LVwG T LVwG-2019/43/1067-7

LVwG-2019/43/1067-7Tribunal administratif régional14 févr. 2023

Regest

Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/43/1067-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2019.43.1067.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.04.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat „[…] das widerrechtlich auf den Gsten Nr **1 und **2, KG Z, errichtete Lager- und Garagengebäude mit Kühlraum und Hennenstall (Gebäude 2), […]“ und die Leistungsfrist mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des nunmehrigen Gst Nr **1, KG Z. Auf diesem Grundstück befinden sich mehrere Gebäude – 2 dieser Gebäude sind Gegenstand des baupolizeilichen Antrags, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet.

In Hinblick auf diese Gebäude (im Folgenden, so wie im bekämpften Bescheid als „Gebäude 2“ und „Gebäude 3“ bezeichnet) liegt folgender Genehmigungsstand vor:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) vom 05.05.1983, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den „Neu- und Zubau von Geräteeinstellplätzen auf Gp. **3 u.**4 KG Z“ erteilt. Es handelte sich bei dem betreffenden Zubau um einen Teil der nunmehr im bekämpften Bescheid als Gebäude 2 bezeichneten baulichen Anlage. Mit diesem Bewilligungsbescheid 1983 korrespondierende Planunterlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung ***, datiert vom März 1983 liegen im Behördenakt ein. Diese verfügen über keinen Genehmigungsvermerk der belangten Behörde, jedoch über eine von der belangten Behörde abgestempelte Vergebührung. Der enthaltene Lageplan – in der betreffenden Ausfertigung mit einem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen – wurde jedoch als Grundlage für das folgende Bauverfahren 1994 (siehe unten) genutzt und ist somit im Behördenakt enthalten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.1994, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den „Zubau eines Geräteschuppens im Anschluss an den Bestand Gp. **3 GB Z“ erteilt; als Geräteschuppen wird die bauliche Anlage auch im Spruch dieses Bescheids bezeichnet. Als Verwendungszweck wird in den Planunterlagen „Einstellplatz“ bzw. „Kistenlager“ angegeben. Es handelt sich hierbei um einen Zubau zu der im bekämpften Bescheid als Gebäude 2 bezeichneten baulichen Anlage. Auf den zugehörigen Planunterlagen findet sich ein Genehmigungsvermerk der belangten Behörde unter Nennung des Bescheides vom 22.03.1994, Zl ***, mit Bleistift ausgebessert auf Zl ***.

Das verfahrensgegenständliche Gebäude 2 stimmt in seiner Lage nicht mit jener der 1983 und 1994 bewilligten Anlage überein. Die Abweichung beträgt mindestens 4-5 m. In natura befindet sich das Gebäude 2 teilweise auf dem nördlich gelegenen Gst Nr **2.

Mit Bescheid vom 25.07.2005, Zl ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für das Vorhaben „Abbruch eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes u. Wiedererrichtung eines Gebäudes zur Einstellung von landwirtschaftlichen Geräten auf Gpn. **3 GB Z“. Hierbei handelt es sich um den südlichen Teil der im bekämpften Bescheid als Gebäude 3 bezeichneten Anlage.

Folgende im Behördenakt enthaltene Bescheide beziehen sich nicht auf die verfahrensgegenständlichen Gebäude 2 und 3:

Bescheid vom 06.06.2006, Zl *** („Umbau und Aufstockung des bestehenden Nebengebäudes im Hofstellenbereiche des landwirtschaftlichen Anwesens „Blasig“ in Adresse 1 auf der Bp..** GB Z“)

Bescheid vom 17.04.2007, Zl *** („Zubau eines Flugdaches beim bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb auf der Gp. **3 GB Z“) – ist mittlerweile erloschen

Am 20.02.2018 führte die belangte Behörde einen Ortsaugenschein auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers durch, auf dessen Grundlage der von der Behörde bestellte hochbautechnische Sachverständige BB ein Gutachten erstellte.

Mit Bescheid vom 02.04.2019 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgendes auf:

I.„gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 wird Herrn AA, Adresse 1, **** Z verpflichtet, das widerrechtlich auf Gst. Nr. **3, KG Z - ***** errichtete Lager-und Garagengebäude mit Kühlraum und Hennen Stall (Gebäude 2), die Erweiterung des Rinderlaufstalles mit Mistlege und das westl. Flugdachs (Zubau Gebäude 3) laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern mit der Beschreibung des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen BB vom Lokalaugenschein am 20.Feb.2019, eingelangt in der Baurechtsverwaltung am 25.Feb2019 in der Anlage zu diesem Bescheid, bis längstens 31.Juli.2019 Abzutragen und gänzlich zu entfernen.

