LVwG T LVwG-2022/21/2886-3

LVwG-2022/21/2886-3Tribunal administratif régional7 févr. 2023

Regest

Abmeldung <br/>Unterkunftgeber<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/21/2886-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.21.2886.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz 1991,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die angefochtene Ermahnung vom 30.10.2022, Zl LA/609220078975, aufgehoben und das Strafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Ermahnung vom 30.10.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer vorgeworfen, wie folgt:

„Es wurde Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:

1. Datum/Zeit: 15.01.2022, 00:00 Uhr - 30.06.2022, 11:00 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 1, 2, Personalzimmer des Hotel "CC"

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer BB geb. XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 30.06.2022 der Meldebehörde Gemeinde Z binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte hat am 31.12.20222 die Unterkunft in **** Z, Adresse 1/2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 22 Abs. 2 Zif. 5 i.v.m. § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“

Gegen die Ermahnung vom 30.10.2022 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Pfeifer,

Herr AA hat heute ein Brief mit der Nachricht bekommen, dass er eine Ermahnung bekommt.

wir haben Ihnen bereits den Sachveralt mitgeteilt, dass die *** GmbH Herrn BB aufgefordert hat seinen Wohnsitz abzumelden. Er hat uns aber keine Auskunft gegeben, und die Gemeinde auch nicht.

Beide teilten uns mit das Sie aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben.

Desweitern möchte ich AA XX.XX.XXXX einen Einspruch bezüglich dem Schreiben *** machen, ich bin weder Chef noch Büromitarbeiter und wüßte auch nicht was ich mit der An-und Abmeldung vom Personal als Privatperson zutun hätte. Ich bitte um löschung der Ermahnung und um Rückbestätigung.

Mit freundlichen Grüßen

Zehnle“

Mit Begleitschreiben vom 09.11.2022 hat sodann die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit E-Mail vom 22.11.2022, 10.27 Uhr, hat sodann der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, wie folgt:

„Sehr geehrter Dr. Wurdinger,

Bezüglich dem Telefongespräch sende ich Ihnen folgendes E-mail.

Wie bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Y per E-Mail mitgeteilt, bin Ich AA XX.XX.XXXX eine Privatperson bzw. ein Angestellter des Hotel CC.

Am 30.06.2022 kam die Polizei zu uns ins Lokal und fragte mich ob Sie BB sprechen könnte, ich habe der Polizei mitgeteilt das Herr BB nicht mehr bei uns im Betrieb ist.

Einige Zeit später bekam ich eine Anzeige, dass ich AA das Meldepflicht Gesetz nicht eingehalten habe.

Wie schon öfters mitgeteilt bin ich lediglich ein Angestellter im Service, weder Rezeptionist oder ähnliches wo ich verantwortlich sein könnte für die An-und Abmeldung des Personal. Darum bin ich mir keiner Schuld bewusst und wüsste auch nicht warum ich eine Ermahnung bekommen sollte.

Mit freundlichen Grüßen

AA

Sehr geehrter Herr Dr. Wurdinger,

Vielen Dank für das Telefongespräch anbei sende wir Ihnen noch einen Screen-Shot vom 20.05.2022 wo wir Herr BB abgemeldet haben.

Wie bereits auch schon öfters mitgeteilt, haben wir Herrn BB aufgefordert sich abzumelden, laut Aussage von BB hat er das auch gemacht. Aus Datenschutzgründen er uns aber die Bestätigung nicht gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

DD“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.12.2022 wurde sodann die Gemeinde Z aufgefordert, mitzuteilen, weshalb die Meldepflicht nach Ansicht der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer trifft, obwohl nach Auskunft seiner Gattin DD Meldungen nach dem Meldegesetz nicht in die Zuständigkeit des Beschwerdeführers fallen würden. Weiters wurde angefragt, ob es zutreffend sei, dass die Gemeinde Z sich unter Berufung auf das Datenschutzgesetz geweigert hätte, den Verantwortlichen des Hotels CC mitzuteilen, ob und wann sich Herr BB abgemeldet hatte.

Mit Schreiben vom 14.12.2022 hat daraufhin der Bürgermeister der Gemeinde Z ausgeführt, wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Wurdinger!

