LVwG T LVwG-2021/19/2661-6

LVwG-2021/19/2661-6Tribunal administratif régional2 févr. 2023

Regest

Vergütung <br/>Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/19/2661-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.19.2661.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 01.07.2021, Zahl ***, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetzes 1950 (EpiG),

I.

den Beschluss:

1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 26.03.2020 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 hat die AA GmbH (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Rechtsanwältin, für den Zeitraum der Geltung der Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Bezirk Innsbruck-Stadt (im Folgenden: Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck), erlassen vom Bürgermeister der Stadt Z, veröffentlicht im Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, von 17.03.2020 bis einschließlich 26.03.2020 gemäß § 32 Abs 4 und 5 EpiG eine Vergütung für Verdienstentgang in der Höhe von 4.250,00 Euro beantragt.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsanwältin bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein.

Mit Bescheid vom 01.07.2021, Zahl ***, wies der Bürgermeister der Stadt Z (belangte Behörde) den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs 1 Z 5 iVm § 20 EpiG iVm § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen mit § 4 Abs 2 COVID-19-MG in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung, wonach die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen, sofern der Bundesminister eine Verordnung gemäß § 1 COVID-19-MG erlassen hat. Im gegenständlichen Fall habe der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 15.03.2020, BGBl II Nr 96/2020, erlassen. Mit dieser Verordnung sei das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt worden. Auf Sachverhalte, die die COVID-19-MV-96 erfasst hätte, – dies treffe im gegenständlichen Fall zu – komme der in § 4 Abs 2 COVID-19-MG normierte Anwendungsvorgang zum Tragen.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsanwältin Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 01.07.2021, Zahl ***, und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass die beantragte Vergütung in Höhe von € 4.250,00 zugesprochen werde“; hilfsweise werde beantragt, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, die belangte Behörde gehe fälschlicherweise von einer materiellen Derogation aus. Eine materielle Derogation trete nur insoweit ein, als die sachlichen, persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiche einander widersprechender Normen ident seien (Identität des Regelungsgegenstandes). Dies treffe bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Gemäß § 3 der auf § 1 COVID-19-MG erlassenen COVID-19-MV-96 sei das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg sowie des Obersten Gerichtshofes (OGH) betont die Beschwerdeführerin, dass ein Betretungsverbot nicht mit einer Betriebsschließung gleichzusetzen sei. Die „VO BH X“ [gemeint die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck] ordne eine Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken an, die COVID-19-MV-96 ordne dagegen ein Betretungsverbot von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes an. Die Beschwerdeführerin setzt sich in weiterer Folge mit dem Wortlaut des § 1 lit b der Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck auseinander und hält davon ausgehend wörtlich fest: „Dem Zwecke der Verordnung nach sollte die Weiterverbreitung des Virus eingedämmt werden, jedoch sollte die ansässige Bevölkerung nicht von der Grundversorgung mit Nahrungsmitteln abgeschnitten werden. Durch die angeordneten Schließungen wurden die Touristen zur Abreise bewegt, wodurch die Gefahr einer hohen Zahl an infizierten Personen, die wiederum weitere Personen anstecken könnten, um eine Vielzahl verringert wurde. Rein unterhaltende Gastgewerbebetriebe wurden auch für Bewohner geschlossen. Im Sinne eines Interessenausgleichs sollte jedoch die Öffnung von gewöhnlichen Gastgewerben erlaubt bleiben, um zumindest die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen“. Davon ausgehend hält die Beschwerdeführerin fest, dass die „Verordnung der BH X“ [gemeint die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck] keine vollständige Schließung gewöhnlicher Gastgewerbebetriebe angeordnet habe. Der sachliche und persönliche, aber auch der örtliche Geltungsbereich unterscheide sich daher von der COVID-19-MV-96. Damit lägen die Voraussetzungen für eine materielle Derogation nicht vor. Die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck und die COVID-19-MV-96 hätten somit bis zum 26.03.2020 nebeneinander bestanden, ein Anspruch nach dem EpiG sei daher nicht ausgeschlossen worden. Die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck sei erst mit 26.03.2020 formell aufgehoben worden. Es sei somit lediglich eine formelle Derogation vorgelegen.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2021, Zl ***, legte der Bürgermeister der Stadt Z die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis vom 03.05.2022, Zl ***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst ging das Landesverwaltungs-gericht davon aus, dass durch die Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gastgewerbebetriebe (§ 3 COVID-19-MV-96) die auf das EpiG gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes (§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck) gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht mehr anzuwenden gewesen wäre. Mangels Anwendbarkeit des EpiG könnten auch Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden. Daran ändere auch die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V 188/2021 ua, festgestellte Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV-96 nichts.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingebrachten ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048-3, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.05.2022, Zl ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Aufgrund der Anlassfallwirkung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG hätte das Landesverwaltungsgericht „den auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützten Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung des Verdienstentganges so zu beurteilen [gehabt], als ob [der vom Verfassungsgerichtshof für nicht mehr anwendbar erklärte] § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.“

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat eine Gastgewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Restaurant“ mit dem Berechtigungsumfang gem § 111 Abs 1 Z 2 leg cit am Standort Adresse 1, **** Z, inne.

