LVwG T LVwG-2022/50/2426-4

LVwG-2022/50/2426-4Tribunal administratif régional23 janv. 2023

Regest

Verlassen des privaten Wohnbereichs<br/>Nichtvorliegen eines erlaubten Zwecks<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/50/2426-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.50.2426.4.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.08.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird.

2. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 27.03.2021 um 21:00 Uhr in Z, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zusammen mit mehreren Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten und haben somit entgegen § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 150,00

3 Tage

§8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Gesamtersatzfreiheitsstrafe

Gesamtbetrag

€ 15,00

3 Tage

€ 165,00

(…)„

In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter folgendes vor:

„Im gegenständlichen Verfahren vertrete ich den Beschuldigten, AA, noch immer rechtsfreundlich und erhebe namens meines Mandanten gegen das Straferkenntnis Zl *** des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16. 8. 2022, zur Post gegeben am 17. 8. 2022 (Poststempel), erfolglos zugestellt am 18. 8. 2022, zur Abholung hinterlegt am 19. 8. 2022 und somit in offener Frist

Beschwerde

und stelle die

Anträge

1. Das Straferkenntnis aufzuheben, abzuändern oder auf sonst geeignete Weise den rechtmäßigen Zustand herzustellen,

2. Eine mündliche Verhandlung abzuhalten, sofern die Behörde nicht schon aufgrund der Aktenlage antragsgemäß entscheiden und das Erkenntnis aufhebt.

Begründung

1. Beweislast

a.Die Behörde wertet den Einspruch als Schutzbehauptung und weist diesen als unbegründet ab, weil der Beschuldigte keine entlasteten Beweise vorgebraucht hätte.

Der Beschuldigte ist überhaupt nicht verpflichtet Entlastungsbeweise beizubringen. Gerade im Falle haltloser Vorwürfe seitens einer Behörde ist die Beibringung von Entlastungsbeweisen gar nicht möglich. Vielmehr wäre es Aufgabe der Behörde strafbares Verhalten zu beweisen und wenn sie das nicht vermag, ist auch keine Erfüllung eines Straftatbestandes anzunehmen. Dass die Behörde ihr Straferkenntnis auf das Fehlen von Unschuldsbeweisen stützt, über das Fehlen von Schuldbeweisen aber geradezu großzügigst hinwegsieht und einen berechtigten Einspruch zur Abwehr eines Vermögenschadens und verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkung als Schutzbehauptung (!) abtut, spricht Bände über die Qualität der Ermittlungsarbeit in Fällen angeblicher Verstöße gegen CovidSchutzmaßnahmenvorschriften.

Es ist bekannt, dass seitens der Behörden rechtsgrundlose Strafbescheide wie am Fließband erlassen worden sind ohne dabei die rechtsstaatlich gebotene Gründlichkeit walten zu lassen. Alleine der Beschuldigtenvertreter hat bereits mindestens vier rechtswidrige an harmlose Jugendliche gerichtete Strafbescheide erfolgreich bekämpft.

Die Behörden täten gut daran und würden das Gebot einer effizienten und sparsamen Verwaltung befolgen, wenn sie das gegenständliche Verfahren antragsgemäß erledigen würden.

2. Objektive Tatseite

a.Die Behörde behauptet bezüglich der objektiven Tatseite, dass der Tatbestand erfüllt wäre und keine Ausnahmetatbestand für das Betretungsverbot öffentlicher Räume vorläge. Gleichzeitig stellt die Behörde aber fest, dass der Beschuldigte auf dem Weg nachhause war, weil eine Party in Y nicht stattgefunden hätte.

