Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/2726-19
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.51.2726.19
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde 1. des AA, geboren am XX.XX.XXXX, 2. BB, geboren am XX.XX.XXXX, und 3. des CC, geboren am XX.XX.XXXX, alle StA Afghanistan, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2025, Zl ****, betreffend ein Verfahren nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.07.2026,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer, Herr AA, stellte am 08.10.2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und gleichzeitig einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung auf seine (zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige) Tochter BB (Zweitbeschwerdeführerin) und seinen minderjährigen Sohn CC (Drittbeschwerdeführer).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2025, Zl ***, wies die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) sowie die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Erstreckung der Verleihung gemäß §§ 17 Abs 1 und 18 StbG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund des festgestellten unrechtmäßigen Bezuges von Sozialleistungen und der Anzahl der seit dem Jahr 2021 im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretungen gegenwärtig nicht im Rahmen einer positiven Prognose festgestellt werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer sich nach der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften halten werde. Damit stehe der Verleihung der Staatsbürgerschaft das Verleihungshindernis der mangelnden Verlässlichkeit des § 10 Abs 1 Z 6 StbG entgegen. Die Erstreckungsanträge seien gemeinsam mit dem Hauptantrag nach § 18 StbG abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die vorliegenden Verwaltungsübertretungen keine negative Prognose rechtfertigen, weil diese nur ein Fehlverhalten darstellen würden, das nicht als untypisch angesehen werden könne und Ordnungswidrigkeiten jedem Mitglied der Gesellschaft unterlaufen könnten. Auch der vorgeworfene Sozialbetrug sei dem Erstbeschwerdeführer nicht anzulasten, zumal er aufgrund einer plötzlichen Krankheit seiner Mutter von Österreich nach Pakistan gereist sei. Die Staatsanwaltschaft T habe das Verfahren zudem diversionell erledigt. Der Geldbetrag sei der Behörde auch bereits rückerstattet worden. Insgesamt sei daher nach der Rechtsprechung des VwGH und VfGH von keiner Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 29.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Akteninhalt mit den Parteien erörtert wurde und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer einvernommen wurden (***).
II.Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer, AA, wurde am XX.XX.XXXX in Y, Afghanistan, geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Juni 2014 nach Österreich ein und stellte am 16.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seit 16.06.2014 (mit bloß geringfügigen Unterbrechungen von 5 und 8 Tagen) in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.05.2015, Zl ***, wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Erstbeschwerdeführer hat eine 12-jährige Schulausbildung in Afghanistan abgeschlossen und ist seit 16.08.2021 als Produktionsmitarbeiter bei der EE (bzw zuvor FF) tätig.
Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder, nämlich eine bereits erwachsene Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, BB, und den Drittbeschwerdeführer, CC.
Die Zweitbeschwerdeführerin, BB, wurde am XX.XX.XXXX in Y, Afghanistan, geboren und ist afghanische Staatsangehörige. Der Drittbeschwerdeführer, CC, wurde am XX.XX.XXXX in Y, Afghanistan, geboren und ist ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten gemeinsam mit ihrer Mutter und der bereits volljährigen Schwester im Mai 2016 legal nach Österreich ein und stellten am 25.05.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 03.10.2016, Zahl *** und Zahl ***, wurde ihnen jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind seit 13.06.2016 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Eine strafrechtliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers liegt grundsätzlich nicht vor. Jedoch liegt eine diversionelle Erledigung vor:
Der Erstbeschwerdeführer reiste von 23.10.2020 bis 22.11.2020 nach Pakistan und meldete diesen Auslandsaufenthalt weder der Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Mindestsicherung, noch dem Arbeitsmarktservice. Durch diese Nichtmeldung hatte er die Fortzahlung der Mindestsicherung und des Arbeitslosengeldes erschlichen und die Bezirkshauptmannschaft X sowie das Arbeitsmarktservice um eine Gesamtsumme von Euro 1.358,21 geschädigt. Er hat durch diese Unterlassung der gebotenen Aufklärung über Tatsachen getäuscht, dadurch die Bezirkshauptmannschaft X, Abteilung Mindestsicherung, und das Arbeitsmarktservice zur Fortzahlung der Mindestsicherung und des Arbeitslosengeldes verleitet und sich um einen Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 1.358,21 unrechtmäßig bereichert. Der Grund der Reise war, dass sich der Erstbeschwerdeführer einer Krankenbehandlung in Pakistan unterziehen wollte.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 13.01.2021 wurde der Erstbeschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat den Betrag zwischenzeitlich mittels Ratenzahlung beglichen. Die zu Unrecht bezogene Mindestsicherung wurde von seiner Leistung im Jänner 2021 einbehalten.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wegen § 146 StGB wurde sodann nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr am 24.06.2022 gemäß § 203 Abs 4 StPO endgültig eingestellt.
