Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/1177-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.02.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.27.1177.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:09.01.2022, 13:16 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, BB-Platz
Sie haben zu angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als TeilnehmerIn an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 602/2021, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl zum Tatzeitpunkt die Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass Sie an der "CC-Demo" am BB-Platz teilgenommen haben und dabei keine entsprechende FFP2-Maske getragen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 8 Abs. 5a Zif. 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-MG i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19- SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/202, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 602/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 60,000 Tage(n) 20 Stunde(n)§ 8 Abs. 5a Zif. 2 COVID-19-
0 Minute(n)Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr.
12/2020 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 255/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 70,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er als Patient nicht wisse, welche gesetzlichen Anforderungen ein Attest erfüllen müsse.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie in die Akten *** und ***.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.2006 geboren und war sohin zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer legte im behördlichen Verfahren eine ärztliche Bestätigung über die Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske (MNS) in jeglicher Form vor, wonach dieser von Frau DD am 10.12.2020 eingehend untersucht worden sei und festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer das Tragen einer Nasen/Mund-Schutzmaske nicht zugemutet werden könne und er daher aufgrund medizinischer Kontraindikation von der Verpflichtung zum Tragen einer Nasen/Mund-Schutzmaske freizustellen sei. Diese Freistellung gelte ab sofort und zeitlich unbegrenzt.
Der Beschwerdeführer hat am 09.01.2022 um 13:16 Uhr in **** X, Adresse 2, BB-Platz, an einer Versammlung (Demonstration) „CC-Demo“ teilgenommen und dabei keine entsprechende FFP2-Maske getragen.
DD ist in der Österreichischen Ärzteliste als approbierte Ärztin eingetragen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. Die Teilnahme an der Versammlung (Demonstration) am 09.01.2022 wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat auch nicht bestritten, keine FFP2-Maske getragen zu haben.
Aus einer Abfrage über www.aektirol.at ergibt sich, dass Frau DD als approbierte Ärztin in der Österreichischen Ärzteliste eingetragen ist. Die von ihr ausgestellte ärztliche Bestätigung ist im Sinn der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts wie in den Verfahren *** und *** zu würdigen, wenngleich DD auf ihrer Homepage sich als „Ärztin der Medizin, Gynäkologie, Orthomolecularen Medizin und Ärztin der Applied Kinesiologie“ bezeichnet.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 in der Fassung BGBl II Nr 602/2021 lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 2.
(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Zusammenkünfte
§ 14.
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
(…)
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
(…)
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
(…)
Ausnahmen
§ 21.
(..)
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
(…)
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(…)
Glaubhaftmachung
§ 22.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 21 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
(…)
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.“
V.Erwägungen:
Gemäß der 6. COVID-19-SchuMaV war zum Tatzeitpunkt bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 mit mehr als 50 Personen eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen konnten.
Der Beschwerdeführer hat – wie sich aus den Feststellungen ergibt – an einer Versammlung (Demonstration) mit mehr als 50 Personen teilgenommen und wäre sohin verpflichtet gewesen, eine FFP2-Maske zu tragen. Unbestritten hat der Beschwerdeführer bei der Versammlung keine FFP2-Maske getragen.
Der Beschwerdeführer legte im Verwaltungsstrafverfahren ein Befreiungsattest vom 10.12.2020 von Frau DD vor, womit eine Ausnahme nach § 1 Abs 4 Z 8 der 6. COVID-19-SchuMaV geltend gemacht wurde.
Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von einem ärztlichen Attest im Sinne des § 55 ÄrzteG 1998 aus.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht vom Tragen einer sonstigen nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) befreit war. Da dem Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich nur das Nichttragen einer FFP2-Maske zur Last gelegt wurde, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Korrektur des Spruches nicht vornehmen.
Im Übrigen ist im vorliegenden Fall zu bedenken, dass der Beschwerdeführer Jugendlicher im Sinn der §§ 58 ff VStG ist.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)