II.Gemäß § 46 Abs 6 lit a / b TBO 2018 wird Ihnen als Eigentümer die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlage untersagt.“

Den Bescheid angeschlossen ist das erwähnte Gutachten („Lichtbilder mit der Beschreibung“) des von der belangten Behörde als hochbautechnischem Amtssachverständigen herangezogenen BB. Dieses beginnt mit einer Skizze, in welcher die der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vorhandenen Gebäude mit den Ziffern 1-3 bezeichnet sind. Unter laufender Bezugnahme auf diese ziffernmäßige Bezeichnung sind in dem Gutachten mehrerer Luftbilder aus den Jahren 1974-2016 sowie Fotos der einzelnen Gebäude enthalten. Des Weiteren wird hinsichtlich des Gebäudes 2 festgehalten, dass dieses „auf Grundlage“ der Baubewilligungen 1983 und 1994, diesen gegenüber jedoch mit einer Maßabweichung von mindestens 4-5 m (und vermutlich über die Grundgrenze hinweg) errichtet worden sei. Hinsichtlich des Gebäudes 3 hält der Sachverständige fest, dass nur für dessen südlichen Teil eine Baubewilligung, nämlich jene vom 25.07.2005, vorliege. Für dessen Erweiterung um einen Laufstall, eine Mistlege und ein westliches Flugdach lägen keine Baubewilligungen vor. In dem Gutachten finden sich weiters Ablichtungen aus den Planunterlagen zu den oben genannten Baubewilligungen 1983, 1994 und 2005, aus denen die jeweils bewilligten Gebäude bzw Bauteile ersichtlich sind.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei im Zuge eines Lokalaugenscheins am 20.02.2019 festgestellt worden, „dass es Abweichungen zum Bauantrag gibt, bzw ein Bauantrag gänzlich fehlt.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das nördlich an das Grundstück des Beschwerdeführers Nr **3 anschließende Gst Nr **2 steht (bereits seit 13.11.1981) im Eigentum des CC.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

Insbesondere ist in diesem das oe Gutachten („Lichtbilder mit der Beschreibung“) des von der belangten Behörde als hochbautechnischem Amtssachverständigen herangezogenen BB enthalten. In diesem wird auf nachvollziehbare Weise dargestellt, wie sich in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Gebäude 2 und 3 der Genehmigungs- sowie der Naturbestand darstellen. Die Dokumentation ist lückenlos und enthält nicht nur eine Übersichtsskizze, sondern auch Fotos sowie Darstellungen aus den jeweils genehmigten Planunterlagen. Auf dieser Grundlage sind die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar, zumal er die Gebäude auf den Darstellungen und in seinen Schlussfolgerungen konsequent und eindeutig (als Gebäude 2 bzw 3) bezeichnet.

Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeführt, dass das Gebäude 2 um mindestens 4-5 m versetzt und vermutlich über der Grundgrenze hinweg errichtet wurde. Der Beschwerdeführer seinerseits behauptete nicht einmal, dass das Gebäude 2 (bzw die 1983 und 1994 bewilligten Gebäude(teile)) an dem sich aus den Bewilligungen ergebenden Ort errichtet wurde. Dass lediglich der südlichste Teil des Gebäude 3 über eine Baubewilligung verfügt stellte der Sachverständige ebenso ausdrücklich fest. Auch dem widersprach der Beschwerdeführer nicht – dass für die südlichen Zubauten des Gebäudes 3 Baubewilligungen vorlägen, behauptete er nicht einmal.

Die Details betreffend das Eigentum an den oe Grundstücken wurden dem Grundbuch entnommen.

III.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[...]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 dritter Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

[...]“

IV.Erwägungen:

1. Rechtsgrundlage

in Hinblick auf die im vorliegenden Erkenntnis anzuwendende Rechtslage ist zunächst festzuhalten, dass der nunmehr in Geltung stehende § 46 Abs 1 und 6 TBO 2022 in seinem für die vorliegende Angelegenheit maßgeblichen Inhalt mit der im Zeitpunkt Erlassung des bekämpften Bescheids herrschenden Rechtslage übereinstimmt.

2. Bestimmtheit des bekämpften Bescheides

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht ausreichend bestimmt sei. Er verweise lediglich auf „zahlreiche Lichtbilder“ in einer 11 Seiten umfassenden Beilage. Es sei daher bereits Punkt I. des bekämpften Bescheids mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Dass sich Punkt II. des bekämpften Bescheids aus dessen Punkt I. ableite, sei auch dieser Ausspruch unzulässig.

Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Der Spruch des bekämpften Bescheides verweist ausdrücklich auf die diesem beigeschlossene „einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbilder[n] mit der Beschreibung des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen BB vom Lokalaugenschein am 20.Feb.2019, eingelangt in der Baurechtsverwaltung am 25.Feb2019“. Es handelt sich hierbei um ein herkömmliches Gutachten, welches (ungeachtet seiner Bezeichnung im Spruch) nicht nur anhand der im Spruch genannten Daten eindeutig identifizierbar ist, sondern das dem bekämpften Bescheid auch physisch angeschlossen wurde. Wie oben zu Punkt I. ausgeführt, bezeichnet BB in diesem Gutachten die betroffenen baulichen Anlagen sowohl anhand einer Skizze als auch auf Lichtbildern. Es besteht sohin kein Zweifel daran, welches „Gebäude 2“ spruchgemäß zu entfernen ist. Hinsichtlich des „Gebäude 3“ ist dem nämlichen Gutachten des BB nicht nur dessen Situierung und optische Erscheinung, sondern auch Lage und Ausführung des konsentierten Teils der baulichen Anlage anhand des ausdrücklich angeführten Baubescheids vom 25.07.2005 (samt maßgeblichen Planunterlagen) zu entnehmen. Es kann daher auch keine Zweifel daran bestehen, welche Teile der in natura bestehenden Anlage – im Spruch des bekämpften Bescheids als „Zubau Gebäude 3“ bezeichneten – entfernt werden müssen.

3. Situierung der verfahrensgegenständlichen Gebäude

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass spruchgemäß nur jene Gebäude zu entfernen seien, welche sich auf dem Gst Nr **3 befinden würden. Sollten Gebäudeteile auf einem anderen Grundstück errichtet sein, würden diese vom Spruch des Bescheides keinesfalls umfasst.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund einer Änderung der Grundstücksgrenzen die verfahrensgegenständlichen Gebäude nunmehr (Gebäude 2 zumindest in der Hauptsache) auf Gst Nr **1 situiert sind. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Problematik der überbauten Grundgrenze besteht aber weiterhin – so konnte oben zu Punkt I. festgestellt werden, dass das gegenständliche Gebäude 2 über die Grundgrenze zum nachbarlichen Gst Nr **2 hinweg errichtet wurde. Unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen zu Punkt IV.2. ist jedoch festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, auf welches Gebäude sich der vorliegende baupolizeiliche Auftrag bezieht. Dem Spruch des bekämpften Bescheids ist (kraft der Verweisung auf das oben erläuterte Gutachten des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen) zu entnehmen, dass das Gebäudes 2 in abweichender Lage von den Bescheiden 1983 und 1994, vermutlich über die Grundgrenze (des seinerzeitigen Gst Nr **3) hinweg, errichtet wurde. Es ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aufgrund des Spruchs des angefochtenen Bescheids auf ein – ausschließlich und zur Gänze – auf dem nunmehrigen Gst Nr **1 situiertes Gebäude beschränkt wäre. Zur Klarstellung erfolgte eine entsprechende Änderung des Spruchs (siehe Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses).

Dass das betreffende Gebäude nicht in seinem Eigentum stehen würde, hat der Beschwerdeführer nicht einmal bestritten; auch sonst ergeben sich aufgrund des Akteninhalts keinerlei Hinweise, dass dem nicht so wäre. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass zumindest der auf dem Gst Nr **1 situierte Teil des Gebäudes im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Ihm wurde daher als Eigentümer nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ gemäß § 46 Abs 1 Satz 1 TBO 2022 zu Recht der vorliegende Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt.

Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Vollstreckung des vorliegenden baupolizeilichen Auftrags nur dann in Betracht kommt, wenn ein entsprechender Auftrag zuerst gegenüber sämtlichen Miteigentümern der baulichen Anlage ergangen ist. Da vorliegend nur die Rechtmäßigkeit des Entfernungsauftrags gegenüber dem Beschwerdeführer zu prüfen war, ist es nicht Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses, ob allenfalls der auf dem Nachbargrundstück Nr **2 befindliche Teil des Gebäude 2 im Eigentum des Nachbarn steht (und daher zur Vollstreckbarkeit auch diesem gegenüber ein baupolizeiliche Auftrag zu ergehen hätte).