Am 27.04.2020 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 4 und 5 EpiG für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis einschließlich 26.03.2020, sohin für 10 Tage, in der Höhe von insgesamt 4.250,00 Euro. Das tägliche wirtschaftliche Einkommen für den genannten Zeitraum wurde von der Beschwerdeführerin mit täglich 500,00 Euro angegeben; davon sei eine tägliche Kostenersparnis in Höhe von 75,00 Euro abzuziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bereits dem Grunde nach abgewiesen. Mit der Berechnung der Höhe des vergütungsfähigen Verdienstentgangs hat sich die belangte Behörde Folge dessen nicht auseinandergesetzt. Sie hat diesbezügliche weder Ermittlungsschritte gesetzt, noch entsprechende Feststellungen getroffen oder eine konkrete Berechnung vorgenommen bzw überprüfen lassen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich ohne Zweifel aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt und ist im Übrigen unstrittig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid selbst wie folgt ausgeführt:

„Insgesamt war daher der Antrag bereits dem Grunde nach abzuweisen, sodass eine weitere Auseinandersetzung der Höhe nach nicht erforderlich war.“

IV.Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

2. Das COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung BGBl I Nr 16/2020, lautete auszugsweise wie folgt:

„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

Betreten von bestimmten Orten

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“

3. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der nunmehr geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4 (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Inkrafttreten

§ 13 (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2023 liegen darf.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

4. Die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Bezirk Innsbruck-Stadt, verordnet vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck, kundgemacht im Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, 14.03.2020, lautete auszugsweise wie folgt:

„Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Innsbruck-Stadt sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

b) Für die Bewohner der Stadtgemeinde Innsbruck sowie für die in der Stadtgemeinde Innsbruck aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 4

§§ 1 lit a und c, 2 bis 4 treten mit Ablauf des 15. März 2020 (24.00 Uhr), § 1 lit b mit Ablauf des 16. März 2020 (24.00 Uhr) in Kraft. Diese Verordnung tritt mit 13. April 2020 außer Kraft.“

5. Die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck über die Aufhebung der Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 127, kundgemacht im Bote für Tirol, Stück 12a Nr 185/2020, 26.03.2020 sowie nach § 6 Abs 2 EpiG am 26.03.2020 an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck, lautete wie folgt:

„§ 1

Die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr. 127, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Landeshauptstadt Innsbruck in Kraft.“

Im Bote für Tirol findet sich dazu folgender Hinweis: „Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Imst sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.“

6. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, lauteten im gegenständlichen Zeitraum wie folgt:

„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

...

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

...

§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.“

Durch die (am 20.03.2020 ausgegebene) Novelle BGBl II Nr 110/2020 der COVID-19-MV-96 wurde deren Außerkrafttreten mit Ablauf des 13.04.2020 angeordnet.

V.Erwägungen:

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 26.03.2020 gem § 32 Abs 1 Z 5 EpiG geltend gemacht.

Es ist unstrittig, dass in diesem Zeitraum (17.03.2020 bis 26.03.2020) das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, somit auch von Restaurants, gemäß § 3 Abs 1 der COVID-19-MV-96, welche auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG erlassen wurde, untersagt war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach der Bestimmung des § 20 EpiG voraus. § 4 Abs 2 COVID-19-MG über die Unanwendbarkeit des EpiG in Bezug auf Verordnungen auf Grund des COVID-19-MG gilt nicht nur für Betriebsschließungen, sondern für alle mit Verordnungen nach § 1 (später § 3) COVID-19-MG verfügten Maßnahmen, und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpiG, aus (vgl etwa VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; 03.02.2022, Ra 2021/09/0101, mwN).

Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.092021, V 188/2021 ua., erkannt, dass § 3 COVID-19-MV-96 gesetzwidrig war; gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (vgl die Kundmachung BGBl II Nr 501/2021).