Im Zeitraum von 22.09.2021 bis 11.12.2024 hat der Erstbeschwerdeführer folgende, rechtskräftig festgestellte Verwaltungsübertretungen begangen:
1. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 04.01.2022, ***, steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer am 22.09.2021 um 15:59 Uhr in W, V beim Kreuzungsbereich bei der Zufahrt GG in Fahrtrichtungen Westen den PKW mit dem Kennzeichen *** außerhalb des Ortsgebietes gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 7 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Aufgrund der Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Beginn des Tilgungszeitraumes ist der 26.02.2022.
2. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 31.08.2023, ***, steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer am 28.06.2023 um 13:15 Uhr in U auf der JJ bei Straßenkilometer 6,52 in Fahrtrichtung X den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 9 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Aufgrund der Übertretung des § 20 Abs 2 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Beginn des Tilgungszeitraumes ist der 21.09.2023.
3. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 20.02.2024, ***, steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer am 21.12.2023 um 13:52 Uhr in U auf der JJ bei Straßenkilometer 6,52 in Fahrtrichtung KK den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Aufgrund der Übertretung des § 20 Abs 2 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Beginn des Tilgungszeitraumes ist der 15.03.2024.
4. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 12.09.2024, ***, steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer am 20.07.2024 um 13:49 Uhr in U auf der JJ bei Straßenkilometer 6,52 in Fahrtrichtung KK den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Aufgrund der Übertretung des § 20 Abs 2 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Beginn des Tilgungszeitraumes ist der 04.10.2024.
5. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 01.04.2025, ***, steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer am 11.12.2024 um 13:06 Uhr in U auf der JJ bei Straßenkilometer 6,52 in Fahrtrichtung KK den PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hat und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat. Dabei wurde die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
Aufgrund der Übertretung des § 20 Abs 2 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Beginn des Tilgungszeitraumes ist der 23.04.2025.
Für die festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen konnte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine schlüssige und überzeugende Erklärung abgeben, sondern führte lediglich aus, dass er „vergessen hätte, dass dort ein Blitzer steht“ bzw „er eventuell einfach dem vorherigen Auto gefolgt wäre“.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des verwaltungsbehördlichen Aktes und des verwaltungsgerichtlichen Aktes sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffen und waren im Wesentlichen unstrittig.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der beschwerdeführenden Parteien und der festgestellte Status als Asylberechtigte ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2026 () und stimmen mit den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden, unbedenklichen Unterlagen, insbesondere den angeführten Bescheiden des BFA und den ZMR-Auszügen, sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und im Sozialversicherungsdatenauszug () überein.
Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen ergeben sich aus dem eingeholten Akt der Staatsanwaltschaft T zu Zahl *** () und den darin einliegenden Unterlagen, insbesondere der Niederschrift über die Vernehmens des Erstbeschwerdeführers als Beschuldigten vom 24.02.2021, dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeiinspektion T Fremdenpolizei, vom 25.05.2021 sowie der Kontrollmitteilung – Reisebewegungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.11.2020. Der festgestellte Sachverhalt dazu wurde vom Erstbeschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Er hat dazu lediglich ausgeführt, von der Meldeverpflichtung nichts gewusst zu haben. Soweit der Erstbeschwerdeführer erstmals in der gegenständlichen Beschwerde vorbrachte, dass er aufgrund eines plötzlichen medizinischen Notfalles seiner Mutter nach Pakistan gereist sei und diese Aussage auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufrecht hielt (), erscheint dies dem Gericht nicht glaubhaft, zumal der Erstbeschwerdeführer sowohl im Zuge seiner damaligen Einreise nach Österreich am 22.11.2020 (siehe Kontrollmitteilung – Reisebewegungen der LPD Niederösterreich) als auch bei der Befragung durch die Polizeiinspektion T Fremdenpolizei am 24.02.2021 gegenteilige Aussagen machte und jeweils ausführte, aufgrund seiner eigenen medizinischen Probleme mit der Lunge nach Pakistan gereist zu sein (vgl OZ 6). Dass er – wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – damals vergessen hätte, den Notfall mit seiner Mutter zu erwähnen (vgl ), erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bereits unmittelbar bei seiner Einreise nach Österreich explizit nach dem Grund der Reise gefragt wurde. Gerade bei einem derart einschneidenden Ereignis, wie einem medizinischen Notfall seiner Mutter, wäre es vielmehr lebensnah, diesen Grund auch tatsächlich unmittelbar nach der Einreise zu benennen, wenn man – wie hier vorliegend – von Exekutivbeamten im Rahmen einer Einreisekontrolle explizit nach dem Grund der Reise befragt wird. Dieses Vorbringen, welches erstmals im Jahr 2025 im Rahmen der Beschwerdeerhebung im Zuge des Staatsbürgerschaftsverfahrens geäußert wurde, erscheint dem Gericht daher nicht glaubhaft. Die Feststellungen zum Rückforderungsbescheid des AMS sowie der diesbezüglichen Ratenzahlung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Unterlagen im Akt der Staatsanwaltschaft () sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (***). Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde liegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft T vom 03.12.2024.
