Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/2896-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.36.2896.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z und (2.) des BB, wohnhaft Adresse 2, 6263 Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC und DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA und (2.) des BB wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2022, Zl *, wurde dem von der *** GmbH beantragten Neubauvorhaben zur Errichtung eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen auf Gst1 KG Z die Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen erhoben AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) anwaltlich vertreten fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 10.11.2022 und brachten darin nach detaillierter Darlegung des Sachverhalts samt Vorgeschichte zusammengefasst Folgendes vor:
Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst**1 KG Z) entbehre gegenwärtig des nötigen Zufahrtsweges zum öffentlichen Weg. Weiters sei das gegenständliche Projekt mit 5 Wohnungen und 16 Parkplätzen nicht mehr von der damaligen Dienstbarkeit gedeckt. Damals sei die Dienstbarkeit für das Wohnhaus der Übernehmer – natürlich auch allfälliger Rechtsnachfolger - gewährt worden und nicht für ein Projekt mit (vorerst) 5 Wohneinheiten samt Besucher und Anlieferverkehr. Gegenständlich seien 16 Autoabstellplätze geplant. Alleine aus dieser hohen Anzahl sehe man, dass es zu einer massiven Ausweitung des Servituts kommen werde, was unzulässig sei. Das bestehende Servitut werde auch immer wieder durch dort parkende Autos blockiert und würden sich die parkenden Personen auf anscheinend in Bauakten ausgewiesene Stellplätzen berufen. Im Sinne einer Suche nach dem hypothetischen Parteiwillen hätte der Geschenkgeber damals einer solchen Dienstbarkeit nie und nimmer zugestimmt. Zunächst sei daher die Frage einer beabsichtigten Ausdehnung des Servituts von einem Zivilgericht zu klären und bevor das Ganze nicht geklärt sei, dürfe kein Baubescheid erlassen werden. Die belangte Behörde mache es sich hier auch viel zu leicht, wenn sie glaube, der Hinwies darauf, dass das Ganze kein Nachbarrecht sei, reiche aus, um die Einwendungen abzuweisen. Die angeführte Rechtsprechung des VwGH sei aber auf diesen Fall nicht anwendbar. Die bestehende Zufahrt sei in ihrer bestehenden Breite für das Projekt nicht ausreichend und wurde dazu die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Zufahrtssituation beantragt. Weiters wurde in der Beschwerde mit näherer Begründung die Einwendungen der Beschwerdeführer im behördlichen Bauverfahren nochmals wiederholt, und dazu ausgeführt, dass man den Eindruck habe, dass die Baubehörde die schriftlichen Einwendungen der Nachbarn nicht im Baubescheid dokumentiert haben möchte. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO werden Einwendungen im Zusammenhang mit der Zufahrt und der diesbezüglichen Vorgangsweise dargetan und eine mangelnde rechtlich gesicherte Zufahrt für das gegenständliche Bauprojekt geltend gemacht. Das Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche sei jedoch Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Aus einer in der Beschwerde wiedergegebenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2020/26/0463-1 ergebe sich eindeutig, dass für das gegenständliche Projekt die Bauplatzeignung gem § 3 Abs 1 TBO nicht gewährleistet sei und sei es der Baubehörde rechtlich gar nicht möglich, die zivilrechtliche Frage selbst zu beantworten und dürfe sie keinen Baubescheid erlassen. Weiters wurde vorgebracht, dass sich aus den Einreichplänen ergebe, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht auszuschließen sei und wurde daher eingewendet, dass die Angaben im Bauansuchen nach § 29 Abs 4 TBO über die Nutzung und über die Art der Finanzierung fehlen. Zudem wurde geltend gemacht, dass die im Bebauungsplan festgelegte Baudichte nicht mit dem örtlichen Raumordnungskonzept in Einklang zu bringen sei und seien die Abstandsbestimmungen und die Baudichten ebenfalls nicht eingehalten. Zudem werde auch in die Steigung der bestehenden Zufahrt des Beschwerdeführers AA massiv eingegriffen.
Abschließend wurde daher beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Bauansuchen abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44/2022:
(…)
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
In einem Verfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren ist jedoch – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts auf das Beschwerdevorbringen nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht des Nachbarn (noch) besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; ua).
2. Soweit in der Beschwerde auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.03.2020, LVwG-2020/26/0463-1, Bezug genommen wird, ist dazu hinsichtlich der Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts auszuführen, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar ist, der dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.03.2020 zu Grunde lag.
Während nämlich in der Entscheidung im Verfahren zu Zahl LVwG-2020/26/0463 vom Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde des Bauwerbers gegen den Bescheid mit dem sein Bauansuchen abgewiesen wurde, zu entscheiden war, ist Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Beschwerde der beiden Nachbarn gegen den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2022, Zl , mit dem einem Bauansuchen eines Dritten ( GmbH) die Baubewilligung erteilt wurde.
