LVwG T LVwG-2025/24/1130-3

LVwG-2025/24/1130-3Tribunal administratif régional12 nov. 2025

Regest

Waffenverbot<br/>Ausfolgung der Waffe<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/1130-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.24.1130.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Zur Vorgeschichte (Waffenverbot betreffend CC):

a.)Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.7.2021, GZ ***, wurde gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - CC, geboren am XX.XX.XXXX - ein Waffenverbot ausgesprochen und der Besitz jeglicher Waffen und Munition verboten. Gleichzeitig wurden die am 10.6.2021 bei CC sichergestellten Waffen und Munition für verfallen erklärt. So wurden am 10.6.2021 im Zuge einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung sichergestellt:

Pistole Smith Wesson MP 9, Kaliber 9 mm Luger, Nr. ***

Repitierbüchse Mosin Nagant 44, Kaliber 7,62 x 54 R, Nr. ***

Repitierbüchse Balser R8 Monza, Kaliber 300 Winchester Magnum, Nr. ***

Bockbüchsflinte Blaser BBF 95, Kaliber 222 Remington (Büchsenlauf) und 12/70 (Schrotlauf) Nr. ***

Doppelflinte Baikal, Kaliber 12/70, Nr. ***

Büchse Falke, Kaliber 22 IfB, Nr. ***

samt sichergestellte Munition.

Das Waffenverbot gründet auf mehrere Ereignisse und der Ankündigung des CC, halb– und vollautomatische Schusswaffen im geladenen Zustand verdeckt oder offen tragen zu wollen. Es sei in der Gesamtschau jedenfalls als objektives Sachverhaltsmerkmal zu qualifizieren, die das die Prognoseentscheidung zulässt, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen kommen wird.

b.)Dagegen erhob CC mit E-Mail vom 9. Juli 2021 Vorstellung und legte der Erstbehörde einen Schenkungsvertrag zwischen ihm und Frau AA (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“), datiert mit 2.6.2021, mit folgendem Inhalt vor:

„Vertrag über eine Schenkung

zwischen

dem Lebensgeführten der Beschwerdeführerin, geb XX.XX.XXXX, Adresse 3, **** X (nachfolgend „Schenker“ genannt)

und

AA, XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z (nachfolgend „Beschenkte“ genannt).

Der Schenker wendet dem Beschenkten auf Grundlage nachstehender Abreden den nachfolgend näher bezeichneten Gegenstand. Soweit nicht nachstehend anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Schenkung nach §§ 516 ff BGB.

§ 1 Gegenstand der Schenkung

Der Schenker wendet dem Beschenkten folgenden Gegenstand zu:

Blaser R8 Monza *** 300 WIN Mag. inkl Optik Swarovski DS und Zubehör, Schalldämpfer, Armpoint, Zweibein, Munition

Blaser BBF 95 *** inkl Optik Swarowski u. Munition

Pistole SMITH Wesson MP9 ***, inkl. Munition, Holster und Magazine, Zubehör

Flinte Baikal 12-70 Doppelflinte mit Zubehör und Munition

MOSIN Nagant TM 4707, mit Zubehör und Munition

im Weg der Schenkung, d.h. unentgeltlich, zu.

§ 2 Annahme der Schenkung

Der Beschenkte nimmt die Schenkung an.“

Weiters wurde vom Rechtsvertreter des CC mit Schreiben vom 14.7.2021 einen Fristverlängerungsantrag eingebracht und darin wie folgt vorgebracht:

Sehr geehrter Herr DD,

Herr CC, Adresse 3, **** X und Frau AA, Adresse 1, **** Z haben unsere Kanzlei mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung betraut und uns beauftragt, Ihnen nachfolgenden Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen:

Herr CC hat AA mit Schenkungsvertrag vom 2.6.2021 unter zeitgleicher Übergabe sämtliche bis dahin in seinem Eigentum stehenden und auf ihn registrierten Waffen im Schenkungswege in ihr Eigentum übertragen und hat Frau AA diese Schenkung dankend angenommen.

Konkret handelt sich um nachfolgende Waffen:

oPistole Smith Wesson MP 9 (Kategorie B), ***

oBüchsen Mosin Nagant, 44 (Kategorie C), ***

oBüchsen Balser R8 Monza (Kategorie C), ***

oBüchsen Blaser BBF 95 (Kategorie C), ***

Der Versuch, der im WaffG vorgesehenen Registrierungspflicht nachzukommen, ging fehl, da die Waffen anlässlich einer CC betreffenden Hausdurchsuchung beschlagnahmt wurden. Die Beschlagnahme erfolgte trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass die Waffen im Eigentum von AA stehen. Bis heute wurden diese Waffen auch nicht ausgefolgt.