Damit gesteht die Behörde ein, die Rechtslage nicht zu (er)kennen, was -zugegeben - angesichts der sich oft kurzfristig ändernden und oft genug widersprüchlichen und unklaren Vorschriften auch schwierig ist. Im Gegensatz zu Normalbürgern, besonders Jugendlichen, ist es der Behörde aber vorwerfbar, die Rechtslage nicht zu kennen odertrotz Kenntnis nicht anzuwenden.

b.Ein Fußmarsch von Y zum „Tatort" dauert länger als eine Stunde. Wenn der Beschuldigte um 21.00 Uhr in der Adresse 1 in Z angehalten wird, folgt daraus, dass er früher als 20.00 Uhr in Y war und dort losgegangen ist.

Beweis:

Routenplaner 1 googlemaps

Das Betretungsverbot öffentlicher Plätze galt zur Tatzeit nämlich nur von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages. Der Beschuldigte hat sich also rechtmäßig vor 20.00 Uhr in Y aufgehalten und war auch vor 20.00 Uhr am Veranstaltungsort der Party. Das heißt, der Beschuldigte hätte sich nach seinem Plan bei Wirksamwerden des Betretungsverbotes um 20.00 Uhr bereits in Privaträumen in Y befunden.

Auch der Besuch einer in Privaträumlichkeiten stattfindenden Party wäre kein Verstoß gegen die von der Behörde angeführte Rechtsnorm.

Wenn nun diese Party ohne Zutun und zur Überraschung des Beschuldigten nicht stattfindet, steht der Beschuldigte vor der Situation, dass er sich in Y im Freien und somit schutzlos und ohne Übernachtungsmöglichkeit bei baldigem Einbruch der kalten Nacht befindet. Ein Aufenthalt im Freien unter diesen Bedingungen wäre der Gesundheit nicht zuträglich und sogar lebensgefährlich.

Beweis:

Amtswegig einzuholendes Gutachten über die Auswirkung von unvorbereitet und ohne nötige Ausrüstung im Freien verbrachte Nächte auf die Gesundheit.

Der minderjährige und mittellose Beschuldigte hatte nach der für ihn überraschenden Absage der Party gar keine andere Wahl, als den Heimweg anzutreten. Mangels Geld für ein Taxi- oder Busfahrt (geschweige denn eine Übernachtung in einem CC Hotel, falls es dort überhaupt eines geben sollte).

Das Aufsuchen der eigenen Wohnung - was die einzige Möglichkeit für den Beschuldigten war, sein Wohnbedürfnis zu decken und gesundheitliche Schäden abzuwenden - ist aber (neben anderen) jedenfalls ein Ausnahmetatbestand, welcher das Betreten öffentlichen Raumes erlaubt. Der „Tatort" liegt unter Berücksichtigung des Wegnetzes nahe an der (nur für Vögel, nicht für den Beschuldigten wählbaren) Luftlinie zwischen Y und seiner Wohnung in der Adresse 2 in Z. Schon wegen der Verkehrssituation auf der Bundesstraße (kein Gehsteig) und weil dem Beschuldigten kein anderer Weg als der gut beschilderte Wanderweg über den CC Boden bekannt war, war die Wahl der Wegstrecke vernünftig und ist diese die nahezu kürzeste gangbare Verbindung zwischen Y und seiner Wohnung. Das gefühlsmäßige Finden der kürzesten Verbindung innerhalb der verbauten Stadt ist ohne technische Hilfsmittel schwierig bis unmöglich; die gewählte Strecke kommt der Ideallinie überraschend nahe.

Beweis:

Routenplaner 2 googlemaps

Es gibt also keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass sich der Beschuldigte nicht zum Aufsuchen seiner Wohnung zur Tatzeit am Tatort befunden hätte.

Wenn die Behörde wider aller Vernunft einen solchen Grund vermuten würde, läge es an ihr, diesen Umstand zu beweisen. Die Behörde hat diesbezüglich aber keinerlei Ermittlungen oder Feststellungen getroffen. Vielmehr wurde der vom Beschuldigten wahrheitsgemäß behauptete Sachverhalt festgestellt.

Die Behörde hat also den Sachverhalt zwar richtig festgestellt, aber fehlerhaft

rechtgefolgert und bezüglich der objektiven Tatseite geirrt.

c.Sollte der Beschuldigte mit diesen Handlungen oder der Absicht an einer Party teilzunehmen gegen eine andere Vorschrift verstoßen haben, ist dies jedenfalls verjährt.