Die Feststellungen zu den, den verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen zugrundeliegenden Sachverhalten ergibt sich aus den im Akt einliegenden Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft X. Diese Übertretungen wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der mündlichen Verhandlung die Übertretungen mit dem Erstbeschwerdeführer erörtert und diesem vorgehalten (). Dass der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung für die festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen abgeben konnte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Befragt dazu, weshalb er die Geschwindigkeitsübertretungen begangen habe, führt er lediglich aus, „vergessen zu haben, dass an der genannten Stelle ein „Blitzer steht“ bzw er offenbar „einfach dem vorderen Auto hinterher gefahren wäre“. Damit wird keineswegs eine nachvollziehbare und schlüssige Erklärung für die vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretungen abgegeben. Diese Aussagen lassen auch keineswegs auf ein tatsächliches reumütiges Eingeständnis schließen, sondern ist sich der Beschwerdeführer offenbar der durch Geschwindigkeitsübertretungen (vor allem – wie hier – im Ortsgebiet) entstehenden Gefährdungen (auch) für andere Verkehrsteilnehmer nicht bewusst. Die jeweilige Rechtskraft der festgestellten Verwaltungsübertretungen sowie den Beginn des Tilgungszeitraumes ergibt sich aus dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug vom 24.07.2026 ().
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 39/2026, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
[...]“
„§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
[...]“
„§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Nach dem ersten der zwei Tatbestände des § 10 Abs 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob – vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her – auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht.
Dafür, dass der Erstbeschwerdeführer eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw zu deren grundlegenden Institutionen haben könnte, sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
Zum zweiten Fall des § 10 Abs 1 Z 6 StbG („.... und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet“) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl etwa VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auch die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt (zB nach einer Diversion oder gemäß § 35 bzw § 38 SMG), gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat (vgl VwGH 04.06.2025, Ra 2025/01/0131; VwGH 12.03.2025, Ra 2025/01/0047, jeweils mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen (vgl VwGH 30.09.2024, Ra 2024/01/0268, mwN).
Die von der belangten Behörde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers getroffene Zukunftsprognose ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – in der sich das Gericht auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafften konnte – aus folgenden Gründen nicht entgegenzutreten:
Wie festgestellt, ist der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2020 ins Ausland gereist und hat sich durch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Meldepflichten nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz die Fortzahlung der Mindestsicherung und des Arbeitslosengeldes in einer Gesamthöhe von Euro 1.358,21 erschlichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Art 8 Abs 2 EMRK Bedeutung haben können und dass eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben bezieht, den Betroffenen als gefährlich im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG erscheinen lässt. Nichts anderes gilt für Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, zumal derartige Verhaltensweisen ebenso geeignet sind, das wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen (vgl VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079).
Auch wenn es hinsichtlich des gegen den Erstbeschwerdeführer nach § 146 StGB geführten Strafverfahrens letztlich nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist, sondern das Verfahren am 24.06.2022 nach einer Diversion gemäß § 203 Abs 4 StPO eingestellt wurde, war diese Handlung bzw Unterlassung des Erstbeschwerdeführers – entgegen dem Beschwerdevorbringen – sehr wohl in die Beurteilung des Gesamtverhaltens im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG miteinzubeziehen (vgl dazu erneut VwGH 04.06.2025, Ra 2025/01/0131).