Betreffend Ihre Anfrage vom 02.12.2022 im Verfahren zu LVwG-2022/21/2886-2 kann ich Ihnen mitteilen, dass Herr BB, geb. XX.XX.XXXX, am 05.08.2022 von Amtswegen abgemeldet wurde. Hintergrund dafür war, dass ich als Bürgermeister der Gemeinde Z und somit als Meldebehörde seitens der *** GmbH, welche das Hotel CC in Z Adresse 1 betreibt, informiert wurde (im Zuge amtswegiger Erhebungen aufgrund einer Unzustellbarkeit von amtlichen Briefsendungen), dass Herr BB seine im Hotel CC mit 13.12.2021 angemeldete Unterkunft aufgegeben hat.

Warum die Bezirkshauptmannschaft X Herrn AA als meldepflichtigen Unterkunftgeber führt, entzieht sich meiner Kenntnis.

Es kann von mir bzw. behördenseits der Vorwurf nicht nachvollzogen werden, dass Mitarbeiter der Gemeinde Z unter Berufung auf das Datenschutzgesetz sich geweigert hätten, „den Verantwortlichen des Hotel CC mitzuteilen, ob und wann sich Herr BB abgemeldet hatte". Da es sich beim Zentralen Melderegister (ZMR) um ein öffentliches Register handelt, gibt es in der geübten Praxis der Gemeinde Z keine Verweigerungen von Auskünften aus dem ZMR unter Berufung auf das Datenschutzgesetz.

Ich verbleibe

mit freundlichen Grüßen

EE

Bürgermeister der Gemeinde Z“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ***.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria mit Stichtag 01.02.2023. Dem Auszug ist zu entnehmen, dass die *** GmbH mit Firmenbuchnummer *** mit Anschrift Adresse 2, **** Z, von Herrn FF vom 20.01.2012 bis 02.06.2022 als Geschäftsführer geführt worden war. Seit 03.06.2022 scheint Frau DD, geborene ***, geb am XX.XX.XXXX, als alleinige Geschäftsführerin auf. Dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass das Hotel CC in Z von der *** GmbH betrieben wird.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Herr BB, geb am XX.XX.XXXX hat bis zum 31.12.2022 in **** Z, Adresse 1/2, gewohnt. Es handelt sich hierbei um die Mitarbeiterunterkunft des Hotels CC, welches von der *** GmbH betrieben wird. Obwohl Herr BB bereits am 31.12.2022 nicht mehr in Z wohnhaft ist, hat er es zumindest bis zum 30.06.2022 unterlassen dies der Meldebehörde mitzuteilen. Gegenständlich wird nunmehr dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seiner Abmeldeverpflichtung im Sinne des Meldegesetzes 1991 nicht nachgekommen zu sein.

Es ist dem Akt nicht zu entnehmen, in welcher Funktion die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten vorwirft. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der *** GmbH eine führende Funktion innehat. Dem bereits oben bezeichneten GISA-Auszug ist darüber hinaus zu entnehmen, dass Geschäftsführer der *** GmbH zum Tatzeitpunkt Herr FF war. Seit 03.06.2022 vertritt Frau DD, geborene ***, die *** GmbH als gewerberechtliche Geschäftsführerin.

Es kann somit nicht festgestellt werden, in welcher Funktion dem Beschwerdeführer eine Verpflichtung nach dem Meldegesetz im gegenständlichen Fall treffen sollte.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Sowohl dem abgeführten Beweisverfahren der belangten Behörde als auch aus den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol konnte nicht erhellt werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form strafrechtlich verantwortlich für die Tätigkeiten der *** GmbH mit Sitz in Z wäre.

Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Fehlverhalten vorgeworfen wird oder nicht. Hierzu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Als Unterkunftgeber bzw Betreiber des Hotels CC in Z scheint die *** GmbH mit der Firmenbuchnummer *** auf.

Im abgeführten Beweisverfahren konnte nicht erhoben werden, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise strafrechtlich verantwortlich für die *** GmbH zum Tatzeitpunkt war bzw konnte nicht festgestellt werden, dass ihm firmenintern irgendwelche Aufgaben übertragen worden wären, wodurch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG hätte begründet werden können. Dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer irgendeine Vertretungsbefugnis zukommen würde.

Mangels Verantwortlichkeit für die Handlungen der *** GmbH als Betreiberin des Hotels CC war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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