3. Subjektive Tatseite

a.Der Beschuldigte hatte keinen Einfluss auf die Absage der Party und hat diese nicht zu vertreten. Er hatte die Absage der Party auch nicht vorhersehen können.

Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Partys rechtzeitig vor dem Aufbrechen der geladenen Gäste (von zuhause) abgesagt werden und nicht erst bei Eintreffen der geladenen Gäste am Ort der Einladung. Andernfalls wäre der Beschuldigte gar nicht erst nach Y aufgebrochen und hätte den beschwerlichen Fußmarsch vermieden. Es ist somit absolut glaubwürdig, dass der Beschuldigte von der Absage der Party überrascht worden ist.

Die Konfrontation mit dieser - aufgrund der Entfernung von zuhause, der fortgeschrittenen Uhrzeit und der Umstände - Situation ist dem Beschuldigten nicht vorwerfbar und hat dieser weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Es ist auch keine Handlung denkbar, welche der Beschuldigte setzen hätte können um diese unangenehme Situation zu vermeiden.

b.Nach der für den Beschuldigten überraschenden Absage der Party in Y war seine einzige Möglichkeit nicht im Freien übernachten zu müssen, den Heimweg anzutreten, weil er naturgemäß nicht mit Überlebensausrüstung zu einer Party ausrückt. Dass er weder über eine Überlebensausrüstung für eine Übernachtung im Freien noch über Geld für eine Hotelübernachtung oder Fahrt mit öffentlichen oder privaten (Taxi) Verkehrsmitteln verfügt ist dem Beschuldigten nicht vorwerfbar.

c.Dass der Beschuldigte angesichts der einbrechenden kalten Nacht in Richtung seiner Wohnung aufbrach, ist vernünftig und gerechtfertigt. Auch bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens wäre diese angesichts der drohenden Gesundheitsschäden entschuldigt.

4. Strafhöhe

Aus rechtlicher Vorsicht wird darauf verwiesen, dass der minderjährige Beschuldigte weder über ein Einkommen noch Vermögen verfügt, unbescholten ist und mit der Behörde kooperiert hat. Diese Umstände hat die Behörde nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt.

5. Rechtswidrigkeit der Verordnung

Die Ausgangssperre war weder notwendig, noch zweckmäßig und auch nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung des gesetzlich gedeckten Zweckes und jedenfalls unverhältnismäßig.

6. Sonstiges

Es wird ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort keine Schutzmaske trug, den Mindestabstand zu anderen Personen unterschritten hat und mit anderen als einer nahen Bezugsperson unterwegs war.“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2021 um 21.00 von Insp. DD zusammen mit zwei weiteren Freunden, nämlich mit EE und FF, in Z, Adresse 1, angetroffen. Alle drei Personen leben in unterschiedlichen Haushalten. Der Beschwerdeführer hat sich somit zum oben angeführten Zeitpunkt außerhalb seines eigenen privaten Wohnbereiches aufgehalten. Beim Tatort handelt es sich um einen öffentlichen Ort im Freien.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Insbesondere ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde vorgelegten Strafverfügungen gegen EE (Strafverfügung vom 19.10.2021, Zahl ***) und FF (Strafverfügung vom 19.10.2021, Zahl ***), dass insgesamt 3 Personen angetroffen wurden und angezeigt wurden. Weiters ist aus den Strafverfügungen ersichtlich, dass alle 3 Personen in unterschiedlichen Haushalten leben. Dass die 3 Personen befreundet waren, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sowie aus der Zeugenaussage von Insp. DD.