Dies hat zur Folge – wie der der Verwaltungsgerichtshof in dem in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntis vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, Rn 28, ausgeführt hat – „dass das Verwaltungsgericht daher den auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützten Antrag der [Beschwerdeführerin] auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen [hat], als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte“.

Dieser Rechtsanschauung – entsprechend seiner Verpflichtung gem § 63 Abs 1 VwGG – folgend, ist nunmehr vom Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund der mit Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, angeordneten Maßnahmen betreffend Gastgewerbebetriebe, die auf § 20 EpiG gestützt waren, hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Betreten von Betriebsstätten, gemäß dem im damaligen Zeitraum in Geltung stehenden § 3 Abs 1 der COVID-19-MV-96, untersagt war.

§ 1 lit b zweiter Satz der Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, ordnete mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze im Bezirk Innsbruck Stadt an. Davon ausgenommen war die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung. Bereits im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde selbst davon aus, dass durch diese verordnete Maßnahme „die Gastronomie der Antragstellerin“ geschlossen worden ist und durch diese Schließung ein Verdienstentgang für die Beschwerdeführerin eingetreten ist.

Folge dessen steht der Beschwerdeführerin somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend ihren Gastgewerbebetrieb durch die zitierte Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG dem Grunde nach zu.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst war. Der verfahrensgegenständliche § 1 lit b der Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, trat gemäß § 4 leg cit „mit Ablauf des 16. März 2020 (24:00Uhr)“ in Kraft. Der Vergütungsanspruch beginnt somit mit dem 17.03.2020.

Die anspruchsbegründende Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, wurde durch die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 12a Nr 185/2020, zur Gänze aufgehoben. Die verordnungserlassende Behörde hat für das Inkrafttreten der Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 12a Nr 185/2020, aber gerade nicht auf den Ablauf des Tages der Kundmachung (das wäre vorliegend der 26.03.2020, 24:00 Uhr, da die Verordnung gem § 6 Abs 2 EpiG am 26.03.2020 an der Amtstafel der Stadt Z laut Hinweis im Bote für Tirol kundgemacht worden ist) abgestellt, sondern in ihrem § 2 normiert, dass diese „am Tag der Kundmachung“ in Kraft tritt. Sie sollte daher auch mit diesem Tag ihre aufhebende Wirkung entfalten. Da der „Tag der Kundmachung“ als solcher nicht teilbar ist, ist das Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung – wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, anzunehmen. Die (erst) in der Revisionsschrift seitens der Beschwerdeführerin erwogene „verfassungskonforme“ Interpretation der gegenständlichen Inkrafttretensbestimmung dahingehend, dass diese – entgegen ihrem insoweit klaren Wortlaut – ein Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung „mit Ablauf“ des Tages Kundmachung angeordnet habe, scheidet schon aus diesem Grund aus.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese davon ausgeht, dass die gegenständliche Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, (nur) bis zum Ablauf des 25.03.2020 in Geltung stand, sodass diese für den 26.03.2020 keine Grundlage für einen aus der durch sie gemäß § 20 EpiG verordneten Betriebsschließung abgeleiteten Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG darstellen kann.

