Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/22/2111-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.22.2111.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, v.d. BB, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.6.2026, ***, wegen eines Lenkverbotes in Österreich,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer ein Lenkverbot in Österreich für einen Zeitraum von 1 Monat ausgesprochen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde – allerdings ohne jede Begründung – erhoben. Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 28.7.2026 wurde die Beschwerde mit Eingabe vom 6.8.2026 jedenfalls soweit konkretisiert, als damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Täterschaft des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird. Die Beschwerde ist daher – nunmehr - auch zulässig.
Rechtliche Erwägungen:
Das ergänzende Ermittlungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat gezeigt, dass gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.6.2026, ***, rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, zumal diese Strafverfügung am 29.6.2026 rechtswirksam zugestellt und mit 29.6.2026 Einspruch erhoben wurde (siehe Aktenvermerk mit einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.7.2026).
Damit hat die belangte Behörde jedoch fundamentale Verfahrensvorschriften des FSG nicht beachtet, zumal nach § 26 Abs 4 FSG eine Entziehung (oder die Verhängung eines Lenkverbotes in Österreich) nach Abs 3 erst dann ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist (vgl. im Einzelnen Grundtner/Pürstl, FSG6 (2015) § 26 Anm 13 und E 33 – E 38). Im Falle einer Strafverfügung ist das behördliche Strafverfahren erst dann abgeschlossen, wenn diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Im gegenständlichen Fall war dies jedoch nicht der Fall, zumal gegen diese Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben wurde. Das Strafverfahren wäre daher erst dann „abgeschlossen“ gewesen, wenn in der Folge ein Straferkenntnis erlassen worden wäre. Zumal diese Prozessvoraussetzung nicht gegeben war, musste spruchgemäß entschieden werden.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)