LVwG T LVwG-2022/40/2759-5

LVwG-2022/40/2759-5Tribunal administratif régional26 janv. 2023

Regest

Umgekehrter Emissionsschutz<br/>Nachbarrecht<br/><br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/2759-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.40.2759.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der 1. AA, der 2. BB, der 3. CC, des 4. DD und der 5. EE, alle vertreten durch Rechtsanwalt FF, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 24.08.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der TBO 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Baubewilligung entsprechend den ergänzenden mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol versehenen, diesem mit Eingabe vom 13.12.2022 vorgelegten Plänen (Pannummer *** vom 10.12.2022) erteilt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 30.06.2022 hat die Bauwerberin – GG – bei der belangten Behörde um die baubehördliche Bewilligung für den An-, Um- und Zubau beim bestehenden Gebäude auf Gst Nr **1 KG Y unter Vorlage von Einreichplänen angesucht.

Mit Kundmachung vom 29.06.2022 wurde die mündliche Verhandlung für Montag, den 11.07.2022 anberaumt. Im Zuge dieser Verhandlung gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll, dass die Abstände bestritten würden, welche entsprechend dem Bauprojekt nicht ausreichend seien. Darüber hinaus würden die vom Bauprojekt ausgehenden Emissionen beanstandet. Es fehle ein lärmtechnisches Gutachten, um diese Emissionen zu prüfen und es ergebe sich aus dem Bauprojekt, dass die Emissionen (Schallpegelgrenzwerte) über den gesetzlichen Grenzen lägen laut TROG bezüglich gemeinsamer Grundstücksgrenzen. Weiters werde auf die herannahende Bebauung Bezug genommen (umgekehrter Immissionsschutz laut TROG 2016). Auch hier fehle ein lärmschutztechnisches Gutachten. Durch das neue Bauprojekt samt den Wohnbereichen würden sich nachteilige Zustände für die bestehenden nachbarlichen Betriebsanlagen ergeben, welche allesamt genehmigt seien. Dabei werde insbesondere auf bestehende Lüftungsanlagen, Wellnessbereiche, Küchen, etc verwiesen, wobei die Behörde die jeweiligen Betriebsanlagengenehmigungen bei der zuständigen BH einholen wolle. Daraus würden sich zu berücksichtigende Emissionen, welche von den Bewohnern des neuen Bauprojektes hinzunehmen seien und dementsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben seien, ergeben. Weiters sei Parkplatz Nr ** nicht nutzbar, da die Zufahrt in dieser Form nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 12.07.2022wurde Herr JJ zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens für Emissionen für das vorliegende Bauverfahren bestellt.

Mit 22.07.2022 wurde ein schalltechnisches Gutachten zum Bauansuchen auf Gst **1 KG Y erstattet.

Mit Schreiben vom 25.07.2022 wurde dieses Gutachten in Wahrung des Parteiengehörs den Parteien übermittelt.