IV.Rechtsgrundlagen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2022, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 27.03.2021, BGBl I Nr 33/2021, samt Überschriften lauten:

„Ausgangsregelung

§ 6. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

(…)

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer

1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(…)

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 09.04.2021, BGBl II Nr 120/2021, samt Überschriften lauten:

„Ausgangsregelung

§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“

[…]

Veranstaltungen

§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß 15,

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,

8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9. Zusammenkünfte zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, von nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen,

10. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen,

11. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2012 im Freien und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

12. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und

13. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

(…)“

V.Erwägungen:

§ 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 27.03.2021, BGBl I Nr 33/2021, ermächtigt den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, durch Verordnung anzuordnen, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Gemäß § 11 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes bedürfen Ausgangsregelungen gem § 5 leg cit des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Gemäß § 11 Abs 3 letzter Satz leg cit ist in ihnen vorzusehen, dass sie spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten.

Gemäß § 8 Abs 5 des COVID-19-Maßnahmengesetztes, BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl I Nr 33/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer Verordnung gemäß § 5 leg cit zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen. In § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 27.03.2021, BGBl II Nr 120/2021, wurde – gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung – verordnet, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu den in den Ziffern 1 bis 9 aufgezählten Zwecken zulässig ist.

Die Beschwerdeführer hielt sich am 27.03.2021 um 21:00 Uhr in **** Z, Adresse 1, zusammen mit zwei weiteren Personen bzw. Freunden, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, auf und wurde dabei polizeilich angehalten. Er hielt sich somit (jedenfalls) zu diesem Zeitpunkt außerhalb seines eigenen privaten Wohnbereichs auf, um von einer nicht stattfindenden Party in Y heimzugehen.

Der Beschwerdeführer hat somit objektiv die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 iVm Abs 5 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 27.03.2021, BGBl II Nr 120/2021, verletzt und hat damit gemäß § 8 Abs 5 des COVID-19-Maßnahmengesetztes, BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl I Nr 33/2021, eine Verwaltungsübertretung begangen, zumal gemäß § 2 Abs 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 27.03.2021, BGBl II Nr 120/2021 Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung und der zur Tatzeit bereits über ein Jahr andauernden Pandemie jedenfalls Anlass bestanden hat, sich vor dem Verlassen des eigenen Wohnbereichs mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen.

Zum Vorbringen der häufigen Novellierung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung bzw. der sich generell oft ändernden Gesetzeslage im Hinblick auf COVID-19 wird drauf hingewiesen, dass die einzelnen Novellen überwiegend keine inhaltlichen Änderungen der hier gegenständlichen Ausgangsregelung des § 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit sich brachten und schon die gesetzlich normierte Vorgabe in § 11 Abs 3 letzter Satz COVID-19-MG eine Novellierung des zeitlichen Anwendungsbereichs erfordert, wenn die epidemiologische Lage ein Beibehalten der Ausgangsregelung jeweils über zehn Tage hinaus erforderlich macht. Auch dies war Teil der medialen Berichterstattung. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs 2 leg cit).

Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die COVID-19-Bestimmungen zu werten. Erschwerende Gründe lagen nicht vor.

Die vom Vertreters des Beschwerdeführers mitgeteilten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse waren in die Strafbemessung einzubeziehen. Der Beschwerdeführer hat laut Vertreter kein Einkommen bzw. sonstiges Vermögen. Im Hinblick auf diese unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafhöhe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. Die herabgesetzte Strafe ist schuld- und tatangemessen.

Mit der Herabsetzung der Geldstrafe ist nicht zwingend eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe verbunden, wenn die Geldstrafe wegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse herabgesetzt wird (vgl VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567, 03.09.2018, Ra 2018/02/0243 mwH). Nach § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren bei der Strafbemessung und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (vgl VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099, 28.05.2013, 2012/17/0567 ua).

Da im vorliegenden Fall die Herabsetzung der Geldstrafe nur aufgrund der dargestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers erfolgte, ist die ordnungsgemäß bemessene Ersatzfreiheitsstrafe nicht abzuändern.

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Beschwerdevertreters wurde nicht nachgekommen, weil der Sachverhalt für das erkennende Gericht feststeht.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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