Dieses Ergebnis unterstreichen auch die folgenden Überlegungen: Es ist anerkannt, dass sich die Geltung von sog Derogationsnormen sowie Inkrafttretens- und Einordnungs-(Überleitungs) bestimmungen mit dem Eintritt der mit ihnen verbundenen Rechtswirkungen erschöpft (vgl etwa Walter, Vorarbeiten zu einer Reform der Legistischen Richtlinien 1979 [1985], 19 ff und die diesbezüglichen Ausführungen zur Regierungsvorlage eines Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl I Nr 61/2018, EBRV 192 BlgNR 26. GP, S 5). Ebensowenig wie daher die Feststellung des Geltungsverlustes der derogierenden Normen und von Inkrafttretens- und Einordnungs-(Überleitungs-)bestimmungen durch den Gesetzgeber oder im Zuge einer Wiederverlautbarung des betreffenden Gesetzes einen „contrarius actus“ zur seinerzeitigen Außerkraftsetzung, Inkraftsetzung, Einordnung oder Überleitung darstellt (vgl wiederum die EBRV, aaO, S 6), würde das auch die spätere Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Derogationsnorm durch den Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art 140 B-VG nicht bewirken. Das heißt für den hier vorliegenden Fall, dass auch eine allfällige Feststellung des Verfassungsgerichtshofes (hier: in einem Verfahren gemäß Art 139 B-VG) der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 12a Nr 185/2020, nichts daran änderte, dass diese Verordnung die Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, mit Wirksamkeit vom 26.03.2020, 0:00 Uhr, aufgehoben hat, weil eben die Rechtswirkungen der Aufhebung mit Inkrafttreten der Aufhebungsverordnung eingetreten sind und sich in diesem Zeitpunkt erschöpft haben. Anders ausgedrückt: Die Frage einer allfälligen (erst in der Revisionsschrift behaupteten) Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 12a Nr 185/2020, wegen einer allfälligen Rückwirkung von einigen Stunden, ist für die Beantwortung der Frage, ob und wann deren aufhebende Wirkung eingetreten ist (nämlich mit 26.03.2020, 0:00 Uhr), im Ergebnis ohne Bedeutung.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in insoweit vergleichbaren Verfahren, in denen das Landesverwaltungsgericht Tirol Anträge auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 auf Grund der Schließung von Gastgewerbebetrieben zur Gänze abgewiesen hatte und sich die jeweils zu Grunde liegenden Anträge auf einen Zeitraum vom 16.03.2020 bzw 17.03.2020 bis 13.04.2020 bezogen, die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jeweils aufgehoben, soweit damit die Ansprüche für den Zeitraum von „17. bis 25. März 2020“ abgewiesen wurden und im Übrigen, sohin auch in Bezug auf den 26.03.2020, die Revisionen zurückgewiesen (vgl VwGH 14.11.2022, Ro 2022/03/0047; Ro 2022/03/0050). Die Regelung des Außerkrafttretens der in diesen Verfahren anzuwenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft W und der Bezirkshauptmannschaft V erfolgte, wie in allen anderen Bezirken Tirols, in der gleichen Weise wie in der hier maßgeblichen Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 12a Nr 185/2020.

Im Ergebnis begründet somit die gegenständliche Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum ihrer Geltung, das heißt konkret vom 17.03.2020 bis 25.03.2020, nicht jedoch für den 26.03.2020.

Unter den engen Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Diese Möglichkeit steht nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0019, mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; VwGH 12.11.2021, Ra 2014/20/0029, mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde vertrat im gegenständlichen Fall die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe auf Grund des § 3 Abs 1 der COVID-19-MA-96 iVm § 4 Abs 2 des COVID-19-MG schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Deshalb – so die belangte Behörde ausdrücklich – sei eine weitere Auseinandersetzung der Höhe nach nicht erforderlich gewesen. Dementsprechend hat die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Höhe der Vergütung des Verdienstentganges getätigt und auch keine dafür notwendigen Feststellungen getroffen bzw Berechnungen angestellt. Dem Verwaltungsakt bzw dem Antrag sind auch keine von der EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung geforderten maßgeblichen Daten zur Bestimmung des EBITDA laut Anlage A, zu entnehmen.

Die Ermittlung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges ist allerdings entscheidungswesentlich. Im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht verfügt die belangte Behörde über die entsprechenden technischen Hilfsmittel zur Berechnung der konkreten Höhe der Vergütung des Verdienstentganges und stehen dieser entsprechende Amtssachverständige zur Verfügung. Zudem können auch allfällige weitere Zuwendungen, die der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zwischenzeit gewährt wurden und einzubeziehen wären, rascher auf behördlicher Ebene erhoben werden. In der Gesamtschau liegen daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor (übereinstimmend zu vergleichbaren Konstellationen Götzl/Gruber/Reisner/ Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 28 Rz 20 mwN).

Im Ergebnis ist somit der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 17.03.2020 bis 25.06.2020 Folge zu geben, der angefochtene Bescheid für diesen Zeitraum aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückzuverweisen (Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses).

Da, wie oben dargelegt, die anspruchsbegründende Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, Bote für Tirol, Stück 10b Nr 127/2020, mit 26.03.2020, 0:00 Uhr, aufgeboben wurde, und somit – wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt – vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 in Geltung stand, besteht für den 26.03.2020 kein Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG. In Bezug auf den 26.03.2020 war die Beschwerde somit abzuweisen (Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses).

VI.Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist zum einen eine Rechtsfrage, die der Verwaltungsgerichtshof nunmehr in mehreren Erkenntnissen klärte. In der Folge war der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges dem Grunde nach besteht, zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Deshalb konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Parteien nicht beantragten – Verhandlung auch hinsichtlich Spruchpunkt II absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache diesbezüglich nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt I:

Die gegenständlich relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang dahingehen geklärt, dass der gegenständliche Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen ist, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte. Dieser Rechtsauffassung ist das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung gefolgt. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Zu Spruchpunkt II:

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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