Mit Eingabe vom 18.08.2022 wurde ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für KK erstattet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde erster Instanz vom 24.08.2022, Zl *** wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführer Parteienerklärungen abgegeben worden seien, insbesondere hinsichtlich Emissionsschutz. Diese Einwendungen seien zwar mit einem lärmtechnischen Gutachten versucht zu entgegen, dabei habe die Behörde aber hier kein geeignetes lärmschutztechnisches Gutachten eingeholt, welches die heranrückende Bebauung und den damit eingehergehenden Immissionsschutz berücksichtigt hätte. Die Behörde habe lediglich ein Gutachten über die Emissionen des Bauwerbers eingeholt, nicht aber ein notwendiges Lärmschutzgutachten, welches die Emissionen der Beschwerdeführer abdecke, wobei gegebenenfalls entsprechende weitere Auflagen zum Immissionsschutz des Bauwerbers aufgetragen werden hätten müssen (umgekehrter Immissionsschutz). Es sei anlässlich der Bauverhandlung beantragt worden, die Behörde wolle die jeweiligen Betriebsanlagengenehmigungen der Antragsteller einholen, woraus sich zu berücksichtigende Emissionen ergeben hätten. Dieser Antrag sei unberücksichtigt geblieben. Es werde bemängelt, dass die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt habe, sodass auch das vorliegende Lärmschutzgutachten nicht den gebotenen Vorschriften entspreche. Im gegenständlichen Bauverfahren sei auch keine Rücksicht darauf genommen worden, dass beim beantragten Verwendungszweck Speiselokal mit Barbereich, Gastronomie, Küche und Pizzeria auf der Rückseite des Gebäudes ein Ausgang errichtet worden sei, wo anzunehmen sei, dass die Raucher am Freigelände bei offener Türe rauchten und sich unterhalten würden und dadurch eine unzumutbare Belästigung der Anrainer entstehe. Deshalb sei der Ausgang auf der Rückseite nicht geeignet, hier eine ausreichende Sicherstellung für die Beeinträchtigungen der Nachbarn herzustellen. Sinnvollerweise hätte hier ein weiterer (geschlossener Windfang) Abhilfe schaffen können, um die zu erwartenden Lärmemissionen aus dem Gebäude hintanzuhalten. Weiters seien auch Geruchsimmissionen bisher unberücksichtigt gelassen worden. Darunter fielen beispielsweise Fritteusen, Saucen, der Kochbetrieb etc. Auch diesbezüglich seien weder Erhebungen noch Ermittlungen gepflegt worden. Auch Gästezimmer mit Balkonen und Terrassen seien dem Bauplatz zugewandt, die wenn von den Gästen benutzt, ebenfalls Immissionen verursachten. Darüber hinaus seien weiters zu erfassen der Verkehr von Lieferanten, Lieferfahrzeugen, LKWs und dergleichen für die Zu- und Ablieferung für die Erfordernisse des Betriebes, der Verkehr durch Gästebesuch und anderer Personen, die zum Betrieb zu- und abfahren, der Verkehr der sonst der Beschwerdeführerin zugerechnet werden müsste, die Immissionen und Emissionen durch Filter und Abluftanlagen am Dach, die Immissionen und Emissionen durch den Betrieb des Gartens, der Balkone, der Terrassen und der allgemeinen Aufenthaltsbereiche, die Immissionen und Emissionen durch den im Freien zulässigen Genuss von Tabak und dergleichen, Kochgeruch und dergleichen, andere ins Gewicht fallende Geräusche, die Belastung durch einen Betrieb, der sieben Tage in der Woche laufe, im Winter zu- und abkommende Gäste als Schifahrer mit Schischuhen etc, das Zuschlagen von Autotüren und Kofferraumdeckeln, wartende Busse und dergleichen, Gespräche und Gäste, die sich vor dem Haus aufhielten, Betriebsgeräusche des Liftes, Lärm und aus den Kühlaggregaten und betriebsnotwendigen Maschinen, Anlagen und Anlagenteilen etc. Aus der Fülle von spezifischen Belästigungen, die von einem derartigen Betrieb ausgehen (Beschwerdeführer) ergeben sich notwendige Schutzmaßahmen zugunsten des Bauwerbers, die durch das lärmtechnische Gutachten, welches von der bestehenden Betriebsanlage ausgegangenen Immissionen erfasst hätten, aber nicht aufgenommen worden seien. Damit sei das vorliegende Gutachten nicht ausreichend. Weiters werde darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren vierzehn KFZ-Stellplätze gefordert seien. Aus den Planunterlagen ergebe sich, dass tatsächlich nur dreizehn Abstellplätze zugänglich seien, der vierzehnte Abstellplatz in der nördlich gelegenen Garage sei durch die Abluftanlage des Bauwerbers für PKWs nicht zugänglich. Hier seien auch verkehrstechnische Gutachten nicht eingeholt worden, die die erforderlichen Schleppkurven aufwiesen und eine Unmöglichkeit der Zufahrt zu diesem vierzehnten Abstellplatz nachwiesen. Ebenfalls werde bemängelt, dass ein brandschutztechnisches Gutachten nicht eingeholt worden sei, welches im gegenständlichen Verfahren notwendig gewesen wäre. Letztlich sei auf Erfordernisse von Maßnahmen während der Bauphase im gegenständlichen Bescheid keine Rücksicht genommen, ebenso im Hinblick auf die angrenzenden Gebäude mit hoher Empfindlichkeit Maßnahmen zur Lärmminderung aufzutragen. Insbesondere seien ein lärmarmer Baubetrieb und lärmarme Baumethoden aufzutragen, sowie die bauseitige Errichtung passiver Lärmschutzmaßnahmen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden geänderte Planunterlagen mit Eingabe vom 13.12.2022 nachgereicht.

Am 12.01.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der LL und der MM Amtssachverständige jeweils eine Stellungnahme abgaben.