Dem Erstbeschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zugute zu halten, dass der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen bereits im Oktober/November 2020 stattgefunden hat und sohin seither bereits einige Zeit verstrichen ist, jedoch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl VwGH 28.01.2019, Ro 2018/01/0018, mwN).
Wie festgestellt, hat sich der Beschwerdeführer nachfolgend allerdings nicht wohl verhalten, sondern ist, beginnend mit 2021 – und sohin innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr nach dem festgestellten unrechtmäßigem Bezug von Sozialleistungen – nachfolgend mehrfach verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten.
Im gegenständlichen Fall ist für die Prognoseentscheidung daher weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von etwa drei Jahren (September 2021 bis Dezember 2024) insgesamt fünf Geschwindigkeitsübertretungen begangen hat, zu denen er – wie festgestellt – jeweils rechtkräftig bestraft wurde.
Vier der fünf festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen wurden dabei im Ortsgebiet begangen. Gerade Geschwindigkeitsübertretungen in einem Ortsgebiet stellen jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden, gerichtsbekannten Gegebenheiten des Tatortes (Straßen-Kreuzungsbereich, Ein-/Ausfahrten zu Einfamilienhäusern, vermehrtes Aufkommen von verschiedenen Verkehrsteilnehmern, wie Radfahrer, Fußgänger, Autofahrer etc) eine besondere Gefährdung, insbesondere (auch) für andere Verkehrsteilnehmer dar. Erschwerend kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass die einzelnen, vom Erstbeschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsübertretungen tendenziell höher wurden, nämlich von 7 km/h bei der ersten Übertretung zu 9 km/h bei der zweiten Übertretung, 17 km/h bei der dritten Übertretung, 13 km/h bei der vierten Übertretung und schließlich 16 km/h bei der zuletzt begangenen Übertretung. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde hierbei jeweils bereits zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen. Die im Ortsgebiet begangenen Geschwindigkeitsübertretungen weisen somit zum Teil auch ein erhebliches Ausmaß von 17 km/h und 16 km/h auf und stellen daher jedenfalls eine gravierende Gefährdung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dar, weshalb diese gravierenden Überschreitungen auch als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen einzustufen sind. Das Fahren eines PKW mit – wie hier zum Teil deutlich – überhöhter Geschwindigkeit stellt ein erhebliches Unfallrisiko dar. So können andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden und können derartige Delikte schwere Personen- und Sachschäden nach sich ziehen (vgl VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002; VwGH 20.09.2011, 2009/01/0028, mwN).
Fallbezogen fällt weiter ins Gewicht, dass die vier zuletzt begangenen Geschwindigkeitsübertretungen (vom 11.12.2024, vom 20.07.2024, vom 21.12.2023 und vom 28.06.2023) allesamt exakt am selben Tatort (U, L 211, Straßenkilometer 6,52) begangen wurden. Dies macht deutlich, dass es den Beschwerdeführer – obwohl er bereits am 28.06.2023 an dem angegebenen Ort die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hat und aufgrund dieser Übertretung eine Geldstrafe verhängt wurde (vgl Strafverfügung der BH X vom 31.08.2023) – offenkundig nicht davon abgehalten hat, an exakt gleicher Stelle im Ortsgebiet noch drei weitere Mal eine (noch höhere) Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Zwischen diesen Taten liegen teilweise nur wenige Monate. Hinzu kommt auch, dass der Erstbeschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 08.10.2024 beantragt und während des anhängigen Verfahrens, im Bewusstsein, dass die Behörde sein Verhalten genau zu überprüfen hat, am 11.12.2024 erneut eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Der Erstbeschwerdeführer hat sich sohin nicht einmal während des laufenden Staatsbürgerschaftsverfahrens um ein tadelloses Verhalten bemüht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch der Umstand, dass Verwaltungsübertretungen aus der Zeit nach Stellung des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft resultieren, zu Recht als Argument gegen die Annahme zukünftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers miteinbezogen werden (vgl etwa VwGH 04.06.2025, Ra 2025/01/0131, mwn).
Insgesamt zeigen die festgestellten Übertretungen, dass der Beschwerdeführer wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben und die Gesundheit erlassene Vorschriften, nämlich Vorschriften, welche die Verkehrssicherheit bezwecken und somit dem Schutz vor Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Menschen dienen, missachtet. Die dargestellte Art und Häufigkeit der Begehung der vorgeworfenen (gleichartigen) Taten zeigen deutlich einen steigenden Unrechtsgehalt und einen mangelnden Willen des Beschwerdeführers zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und eine negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetze, vor allem im Bereich des Straßenverkehrsrechts.