4. Begründung des Bescheids, Rechtmäßigkeit des Bestandes

Der Beschwerdeführer moniert, es sei der bekämpfte Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Rechtslage der Zustand nicht gesetzmäßig sei. Es liege daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Die Bescheidbegründung erschöpfe sich in der Behauptung, es sei im Zuge eines Lokalaugenscheins am 20.02.2019 festgestellt worden, dass es Abweichungen zu einem Bauantrag gebe bzw. ein Bauantrag gänzlich fehle. Es würden jedoch Feststellungen zu folgenden Fragen fehlen:

„wann was genehmigt wurde,

wann was errichtet wurde,

worin exakt die Abweichungen bestehen und

warum diese Abweichungen rechtswidrig sein sollen.“

Da diese Elemente des Bescheides fehlen würden, sei dieser inhaltlich nicht überprüfbar.

Außerdem ergebe sich die nördliche und östliche Grenze der Hofstelle des Beschwerdeführers gegenüber den Gst Nr **2 und **5 lediglich aus der „Urmappe“ welche „offenkundig unrichtig“ und noch nicht ins Grenzkataster übertragen sei. Eine Rechtswidrigkeit könne anhand aus diesen Grenzen keinesfalls abgeleitet werden.

Tatsächlich lägen für die verfahrensgegenständlichen Gebäude Baubewilligungen vor (05.05.1983: Neu- und Zubau von Geräteeinstellplätzen an die bestehenden Garagen auf den Gst Nr **3 und **4; 22.03.1994: Zubau ca 3 x 4 m an den Geräteschuppen; 17.04.2007: Flugdach 7 x 21 m für landwirtschaftliche Lagerzwecke). In sämtlichen Baubescheiden sei überdies ausdrücklich festgehalten, dass die zu bebauende Liegenschaft im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Es müsse daher die belangte Behörde darlegen, warum sich dies in der Zwischenzeit geändert haben solle.

In Hinblick auf die zu Punkt I. zweifelsfrei zu treffenden Feststellungen geht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich ins Leere. Zunächst ist dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen eindeutig zu entnehmen, dass zwar Baubewilligungen aus den Jahren 1983 und 1994 vorliegen, eine diesen wohl entsprechende bauliche Anlage (Gebäude 2) jedoch in deutlich abweichender Lage (4-5 m) errichtet wurde. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist bei einer derartigen Diskrepanz von einem rechtlichen aliud auszugehen, mit der Folge, dass einerseits die Baubewilligungen 1983 und 1994 nicht konsumiert wurden (und mittlerweile erloschen sind) und es andererseits dem in natura bestehenden Gebäude am notwendigen Baukonsens mangelt (vgl VwGH Ra 2021/06/0011 vom 26.03.2021 ua). Der genehmigte Bestand im Bereich des Gebäude 3 wiederum ist den im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen (welches einen integrierenden Spruchbestandteil des angefochtenen Bescheids bildet) wiedergegebenen Planunterlagen eindeutig zu entnehmen. Darüber hinaus sind im Gutachten die konsenslos errichteten Zubauten (Laufstall, Mistlege und westliches Flugdach) ausdrücklich genannt.

Aus diesem Grund war entsprechend dem oben zitierten nunmehrigen § 46 Abs 1 TBO 2022 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (Entfernung des konsenslosen Gebäudes 2 und der konsenslosen Zubauten zu Gebäude 3) aufzutragen. Eine Benützungsuntersagung war/ist aufgrund des Abs 6 leg cit auszusprechen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es weiters nicht beachtlich, ob die Grenzen des Grundstücks des Beschwerdeführers Nr **1 gegenüber den nachbarlichen Grundstücken **2 und **5 feststehen oder strittig sind (und wie sich die Eigentumsverhältnisse in diesem Bereich darstellen). Der vorliegende baupolizeiliche Auftrag gründet sich hinsichtlich des Gebäudes 2 ausschließlich auf die Tatsache, dass dieses konsenslos (da lagemäßig abweichend von den Baubescheiden 1983 und 1994) errichtet wurde. Auch für das Gebäude 3 und die baurechtliche Beurteilung der errichteten Zubauten hat der Verlauf der Grundgrenzen keinerlei Relevanz.

V.Ergebnis

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der vorliegende baupolizeiliche Auftrag zu Recht an den Beschwerdeführer erging und ausreichend konkretisiert ist. Ob allenfalls die Grundgrenzen in diesem Bereich noch geändert oder anders festgestellt werden, ist hierbei nicht beachtlich.

VI.Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Trotz des Parteiantrags konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grundlage der Akten ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und weder Menschenrechte und Grundfreiheiten oder Grundrechte dem entgegenstanden. Es waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern und keinerlei zusätzliche Sachverhaltsermittlungen vonnöten (vgl zB VwGH Ra 2019/08/0101 vom 09.07.2019).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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