LVwG V LVwG-318-8/2022-R11

LVwG-318-8/2022-R11Tribunal administratif régional3 août 2022

Regest

Baurecht, Abstandsnachsicht, Wiederaufbau, keine stärkere Beeinträchtigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-318-8/2022-R11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.318.8.2022.R11

Begründung

Im Namen der Republik!

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde (1) des DI W S, D, und (2) der L A, D, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt D vom 10. Dezember 2021 betreffend Baubewilligung,

I. zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers DI W S Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „Gemäß § 28 Abs 3 in Verbindung mit § 7 Abs 1 Baugesetz wird der R GmbH, L, die beantragte Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage am Standort Gst-Nrn XXX und YYY, KG D, versagt.“

II. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin L A als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Verfahrensverlauf

Verfahren vor der Baubehörde; angefochtener Bescheid

1. Die R GmbH (Bauwerberin und mitbeteiligte Partei) möchte in D eine Wohnanlage errichten. Sie hat am 2. Dezember 2020 einen Bauantrag gestellt. Die Wohnanlage soll auf einem Grundstück errichtet werden, auf dem früher ein Einfamilienhaus gestanden ist, das abgebrochen wurde.

Im Bauverfahren wurde unter anderem eingewendet, dass die Abstandsflächen zu einem Nachbargrundstück nicht eingehalten werden.

Die Baubehörde (Bürgermeisterin) hat nach Durchführung einer Bauverhandlung im Bescheid vom 10. Dezember 2021 über diesen Bauantrag abgesprochen und in den Spruchpunkten I bis IV

dem Gebäude eine Hausnummer zugewiesen (Spruchpunkt I.);

eine Ausnahme von den gesetzlich vorgeschriebenen Bauabständen und Abstandsflächen im projektbedingten Umfang zugelassen und die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt II.);

der Bauwerberin gemäß Kanalordnung aufgetragen, die anfallenden Abwässer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und näher angeführten Auflagen abzuleiten (Spruchpunkt III.); und

Kosten von insgesamt 2.321,20 Euro vorgeschrieben (Gemeindeverwaltungsabgabe [2.052 Euro], Kommissionsgebühren [33,40 Euro] und Barauslagen für die Tätigkeit von Sachverständigen [235,80 Euro]; Spruchpunkt IV.).

Im Hinblick auf die Abstandsnachsicht ist die Baubehörde der Meinung, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit c Baugesetz gegeben seien. Die Abstandsnachsicht und in weiter Folge die Baubewilligung könnten daher erteilt werden.

Beschwerde

2. Die Beschwerdeführer haben gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie haben beantragt, die Abstandsnachsicht nicht zu erteilen und die Baubewilligung zu versagen.

Die Beschwerdeführer sind zusammengefasst der Meinung, eine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit c und f Baugesetz sei nur für Fälle des Wiederaufbaus eines Gebäudes im Rahmen der bisherigen Unterschreitung der Abstandsflächen vorgesehen. Im vorliegenden Fall liege offensichtlich kein Wiederaufbau des bisherigen Einfamilienhauses vor.

Außerdem müsse die Bauausführung so erfolgen, dass es zu keinen Schäden auf dem Nachbargrundstück komme. Dementsprechend müsse von vornherein festgelegt sein, wie die entsprechende Bauausführung erfolge, insbesondere die Spundung und auch die Grundwasserhaltung. Das Bauvorhaben hätte deshalb mangels Konkretisierung der Bauausführung in geotechnischer Hinsicht nicht bewilligt werden dürfen.

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

3. Die Baubehörde hat die Beschwerde und den Bauakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die Baubehörde hat über Aufforderung die Bauakten über das abgebrochene Einfamilienhaus vorgelegt (Schreiben der Baubehörde vom 8. Juni 2022).

Die Bauwerberin hat eine Stellungnahme abgegeben (Stellungnahme der Bauwerberin vom 22. Juni 2022).

In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die jeweiligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Bauwerberin haben daran teilgenommen. Die Baubehörde war nicht vertreten.

Sachverhalt

4. Die Bauwerberin möchte in D in der D-Straße auf den Grundstücken Gst-Nrn YYY und XXX eine Wohnanlage errichten. Sie hat am 2. Dezember 2020 einen entsprechenden Bauantrag gestellt.

Die Wohnanlage umfasst 15 Wohnungen und eine Gewerbeeinheit. Wie die Gewerbeeinheit genutzt werden soll, steht noch nicht fest.

Das Bauwerk besteht aus einem Unter-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss. Es hat eine Länge von 39,15 Meter und eine Breite von maximal 18,94 Meter. Im Untergeschoss sollen eine Tiefgarage mit 17 Einstellplätzen und einem Fahrradabstellbereich, ein Technikraum und die Kellerabteile der Wohnungen untergebracht werden.

5. Das Baugrundstück steht im Eigentum der Bauwerberin und ist im Flächenwidmungsplan als Baufläche-Mischgebiet ausgewiesen.

Früher ist auf dem Baugrundstück ein Einfamilienhaus gestanden, das den baurechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Das Einfamilienhaus wurde mittlerweile abgebrochen; die Ausführung der Abbrucharbeiten wurde am 5. August 2020 durch die Behörde festgestellt.