Unsere Mandantin ersuchen um Kenntnisnahme und Verlängerung der Frist von 6 Wochen, die für die Registrierung zur Verfügung steht.

[..].

c.)Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20.1.2022 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und wurde ausgesprochen, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eher die am 10.6.2021 sichergestellten Waffen samt Munition als verfallen und die waffenrechtlichen Urkunden als entzogen gelten.

In Bezug auf den Verfall der sichergestellten Waffen, die nach den Angaben des CC an die nunmehrige Beschwerdeführerin geschenkt worden seien, führte die Erstbehörde aus, dass die vom Schenkungsvertrag umfassten Schusswaffen und die dazugehörige Munition im Rahmen der erwähnten Hausdurchsuchung am 10.6.2021 in den Betriebsräumlichkeiten des Vorstellungserwerbers vorgefunden und sichergestellt worden seien. Eine körperliche Übergabe der Schenkungsgegenstände an die Schenkungsnehmerin habe so offenkundig zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht stattgefunden. Eine Übergabe durch Zeichen komme aufgrund der geringen Ausmaße der Schenkungsgegenstände nicht in Betracht. Auch scheide ein allfälliges anzunehmende Besitzkonstitut nach ständiger Rechtsprechung des EuGH als Form der wirklichen Übergabe bei Schenkungen aus. In Ermangelung eines tauglichen Verfügungsgeschäftes sei daher kein Eigentum an die schenkungsgegenständlichen Waffen samt Munition durch die die Schenkung Nehmerin (Beschwerdeführerin) begründet worden. Die Waffen hätten sich demgemäß zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch im Eigentum des CC befunden.

d.)Gegen diesen Bescheid erhob CC Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, das mit Erkenntnis vom 22.4.2024 (GZ LVwG-2022/45/0474) als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verbot gegen CC erwuchs sodann mit 26.4.2022 in Rechtskraft.

  1. Zum Entzug der waffenrechtlichen Urkunde (Waffenbesitzkarte) der Beschwerdeführerin:

Auch wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin - AA – mittlerweile mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2024, Zl *** die waffenrechtliche Urkunde in Form einer Waffenbesitzkarte (Dokumentennummer ***, ausgestellt am 8.8.2019) entzogen.

Der Entzug der Waffenbesitzkarte basiert auf den Vorfall am 2.6.2022 (Hausdurchsuchung), bei der die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den zweiteiligen Waffenschrank, in dem sich die auf sie registrierten Waffen befanden, zu öffnen. Nachdem sie den Beamten mitteilte, dass sie nicht wisse, wo sich der Schlüssel befinde. Hierzu musste sie ihren Lebensgefährten, gegen den ein aufrechtes Waffenverbot behängt, fragen. Aufgrund dieses Vorfalles erging gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach § 51 Abs 1 Ziff 9 iVm § 16 b WaffG (Vorwurf: „Sie haben die angeführte Munition nicht sicher verwahrt, da bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte der X festgestellt wurde, dass Sie nicht wussten, wo sich der Schlüssel für den Munitionsschrank befindet, sondern Ihren, mit einem Waffenverbot belegten Lebensgefährten fragen mussten“).

Am 21.8.2024 erfolgte über die Polizeiinspektion X eine Überprüfung gemäß § 25 WaffG iVm § 4 Abs 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Die Beamten begaben sich zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Durchführung der waffenrechtlichen Überprüfung nicht nachgekommen ist, lag die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit iSd § 8 Abs 6 Z 1 und Z 2 WaffG vor, weshalb ihr die Waffenbesitzkarte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2024 (Zl ***) entzogen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu GZ LVwG-2024/45/3006-12) als unbegründet abgewiesen.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren betreffend AA (Beschwerdeführerin):

Mit Eingabe vom 3.3.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aushändigung der Waffen, die bei der Hausdurchsuchung am 10.6.2021 beschlagnahmt wurden. Die Bezirkshauptmannschaft habe alle Waffen laut Schenkungsvertrag zurückbehalten. Diese sei jedoch ihr Eigentum. In eventu beantrage sie eine Entschädigungssumme in Höhe von Euro 27.210,00 laut einem Wiederbeschaffungsangebot.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs 5 Ziff 1 WaffG als verspätet zurückgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf Entschädigung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die oben aufgelisteten Waffen (s. Punkt I.1.a.) am 10.6.2021 sichergestellt wurden, die mit Eintritt der Rechtskraft, sohin mit 26.4.2022, als verfallen gelten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aushändigung der Waffen wurde erst am 3.3.2025 gestellt. Dieser liegt damit nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Aktes, insbesondere aus den oben angeführten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X samt den Zustellnachweisen und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.4.2024, GZ LVwG-2022/45/0474 und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu GZ LVwG-2024/45/3006.

