Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/21/0837-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2019.21.0837.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.02.2019, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Waffengesetz 1996,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2019, Zl ***, mit welchem gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Waffengesetz, der dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y am 03.11.1993 ausgestellte Waffenpass, Seriennummer ***, entzogen wurde, aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, die eingezogenen waffenrechtlichen Urkunden sowie die genehmigungspflichtigen Schusswaffen an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.02.2019, Zl ***, gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Waffengesetz 1996 den von der belangten Behörde am 03.11.1993 ausgestellten Waffenpass, Seriennummer *** entzogen und den Beschwerdeführer aufgefordert, die waffenrechtliche Urkunde sowie die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schusswaffen innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft Y oder bei der zuständigen Polizeiinspektion abzugeben bzw innerhalb dieser Frist nachzuweisen, dass die Schusswaffen einer befugten Person überlassen wurden.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.02.2019 hat der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde am 06.03.2019 niederschriftlich eine Beschwerde erhoben und zugleich mit der Beschwerdeerhebung eine Bestätigung gemäß § 5 Abs 2 der Waffengesetz-Durchführungsverordnung vom 01.03.2019 vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl 2019/21/0837.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Waffenpass gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Waffengesetz 1996 deshalb entzogen, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, der belangten Behörde den sachgemäßen Umgang mit Waffen in Form eines „Waffenführerscheins“ gemäß § 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung beizubringen.
Anlässlich der mündlichen Beschwerdeerhebung vor der belangten Behörde am 06.03.2019 hat der Beschwerdeführer einen Waffenführerschein bzw eine Bestätigung gemäß § 5 Abs 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung vorgelegt. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 01.03.2019 in der Theorie und im Umgang mit seiner Waffe geschult wurde und auch mit der Waffe praktisch geschossen hatte. Diese Bestätigung wurde von der Firma BB, **** X, Adresse 2 ausgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als Inhaber eines Waffenpasses nach wie vor über die vom Gesetz geforderte Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 verfügt oder nicht.
Der Beschwerdeführer hat zusammen mit der Beschwerdeerhebung den Verlässlichkeitsnachweis erbracht. Die Einholung weiterer Beweise und auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher nicht notwendig.
IV.Rechtliche Beurteilung:
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
„§ 5
Sachgemäßer Umgang mit Waffen
(1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG).
(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.“
Für das erkennende Gericht steht nach Durchführung des Beweisverfahrens außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung fristgerechten Beibringung eines Waffenführerscheines gemäß § 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung nicht nachgekommen war. Zurecht hatte daher die belangte Behörde ein Entzugsverfahren betreffend den am 03.11.1993 ausgestellten Waffenpass mit der Seriennummer *** ausgesprochen.
Mittlerweile hat der Beschwerdeführer einen Waffenführerschein bzw eine Bestätigung gemäß § 5 Abs 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung mit Datum 01.03.2019 vorgelegt und somit die waffenrechtliche Verlässlichkeit unter Beweis gestellt.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der Entzugsbescheid aufzuheben und der Behörde aufzutragen, eventuell eingezogene waffenrechtliche Urkunden sowie Waffen wiederum auszufertigen, zumal an der nunmehr nachgewiesenen aufrechten waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers soweit aktenkundig kein Zweifel bestehen kann.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)