Dies bestätigte sich auch im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes, in welcher der Beschwerdeführer, befragt zu den Gründen der Geschwindigkeitsübertretungen, lediglich ausführte „einfach vergessen zu haben“, dass an dem besagten Tatort ein „Blitzer“ steht bzw er einem voranfahrenden Fahrzeug „einfach gefolgt“ wäre. Auch dies zeugt von einem – nach wie vor – mangelnden Schuldbewusstsein der begangenen Geschwindigkeitsübertretungen und einem mangelnden Willen, die entsprechenden Bestimmungen – vor allem der StVO – einzuhalten. Ein tatsächlich, ehrliches und reumütiges Eingestehen oder eine nachvollziehbare, plausible Erklärung seiner Taten konnte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht darlegen.
Soweit im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wird, dass die vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretungen keine negative Prognose rechtfertigen und nur als Fehlverhalten bezeichnet werden können, die nicht als untypisch angesehen werden und jedem Mitglied der Gesellschaft derartige Ordnungswidrigkeiten unterlaufen können, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, dass die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen u.a. die StVO zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten ist (vgl etwa VwGH 24.02.2026, Ra 2026/01/0030; VwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030). Von einer bloß geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann fallbezogen in Anbetracht des wiederholten, gleichartigen Verstoßes mit teils erheblicher Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet, nach Ansicht des Gerichts keine Rede sein. Auch Verwaltungsübertretungen, insbesondere Vorschriften, die dem Schutz und der Sicherheit im Straßenverkehr dienen, sind nicht zu bagatellisieren, und können insbesondere erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen zu schweren Verkehrsunfällen führen, an denen auch andere, unschuldige Verkehrsteilnehmer beteiligt sein können. Ob auch österreichische Staatsbürger "immer wieder" gegen straßenpolizeiliche Vorschriften verstoßen, ist bei der Frage, ob einem Fremden die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen ist, ebenfalls unmaßgeblich (vgl VwGH 17.12.1996, 95/01/0261).
Zwar ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzustimmen, dass nicht jede Übertretung der zum Schutz der Verkehrsteilnehmer ergangenen Regelungen der StVO bzw des KFG für sich genommen eine negative Prognose gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG zu begründen vermag (vgl dazu VfGH 24.02.2025, E 3986/2024). Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelte es sich im gegenständlichen Fall aber nicht um einzelne, bloß geringfügige Verfehlungen bzw Ordnungswidrigkeiten unterschiedlicher Art, sondern zeigt sich im Verhalten des Erstbeschwerdeführers jedenfalls eine Tendenz zu wiederholten Geschwindigkeitsübertretungen, die noch dazu von Mal zu Mal gravierender wurden und sohin einen steigenden Unrechtsgehalt aufwiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen jedoch wiederholte, gleichartige Delikte, die auf eine gefestigte negative Verhaltensweise schließen lassen können, mehr ins Gewicht, als wenn dies nur einmalige, voneinander unabhängige Vergehen wären (vgl 16.02.2000, 2000/01/0028; VwGH 25.03.2003, 2001/01/0601). So können auch bereits zwei bestimmte Geschwindigkeitsübertretungen das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG verwirklichen, zumal diese Übertretungen fallbezogen eine gravierende Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen können (vgl VwGH 20.09.2011, 2009/01/0028).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG zudem ein strenger Maßstab anzulegen (vgl etwa VwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030; VwGH 30.09.2024, Ra 2024/01/0268, mwN).
Soweit in der Beschwerde ein Abweichen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 10 Abs 1 Z 6 StbG geltend macht und dazu auf ältere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 99/01/0369) verwiesen wird, ist festzuhalten, dass diese Rechtsprechung zu einer nicht mehr aktuellen Rechtslage ergangen ist und daher nach der jüngeren Rechtsprechung nicht maßgeblich ist. Maßgeblich ist vielmehr die im Gefolge der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (BGBl I Nr 37/2006) ergangene jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 15.05.2025, Ra 2023/01/0320, mwN). Dass generell nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die in weiterer Folge zu einem Führerscheinentzug führt, bei der Prognosebeurteilung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG herangezogen werden darf, weil nur dann von einer gravierenden Gefahr ausgegangen werden könne, ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu folgen, sondern sind nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die gegenständlichen Geschwindigkeitsübertretungen unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles miteinzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall sind somit auch die hier vorliegenden Übertretungen der StVO im Hinblick auf § 10 Abs 1 Z 6 StbG relevant und sohin in die Prognose miteinzubeziehen. Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verneinung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG ein längeres Wohlverhalten des Fremden seit einem nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG relevanten Fehlverhalten zu verlangen. Dabei ist zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397; VwGH 30.09.2024, Ra 2024/01/0268, mwN).
Unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Übertretungen und des vorliegenden Gesamtverhaltens des Erstbeschwerdeführers (insbesondere des festgestellten wiederholten, gleichartigen und gesteigerten Fehlverhaltens innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne sowie des nach wie vor nicht vorhandenen Schuldbewusstseins von Geschwindigkeitsübertretungen) und unter Miteinbeziehung des für eine Prüfung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG anzulegenden strengen Maßstabes (vgl erneut VwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030) gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin in einer Gesamtschau und nach Verschaffung eines persönlichen Eindruckes des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass der hier vorliegende Zeitraum des Wohlverhaltens von einem Jahr und 8 Monaten seit dem letzten relevanten Fehlverhalten, nämlich der Übertretung vom 11.12.2024 (Strafverfügung vom 01.04.2025, KU/509240130486) noch nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine positive Prognose im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG feststellen zu können (vgl zu einem nicht ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum ebenfalls VwGH 30.09.2024, Ra 2024/01/0268; VwGH 08.11.2023, Ra 2023/01/0292 [betreffend Geschwindigkeitsdelikte bzw sonstige Übertretungen der StVO]; VwGH 15.03.2012, 2010/01/0013 [ebenfalls betreffend Übertretungen der StVO und des KFG]; sowie weiters VwGH 24.03.2022, Ra 2022/01/0079; VwGH 28.01.2019 Ro 2018/01/0018 [jeweils betreffend unrechtmäßigem Bezug von Sozialhilfeleistungen bzw Finanzvergehen]).
Der Beschwerdeführer bietet daher ausgehend von seinem bisherigen Verhalten zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend Gewähr dafür, dass er in Zukunft keine wesentlichen, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften mehr missachten wird.
Unter Berücksichtigung des festgestellten, hier relevanten Fehlverhaltens und der konkreten Art der Übertretungen, welche in einer Gesamtbetrachtung zu der (aktuell noch) negativen Prognose geführt haben, wird – im Hinblick auf die oben näher genannte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zum Wohlverhalten – im gegenständlichen Fall ein Wohlverhaltenszeitraum von zumindest drei Jahren anzunehmen sein, um eine ausreichende und angemessene Distanzierung zum vorgeworfenen, relevanten Fehlverhalten annehmen zu können (vgl dazu VfGH 24.09.2025, E 1925/2025; VfGH 02.03.2026, E 98/2026). Dies setzt jedoch einerseits jedenfalls ein (weiteres) Wohlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die geltenden Vorschriften zum Schutz der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs, voraus, und ist bei einer erneuten Antragstellung zudem die jeweilige Beurteilung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Verleihungswerbers von der Behörde vorzunehmen.
Da im Entscheidungszeitpunkt somit (noch) keine positive Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG erstellt werden kann, kann dem Erstbeschwerdeführer die Staatsbürgerschaft jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht verliehen werden. Bei diesem Ergebnis ist sohin nicht weiter entscheidungsrelevant, ob der Erstbeschwerdeführer (bzw die Erstreckungswerber) die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen erfüllen. Die belangte Behörde hat den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher zu Recht abgewiesen.
Zu den Anträgen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist festzuhalten, dass die Erstreckung der Verleihung gemäß § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf. Über den Verleihungsantrag und über den Erstreckungsantrag ist immer gleichzeitig zu entscheiden. Sofern der Hauptantrag abgewiesen werden muss, sind gleichzeitig auch die Erstreckungsanträge (in einem) abzuweisen (vgl Plunger in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG² § 18 Rz 1). Vor diesem Hintergrund hatte der Abspruch über den Hauptantrag (Verleihungsantrag betreffend den Erstbeschwerdeführer) und über die Erstreckungsanträge (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer) in einem zu erfolgen.
Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die oben näher genannte, umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs 1 Z 6 StbG. Bei der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl etwa VwGH 27.03.2026, Ra 2025/01/0030).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)