Im Verfahren zu Zahl LVwG-2020/26/0463 war sohin kein eingeschränkter Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einen Baubewilligungs-verfahren gegeben, wie dies gegenständlich der Fall ist.
3. Das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – nämlich in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige und konkrete Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).
4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer AA Eigentümer des Gst2 und der Beschwerdeführer BB Eigentümer der Gste3 und .Gst**4, alle KG Z.
Daraus folgt, dass ihnen als Nachbarn im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Geltendmachung sämtlicher der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte zugekommen ist.
Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 33 Abs 3 TBO 2022 ist taxativ (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163; VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; ua).
Über die in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Rechte hinaus kommt einem Nachbarn in einen Baubewilligungsverfahren nach der Tirol Bauordnung daher kein Mitspracherecht zu.
5. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. März 1986, SlgNr 10.844, ausgesprochen hat, ist es dem Gesetzgeber auf Grund der Verfassung nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die Beschränkung der Nachbarrechte in der Tiroler Bauordnung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
6. So hat der VwGH in seinen Entscheidungen auch zur Tiroler Bauordnung daher bereits mehrfach ausgeführt, dass dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der notwendigen Zufahrt für das jeweils konkret beantragte Bauvorhaben zukommt, und damit auch kein Recht darauf, ob und gegebenenfalls wie eine Zufahrt benützbar ist oder eine diesbezügliche Dienstbarkeit dem Bauvorhaben entspricht (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; ua).
Insbesondere kommt den Nachbarn daher auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage zu, ob der Bauplatz gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 über eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt (vgl VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044; ua).
Es war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens sowie der gegenständlichen Entscheidung auf das umfassende Vorbringen der beiden Beschwerdeführer als Nachbarn des gegenständlichen Bauvorhabens betreffend die Vorgaben des § 3 Abs 1 TBO 2022 nicht näher einzugehen, und hatte dazu mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Prüfung zu erfolgen.
Es war daher auch aus diesem Grund dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens keine Folge zu geben.
7. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang daher noch anzumerken, dass durch die Erteilung einer Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - auch nicht in Eigentumsrechte oder Nutzungsrechte anderer eingegriffen wird, da mit der Erteilung der Baubewilligung für ein beantragtes Bauvorhaben keine Zufahrtsrechte eingeräumt oder ausgedehnt werden (vgl VwGH 22.04.1999, 97/06/0248; VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044; ua).
8. Werden in einer Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, hat die Behörde nach § 33 Abs 8 TBO 2022 möglichst auf eine Einigung hinzuwirken.
Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
Wie der VwGH dazu allerdings in ständiger Rechtsprechung ausführt, würde selbst der Umstand, dass sich eine Baubehörde weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinander gesetzt, noch auf eine Einigung hingewirkt, noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verweist, noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt, keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides bedeuten, weil sie dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen des § 33 Abs 8 TBO 2022: VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062; VwGH 16.07.1992, 92/06/0082; ua).
9. Soweit von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass die Baudichten nicht eingehalten würden, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs 3 TBO 2022 und seinen Vorgängerbestimmungen ausführt, kommt einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht hinsichtlich der Baudichte zu, worunter gemäß § 61 TROG 2022 neben der Nutzflächendichte auch die Baumassendichte und Bebauungsdichte fallen (vgl VwGH 05.112015, Zl Ro 2014/06/0036; VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124; ua).
10. Auch hinsichtlich der Vorgaben des § 29 Abs 4 TBO 2022 (Nachweis bzw Glaubhaftmachung des Bauwerbers, dass keine Verwendung als Freizeitwohnsitz beabsichtigt ist) kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
11. Soweit ohne jegliche nähere Ausführung weiters vorgebracht wird, dass auch die Abstandsbestimmungen nicht eigenhalten würden und dazu in der Beschwerde nur der Gesetzestext des § 33 Abs 3 TBO 2022 angeführt wird, ergibt sich dazu Folgendes:
Eine Einwendung im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 (bzw des § 42 Abs 1 AVG) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet.
So wie das Vorbringen keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinn ist, gilt dies gleichermaßen für nur allgemein abgegebene Erklärungen, da damit nicht entsprechend konkret eine Verletzung von Rechten behauptet wird (vgl VwGH 15.03.2012, 2011/06/0207; ua).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung handelt sich auch dann nicht um eine zulässige Einwendung, wenn zB dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße oder wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzung aufgezählt werden (vgl dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 42, Rz 32 f - Stand 1.4.2021, rdb.at; ua).
12. Im gegenständlichen Fall wurden von den Beschwerdeführern der Gesetzestext des § 33 Abs 3 TBO 2022 wiedergegeben und dazu ohne nähere Konkretisierung ausgeführt, dass die Abstandsbestimmungen nicht eingehalten seien.
Aufgrund des nur allgemein gehaltenen Vorbringens der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine entsprechende Einwendung im Rechtssinn erhoben, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichts darauf auch nicht weiter einzugehen war.
13. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer als Nachbarn im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung keine Berechtigung zukommen konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)