LVwG T LVwG-2026/18/0787-7

LVwG-2026/18/0787-7Tribunal administratif régional13 août 2026

Regest

Nichtbefolgung Behandlungsauftrag

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/18/0787-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.18.0787.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.01.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2026,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.10.2024, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG Tirol vom 30.12.2024, Zl LVwG-2024/34/2903-19, wurde gemäß § 74 Abs 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) der CC (FN ***), Adresse 1, **** Y, als Rechtsnachfolgerin der vorherigen Eigentümer des Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***** Y, aufgetragen, die in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellten vier Aufschüttungen im folgendem Ausmaß bis spätestens 30. September 2025 zu entfernen:

Aufschüttung

(Nr)

Abfallart

Fläche

(m²)

Volumen

(m³)

Masse

(t)

1

Baurestmassen

~850

~5.600

2

Baustellenabfälle

~100

~230

3

Möglicherweise verunreinigtes Aushubmaterial

~80


~600

4

Altholz

~10

~10

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der CC zu verantworten, dass dem zitierten Behandlungsauftrag bis zum 07.10.2025 nicht entsprochen wurde. Der Amtssachverständige hat an diesem Tag im Bereich der ehemaligen Werkstoffsammelstelle im südlichen Bereich des Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***** Y, nach wie vor zu entfernende Abfälle vorgefunden. Es waren noch ca 1.600 t Baurestmassen und ca 600 t möglicherweise verunreinigtes Aushubmaterial an Ort und Stelle gelagert.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023, iVm § 74 AWG und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.10.2024, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG Tirol vom 30.12.2024, Zl LVwG-2024/34/2903-19

Gemäß § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023, wird daher über Sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß 64 Abs 2 VStG wird mit Euro 420,00 festgesetzt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 4.620,00.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:07.10.2025

Ort:Im Bereich der ehemaligen Werkstoffsammelstelle im südlichen

Bereich des Gst. **1, KG Y

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.12.2024, ZI LVwG-2024/34/2903-19, wurde der CC gemäß § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 als Rechtsnachfolgerin der vorherigen Eigentümer des Gst-Nr 1 in EZ*, GB ***** Y, aufgetragen, die in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellten vier Aufschüttungen bis spätestens 30. September 2025 zu entfernen.

Aufschüttung

(Nr)

Abfallart

Fläche

(m²)

Volumen

(m³)

Masse

(t)

1

Baurestmassen

~850

~5.600

2

Baustellenabfälle

~100

~230

3

Möglicherweise verunreinigtes Aushubmaterial

~80


~600

4

Altholz

~10

~10

Nach Lokalaugenschein des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 07.10.2025 konnte

festgestellt werden, dass dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.12.2024, ZI LVwG-2024/34/2903-19, in Übereinstimmung mit der Mitteilung der CC, nicht zur Gänze entsprochen wurde.

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer die nach außen vertretungsbefugte Person der CC, daher trifft Sie gemäß § 9 Abs. 1 VStG die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021 iVm. dem im Spruch angeführten Erkenntnis“

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 84/2024, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 7.000,00 (Ersatzfreiheitstrafe 10 Tage) verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von Euro 700,00 vorgeschrieben.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Entfernungsauftrag an sich nicht bestritten werde, es sei jedoch – wie mit Schreiben vom 19.12.2025 mitgeteilt – weitaus mehr Material entfernt worden, die diesbezüglichen Wiegeprotokolle würden der belangten Behörde bereits vorliegen. Damit habe sich jedoch die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, weshalb die Einholung eines Gutachtens betreffend die entfernten Mengen im Zusammenhang mit den Wiegeprotokollen beantragt werde. Weiters habe der Beschwerdeführer die Umsetzung des Auftrages nur im Rahmen der finanziellen Mittel der GmbH veranlassen können. Da alle möglichen Maßnahmen gesetzt worden seien, treffe ihn an einer allfällig nicht zur Gänze erfolgten Erledigung kein Verschulden. Auch erfülle das angefochtene Straferkenntnis nicht dem Bestimmtheitsgebot, dem Tatvorwurf fehle es an konkreten Mengenangaben, dies sei jedoch für die Strafbemessung relevant. Die Strafe sei nämlich in Hinblick auf die Bemühungen des Beschwerdeführers zu hoch ausgefallen. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in das Verwaltungsstrafregister und in relevante Vorstrafen, durch die Einholung eines abfalltechnischen Gutachtens sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der abfalltechnische Amtssachverständige ergänzend befragt und der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.10.2024, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG Tirol vom 30.12.2024, Zl LVwG-2024/34/2903-19, wurde gemäß § 74 Abs 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) der CC (FN ***), Adresse 1, **** Y, als Rechtsnachfolgerin der vorherigen Eigentümer des Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***** Y, aufgetragen, die in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellten vier Aufschüttungen im folgendem Ausmaß bis spätestens 30. September 2025 zu entfernen:

Aufschüttung

(Nr)

Abfallart

Fläche

(m²)

Volumen

(m³)

Masse

(t)

1

Baurestmassen

~850

~5.600

2

Baustellenabfälle

~100

~230

3

Möglicherweise verunreinigtes Aushubmaterial

~80


~600

4

Altholz

~10

~10

In Abbildung 1 dieses Erkenntnisses sind die Lage und die spezifischen Materialien der vier Aufschüttungen, bezeichnet als 1, 2, 3 und 4, ersichtlich.