II.Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 30.06.2022 hat die Bauwerberin bei der belangten Behörde um die baubehördliche Bewilligung für den An-, Um- und Zubau beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Y unter Vorlage von Einreichplänen angesucht. Mit Eingabe vom 13.12.2022 hat die Bauwerberin insofern eine Projektänderung vorgenommen, als dass die im nördlichen Bereich ursprünglich geplanten acht PKW-Abstellplätze nunmehr nicht mehr zur Ausführung kommen sollen, sondern extern in einer Entfernung von maximal 210 m geschaffen bzw angemietet werden sollen. Der Bauplatz ist als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2022 gewidmet. Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keinen zusätzlichen Emissionen durch Lärm bei den nächstgelegenen Nachbarn an den jeweiligen Grundgrenzen. Der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen wird um nicht mehr als 1 dB angehoben. Der planungstechnische Grundsatz ist eingehalten. Die nach § 37 Abs 4 TROG 2022 zulässigen Widmungswerte von 60dB am Tag, 55 dB am Abend und 50 dB in der Nacht werden an den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht überschritten.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **2, die Zweitbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gst **3. Die Drittbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **4, der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **5 und **6, welche allesamt unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzen. Die Fünftbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gst **7, welches in einem Abstand von 15 m, nicht jedoch in einem Abstand von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Bauakt der belangten Behörde bzw in Verbindung mit den eingeholten Stellungnahmen des LL Amtssachverständigen und des MM Amtssachverständigen. Darüber hinaus wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine umfassende schalltechnische Beurteilung durch den Privatsachverständigen JJ vom 22.07.2022 eingeholt. Diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten. Die ergänzende Begutachtung durch den MM Amtssachverständigen NN im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat ergeben, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist, dass es somit zu keinen relevanten Erhöhungen der akustischen Ist-Situation kommt. Das schriftliche Gutachten des JJ legt in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die jeweiligen Widmungswerte gemäß § 37 Abs 4 TROG 2022 an den Grundgrenzen eingehalten sind.

IV.Rechtslage:

Es gelten folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (WV) in der Fassung BGBl I Nr 58/2018:

„§ 41.

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42.

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 109/2021 lauten:

„§ 17.

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der Fassung LGBl Nr 62/2022 lautet:

„§ 33.

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien,

der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler

Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den

raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der

Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden

Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen

entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und

b) die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.

(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022 LGBl Nr 43 lauten:

§ 37.

Bauland

[…]

(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:

Tag

Abend

Nacht

6:00 bis 19:00 Uhr

19:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

Wohngebiet

50 dB

45 dB

40 dB

gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet

55 dB

50 dB

45 dB

Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet

60 dB

55 dB

50 dB

allgemeines Mischgebiet

65 dB

60 dB

55 dB

Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden. […]

§ 40.

Mischgebiete

[…]

(3) Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.

[…]“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 u.v.a.).

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **2, die Zweitbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gst **3. Die Drittbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **4, der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **5 und **6, welche allesamt unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Y angrenzen. Die Fünftbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gst **7, welches in einem Abstand von 15 m, nicht jedoch in einem Abstand von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegt. Sämtliche Beschwerdeführer sind damit Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 2 TBO 2022. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f taxativ aufgezählten subjektiven Rechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Fünftbeschwerdeführerin ist berechtigt die Nichteinhaltung der im § 33 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

In Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit und des zulässigen Umfangs der gegenständlichen Beschwerde war vorab zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Rahmen des erstinstanzlichen Bauverfahrens aufrechterhalten haben. Dazu muss auf die von ihnen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen rechtzeitigen Einwendungen abgestellt werden.

§ 42 AVG selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung, sondern setzt ihn voraus (Hauer/Leukauf 6. Auflage AVG § 42 Anmerkung 4). Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer Einwendung die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl VwGH 02.07.1998, 98/07/0042; 18.09.2002, 2001/07/0149 u.v.a.). Nur eine Einwendung in diesem Sinne (VwGH 18.11.2002, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gemäß § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung um weiteren Verfahren).

Nach der Fassung des § 42 Abs 1 AVG („soweit“) bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten (VwGH 07.02.2011, 2010/06/0257).

Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, das heißt welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011 u.v.a.).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachten sämtliche Beschwerdeführer übereinstimmend im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Abstände nicht ausreichend wären, dass ein Gutachten in Bezug auf die Lärmtechnik fehle und dass auf die herannahende Bebauung Bezug genommen werde (umgekehrter Emissionsschutz) auch hier fehle ein lärmschutztechnisches Gutachten. Die Behörde wolle die jeweiligen Betriebsanlagengenehmigungen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einholen. Daraus würden sich zu berücksichtigende Emissionen ergeben.