6. Das Baugrundstück grenzt an das Nachbargrundstück Gst-Nr ZZZ, das im Eigentum der Beschwerdeführer steht.

Die Abstandsfläche der beantragen Wohnanlage liegt nicht zur Gänze auf dem Baugrundstück. Ein Teil der Abstandsfläche liegt auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer.

Die Abstandsfläche des abgebrochenen Einfamilienhauses hat sich auch auf dem Nachbargrundstück befunden. Die Schattenpunkte der beantragten Wohnanlage ragen nicht tiefer in das Nachbargrundstück als die Schattenpunkte des abgebrochenen Einfamilienhauses. Die bisherigen Abstände des (abgebrochenen) Einfamilienhauses werden durch die beantragte Wohnanlage nicht unterschritten.

Beweiswürdigung

7. Die Feststellungen zur Wohnanlage (oben Punkt 4) und die Feststellungen im Zusammenhang mit den Abständen zum Nachbargrundstück (sowohl der beantragen Wohnanlage als auch des abgebrochenen Einfamilienhauses; oben Punkt 6) ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und den Projektunterlagen, die sich im Bauakt befinden.

Keine Partei hat diese Feststellungen bestritten. In der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Bauwerberin bestätigt, dass noch nicht feststehe, wie die in der Wohnanlage vorgesehene Gewerbeeinheit genutzt werde, es sei eine Büroräumlichkeit angedacht.

8. Was das abgebrochene Einfamilienhaus angeht, das sich früher auf dem Baugrundstück befunden hat (oben Punkt 5), so lässt sich den von der Baubehörde vorgelegten Akten entnehmen, dass im Jahr 1931 eine Einfriedung des Einfamilienhauses bewilligt wurde und dass im Jahr 1954 ein Um- und Ausbau genehmigt wurde. Das lässt darauf schließen, dass es sich um ein rechtmäßig errichtetes Gebäude gehandelt hat. Die Beschwerdeführer haben diesen Umstand auch nie bestritten. Ebenfalls nicht bestritten wurde die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Ausführung der Abbrucharbeiten am 5. August 2020 durch die Behörde festgestellt worden sei.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

9. Der § 7 Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2019, lautet auszugsweise:

„§ 7Abstandsnachsicht

(1) Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 6 sowie des § 6 Abs. 1 bis 3 zulassen (Abstandsnachsicht), wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht beeinträchtigt werden und überdies

a)der betroffene Nachbar zustimmt; die Zustimmung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich; oder

b)ohne Abstandsnachsicht eine zweckmäßige Bebauung, z.B. wegen der besonderen Lage oder Form des Baugrundstückes, nicht möglich wäre; oder

c)bei einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau innerhalb von sieben Jahren die Schattenpunkte nicht tiefer in das Nachbargrundstück hineinragen als bisher und die bisherigen Abstände nicht unterschritten werden; dies gilt nicht für den Wiederaufbau, soweit sich der bisherige rechtmäßige Bestand auf eine Abstandsnachsicht nach lit. g gestützt hat; oder

d)dies für eine Sanierung durch die nachträgliche Anbringung einer Außenwärmedämmung bis zu 0,25 m notwendig ist; oder

e)bei der Errichtung oder Änderung von Nebengebäuden oder Nebenanlagen bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück die Nachbarn nicht stärker beeinträchtigt werden, als dies bei Errichtung einer Einfriedung oder einer sonstigen Wand bis zur selben Höhe der Fall wäre; oder

f)bei der Änderung der Verwendung eines Gebäudes der Nachbar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher oder anzunehmen ist, dass bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer solchen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt werden könnte; oder

g)es sich um eine nachträgliche Ausnahme für ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben handelt, sofern die Unterschreitung der Abstandsflächen oder Mindestabstände während eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens nicht von den betroffenen Nachbarn gegenüber der Behörde schriftlich beanstandet worden ist.

[(2) und (3) …]“

Der § 28 Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 22/2014, lautet auszugsweise:

„§ 28Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.

(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

[…]“

Rechtliche Beurteilung

Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin

10. Der Erstbeschwerdeführer hat rechtzeitig mit E-Mail an die Baubehörde vom 30. Juni 2021 Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, unter anderem hat er das Nichteinhalten der Abstandsflächen eingewendet.

Im Bauakt findet sich aber kein Hinweis, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Namen rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Erst im Schreiben vom 1. November 2021, das nach der Bauverhandlung mit E-Mail vom 2. November 2021 an die Baubehörde übermittelt wurde, erhebt der Erstbeschwerdeführer die Einwendungen auch in Vertretung seiner Frau (der Zweitbeschwerdeführerin).

Die Zweitbeschwerdeführerin hat daher nicht rechtzeitig Einwendung erhoben. Sie hat damit keine Parteistellung und ist nicht berechtigt, Beschwerde zu erheben. Ihre Beschwerde musste zurückgewiesen werden.