III.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1997 idF BGBl I Nr. 211/2021, lauten wie folgt:

Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.

IV.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen abzuweisen:

Nach § 12 Abs 5 Ziff 2 Waffengesetz ist der Antrag des angeblichen Eigentümers auf Ausfolgung oder Entschädigung für sichergestellte Waffen binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides zu stellen. Hier steht fest, dass die Waffen am 10.06.2021 sichergestellt wurden und die Beschwerdeführerin ihren Antrag erst am 03.03.2025 gestellt hat – also deutlich nach Ablauf der 6-Monatsfrist.

Nach Aktenlage wurde gegen CC ein rechtskräftiges Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz ausgesprochen. Die Waffen, welche angeblich per Schenkungsvertrag am 02.06.2021 auf AA übertragen worden seien, befanden sich weiterhin bis zur Sicherstellung am 10.06.2021 in der gemeinsamen Wohnung von CC und AA. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung waren die Waffen auf CC registriert, nicht auf die Beschwerdeführerin. Auch war ihr – wie es sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2024/45/3006 ersichtlich - nicht bekannt, wo sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, sondern musste sie ihren Lebensgefährten, gegen den ein Waffenverbot verhängt wurde, danach fragen.

Die Behauptung, dass die Waffen vor der Sicherstellung tatsächlich auf die Beschwerdeführerin übertragen wurden, ist von ihr weder durch entsprechende Registereinträge noch durch andere schlüssige Nachweise glaubhaft gemacht worden und wird auch selbst vom Landesverwaltungsgericht Tirol angezweifelt. Da die Waffen nach wie vor im Besitz von CC und auf diesen registriert waren, ist davon auszugehen, dass zumindest nach außen weiterhin er als Eigentümer beziehungsweise Besitzer galt.

Selbst unter der Annahme einer formellen Schenkung vor der Sicherstellung, wäre die Beschwerdeführerin als Antragsstellerin verpflichtet gewesen, binnen der genannten Frist einen Antrag zu stellen und ihren Eigentumserwerb ausreichend zu dokumentieren. Dritte, die behaupten, Eigentum an sichergestellten Waffen erworben zu haben, können nach § 12 Abs 5 Ziff 2 Waffengesetz binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides einen Antrag auf Ausfolgung oder Entschädigung stellen.

Die Beschwerdeführerin hat diese Frist nicht eingehalten, da ihr Antrag erst am 03.03.2025 gestellt. Die Versäumung dieser Frist ist nach § 12 Abs 5 Ziff 2 Waffengesetz zwingend, sodass verspätet gestellte Anträge in jedem Fall zurückzuweisen sind.

Insofern hätte eine allfällige zivilrechtliche Eigentumsübertragung an den waffenrechtlichen Anforderungen der rechtzeitigen Antragstellung nichts geändert.

Wenn der Rechtsvertreter in der eingebrachten Beschwerde darlegt, dass RA EE nach Sicherstellung am 10.6.2021 innert der 6-Monatsfrist einen Antrag auf Ausfolgung der Waffen gestellt hätte, so ist dieses Vorbringen nicht richtig. RA EE gab gegenüber der Erstbehörde lediglich bekannt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und CC ein Schenkungsvertrag abgeschlossen worden sei (s. oben erwähntes Schreiben von RA EE vom 14.7.2021 – Antrag auf Fristerstreckung). Einen Antrag auf Ausfolgung der Waffen wurde seinerseits für die Beschwerdeführerin nach Aktenlage nicht eingebracht. Ein solcher erfolgte erst mit einer persönlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3.3.2025.

Der Antrag von der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis nach § 12 Abs 5 Ziff 2 Waffengesetz zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.

Die Beschwerde ist abzuweisen, da der Antrag eindeutig verspätet ist und nach der zwingenden Fristenregelung des Waffengesetzes eine Ausfolgung oder Entschädigung nicht mehr in Betracht kommt.

Der Vollständigkeit halber ist abschließend nochmals anzumerken, dass auch zwischenzeitlich die Waffenbesitzkarte der Beschwerdeführerin (Dokumentennummer ***, ausgestellt am 8.8.2019) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2024, Zl ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.6.2025, Zl Landesverwaltungsgericht-2024/45/3006) entzogen wurde.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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