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, 2008/05/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass das Vorbringen eines Betriebsinhabers, mit dem er sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen wendet, nur dann eine Einwendung im Rechtssinne darstellen kann, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, in welchem durch die Bauordnung geschützten subjektiv-öffentlichen Recht er sich als Nachbar verletzt erachtet. Im Sinne dieser Rechtsprechung muss der Betriebsinhaber, um eine taugliche Einwendung im Sinne des § 33 Abs 5 TBO 2022 zu erheben, vorbringen, welche zulässigen Emissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl in diesem Zusammenhang auch etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 27.08.2014, 2012/05/0027 und vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0107).

Mit dem Vorbringen, dass auf die herannahende Bebauung Bezug genommen werde und ein lärmschutztechnisches Gutachten fehle und, dass durch das neue Bauprojekt samt Wohnbereichen sich nachteilige Zustände für die bestehenden nachbarlichen Betriebsanlagen, welche allesamt genehmigt seien ergäben, wobei die Behörde die jeweiligen Betriebsanlagengenehmigungen bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einholen wolle, wird nun keine zulässige Einwendung im Sinne dieser Rechtsprechung erhoben, weshalb eine Einwendung im Sinne des § 33 Abs 5 TBO 2022 nicht vorliegt und die Beschwerdeführer in diesem Umfang als präkludiert im Beschwerdeverfahren gelten, sodass auf dieses Thema im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht näher einzugehen ist.

Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass kein brandschutztechnisches Gutachten eingeholt worden wäre. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung kein Vorbringen erstattet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ein brandschutztechnisches Gutachten eingeholt hat, welches mit 18.08.2022 erstattet wurde. Es mag zwar zutreffen, dass zu diesem brandschutztechnischen Gutachten seitens der belangten Behörde kein Parteiengehör gewahrt wurde, durch die Durchführung einer öffentlichen-mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die Verlesung der Akten gilt dieser Verfahrensmangel jedoch als geheilt.

Die Beschwerdeführer bringen weiters im Rahmen der Beschwerde vor, dass die Anzahl der Stellplätze die Zufahrt und die Schleppkurven nicht ausreichend wären und auch hierzu ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen gewesen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass die Frage der Anzahl der zu schaffenden Stellplätze bzw die Zufahrt zum Bauplatz schlechthin nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren umfasst ist.

Ebenso verhält es sich mit den Fragen der Bauausführung und der Vorschreibung von Maßnahmen zur Lärmminderung während der Bauphase. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl VwGH 14.09.2020, Ra 2018/06/0218).

Anhand der im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen und des Fehlens eines lärmtechnischen Gutachtens (damit gemeint sein dürfte die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, ist daher die gegenständlich erhobene Beschwerde noch zu beurteilen. Hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen wird im Rahmen der vorliegenden schriftlichen Beschwerde nichts vorgebracht, sodass letztlich im Beschwerdeverfahren lediglich die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist zu prüfen.

Der Bauplatz ist als Kerngebiet gemäß § 40 Abs 3 TROG 2022 gewidmet. Danach dürfen unter anderem Gebäude für Gastgewerbebetriebe errichtet werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet insbesondere durch Lärm nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nach § 38 Abs 6 gilt die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Im Kerngebiet werden gemäß § 37 Abs 4 TROG 2022 für den Tagzeitraum 60 dB, für den Abendzeitraum 55 dB und für den Nachtzeitraum 50 dB festgelegt.

Das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholte lärmtechnische Gutachten bestätigt, dass diese drei dB-Werte während des Tages, des Abends und in der Nacht durch das geplante Bauvorhaben nicht überschritten werden. Auch der MM Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sowohl der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird und dass auch unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.

Für das gegenständlich geplante Vorhaben bedeutet dies, dass die Errichtung einer Pizzeria anstatt eines Taxiunternehmens die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, welches als Kerngebiet gewidmet ist, nicht wesentlich beeinträchtigt und somit in lärmtechnischer Hinsicht als zulässig zu betrachten ist. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen beider Sachverständiger ist aufgrund des geplanten Objekte auszuschließen, dass die relevanten Widmungswerte an der Grundstücksgrenze überschritten werden.

Den Beweisanträgen war keine Folge zu geben, zumal in Bezug auf den negativen Immissionsschutz Präklusion eingetreten ist und die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 infolge des im Verwaltungsverfahren geltenden Kumulationsprinzipes die Baubehörde daran nicht gebunden ist. Sollten in baurechtlicher Hinsicht mehr Verabreichungsplätze geschaffen werden, so obliegt die Ahndung der Baubehörde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Verletzung von geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer nicht vorliegt, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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