LVwG T LVwG-2026/20/1647-1

LVwG-2026/20/1647-1Tribunal administratif régional17 août 2026

Regest

Tourismuspflichtbeitrag<br/>Nutzen vom Tourismus bei Ordinationsräumlichkeiten Vermietung/Verpachtung<br/>Unwiderlegbare Nutzenvermutung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/20/1647-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.20.1647.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 28.05.2026 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2026, ***, über die Beschwerde vom 09.02.2026 des AA, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.01.2026, ***, betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.01.2026, ***, der Tiroler Landesregierung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Beitragsjahr 2026 nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: *) und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundsatz

674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

€ 30.990,00

7,5

2. 324

Mindestgrundzahl

3. 896

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 4,68

Tourismusverband

6,5

€ 25,32

Gesamt

7,7

€ 30,00

Davon bereits erstattet

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag

€ 30,00

Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer machte (wie bereits in Vorverfahren) geltend, dass er aus der Vermietung von Betriebsräumlichkeiten als Ordination für eine Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Z weder unmittelbar noch mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus ziehe. Die Ordination diene ausschließlich der Versorgung der einheimischen Bevölkerung. Es liege daher keine Pflichtmitgliedschaft vor, da er vom Tourismus nicht profitiere. Weiters verwies er darauf, dass die BB aus nicht nachvollziehbaren Gründen von der Abgabepflicht befreit sei. Im Übrigen sei die Behörde befangen, weil sie über ein Gesetz des Landes Tirol, welches auch Dienstgeber sei, zu entscheiden habe. Es bestehe eine besonders nahe Beziehung zwischen dem Landtag und dem Dienstgeber. Auf Grund einer nicht ausschließbaren politischen Beeinflussung würde seiner Beschwerde wohl kein Erfolg beschieden sein. Es sei aber zumindest eine ausführliche Begründung zu erwarten.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer daraufhin den Vorlageantrag vom 28.05.2026, in welchem das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.

Mit Vorlagebericht vom 28.05.2026 wurde der gegenständliche Abgabeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Neben der Vermietung von Wohnungen zu Hauptwohnsitzzwecken vermietete der in Z ansässige Beschwerdeführer im Jahr 2025 sowie in den Jahren zuvor unter anderem Räumlichkeiten in Z an eine Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, welche diese Einheit als Ordination nützt. Der daraus erzielte Umsatz wird auf Euro 30.990,00 geschätzt. Dies entspricht in etwa den im Jahr 2023 erzielten abgabepflichtigen Umsatz von Euro 30.986,97. Der daraus im Jahr 2024 erzielte beitragspflichtige Umsatz beträgt Euro 33.031,31. Auch im Jahr 2026 werden Umsätze aus der Vermietung der Ordinationsräumlichkeiten erzielt.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen auch nicht die Erzielung von Umsätzen aus der Vermietung der Ordinationsräumlichkeiten (auch im Jahr 2026). Aus seiner Sicht fehle es jedoch an einem Nutzen aus dem Tourismus.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 76/2023 (§ 2), LGBl Nr 76/2023 (§ 30) sowie LGBl Nr 74/2024 (§ 31), lauten wie folgt:

§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

[…]

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.

[…]

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

[…]

d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

[…]

(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.

[…]

§ 200 Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 108/2022 lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.

(2) Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

[…]

V.Erwägungen:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Abgabenbehörde auf Grund der Ungewissheit der Umsatzentwicklung im Jahr 2026 im Einklang mit § 200 Abs 1 Bundesabgabenordnung (auf der Grundlage einer Schätzung) einen vorläufigen Bescheid für 2026 erlassen hat.

§ 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 76/2023 bestimmt, dass die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr (Vorschreibungszeitraum) des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträgen nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten haben, wobei der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 leg cit oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit erzielt wird. Damit wurde eine unwiderlegbare Rechtsvermutung geschaffen, wonach bei der Erzielung eines Umsatzes von einem Unternehmer jedenfalls ein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird und damit eine Beitragspflicht besteht.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung in einem Erkenntnis vom 23.09.2025, G 28/2025-8, als verfassungskonform beurteilt (vgl dazu die Ausführungen in dem im Parallel-verfahren ergangenen Erkenntnis des LVwG vom 12.08.2026, Zl LVwG-2026/20/1646-1, welches die endgültige Festsetzung der in Rede stehenden Abgaben für 2024 betrifft).

Demgemäß bedarf es keiner Einzelfallprüfung, ob ein Nutzen aus dem Tourismus gegeben ist. Daher ist in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Vermietung von Räumlichkeiten, die als Ordination genutzt werden, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Nutzen aus dem Tourismus erzielt (hat).

Hinsichtlich der Umsätze betreffend die Vermietung von Objekten, an denen ein Hauptwohnsitz besteht, kommt die Befreiungsbestimmung des § 31 Abs 1 lit d Tiroler Tourismusgesetz zur Anwendung. Die Erlöse aus der Vermietung der Ordinationsräumlichkeiten bleiben abgabepflichtig.

Auf Grund des (geschätzten) Umsatzes für 2026 in Höhe von Euro 30.990,- errechnet sich gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 idF LGBl 76/2023 (10 %) eine Grundzahl von 3304, die unter der Mindestgrundzahl von 3.896 liegt. Es ist daher gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 idF LGBl 76/2023 der Mindestbeitrag in der Höhe von Euro 30,-- festzusetzen.

Angemerkt sei, dass der zwischenzeitlich erklärte Umsatz für 2024 einen höheren geschätzten Umsatz für 2026 rechtfertigen würde. Auf Grund fehlender Auswirkung auf die vorläufig festzusetzende Abgabe (vgl die Mindestgrundzahl) sieht das LVwG jedoch von einer diesbezüglichen geänderten Festsetzung ab.

In Bezug auf die Befreiung der BB sei lediglich darauf verwiesen, dass die Prüfung von Fragen, inwieweit Befreiungen von der Abgabepflicht sachgerecht sind, in die der Zuständigkeit des zur Normprüfung berufenen Verfassungsgerichtshofes fällt.

Hinsichtlich des Vorwurfes der Befangenheit sei auf das Prinzip der Gewaltenteilung verwiesen und dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass nach seiner Auffassung weder der Vollzug von Bundesgesetzen durch Bundesbehörden noch der Vollzug von Landesgesetzen durch Landesbehörden oder der Vollzug von Gemeindeverordnungen durch Gemeindeorgane zulässig wäre, was letztlich einen Vollzug von generellen Normen de facto unmöglich machen würde. Es kann auch nie eine Behörde als Gesamtorganisation, sondern immer nur der konkret handelnde Mensch (das Behördenorgan) befangen sein.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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