenntnis V 436/2020 vom 10. 4 Dezember 2020stellt eindeutig klar, dass diese Maskenpflicht aufgehoben wurde und nicht mehr angewendet werden darf.

Zitat aus dem Urteil des VGH vom 23.12.2020:

1. § 5 Abs.1 in Verbindung mit Anlage B, Z4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020 vom 13.05.2020, waren gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Diese Erkenntnis besagt, dass auch alle Folgeverordnungen, in welchen eine Maskenpflicht vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig sind und die Maskenpflicht aus der Verordnung des Gesundheitsministeriums zu streichen ist.

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Nun würde man argumentieren, dass es hier nur um Schüler geht. NEIN! Es herrscht das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitssatz, Sachlichkeitsgebot, Vertrauensschutz). Gem. Art. 2 StGG sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich. Art 7 B-VG besagt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen gern. Art. 66 Staatsvertrag von St. Germain. Artikel 20 GRC besagt: Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

Fazit: darum gibt es keinen Unterscheid zwischen Schülern und Erwachsenen!

4. abschließende Erkenntnis:

Bezugnehmend auf Ihre Anzeige [***] vom 02.05.2022, begründet mit dem Rechtsverstoß gegen §§ 8 Abs 2 Z 1 und 3 Abs 1 Z 2 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm §§ 7 Abs 7 Z 2 und 2 Abs 1 5.COVID-19-NotMaV, BGBl. II Nr. 475/2021 und alle weiteren Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Bildung sind verfassungswidrig.

Dadurch ergeben sich durch die fehlerhafte Amtshandlung der Polizisten eine Rechtswidrigkeit gegen die Verfassung ein Verletzung der Persönlichkeitsrechte.

Festhalten an der Strafverfügung ist geknüpft an die Beweispflicht der Strafbehörde wie folgt:

  • Feststellungsunterlagen (Foto mit Meterangabe) der 2m Verstoss, sowie eines Maskenverstoss aus besagten Gründen, Es steht in den Verordnungen des Gesetzgeber, dass eine MNS getragen werden muss, doch es findet sich keine genau Bezeichnung wo am Körper dieser MNS zu tragen ist.

  • Einschränkungen der Freiheits- und Grundrechte mit einer ausführlichen Begründung. Laut WHO ist der Pademiefall am 15.10.2020 bereits revidiert worden, den CoVid19 ist gleichzusetzen mit Influenza, somit die die Massnahmen nicht verhältnismässig und verstossen ohne Begründung gegen, Freizügigkeit der Person Art. 2 4. ZPEMRK, Art 4 StGG, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC, Diskriminierungsverbot Art. 14 EMRK, Art. 21 GRC, Anspruch auf Schutz und Fürsorge Art. 1. B-VG.

  • Beweis für die Infektionslage mittel Grundlagen des Pandemie/Notstand; hier sei zu erwähnen, dass aus einer verfassungsrechtlichen Sicht das Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 nicht verfassungskonform geändert wurde. Durch den Ausruf einer Pandemie der Weltgesundheitsorganisation wurden die Grundlagen dieses Gesetzes massiv einseitig verändert. Bei der einseitigen Änderung des Epidemiegesetzes (EpiG) von 1950, wurde CoVid-19 - SARS-CoV-2 als Seuche eingetragen.

  • Der Beweis zur Aufhebung des aktuelle Gerichtsurteil des Verwaltungsgericht X GZ: ***, somit eine Gegendarstellung der bestrafende und ausführende Behörde.

verletzte Freiheitsrechte

1 .) Freizügigkeit der Person Art. 2 4. ZPEMRK, Art 4 StGG,

2 .) Recht auf (persönliche) Freiheit Art. 1 B-VG, Art. 5 EMRK

3 .) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC

verletzte Gleichheitsrechte

1. ) Anspruch auf Schutz und Fürsorge Art. 1. B-VG

Sollte der Beamte/die Behörde diese Anzeige nicht zurückziehen, liegt der Verdacht des Amtsmissbrauchs nahe, der dann auch strafrechtlich verfolgt wird. Jeder Beamte, der in Kenntnis einer gesetzwidrigen Strafhandlung durch den Gesetzgeber ist, muss sich dieser aufgrund der Remonstrationspflicht widersetzen.

Remonstrationspflicht für Bundesbedienstete; ?§ 44 BDG 1979 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten, Abs. (2): Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist, oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Sollte der Beamte/Polizist oder Amtsleiter diese rechtswidrigen Anordnungen des Gesetzgebers trotzdem umsetzen, steht er selbst in der Haftung und genießt keinerlei Schutz durch den Vorgesetzten. Die Haftung kann zu Geldstrafen, disziplinären Strafen oder Gefängnisstrafen bis zu 3 Jahren führen.

Beweis: PV

Ich stelle daher den

Antrag,

das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.

Ort/DatumUnterschrift (eigenhändig)

Z/31.12.2022AA

Erstellung des Einspruch durch einen Rechtsbeistand!“

Aus den Anzeigen der PI Y zu den Zahlen *** und ***, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2021 um 18:20 Uhr im BB in **** Y, Adresse 2 einen geschlossenen Raum in einem öffentlichen Ort betreten hat und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen hat, obwohl aufgrund der COVID-19-Maßnahmenverordnung beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen eine der oben angesprochene Maske zu tragen ist.

Es wurde telefonisch bei der PI Y Anzeige erhoben, dass sich dort eine Familie im BB aufhalten würde, welche sich weigere eine FFP2-Maske zu tragen. Herr Insp KK nahm die Anzeige entgegen und verständigte sogleich die Außendienstpatrouille „Y 1“ mit den Beamten GI LL und Insp MM. Beim Eintreffen der Beamten konnte die Familie mit Kleinkind im Geschäft angetroffen und beamtshandelt werden und wurde AA und NN von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und NN waren am 30.12.2021 um 18:20 Uhr in **** Y, Adresse 2, im Kundenbereich der Betriebsstätte des Supermarkts „BB“ und wollten dort einkaufen. Weder der Beschwerdeführer noch NN trugen während dem Einkauf eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Es wurde sodann telefonisch bei der PI Y Anzeige erstattet, worauf die Streife „Y 1“ mit den Beamten GI LL und Insp MM zum Einkaufsmarkt fuhr, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Geschäft angetroffen wurde und er keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen hat. Der Beschwerdeführer wurde beamtshandelt und über die Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt.

Eine ärztliche Bestätigung zur Befreiung der Maskenpflicht wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag zum vorfallsgegenständlichen Tatzeitpunkt Einkäufe im BB in **** Y, Adresse 2, tätigte und dabei keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen hat, weshalb er die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Nichttragen des Beschwerdeführers der entsprechenden Maske im Supermarkt „BB“ in **** Y, Adresse 2, ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus der Anzeige der PI Y vom 10.02.2022. Weiters ergibt sich das Nichttragen der entsprechenden Maske aus im Parallelverfahren, welches vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl *** behängt und hier insbesondere aus der Anzeige vom 10.02.2022, ***. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Maskenbefreiungsattest vorwies, ergeben sich ebenfalls aus den oben angesprochenen Anzeigen.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 6 Abs 4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung haben Kunden beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Gemäß § 3 Abs 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes durch Personen, die dort eine Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benützen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Festgehalten wird, wie bereits mehrfach ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag im Supermarkt in **** Y, Adresse 2 keine entsprechende Schutzmaske getragen hat und dies selbst auch gar nicht bestreitet.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ gemäß § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüber hinaus gehenden Einwände gehen ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach §19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach §19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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