Keine Abstandsnachsicht nach § 7 Abs 1 lit c Baugesetz

11. Die Bauwerberin benötigt für das beantragte Bauvorhaben eine Abstandsnachsicht. Die Baubehörde hat die Abstandsnachsicht erteilt, weil sie der Meinung ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit c Baugesetz vorliegen.

Der § 7 Abs 1 lit c Baugesetz erlaubt eine Abstandsnachsicht „bei einer Änderung eines nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Bauwerkes oder bei seinem Wiederaufbau“. Die „Änderung“ oder der „Wiederaufbau“ sind Tatbestandselemente des § 7 Abs 1 lit c Baugesetz. Wenn sie nicht vorliegen, dann liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Abstandsnachsicht nicht vor.

12. Der Gegenstand des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin ist keine Änderung eines rechtmäßig bestehenden Bauwerkes. Die Bauwerberin hat die Errichtung eines Gebäudes mit 15 Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit und einer Tiefgarage beantragt. Dieses Gebäude wird neu errichtet.

13. Es liegt auch kein Wiederaufbau vor:

Das Baugesetz enthält keine Definition des Begriffes „Wiederaufbau“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter die Wiederherstellung eines früheren Zustandes zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff „Wiedererrichten“, der im Wesentlichen dieselbe Bedeutung hat, im Zusammenhang mit der Kärntner Bauordnung so ausgelegt, dass es sich dabei um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage handelt, und zwar im Wesentlichen an derselben Stelle, im gleichen Ausmaß und in der gleichen Ausführung (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0046).

Die Bauwerberin errichtet eine Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten, einer Gewerbeeinheit und mit einer Tiefgarage. Diese Wohnanlage ist größer als das abgebrochene Einfamilienhaus und nimmt deutlich mehr Grundfläche in Anspruch. Zur Wohnanlage gehört eine Tiefgarage, die es vorher nicht gegeben hat.

Diese Wohnanlage wird nicht im Wesentlichen an derselben Stelle, im gleichen Ausmaß und in der gleichen Ausführung errichtet wie das abgebrochene Einfamilienhaus. Mit der beantragten Wohnanlage wird nicht im Wesentlichen der frühere Zustand wiederhergestellt.

Es liegt damit kein Wiederaufbau jenes Bauwerkes vor, das rechtmäßig bestanden hat. Der Tatbestand des § 7 Abs 1 lit c Baugesetz ist nicht erfüllt.

14. Die Baubehörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Verwendungszweck der beantragten Wohnanlage „typenmäßig keine ortsunüblichen Immissionen erwarten lässt“. Es liege daher ein Wiederaufbau vor.

Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Bauwerk, das „typenmäßig ortsunübliche Immissionen“ erwarten lässt, ohnehin nicht bewilligt werden dürfte, weil derartige Nutzungen der Flächenwidmung widersprächen. Die Auslegung der Baubehörde würde darauf hinauslaufen, den § 7 Abs 1 lit c Baugesetz so zu lesen, als ob es das Tatbestandselement „Wiederaufbau“ nicht gäbe. In diesem Fall hätte der Gesetzgeber den Begriff „Wiederaufbau“ nicht verwenden müssen.

Keine Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs 1 lit f Baugesetz

15. Nach § 7 Abs 1 lit f Baugesetz kann eine Abstandsnachsicht erteilt werden, wenn bei der Änderung der Verwendung eines Gebäudes der Nachbar nicht stärker beeinträchtigt wird als bisher oder anzunehmen ist, dass bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer solchen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt werden könnte.

Das abgebrochene Einfamilienhaus wurde ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet. In der beantragten Wohnanlage befindet sich hingegen auch eine Gewerbeeinheit, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Damit wird auch der Verwendungszweck geändert.

Ob die Nachbarn durch diese Verwendungsänderung stärker beeinträchtigt werden als bisher kann erst beurteilt werden, wenn die konkrete Nutzung feststeht. Da die konkrete Nutzung noch nicht bekannt ist, kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit f Baugesetz erfüllt sind. Die Abstandsnachsicht und damit die Baubewilligung können auch aus diesem Grund nicht erteilt werden.

16. Die Baubehörde weist darauf hin, es werde in einem gesonderten Bauverfahren geklärt, ob eine konkret angedachte Verwendung der Gewerbefläche den rechtlichen Erfordernissen entspreche.

Dazu ist Folgendes anzumerken: Im angefochtenen Bescheid wird eine Ausnahme von den Vorschriften über die Abstandsflächen und die Mindestabstände ausgesprochen und eine Baubewilligung erteilt. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, muss vorher festgestellt werden; andernfalls dürfen die Abstandsnachsicht und die Baubewilligung nicht erteilt werden. Es ist nicht möglich, dass die Baubehörde in diesem Verfahren die Abstandsnachsicht und die Baubewilligung erteilt und erst in einem späteren Verfahren prüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ergebnis

17. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abstandsnachsicht liegen nicht vor. Die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben der Bauwerberin musste bereits aus diesem Grund versagt werden. Der Beschwerde war Folge zu geben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen über die mangelhafte Konkretisierung der Bauausführung in geotechnischer Hinsicht eingegangen werden musste.

Unzulässigkeit der Revision

18. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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