„Bild im pdf ersichtlich“

Abbildung 1

Am 07.10.2025 wurden vom abfalltechnischen Amtssachverständigen im Bereich der ehemaligen Werkstoffsammelstelle im südlichen Bereich des Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***** Y, nach wie vor Abfälle gemäß diesem Auftrag vorgefunden. Es waren noch ca 1.600 t Baurestmassen (siehe Tabelle oben Nr 1) und ca 600 t möglicherweise verunreinigtes Aushubmaterial (Nr 3) gelagert. Lediglich die Baustellenabfälle (Nr 2) und das Altholz (Nr 4) waren zu diesem Zeitpunkt zur Gänze entfernt worden.

Dem zitierten Behandlungsauftrag wurde somit nicht fristgerecht vollumfänglich entsprochen worden. Selbst am Tag der mündlichen Verhandlung am 09.06.2026 war die aufgetragene Entfernung noch nicht abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2025 handelsrechtlicher Geschäftsführer der verpflichteten GmbH, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Er bezieht eine Geschäftsführerentschädigung von zwölf Mal Euro 3.000,00 netto jährlich. Ihm gehört eine Wohnung, für welche er Schulden in Höhe von Euro 150.000,00 aufgenommen hat, die Schulden werden mit den Mieteinnahmen getilgt. Ansonsten hat er keine Einkünfte oder Schulden und verfügt auch über kein nennenswertes Vermögen.

Der Beschwerdeführer weist zahlreiche Vorstrafen auf, ua auch mehrere aufgrund von Übertretungen der abfallrechtlichen Bestimmungen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Behandlungsauftrag ergeben sich aus den zitierten Entscheidungen.

Dass am 07.10.2025 noch ein Teil der zu entfernen Abfälle an Ort und Stelle gelagert waren, steht unstrittig fest. Der Beschwerdeführer selbst teilte der belangten Behörde mit dem im Behördenakt einliegenden E-Mail vom 07.10.2025 mit, dass er von den Abfällen gemäß Behandlungsauftrag mit Stand 30.09.2025 ca 4.000 t Baurestmassen, ca 230 m³ Baustellenabfälle und ca 10 m³ Altholz entfernt hat. Daraus ergibt sich zum vorliegenden Behandlungsauftrag eine Differenz von ca 1.600 t Baurestmassen und ca 600 t möglicherweise verunreinigtes Aushubmaterial, diese Abfällen waren nach wie vor nicht entfernt worden.

Der Beschwerdeführer stellt seine Mitteilung vom 07.10.2025 in der Verhandlung am 09.06.2026 auch nicht in Abrede, es wurde sogar außer Streit gestellt, dass dem Behandlungsauftrag nicht fristgerecht Folge geleistet wurde. Da auch der abfalltechnische Amtssachverständige in Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.05.2026, mündlich ergänzt in der Verhandlung, zum Ergebnis kam, dass diese Mengen in Hinblick auf seine Wahrnehmungen im Zuge des Lokalaugenscheines am 07.10.2025 plausibel sind, waren die Mengen entsprechend festzustellen. Dass die Aufräumarbeiten auch noch am Tag der Verhandlung nicht abgeschlossen waren, bestätigten sowohl der Beschwerdeführer als auch der abfalltechnische Amtssachverständige in der Verhandlung.

Die Geschäftsführerfunktion hat der Beschwerdeführer ebenfalls bei der Verhandlung außer Streit gestellt. In diesem Rahmen machte er auch Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Verwaltungsstrafregisterauszug vom 19.03.2026 und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Straferkenntnissen betreffend die Vorstrafen nach dem AWG 2002.

IV.Rechtslage:

§§ 74 und 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 66/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 74.

(1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

[…]

Strafhöhe

§ 79.

[…]

(2) Wer

[…]

21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; […]

[…]

§§ 20 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20.

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]

V.Erwägungen:

Maßgeblich für die Verwirklichung der objektiven Tatseite im gegenständlichen Verfahren ist, dass einem rechtskräftigen Behandlungsauftrag insofern nicht nachgekommen wurde, als dass nicht sämtliche zu beseitigenden Abfälle fristgerecht entfernt wurden. Dies war gegenständlich feststellungsgemäß der Fall. Wie sich in der Verhandlung unstrittig ergeben hat, wurde dem Auftrag binnen der im Behandlungsauftrag gesetzten Frist nicht vollumfänglich entsprochen, die Abfälle, für welche die Entsorgung aufgetragen worden war, lagerten zum Teil auch noch Tage später an Ort und Stelle.

Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag, dessen Nichtbefolgung einer Person zur Last gelegt wurde, kommt in diesem Strafverfahren keine Relevanz zu (VwGH 27.09.2018, Ra 2018/10/0106). Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach die vom LVwG Tirol gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, ist daher unbeachtlich.

Die vorgeworfene Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest. Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Entlastung verschiedene Umstände, wie etwa eine falsche Einschätzung des abzubrechenden Bestandes (Recyclinghof), eine missglückte Standortübernahme durch ein anderes Unternehmen, sich daraus ergebende zeitliche Verzögerungen sowie finanzielle Engpässe vor. Damit gelingt es ihm jedoch nicht, ein wirksames Kontrollsystem und damit mangelndes Verschulden glaubhaft machen. Er hätte darzulegen gehabt, auf welche Weise er sicherstellt, dass behördliche Aufträge erfüllt werden. Stattdessen sprach er von einer Verkettung diverser unglücklicher Umstände und davon, dass die Aufräumarbeiten – Monate nach Fristende – nach wie vor im Gange seien. Ein geringes Verschulden kann damit nicht nachgewiesen werden, vielmehr muss dem Beschwerdeführer als langjährigen Unternehmer im Bereich der Abfallwirtschaft die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens – nicht zuletzt auch aufgrund der bereits vorliegenden zahlreichen Bestrafungen aufgrund von Verstößen gegen abfallrechtliche Bestimmungen – jedenfalls bewusst gewesen sein. Der „Ernst der Lage“ hätte ihm unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedenfalls bewusst sein müssen, trotzdem hat er die behördlich angeordneten Maßnahmen, weder bis zum 07.10.2025, noch bis zur Verhandlung am 09.06.2026 vollständig umgesetzt. Es muss von Vorsatz in der Form von Wissentlichkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bezweckte zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg, jedoch wusste er, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (vgl VwGH 23.04.1996, 94/11/0006).

zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd war die Geständigkeit und Einsichtigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend wirkte jedoch der Unrechtsgehalt der Tat und das Ausmaß des Verschuldens. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer bewusst über eine behördliche Anordnung hinweggesetzt. Der Erfüllung von Aufträgen, die der Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes und damit einer geordneten Abfallwirtschaft dienen, kommt ein öffentliches Interesse zu. Erschwerend wirken außerdem die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, unter anderem auch nach dem AWG 2002. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Feststellungsgemäß findet für den Beschwerdeführer der zweite Strafsatz des § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 Anwendung, der zur Verfügung stehende Strafrahmen wurde zu über 80 % ausgeschöpft. Allerdings wird unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände eine Geldstrafe von 50 % des Strafrahmens, das sind Euro 4.200,00, für ausreichend empfunden. Dieser Betrag ist als schuld- und tatangemessen anzusehen sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich.

Aufgrund des Ausmaßes des Verschuldens lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG sowie für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG jedenfalls nicht vor.

Zum in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach der Spruch zu unbestimmt formuliert sei, ist festzuhalten, dass grundsätzlich die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat so unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und sein Rechtschutzinteresse zu wahren (VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Übertretung des § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Das LVwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036, mwN).

Der Strafvorwurf bezieht sich auf die Zeit bis zum 07.10.2025, feststellungsgemäß war der rechtswidrige Zustand aber auch am 09.06.2026 (Tag der Verhandlung vor dem LVwG) nicht beendet. Da somit die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG jedenfalls noch nicht abgelaufen sein kann, war das LVwG Tirol im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt und verpflichtet, den Spruch in Hinblick auf die noch zu entsorgenden Abfallmengen am 07.10.2025 zu präzisieren. Dabei kommt es nicht zum Austausch der Tat, sondern handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung hinsichtlich des Umfangs der Nichterfüllung des Behandlungsauftrages: Der von der belangten Behörde ausdrücklich bezeichnete Gegenstand war bereits Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses, in dem der Spruch des Behandlungsauftrages im Wesentlichen wiedergegeben wurde, welcher auch Ort, Menge und Bezeichnung der zu entsorgenden Abfälle beinhaltete. Es liegt daher Identität der Tat vor (vgl VwGH 30.04.2021, RA 2020/05/0043-6).

Im Ergebnis war der Tatvorwurf entsprechend dieser Vorgaben samt Festsetzung der neu bemessenen Geldstrafe einschließlich der Verfahrenskosten spruchgemäß zu formulieren. Weiters waren die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 durch jenes Bundesgesetzblatt zu konkretisieren, durch welche sie ihre zur Tatzeit gültige Fassung erhalten haben (vgl VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/00328).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur getroffen werden. Insbesondere die Spruchpräzisierung erfolgte im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 30.04.2021, RA 2020/05/0043-6.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.